19010702_ltb00311900_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Frutzregulierung_Meiningen_Koblach

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1901,ltb0,ltb1901
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XXXI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. V. Session, 8. Periode 1900/1901. Kella, e XXXI. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend die Re gulierung der Frntz in den Gemeindegebieten von Meiningen und Aoblach. Hoher Landtag! Der Landtag fasste in der Sitzung vom 28. April 1900 auf Grund des Berichtes des volkswirtschafilichen Ausschusses (Beilage XLII der stenographischen Protokolle pro 1900) folgenden Beschluss: „Der Landes-Ausschuss wird beauftragt, mit der k. k. Regierung und den interessierten Gemeinden Verhandlungen über die Durchführung der mit einem Aufwande von 628.000 K veranschlagten Regulierung der Frntz und des Ehbaches zu pflegen und auf Grundlage des erzielten Resultates dem Landtage in nächster Session Bericht zu erstatten, eventuell geeignete Anträge zu stellen." Mit Zuschrift vom 28. Mai v. I. Zl. 1698 unterbreitete der Landes-Ausschuss dem k. k. Ackerbau-Ministerium diesen Beschluss und ersuchte hiebei um Zuwendung eines Beitrages von 50 °/0 aus dem staatlichen Meliorationsfonde, eines Beitrages von 15"/» aus der Dotation des Wasserbauaerars und eines solchen von 3 "4 aus dem Titel Straßenbauaerar." Mit Rote der k. k. Statthalterei vom 26. März 1901 Nr. 10296 wurde dem Landes Aus­ schüsse folgendes eröffnet: „Der Vorarlberger Landes-Ausschuss hat mit den Noten vom 19. September 1899 Zl. 3659, und vom 25. April 19Ö0 Zl. 3659 ex 1899 die rückfolgenden, untereinander in Zusammenhang stehenden Projecte für die Regulierung des Frntz- und des Malanken- oder Ehbaches dem k. k. Ackerbau­ Ministerium vorgelegt. Nach diesen Projekten ist es geplant, den Frutzbach, welcher sich gegenwärtig in einen abge­ bauten Theil des Rheinbettes ergießt, von seiner alten Rheinmündnng beginnend in gerader Fortsetzung des Laufes unmittelbar in den Rhein einzuführen, beziehungsweise dem Frutzbache in seinem untersten Theile ein neues, wesentlich kürzeres Bett anzuweisen, wogegen her Ehbach abgekehrt, unter dem Frutz­ bache durchgeführt und unterhalb der Koblach-Montlinger Straßenbrücke in den Rhein eingeleitet werden soll. Gleichzeitig sollen auch beide genannten Bäche einer durchgreifenden Regulierung unter­ zogen werden. Der Zweck dieser Regulierung besteht hinsichtlich des Frutzbaches im Schutze des umliegenden Geländes gegen die zerstören en Ausbrüche dieses Wildbaches, hinsichtlich des Ehbaches hingegen in dieser Senkung des Rückstaues des Rheinhochwassers im Interesse der Ortsgemeinde Meiningen. 167 Beilage XXXI. XXXI. der Beilagen zu de» ftcuogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Die Baukosten sind hinsichtlich des Frutzbaches mit 160.000 fl. und hinsichtlich des Ehbaches mit 154.000 fl., daher zusammen mit 314.000 fl. (628.000 K) veranschlagt. Das Wasserbau-Departement des k. k. Ministeriums des Innern hat laut Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums voni 4. März 1901 Zl. 27607 ex 1900 bei Gutachlung der vorliegenden Projecte hinsichtlich der durch die vorliegenden Projekte beantragten Abänderungen der dermalen bestehenden Abflussverhültnisse des Frutz- und Ehbaches nachstehendes bemerkt: Durch die vor Jahrzehnten erfolgte Abdrängung des Rheines an der Frutzmüudung gegen das linke Ufer wurde das abgebaute Strombett dem Frutzbache überlassen, was zweifellos sowohl im Inter­ esse