19020710_ltb00481902_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Emmebachregulierung_in_Götzis

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:55
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XLVIIL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages VI. Session der 8. Periode 1902. K-tt-ge XLVIIL Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regu­ lierung des Gmmebaches in der Gemeinde Götzis. Hoßee Landtag! Wie über soviele Orte Vorarlbergs, so brachte die Hochwasserkatastrophe vom 2. August v. I. auch über die Gemeinde Götzis große Schädigungen an Häusern und Grundstücken. Das Bett des Emmcbaches wurde mit Geschiebemassen angefüllt, und es bedurfte der größten Anstrengungen, um die Ortschaft vor völliger Überflutung und Verschönerung zu bewahren. Um der Wiederholung ähnlicher Verwüstungen vorzubeugen, ist die Verbauung dieses Baches sowohl im Talinnern, als auch im Tallaufe notwendig. Der Emmebach entspringt an der hohen Kugel, durchfließt das waldige Tal bei Meschach und tritt nach einem ungefähr 4 km langen Laufe am Beginne des Götzner Berges in die Talsohle. Die Verbauung dieser Strecke erfolgt durch Einbe­ ziehung derselben in die allgemeine Wildbachverbauungsaktion und ist diese Verbauung bereits durch das vom hohen Landtage beschlossene Gesetz betreffend die teilweise Änderung des Gesetzes voni 9. Mai 1897 L.-G.-Bl. Nr. 18 über die Ausgestaltung und Ergänzung der Rheinregulierung durch Verbauung von Nebenflüssen im österreichischen Rheingebiete sichergestellt. Hinsichtlich der Durchführung der Regulierung des Emmebaches im Tallaufe wurde vom Landesoderingenieur ein Projekt samt Kostenvoranschlag verfaßt. Am 21. Dezember v. I. fand die wasserrechtliche Verhandlung statt und wurde auf Grund des Ergebnisses derselben vonseite der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit dem Erlasse vom 21 Jänner 1902 Zl. 1253 die Bewilligung zur Ausführung des Baues erteilt. Durch die Regulierung soll ein zilmeist neues, den Abflußmengen entsprechendes, in solider Weise erstelltes Gerinne durch die Ortschaft Götzis hergestellt werden. Die Kosten der Regulierung des Baches wurden ursprünglich mit 85.000 K veranschlagt. Auf Grund der Ergebnisse der wasserrechtlichen Behandlung wurden sie auf 102.000 K erhöht. Mit dem Erlasse des hohen k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 19. Juni d. I. Nr. 7660 (Statthalterei- 205 X LVIII der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Note vom 25. Juni Nr. 27.238), wurden einige Projektsergünzungen, darunter eine Erweiterung-des Geschiebeablagerungsplatzes verlangt. Infolge dieser Projektsänderungen erhöhte sich der Kostenbetrag auf 110.000 K. Bei den mit der Gemeinde Götzis über die Aufbringung der erforderlichen Kosten gepflogenen Verhandlungen erklärte sich dieselbe vorbehaltlich des Regreßrechtes an die bisher zur Instandhaltung der Schutzbauten Verpflichteten bereit, 30% der präliminierten Kosten, sowie etwaige Mehrkosten, endlich die Instandhaltung der Bauten zu übernehmen. Die Regierung hat bereits die Zusicherung der Gewährung eines Beitrages von 50% aus dem staatlichen Meliorationsfond gegeben. Es ist sonach zur Deckung der Gesamtkosten noch die Gewährung eines Landesbeitrages in der Höhe von 20% im Maximal ausmaß von 22.000 K erforderlich. Die Projektsausführung ist als Landesunteruehmen vorgesehen, jedoch würde die Durchführung des Baues der Gemeinde unter Aufsicht des Landes überlassen, beziehungweise übertragen. Zur Wahrung der Rechte der Gemeinde gegenüber den bisher zur Wuhrpflicht verpflichteten Anrainern, ferner zur Sicherung der Ansprüche der Gemeinde an die k. k. Staatsbahn betreffend Beitragsleistung zu den Kosten der Sicherungsbauten mußten in § 3 des Entwurfes den bestehenden Verhältnissen entsprechende Bestimmungen ausgenommen werden. Das k. k. Ackerbauministerium hat mit dem Erlasse vom 19. Juni d. I. Nr. 7660 außer der bereits berührten Projektsergänzung nur ganz unwesentliche Änderungen der Landes-Ausschußvorlage verlangt, die im jetzt vorliegenden Entwürfe durchgeführt sind. Damit ist allen von der Regierung gestellten Forderungen Rechnung getragen worden. In Rücksicht auf die unbedingte Notwendigkeit der Durchführung der projektierten Bauten und unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß de» Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwurf betreffend die Regulierung des Emmebaches in der Gemeinde Götzis wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 10. Juli 1902. Johann Kohler, Martin Thnrnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. SJL Teutsch, Bregenz 206 XLVIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. gelingt XLVIII A. Gesetz t>om .