19020625_ltb00191902_Volkswirtschaftsausschussbericht_Alpenvereinsgesuch_Schutzgesetz_Edelweisspflanze

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:36
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, vi. Session der 8. Periode 1902. Ketlagr XIX. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch der Sektionen Bregenz und Bludenz des deutschen und österreichischen Alpenvereins um Erlassung eines Gesetzes zum Schutze der Ldelweißpflanze. Hoher Landtag! In dem dem h. Landtage unterbreiteten Gesuche der vorarlbergischen Sektionen des deutschen und österreichischen Alpenvereins wird darauf hingewiesen, daß die eine Zierde unserer Alpenflora bildende Edelweißpflanze infolge der massenhaften Devastationen an den zugänglichen Stellen nahezu ausgerottet werde und dem Aussterben entgegen gehe, wenn nicht die Gesetzgebung schützend eingreife. Es sei zum mindesten das Ausreißen der Pflanzen mit den Wurzeln zu verbieten, weil durch das Ausreißen der Nachwuchs verhindert werde. Die Verpflanzung sei ohnedem erfahrungsgemäß nicht von Erfolg begleitet. Liebhaber alpiner Anlagen haben anderweitig genügende Gelegenheit, Edelweiß­ samen von bestehenden Samenhandlungen für ihre Anlagen zu beziehen, und es solle deshalb auch dem Vorwande, daß die Pflanze nur versetzt werden soll, kein Spielraum gelassen werden. Der volkswirtschaftliche Ausschuß teilt die Anschauung der Gesuchsteller über die Zweckmäßig­ keit der Erlassung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutze der immer seltener werdenden Edelweißpflanze. Mehrere Kronländer z. B. Tirol, Salzburg u. s. w. besitzen bereits derartige Gesetze; in mehreren Kantonen der Schweiz, wie z. B. in Luzern, Bern, Schwyz und Appenzell sind Verordnungen zum Schutze der Edelweißpflanze in Kraft. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat schon vor einigen Jahren ebenfalls das Verbot des Verkaufes der mit Wurzeln versehenen Edelweißpflanzen erlassen. Es empfiehlt sich, dieses Verbot auf das ganze Land auszudehnen und vorzusorgen, daß diesfalls einheitliche Bestimmungen zur Geltung kommen, was am leichtesten und einfachsten durch Beschließung eines Landes­ gesetzes erfolgen kann. 101 XIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Der volkswirtschaftliche Ausschuß hat das für Tirol geltende Gesetz vom 7. August 1892, L.-G.-Bl. Nr. 24 zur Grundlage für den beiliegenden Gesetzentwurf genommen und dasselbe dahin verschärft, daß nicht nur das Feilhalten und der Verkauf der mit Wurzeln versehenen Edelweißpflanze, sondern auch das Ausgraben derselben überhaupt verboten wird. Nur in berücksichtigenswerten Fällen soll den politischen Behörden die Befugnis eingeräumt werden, ausnahmsweise das Ausgraben der Pflanze zu bewilligen. Um alle Zweifel darüber zu beheben, daß es sich hinsichtlich des Verbotes nur um die im Hochgebirge wildwachsenden und nicht auch in andern Anlagen befindlichen Edelweißpflanzen handle, wurde eine dahingehende ergänzende Bestimmung in das Gesetz ausgenommen. Die Strafbeträge werden im Gesetzentwürfe dem Landeskulturfoude zugewiesen. Es wird gestellt der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend den Schutz der Pflanze Edelweiß wird die Zustimmung erteilt". Bregenz, 25. Juni 1902. - Johann Kohler, Martin Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 102 XIX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, vi. Session der 8. Periode 1902. Beilage XIX A. Gesetz t>em .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend den Schutz der pflanze Edelweiß. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Das Feilhalten und der Verkauf der mit Wurzeln versehenen wildwachsenden Edelweißpflanzen sowie das Ausgraben derselben überhaupt, ist verboten. Die politischen Behörden können in berück­ sichtigenswerten Fällen ausnahmsweise das Aus­ graben der Pflanzen gestatten. § 2Die Übertretung der Vorschriften des § 1 ist von Den politischen Behörden an Geld mit 2 K bis 50 K und im Wiederholungsfälle bis zu 100 K • zu bestrafen. Auch ist der Verfall der Pflanzen auszusprechen. Die Geldstrafen fließen in den Landesknlturfond. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist diese in die entsprechende Arreststrafe umzu­ wandeln. ' § 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. § 4. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und des Innern beauftragt. --------------- --------------- Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 103