der Rheinregulierung als auch in demjenigen der Verbesserung der Abflussverhältnisse des Frutznnd Ehbaches gelegen war, nachdem durch die zahlreichen in den Rhein gelangenden Geschiebemengcn des Frutzbaches eine Hebung der Rheinsohle verursacht worden war, während nunmehr diesen Geschieben ein genügender Raum zur Ablagerung zur Verfügung steht, und diese geänderten Verhältnisse auch die Verbesserung der Vorflut des Ehbaches durch die rheinabwärts erfolgte Verlegung seiner Mündung überhaupt erst möglich machten. Eine Abänderung dieser seit Decennien bestehenden gegenwärtigen Verhältnisse wäre erst dann genügend begründet, wenn durch eine nennenswerte Verminderung der Geschiebeführnng des Frutzbaches. durch Verbauungen im Oberlaufe die unmittelbare Einleitung dieses Baches ans dem kürzesten Wege in den Rhein ermöglicht würde, was aber, nach dem vom Äckerban-Ministerium hierüber ein­ geholten Berichte der Section Innsbruck der fürsttechnischen Abtheilung für Wildbachverbauung in der nächsten Zukunft noch nicht eintreffen dürfte. Jusolange eine wesentliche Verminderung der Geschiebcmengen des Frutzbaches durch die in Rede stehenden Wildbachverbauungen im Oberlaufe nicht sicher zu gewärtigen ist, muss auch die geplante systematische Regulierung des Frutzbaches unter Einleitung desselben auf dem kürzesten Wege in den Rhein mit Rücksicht auf die sonst unvermeidliche Hebung des Bachbettes als verfrüht angesehen werden, und ist daher die Vornahme dieser Regulierung schon im gegenwärtigen Zeitpunkte nicht zu empfehlen. Die schädlichen Folgen der bei Hochwässer vorkommenden Durchbrüche des Frutzbaches für die umliegenden Gelände, deren Änsdchnung nicht sehr bedeutend ist, können übrigens mit viel geringeren Kosten durch Fortsetzung der bereits bestehenden Dammanlagen genügend abgewchrt werden. Diesbezüglich hat der Vorarlberger Landes-Ausschuss in seiner Rote vom 19. Sept. 1899, Zl. 3659, einen Eventualantrag auf Durchführung der im Berichte des Landesingenieurs Jlmer vom 23. August 1899 und im Protokolle vom 6. Juli 1899 näher bezeichneten dringenden Schutzarbciteu in, veranschlagten Kostenbeträge von 41.000 fl. gestellt, gegen welche nach dem Gutachten des Wasserbau­ Departements des k. k. Ministeriums des Innern in technischer Beziehung kein Bedenken obwaltet. Was das vorliegende Projekt für die Regulierung des Ehbaches anbelangt, so ist vor allem zu bemerken, dass es die Eintiefung in die Rheinsohle an der Frutzmündung infolge der im Zuge der Ausführung befindlichen internationalen Rheinregulierung um ca. 2 Meter zur Voraussetzung hat. Da jedoch diese Eintiefung erst nach Ausbildung des Diepoldsaner Durchstiches und jimiiinlO siernng des Rheines, somit erst nach mehreren Jahren zu gewärtigen ist, dann aber erst die Erfahrung zeigen muss, inwieferue die erwartete Eintiefung auch thatsächlich eintreffen wird, so muss das Projekt für die Ehbachregnlierung als zweifellos, verfrüht bezeichnet werden. Die im Projecte vorgesehene, den gegenwärtigen Verhältnissen thnulichst angepasste, sogenannte „erste Ausführung" ist nur eine unvollkommene Lösung der gestellten Aufgabe, iudenl der projektierte Ehbach Durchlass unter dem Frutzbache keine genügende Durchslussöffuuug besitzen würde, nud die mit dem Betrage von 39.000 fl. veranschlagte „spätere Vollendung" der Regulierung nach der seinerzeitigen Eintiefung der Rheinsohle, welche eine Vertiefung und eine Reconstruction des Ehbachbettes in sich be­ greift, wirtschaftlich insoweit nicht gerechtfertigt ist, als die seinerzeitige Herstellung des Bachbettes auf die volle Tiefe weniger Kosten verursachen würde. 