19010622_ltb00201900_Volkswirtschaftsausschussbericht_Zweigniederlassung_n.ö.Landeslebens_und_Rentenversicherung_und_n.ö.Landesunfall_und_Haftpflichtversicherungsanstalt

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1901,ltb0,ltb1901
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XX. der Beilagen zu oen stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. V. Session der 8. Periode 1900/1901. Beilage XX. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschuffes, betreffend die Errichtung einer Zweignieder­ lassung der n. ö. Landes-tlebens- und Renten-, sowie der n. ö. Landes-Unfall- und Haftpflicht-versicherungsanstalt in Vorarlberg. Hoher Landtag! Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 27. April 1900 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Von der Gründung einer eigenen Lebens- und Rentenversicherungsanstalt wird abgesehen. 2. Der Landtag spricht sich im Principe für den Anschluss des Landes Vorarlberg an die niederösterr. Landes-Lebens- und Rentenversichernngsanstalt aus. Der Landes-Ausschuss wird daher beauftragt, sich mit dem Landes-Ausschusse von Niederösterreich ins Einvernehmen zu setzen, über die Bedingungen des Anschlusses zu verhandeln und dem Landtage in der nächsten Session Bericht und Antrag zu stellen. Der Landes-Ausschuss hat diesen Gegenstand dem Landes-Ausschuss-Subcomits zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen. Der Referent des Landes-Ausschuss-Subcomit« hat nun mit der Direction der niederösterr. Anstalt persönlich Fühlung genommen und Verhandlungen gepflogen. Das schließliche Resultat derselben ist in dem beiliegenden Vertragsentwürfe niedergelegt. Es muss vorausgeschickt werden, dass die in der Sitzung vom 4. Mai 1900 des niederösterr. Landtages abgeänderten und seit 28. September 1900 in Kraft stehenden Satzungen der Anstalt jenen Wünschen 111 Beilage XX. XX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Rechnung tragen, welche anlässlich der im vorigen Jahre stattgehabten Verhandlungen von den Mit­ gliedern des Vorarlberger Landtages geäußert wurden. Vor allem wurde die Bestimmung eliminiert, dass der Aufbesserungsfond nur den nieder­ österreichischen Landesangehörigen zugute kommen kann und außerdem nur jenen, welche in der Volks­ abtheilung versichert sind. Nach den jetzigen Satzungen wird für jedes Kronland, das sich der Anstalt unter Leistung einer Subvention anschiießt, eine separate Abtheilung des Aufbesserungsfondes geschaffen, aus welcher der betreffende Landes-Ausschuss diirftige kinder betheilen kann. Die Dotierung der betreffenden alle Kronländer gleichmäßig bestimmten sicherten bestimmte Gewinnquote wurde nur mehr 15 ”/» des Gewinnes zufallen, bei der Anstalt in irgend einer Abtheilung versicherte Landes­ Abtheilung des Aufbesserungsfondes erfolgt nach einem für gerechten Schlüssel. Die für die Bardividende an die Ver­ von 70 auf 80 % erhöht, wogegen dem Aufbesserungsfonde während die restlichen 5 % ständig zur Erhöhung des Curs- und Kriegsfondes dienen. Durch diese Münderungen ist einerseits die Concurrenzfähigkeit des Institutes erhöht worden, andererseits das Wechselseitigkeitsprincip auch für die Angehörigen der ilbrigen Kronländer, welche sich der Anstalt anschließen, durchgeführt. Außerdem wurde statuiert, dass die Dividenden auf Verlangeu des Mitgliedes als Gutschrift auf die folgenden Prämienzahlungen verwendet werden können. Da diese Bestimmung von jeden: Mitgliede ein für allemal getroffen werden kann, ist ein Verfallen der Gewinnantheile wohl ausgeschlossen. Was die von der niederösterr. Landesanstalt in Aussicht genommenen Leistungen des Landes Vorarlberg betrifft, so wurde im Laufe der Verhandlungen verlangt, dass das Land Vorarlberg ein geeignetes Bureaulocal (eiu Zimmer) in einem für öffentliche Amtszwecke benützten Gebäude sammt der nothwendigen Einrichtung zur Verfügung stelle und außerdem die Besorgung der Bureauarbeiten auf eigene Kosten übernehme. Die n. ö. Anstalt erklärte sich bereit, diese Bureauarbeiten durch ein von ihr bestelltes Organ besorgen zu lassen, wenn ihr hiefür eine jährliche Pauschalentschädigung von K 1200 vergütet wird. Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen ließ sich die n. ö. Lebens- und Rentenversicherungs­ Anstalt herbei, die ursprünglich gestellte Forderung, wonach das Land für die ganzen Bureauarbeiten der Filiale aufzukommen gehabt oder wenigstens jährliche 1200 K zu zahlen hätte, dahin zu reducieren, dass vom Lande nur für jene Zeit, swo der Leiter der Filiale abwesend wäre, eine Ersatzkraft beizu­ stellen sei. Diese angeführten Auslagen sind Vergütungen, welche für Regiezwecke in Verwendung kommen, da die beanspruchte Subvenrion von K 2000 im Sinne der Satzungen und des Vertrages zur Gänze oder zum Theile der Vorarlberger Abtheilung des Aufbesseruugsfondes zufließen wird, je nachdem der Sicherheitsfond die volle Höhe erreicht, hat oder nicht. Auf der anderen Seite weist die n. ö. Anstalt 2 °/00, d. i. sicherungssumme der Vorarlberger Abtheilung zu, und so ist anzunehmen, des Landes Vorarlberg in den ersten Jahren zu einem Theile, später Aufbesserungsfonde und somit mittelbar dem Lande Vorarlberg zugute pensiert werden. zwei von Eintausend der Ver­ dass die bar gebrachten Opfer aber zur Gänze durch die dem kommenden Zuweisungen com- Die im Anhänge des Uebereinkommens in Aussicht genommene Verbindung der Unfall- und Haftpflichtversicherung mit der Zweigniederlassung der n. ö. Landes-Lebens- und Rentenversicherungs­ Anstalt verursacht dem Lande Vorarlberg keine weiteren Kosten, dabei sind die wirtschaftlichen Folgen des Betriebes dieser Versicherungsart vielleicht doch nicht ohne Bedeutung. Beilage XX. V. Session der 8. Periode 1900/1901. Auch in diesem Zweige ist die entsprechende Antheilnahme des Landes Vorarlberg an dem mit 20 % des Gewinnes zu dotierenden Humanitätsfonde dieser Anstalt bedingt. Mit Rücksicht darauf, dass die von dem n. ö. Landes-Ansschusse für den Fall des Anschlusses Vorarlbergs an die n. ö. Landes-Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt gestellten Bedingungen mit Rücksicht auf die Kleinheit des Landes auch gegenüber den ursprünglichen Forderungen entsprechend reduciert wurden, so dass dieselben annehmbar erscheinen, und nachdem der Landtag schon in der vor­ jährigen Session sich im Principe für den Anschluss ausgesprochen hat, stellt der volkswirtschaftliche Ausschuss folgenden Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „1. Dem vorliegenden Vertragsentwürfe, nach welchem zwischen dem Landes-Ausschusse des Erzherzogthums Oesterreich unter der Enns als statutarischen Vertreter der n. ö. Landes-, Lebens- und Renten-, sowie der n. ö. Landes-Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt einer- und dem Landes-Ausschusse von Vorarlberg andererseits ein Uebereinkommen abge­ schlossen wird, womit in Vorarlberg eine Zweigniederlassung der genannten n. ö. Landes­ anstalten errichtet wird, wird die Zustimmung ertheilt. 2. Der Landes-Ausschuss wird ermächtigt zur Durchführung dieses Anschlusses die nöthigen Verfügungen zu treffen und die Festsetzung des Beginnes der Thätigkeit dieser Zweig­ niederlassung im Einvernehmen mit dem n..ö. Landes-Äusschusse zn vereinbaren." Bregenz, am 22. Juni 1901. Johann Kohler, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 113 XX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, v. Session, 8. Periode 1900/1901. KeUage XX A. Uebereinkoininen, abgeschlossen zwischen dem Landes-Ausschusse des Erzherzogtums Oesterreich unter der Enns als statutarischem Vertreter der n. ö. Landes - Lebens- und Renten- sowie der n. ö. Landes-Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt einerseits und dem Landes-Ausfchuffe des Landes Vorarlberg andererseits, wie folgt: § 1. Der niederösterreichische Landes-Ausschuss verpflichtet sich, eine Zweigniederlassung der n. ö. Landes-Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt für Vorarlberg mit dem Sitze in Bregenz unter den in diesem Uebereinkommen stipulierten Modalitäten und Bedingungen ins Leben zu rufen. § Ä. Das Land Vorarlberg stellt für diese Zweigniederlassung