19020715_ltb00541902_054_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_KoblacherKanalRegulierung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:36
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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LIV, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VL Session der 8. Periode 1902. S-il-s- LIV. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regulierung des Koblacher Kanales in der obersten Strecke. Hoher Landtag! Infolge der auf Grund internationalen Vertrages teils durchgeführten, teils in der Durch­ führung begriffenen Rheinregulierung ergab sich auch die Notwendigkeit der Binnengewässer-Korrektion im österreichischen Rheingebiete. Dieselbe wurde allseitig als mit der Regulierung des Rheins im unzertrennbaren Zusammenhänge stehend angesehen und wurde daher allgemein angenommen, daß die Binnengewässer-Korrektion vollständig ans Staatskosten durchgeführt werde. Die Ableitung der Dornbirner Ach sowie des Lustenauer Entwässerungskanals in die Harder Bucht sowie die Regulierung der Dornbirner Ach bis zum Landgraben Dornbirn-Lustenau wurden durchgeführt. Das Projekt für den zu erstellenden Binnenkanal von der Dornbirner Ach bis zur Seelacke und im Anschluß an denselben für die Regulierung des Koblacher Kanales bis zur Brücke in Koblach wurde mehrmals geändert, durch die langen schwebenden Verhandlungen zwischen Österreich und der Schweiz wegen Ableitung der schweizerischen Binnengewässer beeinflußt, und es vergiengen mehrere Jahre, bis endlich das bezügliche Projekt die Genehmigung der Regierung erhielt. Die Gemeinden Hohenems, Altach, Götzis, Mäder und Koblach, die infolge der Verzögerung der Durchführung der Binnengewässer-Korrektion in den letzten Jahren wiederholt sehr zu leiden hatten, indem bei länger anhaltendem Regenwetter durch die Rückstauuug der Gewässer au den Kulturen großer Schaden angeiichtet wurde, wendeten sich teils direkt, teils durch den Landes-Ausschuß und durch deren Vertreter im Reichsrate wiederholt an die Regierung um baldige Inangriffnahme der Regulierung des Koblacher Kanales. ' ‘ . 247 Beilage LlV. LIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Mit Note der k. k. Statthalterei vom 18. Mürz 1901 Nr. 6449 wurde dem Landes-Ausschusse auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1901 Z. 13301 ex 1900 eröffnet. Daß dem von der Statthalterei vorgelegten Alternativprojekte, nach welchem die Ableitung der Diepoldsaner-Wässer abgesondert tu den Scheibenbach und durch diesen in den Lustenaner Kanal geplant sei, die Genehinigung jedoch unter bcnt Vorbehalte erteilt worden sei, daß aus diesem Projekte vorerst alle Herstellungen ausgeschieden werden, zu welchen die staatliche Wasserbauverwaltung int Sinne allgemein gütiger wasserrechtlicher Verpflichtungen oder auf Grund des mit der Schweiz ab­ geschlossenen Staatsvertrages vom 30. Dezember 1892 nicht verpflichtet werden könne. In Ausführung der internationalen Rheinregulierung beabsichtige die Staatsverwaltung, am bestehenden Koblacher-Kanale eine Abänderung nur insoweit vorzunehmen, als die dermalige Ausmündung desselben in das Rheinbett oberhalb Lustenau durch die Ausführung des Diepoldsauer Durchstiches verhindert werde. Darnach erscheine die Staatsverwaltung in der Hauptsache nur dazu verpflichtet, dem Koblacher-Kanale die benommene Vorflut anderweitig zu beschaffen, was durch die geplante Ver­ längerung desselben bis zur Einmündung in die Dornbirner Ach geschehen soll. Als oberer Aus­ gangspunkt sei jene Stelle anzusehen, an welchem der Koblacher-Kanal den Seelackendamm erreiche. Der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern fährt daim wörtlich fort: „Was