19010705_ltb00361900_Spezialausschussbericht_Landhausbau

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1901,ltb0,ltb1901
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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Inhalt des Dokuments

XXXVI. der Beilagen zil den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. V. Session 8. Periode 1900/1901. K-ilagr XXXVI. Bericht des landtäglichen Specialansschusses über die Angelegenheit des Landhausbaues. Hoher Landtag! In der Landtagssitzung vom 17. Jänner 1895 wurde beschlossen für das Land ein eigenes Haus zu bauen und zu diesem Zwecke vorläufig mit der Bildung eines Fondes durch Zuschuss von jährlichen 5000 fl. zu beginnen. Unter Einem erhielt der Landes-Ausschuss den Auftrag, dieser An­ gelegenheit seine stete Aufmerksamkeit zuzuwenden. Au diesem Plaue wurde festgehalten und hat dieser Fond mit Ende 1900 die Höhe von 54.000 K erreicht. Diesem Auftrage gemäß hat der Landes-Ausschuss diese Angelegenheit fortwährend irrt Auge behalten. Mit Zuschrift vom 12. d. Mts. hat nun das für den Bau einer iteiteit Kirche in Bregenz bestehende Comits durch die Herren Dekan Pratscher, Katechet Rösch und Carl Schwärzler das sogen. Pfannersche Anwesen, bestehend tu dem Hause Nr. 318, B.-P. Nr. 374/, mit den G.-P. Nr. 263, 264, 265 und 307/2 im Gesammtmaße von ca. 3700 Quadratmeter zum Kaufe dem Lande angebotcn. Diesem Angebote folgte am 17. Juni die Stadt Feldkirch mit dem Anerbieten: Für den Fall, dass das zukünftige Landhaus in Feldkirch gebaut würde, hiezu von der Stadtgemeinde Feldkirch einen geeigneten und angenehmen Platz nebst einer Bausumme von 250.000 K vorbehaltlich der Genehmi­ gung des hohen Landes-Ausschusses, dem Laude frei zur Verfügung zu stellen. Es wird der Landtag ersucht, die für diesen Fall erforderlichen Schritte zur Abänderung der Landesordnung in Erwägung zu ziehen. Dieser Eingabe an den Landtag folgten sodann noch in diesem Sinne gleichlautende Gesuche der Gemeinden Altenstadt, Schuifis, Bludesch, Ludesch, St. Gerold, Blons, Fontanella, Thüringerberg, Satteins, Röus, Bürserberg, Gösis, Brand, Bürs, Rankweil, Dünserberg, Sonntag, Thüringen, Frastanz und die im Standesamt vertretenen Gemeinden des Thales Montafon, den Vorschlag Feldkirchs unterstützend. 183 Beilage XXXVl. XXXVl. der Beilagen zu den stciiogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der gefertigte Ausschuss, mit der Vorberathung dieser Angelegenheit betraut, hat in 3 Sitz­ ungen unter Beizug und Theilnahme sämmtlicher Abgeordneten und des Herrn Regierungsvertreters dieselbe einer eingehenden Verhandlung unterzogen, um sich über alle hiebei in Betracht kommenden Momente volle Klarheit zu verschaffen und seine Anträge entsprechend formulieren und begründen zu können. Es soll dieses nun in gedrängter Kürze im Folgenden geschehen. Bis zum Schlüsse der Ausschussverhandlungen war im Gegenstände derselben die wesentliche Aenderung eingetreten, dass vom Kirchenbau-Comite in seinem Angebote der Preis des fraglichen An­ wesens von 130.000 K auf 110.000 K, somit um den Betrag von 20.000 K reduciert wurde, und die Stadtgemeinde Bregenz für den Fall der Annahme dieses Angebotes als Aequivalent für einen Bau­ platz, den sie im Falle eines Landhaus-Neubaues dem Lande frei gewähren würde, durch deren Ver­ treter im Landtage einen Beitrag von 50.000 K zusagen ließ. Bei dem Ankäufe des s. Z. Pfanner'schen Anweseus hätte das Land also mit dem thatsächlichen Kostenanfwande von 60.000 K zu rechnen. Thatsächlich war schon seit Jahren vom Landes-Ausschusse gerade dieses Haus zur Erwerbung für ein Landhaus in Aussicht genommen, und gegen dessen Eignung für diesen Zweck mit Rücksicht auf die örtliche Lage, Solidität des Baues, Anlage und Zustand der Räumlichkeiten, dessen Verhältnis zu den Gebäuden der Umgebung, und insbesondere die hier gegebene Möglichkeit beliebiger Adaptierung, Ver­ größerung, Raum für Zubauten, Garten- oder Parkanlagen, sind weder im Ausschüsse uoch im Kreise der