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Emmebaches in der Gemeinde Götzis. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt; § 1. Die Regulierung des Unterlaufes des Emme­ baches im Bereiche der Ortschaft Götzis ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884 R. G. Bl. Nr. 116 aus Landesmitteln auszu­ führendes Unternehmen. § 2. Als technische Grundlage für dieses Unter­ nehmen hat das vom Vorarlberger Landesbauamte ausgearbeitete, seitens der k. k. Bezirkshauptmann­ schaft Feldkirch mit Entscheidung vom 21. Jänner 1902 Nr. 1253 wasserrechtlich genehmigte Projekt mit einem Kostenvoranschlage von 110.000 Kronen zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 20% im Höchst­ beträge von 22.000 Kronen2. Der staatliche Meliorationsfond 50% im Höchstbetrage von 55.000 Kronen 207 XLVIH A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8, Periode 1902. 3. Die Gemeinde Götzis 30% und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. Die Gemeinde ist berechtigt, die k. k. Staats­ bahn und die Bachanrainer um angemessene Bei­ träge anzusprechen, welche durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen sind. § 4. Die Ausführung der Arbeiten hat durch die Gemeinde Götzis unter der Oberaufsicht des Landes­ Ausschusses zu erfolgen. § 5Die Erhaltung der ausgeführten Arbeiten obliegt der Gemeinde Götzis. Dieselbe ist berechtigt, die im letzten Alinea des § 3 angeführten Faktoren sowie die staatliche Slraßenverwaltung um an­ gemessene Erhaltungsbeiträge anzusprechen, welche in der ebendort bezeichneten Weise festzusetzen sind. § 6. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang desselben und die Organisierung des Erhaltungs­ dienstes sind in einer zwischen der Regierung und dem Landes-Ausschusse zu vereinbarenden Vollzugs­ Verordnung zu regeln. § 7. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des AckeUmues, des Innern und der Eisenbahnen betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 208 XLVIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage XLVIII A. Richtig gestellte Ausgabe. Gesetz vorn ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Gmmebaches in der Gemeinde Götzis. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regulierung des Unterlaufes des Emme­ baches im Bereiche der Ortschaft Götzis ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884 R. G. Bl. Nr. 116 aus Landesmitteln auszu­ führendes Unternehmen. § 2. , Als technische Grundlage für dieses Unter­ nehmen hat das vom Vorarlberger Landesbauamte ausgearbeitete, seitens der k. k. Bezirkshauptmann­ schaft Feldkirch mit Entscheidung vom 21. Jänner 1902 Nr. 1253 wasserrechtlich genehmigte Projekt mit einem Kostenvoranschlage von 110.000 Kronen zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 20°/» im Höchst­ beträge von 22.000 Kronen. 2. Der staatliche Meliorationsfond vorbe­ haltlich der verfassungsmäßigen Geneh­ migung 50 % im Höchstbetrage von 55.000 Kronen. . 207 XLVIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VL Session der 8. Periode 1902. 3. Die Gemeinde Götzis 30°/» und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. Die Gemeinde ist berechtigt, die k. k. Staats­ bahn und die Bachanrainer um angemessene Bei­ träge anzusprechen, welche durch gütliche Vereinbarung unv in deren Ermangelung im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen sind. 4. Die Ausführung der Arbeiten hat durch die Gemeinde Götzis unter der Oberaufsicht des Landes­ Ausschusses zu erfolgen. § 5. Die Erhaltung der ausgeführten Arbeiten obliegt der Gemeinde Götzis. Dieselbe ist berechtigt, die im letzten Alinea des § 3 angeführten Faktoren sowie die staalliche Straßenverwaltung um angemessene Erhaltungsbeitrüge anzusprechen, welche in der ebendort bezeichneten Weise festzusetzen sind. 6. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang desselben und die Organisierung des Erhaltungs­ dienstes sind in einer zwischen der Regierung und dem Landes-Ausschusse zu vereinbarenden Vollzugs­ Verordnung zu regeln. § 7. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern und der Eisenbahnen betraut. Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 208