die oberhalb des Seelackendammes bis Koblach behufs Meliorierung des bestehenden Koblacher-Kanales unter teilweiser Verlegung der Trace desselben projektierten Herstellungen anbelangt, so könnten dieselben nur zum geringen Teile etwa an der Übergangsstelle insoweit der staatlichen Wasserbauverwaltung obliegen, als sich solche Herstellungen als notwendige Folge der durch die Rhein­ regulierung bedingten Verlängerung dieses Kanals ergeben sollten, wogegen es im Interesse des Staats­ schatzes itnbedingt geboten erscheint, die Herstellung der restlichen Arbeiten am bestehenden Kanäle als Landesuuternchmeu durch eine auf Grund des Meliorationsgesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116 zu bildende Konkurrenz auzustreben. Nachdem jedoch die Frage des Zustandekommens der geplanten Konkurrenz nach dem zitierten Gesetze in erster Linie von der Stellungnahme des Landes-Ausschusses zur Einbringung und Behaudlitng eines dahin abzielenden Gesetzentwurfes abhängig ist, wird die k. k. Statthalterei int Einvernehmen mit dem hinsichtlich der Beteiligung des Meliorationsfondes in erster Linie kompetenten Ackerbatt - Ministerium beauftragt, die Schlußfassung des Landes-Ausschusses in dieser Frage einzuholen und dem Ministerium des Innern bekannt zu geben. Hiebei wäre dem Laitdes-Ausschuffe utitzuteilen, daß über allfälligen Wunsch desselben die in Rede stehende Angelegeitheit, einschließlich der Erhaltungsfrage zum Gegenstände einer kommissionellen Verhandlung unter Zuziehung des Landes-Ausschusses, der Gemeinden und Privatütteressenten, sowie der Wasserbanvermaltung geinacht werden könnte, in welchem Falle sich das Ackerbauministerium die eventuelle Entsendung eines Vertreters vorbehält. Weiters wird die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dent Ackerbau-Ministerium behufs Vermeidung etwaiger Mißverständnisse darauf aufmerksam gemacht, daß der Beitrag des staatlichen Meliorationsfondes zu den Kosten der Herstellungen am Koblacher-Kanale nach § 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Na 116 mit höchstens 30% des Erfordernisses bemessen werden könnte". Schließlich wurden die dem Ackerbau-Ministerium seitens des Landes-Ausschusses übermittelten Eingaben der Gemeinden Hohenems, Altach, Götzis, Mäder und Koblach an den Landes-Ausschuß zurückgeleitet und zwar mit der Bemerkung, daß vor Austragung der sämtlichen noch obschwebenden Fragen im Sinne des Erlasses und vor der sodann noch einzuholenden endgiltigen Schlußfassung des k. k. Ministeriums über das Projekt auf die sofortige Inangriffnahme von Rezulierungsarbeiteu am Koblacher Kanäle nicht eingegangen werden könne. 248 VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage LIV. Durch diesen Erlaß suchte sonach die Regierung, die Regulierung des Koblacher Kanales von der Seelacke aufwärts aus dem Projekte der Binnengewässer-Korrektion int österreichischen Rheingebiete auszuschalten und deren Durchführung nur auf Gritndlage des Meliorationsgesetzes unterstützen zu wollen. Die Kosten der Regulierung der Kanalstrecke von der Seelacke aitfwärts wurden damals von der k. k. Rheinbauleitung angegeben wie folgt: a) für die 2'6 km lange Strecke vom Seelackendantm aufwärts bis zum Aus­ lauf des Altacher Gießens K 244.000 b) für die 7'4 km betragende Strecke vom Einlauf des Altacher Gießens bis zur Koblacher Brücke „ 226.000 zusammen K 470.000 Nach längeren Beratungen des Landes-Ausschusses in den Sitzungen vom 3. und 20. April 1901 wurde die Zuschrift der Regierung, beziehungsweise der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1901 Zl. 13301 seitens des Landes-Ausschusses mit Note vom 20. April 1901 Zl. 1551 in folgender Weise beantwortet: „In Beantwortung