Dateigröße | 275.28 KB |
Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 05.07.2021, 12:57 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902 |
Dokumentdatum | 2021-07-05 |
Erscheinungsdatum | 2021-07-05 |
Unterausschüsse | |
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Verträge | |
Publikationen | Landtag-Selbständiger Antrag |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
XXIV. der Beilagen zu oen stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage XXIV. Antrag der Abgeordneten Jodok Fink und Genossen betreffend die Durchführung der Heimatsgesetznovelle vom Jahre 1896 in Rücksicht aus den Beginn des Laufes der Ersitzungsfrist für Ausländer. Hoher Landtag! Aus den Verhandlungen der beiden Häuser des Reichsrates geht unzweifelhaft hervor, daß bei dem Zustandekommen der Heimatsgesetznolle der Gesetzgeber den Willen hatte zu bestimmen, daß der Beginn des Laufes der Ersitzungsfrist für die Ausländer mit dem Tage der Kundmachung des Gesetzes (5. Dezember 1896) beginne. Es erscheint daher ganz unbegreiflich, daß einzelne Verwaltungsbehörden entgegen diesem klar ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers in ihren Entscheidungen die Anschauung zur Geltung bringen, daß auch für Ausländer die erste Ersitzungsfrist am 1. Jänner 1891 ihren Anfang genommen habe. Diese offenbar unrichtige Gesetzesauslegung würde verschiedene Gemeinden vorzeitig und unge bührlich belasten. Die Gefertigten erlauben sich daher, im Sinne des § 19 der L.-O. zu stellen den Antrag: „Die k. k. Regierung wird dringend ersucht, im Verordnungswege zu verfügen, daß dem klar ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers entsprechend, bei der Anwendung der Heimatsgesetznovelle betreffend den Beginn des Laufes der ersten Ersitzungsfrist für Aus länder der Tag der Kundmachung des Gesetzes zur Anwendung gelange." Bregenz, am 27. Juni 1902. Franz Loser. Dekan Thurnher. Joseph Wegeler. Alois Dressel. I. Oelz. E. Bösch. Jodok Fink. M. Thurnher. Jakob Scheidbach. Rudolf Wittwer. Frz. Ant. Müller. Pfr. Fink. Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 121 |