der n. ö. Landes-Lebens­ und Rentenversichernugs-Anstalt ein doppelfenstriges Zimmer mit separatem Eingänge sammt nothwendiger Einrichtung unentgeltlich bei und trägt die Kosten der Instand­ haltung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung desselben. Außerdem wird der Zweigniederlassung vom Lande Vorarlberg für den Fall der Abwesenheit des mit der Leitung der Filiale betrauten Organes eine Ersatzkmft unentgeltlich zur Verfügung gestellt, welche die hierauf bezüglichen, sowie alle sonstigen laufenden Bureauarbeiteu instruktionsgemäß zu erledigen hat. § 3. Die Aufstellung der Geschäftsführer für die Zweigniederlassung ist im Einvernehmen mit dem Vorarlberger Landes-Ausschusse derart vorzunehmen, dass ihre Vollmachten von diesem unter Anschluss einer Empfehlung niit dem Wortlaute: „Herr N. N. wird zum Abschlüsse von Versicherungsverträgen für die n. ö. Landes-Lebens- und Rentenversicherungs-Anstalt empfohlen", mitnnterfertigt werden. 115 XX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Der Vorarlberger Landes-Ausschuss verpflichtet sich ausdrücklich, die Zwecke der n. ö. Landes-Lebens- und Rentenversicherungs-Anstalt thunlichst zu fördern und zu unterstützen. • § 4. Das Land Vorarlberg leistet an die n. ö. Landes-Lebens- und Rentenversicherungs­ Anstalt jährlich eine Subvention von K 2000, welche in analoger Weise zur Bildung einer Abtheilung des Aufbesserungsfonves für Vorarlberg bestimmt ist, wie dies mit der Subvention des Landes Nieder-Oesterreich in den Satzungen der n. ö. Landes­ Lebens- und Rentenversicherungs-Anstalt zur Bildung des Aufbesserungsfondes für niederösterreichische Landesangehörige vorgesehen erscheint. Diese Subvention ist für jedes Kalenderjahr voll bezw. pro rata für den entsprechenden Theil desselben im vorhinein fällig. Der Antheil, mit welchem die Vorarlberger Zweigniederlassung au der nach § 20 der Satzungen der n. ö. Landes-Lebens- und Rentenversicherungs-Anstalt sich ergebenden jährlichen Dotierung des Gesammtfondes theilnimmt, wird nach folgender Vorschrift ermittelt: a) Solange die Summe der nach P. 1 bis 7 des § 20 der Satzungen sich ergebenden Beträge nicht größer ist als die Summe sämmtlicher im Rech­ nungsjahre an die Anstalt geleisteten Landessubventionen, welche in gleicher Weise wie die Subvention des Landes Rieder-Oesterreich und Vorarlberg verrechnet werden, hat der an die Vorarlberger Abtheilung des Aufbesserungs­ sondes zu überweisende Betrag zur Gesammtzuweisung nach § 20 in jenem Verhältnisse zu stehen, in welchem die Subvention des Landes Vorarlberg zur Summe sämmtlicher obbezeichneter Subventionen steht. b) Uebersteigt jedoch der nach § 20 (1—7) sich ergebende Betrag die Summe dieser Subventionen, so wird der Vorarlberger Abtheilung des AufbesserungsFondes außer der Subvention des Landes Vorarlberg noch von diesem Mehrbeträge ein solcher Theil zugewiesen, welcher im Verhältnisse der von der Zweigniederlassung innerhalb des Kronlandes Vorarlberg erzielten Jahres­ prämieneinnahme zu der Gesammtjahresprümieneinnahme der Anstalt steht. 8 5. Der Vorarlberger Abtheilung des Aufbesserungsfondes werden seitens der Anstalt von allen durch die Vorarlberger Zweigniederlassung und deren Geschäftsführer int Lande Vorarlberg neu abgeschlossenen Geschäften der Capitalsversichcrung 2 °/00 d. i. zwei Don Eintausend der Versicherungssumme unter der Bedingung zugewiesen, dass für die betreffenden Versicherungeit ein Jahr lang die Prämien gezahlt wurden. 