der d. ä. Note vom 18. Mürz d. Js. Zl. 6449 beehre ich mich mit­ zuteilen, daß der Inhalt der deut gefertigten Lmtdes-Ausschusse übermittelten Ansichtcit des k. k. Ministeriums des Innern in Betreff der geplanten Durchführung des Koblacher Kanales den Landes-Ausschuß in sehr unangenehmer Weise überrascht hat, indem sowohl nach der ursprünglichen Anschauung der k. k. Regierung, wie aus der ganzen bisherigen Behandlitng der Angelegenheit mit Sicherheit angenommen werden mußte, daß die Binnengewässer-Korrektion im österreichischen Rheingebiete und sonach anch die Regulierung dieses Kanales als im Zusammenhänge mit der internationalen Rheinregulierung stehend und durch diese bedingt, auf Kosten des Staates durchgeführt werde, während nach der nunmehrigen Erklärung der k. k- Regierung seitens der Staatsverwaltung nur die Verlängerung des Koblacher Kanales von der Seelacke abwärts ausgeführt werden soll, dagegen für die Regulierung des oberen Teiles derselben nur ein 30 % iger Staatsbeitrag in Aussicht gestellt wird. Die Regulierung des oberen Teiles soll sonach auf Grund des Meliorationsgesetzes erfolgen. Der Landes-Ausschuß kann sich nicht verhehlen, daß es dem Lande bei den zahlreichen an dasselbe gestellten Anforderungen und bereits von ihm eingeleiteten Aktionen und übernommenen Ver­ pflichtungen äußerst schwer fällt, sich dieser neuen Aufgabe zu unterziehen; ebenso wird es den beteiligten Rheingemeinden, die noch an den Folgen der Rheinausbrüche und den Kosten der infolge der Über­ schwemmungen anfgeführten Schutzbauten zu leiden und zu tragen haben, schwer fallen, neue Opfer zu bringen. Mit der Regulierung des Koblacher Kanales ist den Gemeinden noch nicht geholfen. Soll die Entsumpfung der Rheinebene erfolgen, so müssen noch eine Anzahl sekundärer Entwässerungen erfolgen. Dahin gehört die Regulierung und Öffnung sämtlicher Bäche und Gräben int Altacher und Hoheitemser Gebiet, die Ableitung des Egleseebaches in Götzis, der Gräben im Bezirke Müder und die Vertiefung und Regulierung aller Gräben längs des Emmebaches. Die bezüglichen Projekte sind bereits aus­ gearbeitet, uitd erfordert deren Ausführung einen Betrag von 130.000 K, der nach der Lage der Dinge einzig und allein von den ohnedies so hart geprüften Gemeiiiden des mittleren österreichischen Rheintales aufzubringen fein wird. Trotz aller dieser geschilderten Verhältnisse und Umstände muß aber die Regulierung des Koblacher Kanales doch erfolgen, und wird sich das Land und die Gemeinden der Mitwirkung zur Auf­ bringung der erforderlichen Mittel nicht entschlagen können. Der Landes-Ausschuß muß aber zum Vornhinein und in erster Linie auf zwei Momente auf­ merksam machen, deren Würdigung und Berücksichtigung wesentlich zur Ermöglichung der Durchführung des Projektes beitragen wird. 249 Beilage LIV. LIV, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. In erster Linie muß darauf hingewiesen werden, daß der Anschluß des von der Dornbirner Ach aus zu erstellenden Kanals an den Koblacher Kanal nicht in der im Ministerialerlasse bezeichneten Sink A-B erfolgen kann. Dieser Anschluß ist technisch kaum durchführbar; er würde durch den reinsten Sumpfboden, sogenannten „schwimmenden Boden" führen. Die große Gemeinde Lustenau würde sich mit Recht für außerordentlich gefährdet halten und einem derartigen Projekte den heftigsten Widerstand entgegenstellen. Dieser Widerstand würde seinen Ausdruck voraussichtlich auch bei der Grundablösung im Gebiete von Lustenau finden und die Kosten der Grunderwerbung bedeutend erhöhen. Die Einleitung des Koblacher Kanales muß daher natnrnotwendig weiter oben, int Gebiete von Hohenems erfolgen. Die Kanalisierung sollte demnach seitens des Staates bis