19010626_ltb00221900_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gemeindevorstehungengesuch_BezirkBludenz_Abänderung_Tierseuchenübereinkommen_Österreich_Deutschland

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1901,ltb0,ltb1901
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XXII. der Beilagen zu ven stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. V. Session der 8. Periode 1900/1901. Beilage XXII. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch der Gemeindevorstehungen des politischen Bezirkes Bludenz, betreffend die Abänderung des zwischen Mesterreich und Deutschland bestehenden Thiersenchen-Uebereinkommens. Hoher Landtag! Das Gesuch der Gemeindevorstehungen des Bezirkes Bludenz hat folgenden Wortlaut: „Eine Haupteinnahmsquelle bildet für die Landgemeinden Vorarlbergs, insbesondere des po­ litischen Bezirkes Bludenz, der Verkauf und Export von Nutzvieh und speciell seit nun längerer Zeit die Ausfuhr desselben nach Deutschland. Schon wiederholt und so auch im vergangenen Jahre ist diese Ausfuhr von Nutzvieh nach Deutschland aber fast ganz unmöglich geworden. Der Schaden, der hiedurch erwachseu, ist ein un­ berechenbarer. Was war nun die Ursache und die Schuld, dass der Verkauf von Nutzvieh aus Vorarlberg nach Deutschland in manchen Jahren so erschwert und im Jahre 1900 sozusagen zur Unmöglichkeit gemacht wurde? Man wird sagen, dktz Ursache war der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einzelnen Alpen und Gemeinden Vorarlbergs gerade kurz vor und zur Zeit der Herbstviehmärkte. Nach unserer Ansicht und aller diesbezüglich Sachkundigen wäre aber trotzdem der Verkauf und die Ausfuhr von Nutzvieh nach Deutschland und ins Ausland überhaupt ohne Gefährdung der Ver­ breitung der Seuche möglich gewesen. Beilage XXII. XXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Die Unmöglichkeit des Verkaufes von Nutzvieh ins Ausland und speciell nach Deutschland ist vor allem durch die ungeheuer harten Bestiminungen des mit Deutschland getroffenen Viehseuchen­ übereinkommens vom 6. December 1891, R. G. Bl. Nr. 16 ex 1892, geschaffen worden. Nach diesen Bestimmungen ist der Viehverkehr derart beschränkt, dass durch de» amtlichen Thierarzt im Viehpasse die Gesundheit des Thieres bescheinigt und überdies bestätigt sein muss, dass am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden gegenwärtig und seit 40 Tagen keine Seuche herrscht. Bei solch strengen Vorschriften ist allerdings, iveun auch nur in einem Gehöfte eines Bezirkes die Maul- itnb Klauenseuche ausbricht, die Ausfuhr aus dem ganzen Bezirke fast unmöglich. — Es gibt ja Gemeinden, die an 8 bis 9 andere Gemeinden grenzen, ohne dass sie mit einzelnen derselben im Verkehre stehen, oder ein Viehtransport von der einen in die andere Gemeinde stattfindet. Andererseits sind wieder große Gemeinden, welche aus mehreren Parcellen bestehen, die bezüglich Seuchen­ angelegenheiten als selbstständige Ortsgebiete angesehen werden können und sollten. Das Wort „herrschen" in Art. 2 des citierten Uebereinkommens darf und kann sicher auch nicht dahin verstanden werden, dass von einem Herrschen der Seuche die Rede sein kann, wenn nur vereinzelt ein Thier oder die Thiere eines oder zweier angrenzenden Gehöfte von der Seuche angesteckt sind. Viel zu streng ist ferner die Anforderung, es dürfe innerhalb der letzten 40 Tage keine Seuche in dem Herkunftsorte oder den Nachbargemeindeu geherrscht