19010620_ltb00181900_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Schutzbauten_Regulierungsbauten_Alfenz_und_Wälderbach_bei_Klösterle

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1901,ltb0,ltb1901
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Voralberger Landtages. V. Session der 8. Priode 1900/1901. Beilage XVIII. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend die Aus­ führung von Schutz- und Regulierungsbanten an der Alfenz und am Wäldlebach bei Alösterle. Hoher Landtag! Der Landtag fasste in der Sitzung vom 17. April v. Js. auf Grund des Berichtes des volksmirtschaftlichen Ausschusses (XXX. Beilage zu den stenographischen Protokollen pro 1900) nach­ stehenden Beschluss: „Es wird der Gemeinde Klösterle zu den mit K 32.000 veranschlagten Regulierungs­ bauten an der Alfenz 25 °/0 der wirklich erlaufenden Kosten bis zum Höchstbetrag von K 8.000 in zwei Ratenzahlungen bewilligt, wovon die eine nach Verhältnis des Baufort­ schrittes, die andere nach Collaudiernng der Bauten ausgefolgt wird, unter der Bedingung, dass die anderen 75 % von Staat und Gemeinde aufgebracht und die etwaigen Mehrkosten und die Instandhaltung der Bauten von der Gemeinde übernommen werden." Unter dem 2. August v. I. Z. 3142 übermittelte der Landes-Ausschuss, nachdem am 28. Juni die wasserrechtliche Verhandlung betreffs der projectierten Schutzbauten stattgefunden hatte, das Project, die Erklärung der Gemeinde Klösterle pkt. Tragung der Kosten nach Abzug der Staats- und Landes­ subvention, das Protokoll der wasserrechtlichen Verhandlung an das k. k. Ackerbau-Ministerium und stellte unter Mittheilung des obigen Landtagsbeschlusses das Ansuchen um Gewährung einer Staats­ subvention in der Höhe von 50% der veranschlagten Kosten. Am 11. März 1901 Z 1328 unterbreitete der Landes-Ausschuss dem k. k. Ackerbau-Ministerium mit warmer Befürwortung ein neuerliches Gesuch der Gemeinde Klösterle um baldige Ausführung der für die Sicherheit der Gemeinde so dringend nothwendigen Schritzbauten. . 105 XVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. V. Session, 8. Periode 1900/1901. Mit Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 15. Mai d. I. Nr. 19586 wurde dem Landes-Ausschusse eröffnet, dass das k. k. Ackerbau-Ministerium mit Erlass vom 29. April 1901 Z. 26195 ex 1900 erklärt habe, dass es in Anbetracht der Belastung der Creditpost „Melio­ rationen" derzeit nicht in der Lage sei, die angesprochene Subvention von 16.000 K zu bewilligen, dass aber vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung diese Subvention aus dem staatlichen Meliorationsfonde geleistet werden könnte, wenn das Unternehmen in der nächsten Landtagssession im Sinne des 8 1 Z. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R. G. Bl. Nr. 116 zum Gegenstände eines Landesgesetzentwurfes gemacht würde. In diesem Falle könnte der Staatsbeitraa in ein voraussichtlich im Herbst d. I. einzubringendes Nachtragsprüliminare des Meliorationsfondes einbezogen und eventuell während des nächsten Winters zur Verfügung gestellt werden. Der Landes-Ausschuss unterbreitete mit Zuschrift vom 4. Juni 1901 Z 2403 dem k. k. Ackerbau-Ministerium einen diesbezüglichen Gesetzentwurf mit dem Ersuchen, die Stellungnahme der Regierung zu demselben bekanntzugeben. Gemäß Note der k. k. Statthalterei vom 15. Juni 1901 No. 24267 hat das k. k. Ackerbau­ Ministerium mit Erlass vom 9. Juni l. I. Z 14659 sich dahin ausgesprochen, dass gegen den vor­ gelegten Gesetzentwurf keine principielle Einwendung erhoben werde und dass nur in der Formulierung des 8 4 Z 2 die staatliche Beitragsleistung an die verfassungsmäßige Bewilligung geknüpft werden solle. Der volkswirtschaftliche Ausschuss hat dieser Anschauung liegenden Entwürfe vollinhaltlich Rechnung getragen. der k. k. Regierung in dem bei­ Ueber die Nothwendigkeit und Dringlichkeit der Bauten braucht wohl nichts mehr erwähnt zu werden, es ist dieses in den früheren Berichten des volkswirtschaftlichen Ausschusses eingehend geschehen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss stellt den Ärrtvag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwurf, betreffend Vie Ausführung von Schutz- und Regnlierungsbauten an der Alfenz und am Wüldlebache bei Klösterle, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 20. Juni 1901. Johann Kohler, Martin Thurnher, Obmann. Berichterstatter. X)ruif von 3 Teutsch, LregLNZ. 106 XV1I1 A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, v. Session 8. Periode 1900/1901. K-ilage XVIII A. Gesetz VS1N . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Ausführung von Schutz- und Aegulierungsbauten an der Alfenz und am wäldlebache bei Rlöfterle. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Ausführung von Schutz- und Regulierungs­ bauten an der Alfenz und am Wäldlebache in der Gemeinde Klösterle ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116 vom Lande Vorarlberg auszuführendes Unternehmen. § 2. Als technische Grundlage für diese Arbeiten hat das vom Landes-Ausschüsse ausgearbeitete Project zu dienen, zu dessen Ausführung die k. k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz unter dem 7. Juli 1900, Zl. 6281, die Bewilligung ertheilte. Die Gesammtkosten 32.000 K veranschlagt. der Bauten sind mit § 3. Die Ausführung des Projectes erfolgt durch den Vorarlberger Landes-Ausschuss. Alle wesentlichen Aenderungen des Projectes sind von der Zustimmung des t k. Ackerbau­ Ministeriums abhängig. 107 XVIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, v. Session, 8. Periode 1900/1901. § 4. Die Bestreitung der Gesammtkosten erfolgt durch; 1. einen Beitrag des Landes von 25 °/0 der wirklich erlaufenden Kosten bis zum Höchst­ beträge von 8000 K. 2. einen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung zu leistenden Beitrag des staatlichen Meliorationsfondes von 50 % Der wirklich erlaufenden Kosten bis zum Höchstbetrage von 16000 K. 3. einen Beitrag der Gemeinde Klösterle von 25%. § 5. Die Art und Weise der Bauausführung, die Bauzeit, sowie die Einzahlungstermine der im § 4 bezeichneten Beiträge sind in der int § 8 vorge­ sehenen Vollzngsvorschrift zu regeln. § 6. Ersparungen, welche sich bei der Ausführung der projectierten Bauten ergeben, haben den im § 4 angeführten Factoren nach Maßgabe ihrer Beitragsleistung zugute zu kommen. Etwaige Mehrauslagen sind dagegen von der Gemeinde Klösterle allein zu tragen. 8 7. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten hat die Genteinde Klösterle zu übernehmen. § 8. Ueber die weitere Einflussnahme der k. k. Staatsverwaltung aus die Ausführung der gegen­ ständlichen Schutz- und Regulierungsarbeiten wird in technischer und ökonomischer Beziehung eine Voll­ zugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusse vereinbart werden. § 9. Mit deut Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern und der Finanzen betraut. . Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 108