zu Profil 74 (Ausmündung des Altacher Gießens) erfolgen; es bliebe dann immer noch für die nach dem Meliorations­ gesetze zu bildende Konkurrenz eine Strecke von km 7 4 mit einem Erfordernisse von 226.000 K. Die Zwischenstrecke von km 2'6, die für sich allein 244.000 K erfordert, ist unbedingt notwendig, um für den Koblacher Kanal einen geeigneten und ungefährlichen Abfluß zu sichern, uud es ist daher auch die bezügliche Arbeit als integrierender Bestandteil der vom Staate durchzuführenden Korrektion anzusehen und zu behandeln. Der Landes-Ausschuß kaun sich daher nur für die Bildung einer Konkurrenz zur Regulierung des Koblacher Kanales in der Strecke von Prof. 74 aufwärts aussprechen. Ferner glaubt der Landes-Ausschuß in zweiter Linie darauf Hinweisen zu müssen, daß außer dem 3O°/oigen Staatsbeitrage aus dem Meliorationsfonde auch ein weiterer aus dem Titel „Wasserbau" im Ausmaße von 20% gewährt werden sollte und ersucht die k. k. Regierung, einen solchen zur Ermöglichung des Projektes zuzusichern. Der Zusammenhang des Projektes mit der internationalen Rheinregulierung und der staatlichen Binnengewässerkorrcktion, dann die Notlage der beteiligten Gemeinden, die Wichtigkeit und Bedeutung der Regulierung des Koblacher Kanales für den mittleren Teil der österreichischen Rheinebene rechtfertigen die Zuwendung einer ergiebigen staatlichen Unterstützung." Mit Zuschrift der t k. Statthalterei vom 14. Oktober v. I. Nr. 39716 wurde in Erledigung obiger Eingabe dem Landes-Ausschusse eröffnet, daß das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlaffe vom 21. August 1901 Nr. 17.697 im Einvernehmen mit denl k. k. Ackerbauministerium in Würdigung der vom Laudes-Ausschusse vorgebrachten Gründe der Ableitung des Koblacher Kanals voll km 7'4 abwärts im Sinne des ursprünglichen Projektes die Zustimmung erteilt habe. Der Bau der ganzen Strecke des Kanals von der Dornbirner Ach aufwärts bis zum Einflüsse des Altacher Gießens wird sonach in den Titel „Binnengewässer-Korrektion im österreichischen Rheingebiete" ausgenommen, sonach auf Staatskosten durchgeführt werden. Die Regulierung des Koblacher Kanals von km 0'— bis km 7'4 muß aber durch Schaffung eines Landesgesetzes auf Grund des Meliorat'onsgesetzes durchgeführt werden. Die k. k. Regierung gieng auch auf den zweiten Wunsch des Landes-Ausschusses ein, indem sie in der gleichen Zuschrift erklärt, mit Rücksicht auf das Interesse der staatlicherseits durchzuführendeil Rheinregulierung und der damit zusammenhängenden Binnengewässer-Korrektion für die gegenständlichen am Oberlaufe des Koblacher Kanales beantragten Meliorationsarbeiten einen Beitrag aus dem staatlichen Wasserbau-Etats von 20 % des Erfordernisses in der Voraussetzung zu bewilligen, daß das Zustande­ kommen des bezüglichen Landesgesetzes durch die im Einvernehmen mit dem Lande, beziehungsweise mit den Jnteresscnteu, weiters abzuschließenden Vereinbarungen nunmehr gesichert werde. Die ursprünglich mit 226.000 K veranschlagten Baukosten wurden nach dem nunmehr endgiltig festgestellten und mit dem Ministerial-Erlasse vom 7. Juni 1902, Nr. 1363, genehmigten Projekte mit 250, 000 K bemessen nnd bestehen in folgenden Posten: 250 Beilage LIV- VI. Session der 8. Periode 1902. A) B) C) Verwaltungskosten . . . Grund und Boden . . Baukosten: 1. Allgemeines . . . 2. Erd- und Bergungsarbeiten . 3. Uferversicherungen . . 4. Kunstbauten . . . 5. Straßenherstellung . . 6. Inventar . . . . 