haben. Innerhalb 40 Tagen finden bei uns die Hauptviehmärkte statt; und nun soll wegen eines einzelnen Falles der Maul- und Klauenseuche fast aus einem ganzen Bezirke durch 40 Tage kein Vieh zu Markt getrieben oder ins Ausland verkauft werden dürfen. Nehmen wir z. B. den Fall an: In einem Gehöfte auf Gurtis, Gemeinde Nenzing, war die Maul- und Klauenseuche, ist aber mit 1. September erloschen. Nun darf aus der ganze« großen Gemeinde Nenzing, aus den Nachbar­ gemeinden Frastanz, Satteins, Schlins, Bludesch, Thüringen, Ludesch, Nüziders, Bürserberg und Brand bis 10. October nicht ein Stück Vieh ins Ausland verkauft werden. Ist denn dies des Guten nicht zu viel? Bei derartig übertrieben strengen Maßregeln war es nicht zu wundern, wenn im vergangenen Jahre wegen der Maul- und Klauenseuche auf einzelnen Alpen von Seite der politischen Behörden die Abhaltung der Märkte verboten wurde, obwohl dieses Markt­ verbot nicht gerade unbedingt nothwendig war. Wir haben aber schon längst erwartet, cs werde von Seite der hohen Regierung alles auf­ gewendet, um diese strengen und widersinnigen Bestimmungen des Seuchenübereinkommens wenigstens in Betreff der Maul- und Klauenseuche aus der Welt zu schaffen, oder dieselben auf das Maß des unbedingt Nothwendigen einzuschränken. Denn zwischen den einzelnen Seuchen sollte in Bezug auf die zu treffenden Maßregeln doch ein Unterschied gemacht werden, und sollten die Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche gemildert werden. Allein es geschah das Gegentheil. Nicht genug, dass das schon erwähnte, die Bevölkerung so unendlich schwer schädigende Marktverbot erlassen wurde, so wurde, als Händler Vieh einzeln auf­ kauften, noch die berühmte Contumaz-Verordnung erlassen, wonach überhaupt, also auch aus export­ fähigen Gemeinden kein Stück Vieh ausgeführt werden durfte, außer es habe vorher eine lOtägige Contilmaz im Einkaufsorte durchgemacht und sei vor und nachher durch den Amtsthierarzt untersucht worden. Solche Contumazen waren an verschiedenen Orten. Man bedenke aber nur, mit welchen Kosten dieselben bei zweimaliger thierärztlichen Untersuchung verbunden waren. Die ganze Anordnung war fachmännisch geradezu unsinnig, weil ja vor der Ausfuhr die Untersuchung durch den Viehbeschauer am Herkunftsorte und sohin die Untersuchung durch den Thierarzt am Bahnhöfe mit der Ausstellung des Viehpasses zu erfolgen hat. Bei dieser lOtägigen Contumaz war zudem noch riskiert, dass mittlerweile eine Seuche im Herkunftsorte oder den Nachbargemeinden ailsbreche, und dann die Ausfuhr nicht mehr gestattet werden durfte. 122 V. Session. 8. Periode 1900/1901. Beilage XXII. Es hatte den Anschein, als ob absichtlich jede Ausfuhr, auch aus Orten, aus welchen dieselbe sonst nach dem Uebereinkommen erlaubt war, verhindert werden wollte. Von verschiedener Seite ist schon des öfteren an die hohe Regierung mit dem Ersuchen heran­ getreten worden, es wolle für das Land Vorarlberg ein eigener selbständiger Sanitätsbezirk bezüglich Thierkrankheiten errichtet werden. Die Gründe, die diese Errichtung unbedingt als nothwendig erscheinen lassen, sind dem hohen Landes-Ausschusse mehr als zur Genüge bekannt, und wir werden nöthigenfalls nicht ermangeln, dieselben noch in einer Nachtragseingabe ausführlich darzustellen. Unter solchen Umständen stellen nun die ge­ fertigten Gemeindevertreter in Ehrfurcht das ergebene Ersuchen: Der hohe Landes-Ausschuss wolle diese Eingabe