168 V. Session der 8. Periode 1900/1901. Beilage XXXI. Jnsolange überdies die durch die internationale Rheinregiilierung angestrebte bedeutende Eintiefung der Flusssohle und damit auch des Hochwasserspiegels des Rheines noch nicht eingetreten ist, erscheint es auch nicht räthlich, im Jnundatious- Gebiete des Rheines an der Frutzmündung durch die projektierte Anlage des neuen Frutzbettes einen das Thal durchquerenden eingedänimten Bau zu schaffen, welcher im Falle eines Nheinbruches im Oberlaufe den jetzt vorhandenen günstigen Rücklauf des Hoch­ wassers durch das gegenwärtige untere Frutzbachbett absperren und zur Zerstörung der kostspieligen Bauten und einer unabsehbaren Katastrophe für die Ortschaft Meiningen führen niüsste. Inwieweit übrigens die bedeutende Auslage von 314.000 fl., welche hauptsächlich aus Staats­ und Landesmitteln gedeckt werden soll, in wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt gerechtfertigt wäre, kann in Ermanglung der hiezu erforderlichen Daten nicht beurtheilt werde». Es muss jedoch jetzt schon bemerkt werden, dass eine Verpflichtung des Staatsschatzes zur Regulierung des Frutz- und des Ehbaches in dem hinsichtlich der internationalen Rheinregulieruüg mit der Schweiz abgeschlossenen Staatsvcrtrage nicht begründet ist, und auch vom Standpunkte dieser Rhein­ regulierung die Inangriffnahme dieser Bachregulierungen, welche mit dem Vorarlberger Binnenwasser­ Canal nicht im Zusamnienhauge stehen, im gegenwärtigen Augenblicke nicht empfehlenswert erscheint. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann auf die Durchführung der vorliegenden Projekte für die Regulierung des Frutz- und Ehbaches nicht cingegangen werden. Was dagegen die oben erwähnten dringenden Schutzbauten im Kostenbeträge von 41.000 fl. — 82.000 K anbelangt, so ist das Ackerbau-Ministerium bereit, die weiteren Verhandlungen hinsichtlich der Bedeckung dieses Erforder­ nisses einzuleiten. Die k. k. Statthalterei beehrt sich, hievon mit dem Beifügen die Mittheilung zu machen, dass unter Einem hinsichtlich der von dortiger Seite beantragten 15% igcit Beitragsleistung der ärarischen Wasserbauverwaltnng über Aufforderung des k. k. Ackerbau-Ministeriums demselben im zustimmenden Sinne Bericht erstattet wird." , Der Landes-Ausschuss erklärte sich hierauf mit der unterm 10. April d. I., Zl. 1682, an die Statthalterei gerichteten Zuschrift in Würdigung der vom Wasserbau-Departement des k. k. Ministeriums des Innern vorgebrachten Gründe damit einverstanden, dass dermalen von der Durchführung der Frutznnd Ehbachregulierung, wie sie nach dem von der k. k. Rheinbauleitung entworfenen Projekt vorgesehen war, abgegangen werde, dass dagegen zum Schutze der fortwährend bedrohten Gemeinden Meiningen und Koblach die Aufführung der dringend nothwendigen, mit 82.000 K veranschlagten Schutzbauten au der Frutz, gegen welche nach Anschauung des Wasserbau-Departements in technischer Beziehung keine Bedenken obwalten, ehethunlichst in Angriff genommen werden. Der Landes-Ausschuss wies ferner darauf hin, dass wohl kein Jahr vergehe, in dem die Frutz in ihrem Unterlaufe nicht aus ihren Ufern trete und insbesondere die Fluren und Felder der Gemeinde Meiningen überschwemme, weshalb rasche Hilfe nothwendig sei. Die betheiligten Gemeinden Meiningen und Koblach seien s. Z. durch die Rheiuüberschwemmuugen durch die infolge derselben nothwendig gewordenen Wuhr- und Dammbanten, durch die Versumpfung ihrer Gründe infolge der