7. Für unvorhergesehene Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe K „ 14.000 — 25.000'— „ 4.000'— „ 126.000'— „ 26.000 — „ 29.000' — „ 14.000'— „ 2.000'— „ 10, 000' — K 250.000"— Der sonach vom landwirtschaftlichen Ausschüsse in Vorlage gebrachte Gesetzentwurf bestimmt, daß diese Kosten in folgender Weise aufzubringen seien: a) durch einen 30 °/oigen Beitrag des 20 b) „ - ff ff 25 ff C) M ft ff der 25 .ff d) „ ff Meliorationsfondes; Wasserbau-Etats; Landes; beteiligten Gemeinden. Unter den gegebenen schwierigen Verhältnissen ist es sonach dem Landes-Ausschnsse gelungen, die Angelegenheit noch zu einem verhältnismäßig günstigen Abschlüsse zu bringen, wenn auch die vom Lande und den Gemeinden zu bringenden Opfer immerhin noch als schwere anzusehen sind. Es wird sonach gestellt der A n t r a g: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Regulierung des Oberlaufes des Koblacher Kanals, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 15. Juli 1902. Johann Kohler, Martin Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Truck von I. N. Teutsch, Bregenz. 251 LIV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Keilage LIV A. Gesetz t>om . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Oberlaufes des Koblacher Kanales. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regulierung des Koblacher Kanales von der Straßenbrücke bei Koblach bis km 7 4 am Beginne des von der staatlichen Wasserbauverwalt­ ung in Gemäßheit des Staatsvertrages vom 30. Dezember 1892 R.-G.-Bl. Nr. 141 ex 1893 herzustellenden neuen Rinnsales ist ein nach Maß­ gabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.Bl. Nr. 116 aus Landesmitteln auszuführendes Unter­ nehmen. § 2. . Als technische Grundlage für diese Kanalregulierung hat das vom k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 7. Juni 1902 Zl. 1363 im Ein­ vernehmen mit dem k. k. Ackerbauministerium ge­ nehmigte Projekt zu dienen. Änderungen des Projektes dürfen nur mit Genehmigung der Staatsverwaltung unter Zustimnlung des Landes-Ausschusses stattfinden. § 3. Zur Bestreitung des Gesamterfordernisses von 250.000 K leisten: 1. Das Land von 25 % bis zum Höchstbetrage 62.500 K. 2. Der staatliche Meliorationsfond mit Vor­ behalt der verfassungsmäßigen Genehmigung 30 % bis zum Höchstbetrage von 75.000 K. 253 LlV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. 3. Die staatliche Wasserbauverwaltung mit Vor­ behalt der verfassungsmäßigen Genehmigung 20°/v bis zum Höchstbetrage von 50.000 K. 4. Die Gemeinden Koblach, Mäder, Götzis, Altach und Hohenems 25% bis zum Höchst­ beträge von 62.500 K. Die Verteilung dieses Beitrages unter die ge­ nannten Gemeinden erfolgt in Ermanglung eines gütlichen Übereinkommens durch den Landes-Aus­ schuß. Die Einhebung der Teilbeträge der Gemeinden erfolgt durch das Land, welches für deren termin­ gemäße Abstattnng haftet und dieselben im Säum­ nisfalle vorschießt. § 4. Die Verwaltung des Bausandes und die Aus­ führung der Arbeiten übernimmt die Staatsver­ waltung. § 5. Allfällige Ersparungen kommen den in § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer BeiIragsleistungen zugnte. § 6. Die Erhaltung der ausgeführten Arbeiten bis zunr Zeitpunkte der Kollaudierung obliegt dem Baufonde und von diesem Zeitpunkte angefangen, den in § 3 Punkt 4 genannten Gemeinden nach dem, in Ermanglung eines gütlichen Übereinkommens, vom Landes-Ausschüsse rechtzeitig festzusetzenden Verhältnisse. * § 7. Die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Beiträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung und des Landes-Ausschusses auf den Gang desselben und die Regelung des Aufsichts­ und Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Staatsverwaltung und dem Landes-Ausschnsse zu vereinbarenden Vollzugsverordnung festzusetzen. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Ministers des Innern und für Ackerbau betraut. Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 254