befürwortend dem hohen Landtage vorlegen, an welchen die ergebenste Bitte gestellt wird: Hochderselbe wolle zur Wahrung der vitalsten Interessen des Landes die zur Verhinderung der obgeschilderten Missstände geeigneten Beschlüsse fassen und durch dieselben zu erwirken suchen, dass die harten Bestimmungen des Art. 2 des Seuchenübereinkommens mit Deutschland, soweit es sich um die Maul- und Klauenseuche handelt, im Sinne dieser Eingabe gemildert werden. Auch wolle sich der hohe Landes-Ausschuss beziehungsweise der hohe Landtag wegen Errichtung eines eigenen Sanitütsbezirkes für das Land Vorarlberg mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln verwenden." Der volkswirtschaftliche Ausschuss schließt sich diesen Ausführungen in der Hauptsache an. Es wird als zuweitgehend betrachtet, wenn im Thierseuchen-Uebereinkommen verlangt wird, dass nach dem Erlöschen z. B. der Maul- und Klauenseuche 40 Tage verstreichen müssen, bis der Abtrieb von Klauenthieren nach dem Auslande wieder gestattet wird, während doch feststeht, dass die Jncubationsdauer bei dieser Seuche höchstens 14 Tage betrügt. Desgleichen ist es für den Viehverkehr sehr hemmend und in den meisten Füllen auch völlig zwecklos, dass die Nachbargemeinden unter allen Nmständen in die gleichen Verkehrsbeschränkungen einbezogen werden, wie die Gemeinde, in welcher die Seuche besteht oder bestanden hat. Was soll z. B. in Bezug auf die Hintanhaltung der Seuchen­ verschleppung erzielt werden, wenn während beispielshalber in Sonntag, politischer Bezirk Bludenz, zur Winterszeit der Viehstand von ein oder mehreren Gehöften verseucht ist, dann auch in Schoppernau, politischer Bezirk Bregenz, Viehverkehrsbeschrünkungen getroffen werden. Es ist bekannt, dass die im Winter bewohnten, einander am nächsten liegenden Ortschaften der Gemeinde Sonntag einerseits und Schoppernau andererseits mindestens 4 Stunden auseinander liegen, gar keinen Verkehr miteinander haben, ja häufig wegen meterhohem Schnee monatelang nicht haben können. Schon aus der Eingabe geht hervor, dass die angestrebten Erleichterungen nicht etwa solche sein sollen, dass eine leichtere Verschleppung der Seuche mit Grund befürchtet werden könnte. Diesem pflichtet auch der volkswirtschaftliche Ausschuss bei. Es sollen nur solche Erleichterungen eintreten, die gewährt werden können, ohne dadurch die Seuchenverbreitung zu fördern, denn nicht bloß die Landes­ vertretung und die Behörden, sondern auch die Landwirte in Vorarlberg sind im allgemeinen für eine laxe Handhabung der Seuchenvorschriften nicht zu haben, sondern vielmehr für strenge Durchführung und Einhaltung aller nothwendigen Vorkehrungen. Dasjenige, wogegen man Klage führt, betrifft die übermäßig harten Maßregeln, insoweit sie zur Hintauhaltung der Weiterverbreitung einer Seuche nicht geeignet oder doch in keinem Verhältnisse zu dem durch solche Maßregeln für die Landwirte ent­ stehenden Schaden stehen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass die Regierung ailfgefordert wird, bei der bevorstehenden Erneuerung der Viehseuchen-Uebereinkommen auf die berechtigten Beschwerden und Wünsche der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen. Selbstverständlich ist, dass dies nicht bloß für einen neuen Vertragsabschluss mit dem deutschen Reiche gilt, sondern auch bei Vertragserneuerungen oder Abschlüssen mit anderen ausländischen Staaten, so insbesondere mit der Schweiz zu gelten