fortwährenden Erhöhung der Flusssohle des Rheines, sowie d:.rch Missjahre hart mitgenommen worden, so dass an eine stärkere Heranziehung dieser Gemeinden zur Tragung der Kosten der aufzuführenden Schutzbauten nicht gerechnet werden könne. Schließlich stellte der Landes-Ausschuss die Bitte, die Regierung wolle für die bezeichneten Schntzbauten einen 50°/0üje» Beitrag aus dem staatlichen Meliorationsfonde, sowie einen 15°/oigen Beitrag ans der Wasserbaudotaüon gewähren. Die letztere Bitte finde ihre Berechtigung in dem innigen Zusammenhänge der projektierten Arbeiten mit der Rheinregulierung und der Binueugewässer-Correction im österreichischen Rheingebiete und auch in der Nothlage der betheiligteu Gemeinden. Als Antwort auf diese Eingabe gelangte an den Landes-Ausschuss folgende Note der k. k. Statthalterei vom 24. Juni Nr. 25512: XXXI. der Beilagen zu dcn stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, v. Session 8. Periode 1900/1901. „Das Ackerbau-Ministerium ist vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung bereit, zu den mit 82.000 K veranschlagten dringenden Schutzbauten am Frutzbache einen 45"/»igen Beitrag ans dem staatlichen Meliorationsfonde bis zum Höchstbetrage von 36.900 K zu leisten, sofern das Unter­ nehmen im Sinne des 8 4 Z. I des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, landes­ gesetzlich geregelt wird. Weilers hat das k. k. Ministerium des Innern mit Note vom 7. Mai d. I., Z. 12698, mitgethcilt, dass es im Interesse der thunlichsten Förderung dieses auch für die internationale Rhein­ regulierung und die Reichsstraße inimerhin vortheilhaften Unternehmens bereit ist, zu den Kosten des­ selben ausnahmsweise einen einmaligen 15°/«igen Beitrag im Gesammtbetrage von 12.300 K auf Rechnung des im Staatsvoranschlage für das Jahr 1901 für die Vorarlberger Biunengewässer-Correction eingestellten Credites von 400.000 K in der Voraussetzung zu leisten, dass die restlichen Kosten seitens der übrigen betheiligten Factoren übernommen und dass hinsichtlich der künftigen Erhaltung der in Aussicht genommenen Dammverlängerung an die staatliche Wasserbau-Verwaltung keinerlei An­ forderungen gestellt werden. Der im Landtage einzubringende Gesetzentwurf wird vorher zur hierörtlichen Kenntnis zu bringen sein." Infolge dieser am 26. Juni eingelangten Note wurde noch am gleichen Tage vom Landes­ Ausschüsse unter Zahl 2950 dem k. k. Ackerbau-Ministerium ein Gesetzentwurf über die Sicherstellung der Kosten der Dammbauten an der Frutz übermittelt und um baldige Stellunguahme der k. k. Re­ gierung zu demselben ersucht. Mit Note des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 28. Juni, Z. 16577/1323, wurde dem Ge­ setzentwürfe seitens der Regierung im allgemeinen zugestimmt und nur 3 kleine Aenderungen, die theils stilistischer, theils ergänzender Natur sind, angeregt, die in dem nunmehr vorliegenden Entwürfe volle Berücksichtigung fanden. . In dem vorliegenden Entwürfe wird die Repartierung der Baukosten in der Weise vor­ geschlagen, dass das Land 25%, der Meliorationsfond 45% das Wasserbauaerar aus dem Titel Vor­ arlberger Binnengewässer-Correction 15% und die betheiligten Gemeinden 15% übernehmen. Nachdem der Landtag sich im Vorjahre für eine Theilnahme an der Durchführung der Frutzverbauung nach dem Krapf'schen Projekte ausgesprochen hat, dieses aber dermalen nicht durchgeführt werden kann, durch die Herstellung der dringendsten Bauten aber für die Folge keineswegs beeinträchtigt oder dessen spätere Ausführung verhindert wird, so