Herren Abgeordneten irgendwelche weitere Bedenken erhoben worden, als dass mit der Restaurierung nach außen in aesthetischer Beziehung nicht jener Grad von Schönheit erreichbar sein würde, der bei einem Neubau als Landhaus wünschenswert wäre. Zweifelsohne wäre, nachdem auch der Kaufspreis von 110.000 K nur ein sehr billiger genannt werden kann, eine vollständige Einigung der Ansichten für die Erwerbung dieses Anwesens, ohne das Einschreiten der Stadt Feldkirch nicht unmöglich, sondern sogar sehr leicht gewesen, umsomehr, als eine baldige Lösung der Landhausfrage in Anbetracht des mit dem Jahre 1905 ablaufenden Pachtvertrages mit dem k. k. Postärar sich immer mehr als unaufschiebbar darstellt. Die momentan eingetretene Differenz in den Ansichten und Urtheilen in allen Kreisen datiert fast ausnahmslos von dein Zeitpunkt dieses Schrittes der Stadt Feldkirch. Dem Ausschüsse muss daher obliegen, die für diesen Schritt maßgebenden in der bezüglichen Eingabe angedeuteten, bei der mündlichen Verhandlung näher ausgeführten Gründe objectiv auf bereit Gehalt zu prüfen, denn es liegt auf der Hand, dass eine so ungeahnte und nur mit Aenderung der Landesordnung erzielbare Lösung der Landhausfrage auch mir mit den schwerwiegendsten Gründen Aussicht auf Erfolg haben kann. . Eintheilen lassen sich diese Gründe als materielle, als Gründe der Zweckmäßigkeit und als historisch politische Gründe, in welcher Reihenfolge sie also auch vom Ausschüsse ihre Würdigung finden mögen. Ein materieller Grund für Annahme des Anerbietens der Stadt Feldkirch liegt für das Land zweifelsohne vor durch die Ermäßigung des Kostenaufwandes. Das Gewicht dieses Grundes kann jedoch heute ganz unmöglich mit Sicherheit beurtheilt, und muss eben den individuellen und subjectiven Schätzungen beliebiger Raum gelassen werden. Nun haben materielle Gründe überall in dem Maße ihre Berechtigung, als nicht höhere Rücksichten in Frage kommen, können somit auch geradezu ntaßgebend sein. Im vorliegenden Falle kann der Ausschuss letzteres so wenig annehmen, dass er es nicht an­ gemessen fände, über dies allfällig ziffermäßige Gewicht dieses materiellen Vortheiles heute Erhebungen zu pflegen. In dieser Angelegenheit, die heute schon aufregend alle Gemüther beschäftigt, darf nicht der materielle Gesichtspunkt maßgebend sein. 184 Beilage XXXVI. V. Session der 8. Periode 1900/1901. Anbelangend den Grund der Zmeckinäßigkeit für den Vorschlag Feldkirchs durch den Hinweis auf die örtliche Lage dieser Stadt, so kann demselben wohl nur ein geringes Gewicht zuerkannt werden. Es wäre immerhin der geringe Vortheil des Oberlandes, der durch solche Aenderung erreicht würde, nur ans Kosten des untern Landestheiles zu erlangen. Ein oberflächlicher Blick auf die Verkehrswege und in die Volkszählungstabellen sagt uns, dass die Mehrheit der Landesbevölkerung, selbst Hohenems noch zum Oberlande gerechnet, leichter mit Bregenz als mit Feldkirch verkehrt. Weit schwerwiegender scheinen jene Gründe zu sein, welche die Stadt Feldkirch in ihrer Ein­ gabe unter Anführung geschichtlicher Thatsachen und Zustände dem Landtage vorlegt, und welche der Ausschuss als historisch-politische bezeichnen zu müssen glaubte. Wenn aus dem in dieser Eingabe niedergelegten Abrisse der Geschichte unseres Landes der Nachweis eines historischen Rechtsanspruches der Stadt Feldkirch auf Titel und Charakter einer Landeshauptstadt zu führen versucht werden soll, so durfte immerhin der Zeitraum der letzten vier Decenten, dessen Geschichte in dieser Sache wohl von größter Bedeutung sein wird, nicht übergangen werden. All die angeführten geschichtlichen Daten der Eingabe als richtig zugegeben, ist dieser Nachweis nicht zustande gebracht, und wäre lediglich constatiert, dass Feldkirch und Bregenz sich in den Vorzug getheilt haben, Tagungsort der damaligen Landstände zu sein, ein Zustand, den unter heutigen Verhältnissen wohl Niemand für möglich halten wird. Nun hat mit dem Jahre 1861 eine neue Aera verfassungsmäßigen Lebens auf Grund einer Landesordnung auch in Vorarlberg begonnen. Dieses Grundgesetz hat auch diese Frage, betreffend den Sitz der Landesvertretung, im § 8 gelöst. Einwendungen lagen keinerseits vor, und so ist unbestritten durch 40 Jahre ein gesetzlicher politischer Rechtszustand erwachsen, durch die Landesordnung selbst im § 37 mit eine festen Garantie sichergestellt und liegt es in der Natur der Sache, dass eine Aenderung dieser Bestimmung ohne zwingenden Grund als eine wirkliche Rechtsverletzung empfunden würde. Uebrigens scheint es dem Ausschüsse auch schon verfassungsrechtlich unmöglich, beim Bestände des § 8 der Landesordnung auf die Frage selbst weiter einzugehen, wie er andererseits in Consequenz seiner Ausführungen schon den Versuch einer Abänderung als gänzlich aussichtslos betrachten muss. Dagegen muss er in Erwägung aller Verhältnisse und in Fortsetzung der Jahre langen Bestrebungen des Landes-Ausschusses in der Landhansfrage, die richtige Lösung derselben, welche in der Annahme des Kaufsangebotes des Kirchenbau-Comits liegt, dringendst empfehlen. Vor Allem muss aber auch im Auge behalten werden, dass diese Angelegenheit einen Aufschub nicht zulässt. Das genannte Comits kann in seiner Stellung sein Angebot nicht beliebig aufrecht erhalten, falls etwa ein auf Vertagung führender Beschluss des Landtages zustande käme. Für diesen Fall ist dem Ausschüsse die Zurücknahme des Angebotes angemeldet. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der Ausschuss mit 4 gegen 3 Stimmen nachstehende Anträge, durch deren Annahme gleichzeitig die an den h. Landtag gerichteten Eingaben von 19 Gemeinden des Oberlandes und den im Standesausschusse repräsentierten Gemeinden des Thales Montafon ihre Erledigung finden. Anträge: Der hohe Landtag beschließt: 1. Das Verkaufsangebot der Herren Karl Schwürzler, Dekan Georg Prntscher und Katechet Herrnlann Roesch, betreffend die käufliche Ueberlassung des sogenannten Pfanner'schen An­ wesens Haus Nr. 318, B.-P.-Nr. 37/4/., Bauarea 572 Quadratmeter in Bregenz sammt den nach der vorliegenden Planskizze dabeiliegenden Gürten und Wiesen vorkommend unter G.-P.-Nr. 263, 264, 265 und 307/2 wie sie in natura ausgemarkt erscheinen, wird um den Kaufpreis vou 110.000 K mit Worten: Einhundertzehntausend Kronen angenommen und werden dadurch diese Realitäten in das Eigenthum des Landes Vorarlberg übernommen. Beilage XXXVI. 2. 3. 4. XXXVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Das Land verpflichtet sich an dem Kanfschilling per 110.000 K an dem Tage der Verfachung des Kaufvertrages eine Anzahlung von 60.000 K zu leisten, den Rest des Kaufschillings aber gegen halbjährige, beiden Theilen freistehende Auf- oder Abkündigung zu bezahlen. Desgleichen verpflichtet sich das Land die mit der Errichtung und Verfachung des Kaufvertrages verbundenen Stempel und Kosten, so insbesondere auch die Uebertragungsgebüren allein zu tragen. Der Landes-Ausschuss wird beauftragt, den Kaufvertrag zu errichten und nach seinem Er­ messen die zum Zwecke der Benützung des Gebäudes durch die Laudeshypothekenbank und die Filiale der n. ö. Landes-, Lebens- und Rentcnversicherungsanstalt allenfalls nothwendig werdenden Adaptierungen vorzunehmen. Das Angebot der Stadtgemeinde Bregenz statt eines Platzes zur Erbauung eines Land­ hauses ein Äquivalent von 50.000 K zu geben, wird angenommen. Das Anerbieten der Stadtvertretung Feldkirch, lautend: „Für den Fall, dass das „die Stadtgemeinde Feldkirch „summe von 250.000 K „Ausschusscs — dem Lande zukünftige Landhaus in Feldkirch gebaut wird, stellt hiezu einen geeigneten und angenehmen Platz nebst einer Bau— vorbehaltlich der Genehmigung des hohen Landesfrei zur Verfügung" kann infolange den Gegenstand der Beschlussfassung im Landtage nicht bilden, als der heute geltende § 8 der Landesordnung, welcher Bregenz als den regelmäßigen Versammlungsort des Landtages bestimmt, zu Recht besteht. Bregenz, 5. Juli 1901. Johann Kohler, Adolf Rhomberg, Obmann. Berichterstatter. 186