hat. Bei dieser Gelegenheit glaubt der volkswirtschaftliche Ausschuss darauf Hinweisen zu sollen, dass es wünschenswert erscheint, das bestehende Thierseuchengesetz in einer Weise abzuändern, dass es dem heutigen Stande der Wissenschaft in Bezug der ansteckenden Thierkrankheiten, wie andererseits den 123 Beilage XXII. XXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. gesteigerten Verkehrs- unb wirtschaftlichen Interessen der Landwirte Rechnung trägt. Der volkswirt­ schaftliche Ausschuss begrüßt daher die vom Reichsrathe bereits in Aussicht genommene Abänderung des Thierseuchengesetzes. Das österreichische Gesetz zur Tilgung der Lungenseuche hat sich sehr gut bewährt, so dass wir seit dem Bestände desselben das Auftreten der Lungenseuche nur spontan und ganz ver­ einzelt kennen. Auf die Lungenseuche würde sich eine Aenderung des Thierseuchengesetzes nicht beziehen, sondern es muss hier in erster Linie das Augenmerk auf die Maul- und Klauenseuche gerichtet werden. Bezüglich dieser Seuche sind aber die heute meistens schablonenmüßig zur Anwendung kommenden Sperrmaßregeln und Verkehrsbeschränkungen von der Art, dass dieselben häufig nicht bloß vereinzelten Landwirten, sondern oft einem großen Theile derselben viel mehr Schaden bringen, als die Seuche selbst. Die Sperrmaßregeln und Verkehrsbeschränkungen sollten nach Anschauung des volkswirtschaft­ lichen Ausschusses in den einzelnen Fällen je nach Lage der Verhältnisse nur auf das Gehöft, eventuell die Fraktion oder einen entsprechenden größeren Rayon ausgedehnt werden. Heute werden die Verkehrs­ beschränkungen meistens nach Gemeindebezirks- oder Landesgrenzen bestimmt, was manchmal unnöthig weitgehend und nicht zutreffend erscheint. Wenn z. B. ein Seuchenfall in einem nahe an der Gemeinde­ grenze liegenden Gehöfte auftritt, so wäre es in manchen Fällen doch zweckdienlicher, die vielleicht nahe beim Seuchenherd liegenden Gehöfte der Nachbargemeinde in Beobachtung zu nehmen, als die ost stundenweit vom Seuchenherd entfernt liegenden Gehöfte und Fractionen jener Gemeinde, in der die Seuche in vereinzelten Gehöften besteht. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist der Anschauung, dass hauptsächlich beim ersten Auftreten der Maul- und Klauenseuche in einer Gemeinde das verseuchte Gehöft mit aller Strenge abgesperrt, unter Umständen sogar der Viehstand d sselben auf Kosten des Staates gekeult werden sollte, mindestens aber strenge Sperr- und Absonderungsmaßregeln angeordnet, dieselben aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es nach den in jedem Falle zu erhebenden thatsäch­ lichen Verhältnissen nothwendig erscheint. Die Ueberwachung der Einhaltung der getroffenen Anord­ nungen darf in der Regel nicht den Gemeindeorganen allein überlassen werden, sondern es sollte, soweit es thunlich und wünschenswert erscheint, die Gendarmerie oder auch ein exponierter Thierarzt zu Hilfe gezogen werden. In solcher Weise übermäßig hart betroffene Landwirte sollten aber in irgend einer Weise vorn Staate eine theilweise Entschädigung erhalten. Zu den von den Behörden in Seuchenangelegenheiten zu treffenden Anordnungen sollten aus den Kreisen der Interessenten Beiräthe zugezogen werden, was aber nicht hindern würde und dürfte, dass die Behörden zuerst rasch die wünschenswerte Anordnung provisorisch treffen. Dies hätte zu gelten für die Gemeinde, Bezirk und das Land. Besonders wünschenswert erscheint dem Ausschuss