erscheint es wohl als selbstverständlich, dass der hohe Landtag seine Mitwirkung am Zustandekommen der dringendsten Schutzbauten an der Frutz nicht versagen werde. Der volksn'irtschaftliche Ausschuss stellt daher den Äirtrmg: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbanten an der Frutz in den Gemeindegebieten von Meiningen und Koblach, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 2. Juli 1901. Johann Kohler, Martin Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 170 XXXI A. der Beilagen zu oen stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. V. Session der 8. Periode 1900/1901. Beilage XXXI A. Gesetz vom .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Herstellung von 9d?u^ und Regulierungsbauten an der Frutz in den Gemeindegebieten von Meiningen und Roblach. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Herstellung von Schutz- und Regulierungs­ bauten an der Frutz in den Gemeindegebieten von Meiningen und Koblach ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116 vom Lande Vorarlberg auszuführendes Unternehmen. 8 2. Als Grundlage für diese Arbeiteil hat der technische Bericht des Landesingenieurs vom 23. August 1899, nach welchem zur Ausführung des Unternehmens eine Gesanimtsumme von 82.000 K erforderlich ist, zu dienen. 8 3. Die Ausführung des Projectes erfolgt durch deil Vorarlberger Landes-Ausschuss. Alle wesentlichen Aenderungen des Projectes sind von der Zustimmuilg des k. k. AckerbauMinisteriulns abhängig. 171 Beilage XXXI A. XXXI A. der Beilagen zu den stenogd. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 4. Die Bestreitung der Gesammtkosten erfolgt durch: 1. einen Beitrag des Landes von 25% der wirklich erlaufenden Kosten bis zum Höchst­ beträge von 20.500 K. 2. einen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung zu leistenden Beitrag des staat­ lichen Meliorationsfondes von 45 % der wirklich erlaufenden Kosten bis zum Höchst­ beträge von 36.900 K. 3. einen vorbehaltlich der verfassungsinäßigen Bewilligung auf Rechnung des im Staats­ voranschlage pro 1901 für die Vorarlberger Binnengewässer-Correction eingestellten Cre­ dites zu leistendeu Staatsbeitrag von 15% der wirklich erlaufenden Kosten bis zum Höchstbetrage von 12.300 K. 4. einen Beitrag der Gemeinden Meiningen und Koblach von 15%. Die Vertheilung des sub 4 bezeichneten Bei­ trages auf die beiden Gemeinden erfolgt in Er­ manglung eines gütlichen Übereinkommens durch den Landes-Ausschuss. § 5. Die Art und Weise der Bauausführung, die Bauzeit, sowie die Einzahlungstermine der im § 4 bezeichneten Beiträge sind in der im § 8 vorge­ sehenen Vollzugsvorschrift zu regeln. 8 6. Ersparungen, welche sich bei der Ausführung der projectierteu Bauten ergeben, haben den im § 4 angeführten Factoren nach Maßgabe ihrer Beitragsleistung zugute zu kommen. Etwaige Mehrauslagen sind dagegen von den Gemeinden Meiningen und Koblach allein zu tragen. 8 7. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten haben die Gemeinden Meiningen und Koblach und zwar jede in ihrem eigenen Gebiete zu übernehmen. 172 Beilage XXXIA. V. Session der 8. Periode 1900/1901. § 8. Ueber die weitere Einflussnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegen­ ständlichen Schutz- und Regulierungsarbeiten wird in technischer und ökonomischer Beziehung eine Voll­ zugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landes-Ausschnsse vereinbart werden. § y. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern und der Finanzen betraut. Druck von 3- N. Teutsch, Bregenz. 173