8 6. Die Abrechnung der Vorarlberger Abtheilung des Aufbesserungsfondes erfolgt im Sinne des § 14 der Satzungen in der Weise, dass alljährlich nach Genehmigung des Rech­ nungsabschlusses der Anstalt die Hälfte der dieser Abtheilung nach § 4 dieses Uebereinkommens zuzuweisenden Beträge sowie die ganzen Zinsen der Fondsabtheilung, endlich die volle Zuweisung nach § 5 dieses Uebereinkommens dem Vorarlberger Landesausschusse zu dem Zwecke zur Verfügung gestellt werden, um hieraus für dürftige, dem Kronlande Vorarlberg angehörige Mitglieder der Anstalt Erhöhungen der versicherten Beträge oder Prämienermäßiguitgen zu bewirkeit. In erster Linie sind bei diesen Zuwendungen Versicherte der Sektion Rentensparcassa zu berücksichtigen. Die andere Hälfte der Zuweisuitg nach § 4 ist in der nächsten Bctriebsrechimug als Fondzunahme der Vorarlberger Abtheilung des AitfbesserltngsfoudcS vorzutragen. V. Session. Beilage XX A. 8. Periode 1900/1901. § 7. Die n. ö. Landes-Lebens- und Rentenversicherungs-Anstalt trägt die in Vorarlberg mit der Organisation, Förderung und Ausgestaltung des Unternehmens, sowie die mit der Acquisition zusammenhängenden Auslagen. £ S. Die n. ö. Landes-Lebens- und Rentenversicherungs-Anstalt ist verpflichtet, einen solchen Theilbetrag ihrer Gesammtprämienreserven, welcher jeweils beiläufig der Prämienreserve für die im Kronlande Vorarlberg bestehenden Versicherungen entspricht, nach Thunlichkeit in Vorarlberger pupillarsicheren Hypotheken oder Effecten bezw. Vor­ arlberger Realitäten anzulegen. K 1). Der Vorarlberger Landes-Ausschuss ist zur Priisung der Gesammtgeschäftsgebarung der Zweigniederlassung der n.-ö. Landes-Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt und zur jährlich wenigstens viermaligen Scontrierung der Cassa berechtigt und verpflichtet. K 10. Der Vorarlberger Landes-Ausschuss verpflichtet sich schließlich, während des Be­ standes dieses Uebereinkommens weder ein Concurrenz-Unternehmen selbst zu enächten, noch ein solches irgend einer Art im Kronlande zu unterstützen oder zu fördern. § 11. Dieses Uebereinkommen ist zunächst für die Zeit bis zum 1. Jänner 1911 geschlossen und tritt mit in Kraft. Dasselbe hat stets als auf weitere 10 Jahre vom Tage des Vertragsablaufes an verlängert zu gelten, wenn es nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer von einem der beiden Vertragstheile gekündigt wird. Rach erfolgter Kündigung bleibt die Vorarlberger Abtheilung des Aufbesserungs­ sondes noch 5 Jahre in Verwahrung der Anstalt, und werden während dieser Zeit bloß die Zinsen derselben alljährlich dem Vorarlberger Landes-Ausschusse für den in § 6 bezeichneten Zweck zur Verfügung gestellt. Rach Ablauf dieser 5 Jahre steht auch die Substanz des Fondes dem Vorarlberger Landes-Ausschusse für diesen Zweck zur Verfügung. § 12 Alle nach diesem Uebereinkommen entfallenden Zinsen werden nach dem durchschnitt­ lichen Gesammt-Zinsenerträgnisse, welches die Anstalt bei der fruchtbringenden Anlage ihrer Reserven und Fonde im betreffenden Verwaltungsjahre erzielte, berechnet. Die Erhöhung der Versicherungsbeträge (§ 6) erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils in Kraft stehenden Versicherungsbedingungen und Prämientarife. Änhang: § 13. Die Zweigniederlassung der n.-ö. Landes-Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt für Vorarlberg besorgt gleichzeitig die Geschäfte der n.-ö. Landes-Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-Änstalt für das gleiche Operationsgebiet. Bezüglich der Aufstellung der Geschäftsführer, der Förderung der Zwecke der n.-ö Landes-Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-Anstalt, der Prüfung der Geschäftsgebarnng, Kassen-Scontrierung sowie Dauer des Uebereinkommens finden die Bestimmungen der §§ 3, 9, 10 und 11 al. 1 sinngemäße Anwendung. 117 XX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, v. Session 8. Periode 1900/1901. Von der nach § 11, Punkt a der Satzungen der n. ö. Landes-Unfall- und Hastpflicht-Versicherungs-Anstalt sich ergebenden 20°/otgeit Gewinnzuweisung wird dem Vorarlberger Landes-Ausschusse zur Förderung der dortselbst bezeichneten Zwecke nach Genehmigung des bezüglichen Rechnungsabschlusses ein solcher Betrag zur Verfügung gestellt, welcher im Verhältnisse der von der Zweigniederlassung innerhalb des Kron­ landes Vorarlberg erzielten Jahresprämieneinnahme zur Gesammtjahresprümien-Einnahme der Hauptanstalt steht. K 14. Der n. ö. Landes-Ausschuss verpflichtet sich, während der Dauer dieses Uebereinkommens auf den Geschäftsbetrieb der Brandschaden-Versicherung in Vorarlberg zu verzichten. Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 118