die In­ stitution der Beiräthe aus dem Kreise der Landwirte bei der Landesstelle, denn es erscheint fast als ein Ding der Unmöglichkeit, dass ein Organ für ein ganzes Land oder wie es bei uns der Fall ist, für zwei Länder in allen Fällen das Richtige trifft. Dass dem so ist, ' könnte durch Anführung einiger Anordnungen, die im letzten Halbjahre von der politischen Landesstelle gemacht, dann aber allerdings nach kurzem Bestände vom Ministerium wieder aufgehoben wurden, belegt werden. Die Viehpassformulare bezw. der vorgedruckte Text derselben sollte präciser gehalten werden. Bis zum Zustandekommen neuer Viehseuchenübereinkommen mit dem Auslande konnten für den in­ ländischen Viehverkehr vielleicht separate Formulare bestimmt werden. Einen weiteren Beschwerdepunkt bildet die Langsamkeit der Viehseuchenstatistik. Bei einer thunlich einfachen Einrichtung der Anzeigen würde es vielleicht doch möglich sein, auch hierin eine Besserung eintreten zu lassen. Bis die Abänderung des Thierseuchengesetzes zur Wirklichkeit wird, dürfte aber immerhin noch eine längere Zeit verstreichen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist aber der Ansicht, es könnte so mancher diesbezüglichen, berechtigten Beschwerde der Landwirte im Verordnungswege abgeholfen werden, und glaubt daher, die Regierung solle aufgefordert werden, dieses zu thun. Dies wäre insbesondere auch der Fall in Bezug auf die Aenderung des Textes im Viehpassformular und der Statistik. 124 XXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, v. Session, 8. Periode 1900/1901. Endlich muss immer wieder auf die schon so oft, jedoch bis jetzt ohne Erfolg gestellte Forderung der Errichtung eines eigenen Veterinär-Sanitäts-Bezirkes verwiesen werden. Vorarlberg hat in Betreff der Viehzucht in den letzten Jahren entschieden große Fortschritte gemacht. Es bürste diesfalls keinem anderen Kronlande Oesterreichs nachstehen. Es soll aber gerade deshalb in seiner erfolgreichen Action durch veterinäre Anordnungen, die nicht bloß für Vorarlberg, sondern immer gleichmäßig auch für Tirol gelten, bezw. umgekehrt, nicht unnöthig gestört werden, sondern es soll ihm gestattet werden, sich diesfalls innerhalb des Rahmens der jeweilig geltenden Gesetze und von der Centralregierung er­ lassenen Verordnungen mehr auf eigene Füße zu stellen. Das Land Vorarlberg erwartet daher, dass die hohe Regierung beim Abschluss neuer Viehseuchen-Uebereinkommen mit deni Auslande auf diese For­ derung Vorarlbergs Rücksicht nehme. Es werden daher gestellt folgende H tt 11? ä 9 e: Der h. Landtag wolle beschließen: „1. Die Eingabe der Gemeindevorsteher des politischen Bezirkes Bludenz wird der k. k. Regierung zur eingehenden Würdigung abgetreten. 2. Der Landtag begrüßt die in Aussicht stehende Abänderung des bestehenden Thierseuchen­ gesetzes und erwartet, die Regierung werde diese Action nach Kräften fördern. 3. Die k. k. Regierung wird aufgefordert, unverzüglich im Verordnungswege den in Bezug auf die Durchführung des Thierseuchengesetzes von den Landwirten geltend gemachten Beschwerden und Forderungen zu entsprechen, insoweit dies im Rahmen des gegenwärtigen Gesetzes zulässig erscheint. 4. Die k. k. Regierung wird aufgefordert, der schon wiederholt gestellten Forderung Vorarl­ bergs auf Errichtung eines eigenen Veterinärsanitäts-Bezirkes zu entsprechen." Bregenz, am 26. Juni 1901. Johann Kohler, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz.