19000000_ltb00051900_RV_Gesetzentwurf_Branntweinsteuerzuschlag

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1900,ltb0,ltb1900
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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V A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. V, Session, 8, Periode 1900/1901. Kettage V A. Regierungsvorlage. Gesetz vorn wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Einführung eines Zuschlages zur staatlichen Brantweinsteuer. ---------------------------------- Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg, finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Zur staatlichen Brantweinsteuer wird ein Zu­ schlag im Ausmaße von 20 h von jedem Hectolitergrade (Liter) Alkohol nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingehoben. § 2. Dem Zuschläge (§ 1) unterliegen: 1. Brantwein, welcher aus einer der Consumabgabe unterliegenden Brennerei oder einem Frei­ lager für Brantwein oder einer als Freilager erklärten Brantweinraffinerie gegen Entrichtung der Consumabgabe für Empfänger in den im Reichs­ rathe vertretenen Königreichen und Ländern weg­ gebracht wird; 2. Brantwein, welcher gegen Entrichtung der Productionsabgabe erzeugt wird; 3. Gebrannte geistige Flüssigkeiten der Tarif­ post 76 a und 76 b des allgemeinen Zolltarifes, welche über die Zollinie an Empfänger in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern eingeführt werden. 21 Beilage V A. V A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 3. Befreit von dem Brantweinsteuerzuschlage (§ 1) ist jener Brantwein, welcher in einer der Productionsabgabe nach Dem wirklichen Erzeugnisse an Alkohol unterliegenden Brennerei behufs Ausfuhr über die Zollinie oder behufs Wegbringung zur abgabefreien Verwendung eingelagert wird, wenn und insoweit derselbe thatsächlich über die Zollinie ausgeführt, beziehungsweise zur abgabefreien Verwendung weg­ gebracht wird. Der Finanzminister ist überdies ermächtigt, unter den im Verordnungswege festzusetzenden Be­ dingungen und Vorsichten die Befreiung von dem Zuschläge zur staatlichen Brantweinsteuer bei der Herstellung jener alkoholhältigen Artikel zuzugestehen, die zum Absätze außerhalb des Gebietes der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder bestimmt sind. § 4. Zur Entrichtung des Brantweinsteuerzuschlages (§ 1) ist derjenige verpflichtet, welchem die Zahlung der staatlichen Brantweinsteuer obliegt. § 5. Der Brantweinsteuerzuschlag wird von derselben Alkoholmenge bemessen, welche der Bemessung der staatlichen Brantweinsteuer zugrunde gelegt wird, und ist in demselben Zeitpunkt fällig, in welchem die staatliche Brantweinsteuer von der dem Zuschläge unterliegenden gebrannten geistigen Flüssigkeit zu entrichten ist. § 6. I. Zu der im vorletzten Absätze des § 8 des durch den II. Theil der kaiserlichen Verordnung vom 17. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 120, abge­ änderten Gesetzes vom 20. Juni 1888, R. G. Bl. Nr. 95, gewährten Abgaberückvergütung wird ein Rückvergütungszuschuss von 10 h pro Liter Alkohol geleistet. Dieser Rückvergütnngszuschuss wird gleich­ zeitig und in gleicher Weise wie die erwähnte Ab­ gaberückvergütung erfolgt. II. Für jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche der Entrichtung des Zuschlages oder des Zuschlagsäquivalentes (§ 8) unterzogen worden sind und unter Beachtung des diesfalls bestehenden Uebergangsverfahrens in die Länder der ungarischen Krone oder nach Bosnien und der Hercegovina 22 Beilage V A. V. Session der 8. Periode 1900/1901. versendet werden, wird dem Versender nach Maß­ gabe der erfolgten Stellung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten im empfangenden Ländergebiete sechs Mvnate nach dieser Stellung eine Restitution ge­ leistet, und zwar 20 h pro Hektolitergrad Alkohol, wenn Liqueur, Rum oder Punschessenz den Gegenstand der Versendung bilden und 10 h pro Hektolitergrad Alkohol, wenn andere gebrannte geistige Flüssigkeiten den Gegenstand der Versendung bilden. Die Grundlage für die Bemessung dieser Restitution bildet die bei der Stellung int empfan­ genden Ländergebiete amtlich constatierte Alkohol­ menge. § 7. Die Bestimmungen der §§ 10 bis einschließlich 20, ferner §§ 50, 69, 72, Absatz 2, §§ 79 und 80 des durch den II. Theil der kaiserlichen Ver­ ordnung vom 17. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 120, abgeänderten Gesetzes vom 20. Juni 1888, R. G. Bl. Nr. 95, haben auf deu mit dem gegenwärtigen Gesetze eingeführten Brantweinsteuerzuschlag sinn­ gemäße Anwendung zu finden. § 8. Jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche aus den Ländern der ungarischen Krone oder aus Bosnien und der Hercegovina in das Geltungs­ gebiet des gegenwärtigen Gesetzes gebracht werden und dem mit dem durch den VIII. Theil der kaiser­ lichen Verordnung vom 17. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 120, abgeänderten Gesetze vom 18. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 121, angeordneten Uebergangsverfahren unterworfen sind, unterliegen einem Zu­ schlagsäquivalente im Ausmaße von 20 h pro Liter (Hektolitergrad) Alkohol. Die Entrichtung des Zuschlagsäquivalentes ob­ liegt dem Empfänger der dem Zuschlagsäquivalente mtterliegenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten im Zeitpunkte des Bezuges. Die näheren Bestimmungen über die Entrichtung des Zuschlagsäquiv^lentes und über die Ermittlung der der Bemessung des Zuschlags­ äquivalentes zugrunde zu legenden Alkoholmenge werden im Vollzugswege erlassen werden. § 9. Die Einhebung und Verwaltung des mit deut gegenwärtigen Gesetze eingeführten Zuschlages zur staatlichen Brantweinsteuer, beziehungsweise Zu­ 23 Beilage V A. V A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. schlagsäquivalentes obliegt ausschließlich den Or­ ganen der staatlichen Finanzverwaltung. Von dem jährlichen Reinerträge des im Lande Vorarlberg und auf Grund gleichzeitig erfließender Landesgesetze auch in den übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern eingehobenen Zuschlages zur staatlichen Brantweinsteuer, be­ ziehungsweise Zuschlagsäquivalentes, fallen dem Landesfonde des Landes Vorarlberg in jedem der ersten drei Jahre der Wirksamkeit dieses Gesetzes 0'2340 Procent zu. In jedem folgenden Triennium kömmt beni Landesfonde von dem jährlichen Reinerträge jährlich jener Antheil zu, welcher dem Verhältnisse des Consums des Landes an den dem Zuschläge (Zu­ schlagsäquivalente) unterliegenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten zu dem Gesammtconsum in sämmt­ lichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern in dem jeweilig vorangegangenen Triennium entspricht. Der Landesfond des Landes Vorarlberg hat an den Staatsschatz alljährlich jenen Betrag zu er­ setzen, um welchen sich das der fürstlich Liechten­ steinischen Regierung auf Grund der Artikel XVII bis einschließlich XXI des Staatsvertrages vom 3. December 1876, R. G. Bl. Nr. 143, jährlich zu erfolgende Abrechnungsguthaben aus Anlass des mit dem gegenwärtigen Gesetze eingeführten Brantweinsteuer-Zuschlages erhöht. § 10. Jedermann, der dem Zuschläge (Zuschlags­ äquivalente) unterliegende gebrannte geistige Flüssig­ keiten in Mengen von mehr als ein Liter aus dem Geltungsgebiete dieses Gesetzes in ein anderes der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder versendet, hat dies der zuständigen Finanzwachabtheilung unter Angabe der versendeten Alkohol­ menge in Liter Alkohol unter Angabe des Namens, Standortes und Landes des Empfängers nach Maß­ gabe der diesfalls im Vollzugswege zu erlassenden näheren Bestimmungen anzuzeigen. Wird der Bestimmungsort der Sendung nach­ träglich geändert, so ist auch diese Aenderung an­ zuzeigen. Die Unterlassung der Anzeigen, sowie wesent­ liche Unrichtigkeiten derselben werden mit Ordnungs­ strafen von 4 bis 200 K geahndet. 24 . V. Session der 8. Periode 1900/1901. Beilage V A. § 11. Die Berechnung des dein Lande zukommenden jährlichen Antheiles, sowie die Ermittlung des Consumes an den dem Zuschläge unterliegenden ge­ brannten geistigen Flüssigkeiten in dem im Reichs­ rathe vertretenen Königreichen und Ländern wird ausschließlich auf Grund der Ausweise der mit der Einhebung und Verwaltung des Zuschlages, beziehungsweise Zuschlagsäquivalentes betrauten Aemter und Organe der staatlichen Finanzverwaltung vorgenommen und obliegt dem k. k. Finanzministerium. Die jährliche Berechnung des Antheiles wird im vierten Monat nach Ablauf des Kalenderjahres vorgenommen, und zwar für den Fall, dass bis dahin die Berechnung noch nicht endgiltig ab­ geschlossen werden könnte, unter Vorbehalt der nach­ träglichen Richtigstellung. Dem Landesfonde des Landes Vorarlberg werden seitens der Finanzverwaltung schon im Laufe jedes Kalenderjahres und zwar vierteljährlich nach­ hinein angemessene Vorschüsse auf Rechnung des aus dem Ertrage des Zuschlages zur staatlichen Brantweinsteucr, beziehungsweise des Zuschlags­ äquivalentes zu gewärtigenden Antheiles erfolgt. § 12. Gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche am 1. Jänner 1901 im Geltungsgebiete des gegen­ wärtigen Gesetzes im freien Verkehr vorhanden sind, unterliegen einer Ergänzungsabgabe im Aus­ maße von 20 h pro Liter Alkohol. Befreit von dieser Ergänzungsabgabe bleiben: 1. gebrannte geistige Flüssigkeiten im Besitze von Gewerbetreibenden, welche den Verkehr mit ge­ brannten geistigen Flüssigkeiten (Ausschank, Verschleiß, Kleinhandel u. s. w.) vermitteln, in Mengen von nicht mehr als 20 Liter, im Besitze von anderen Haushaltungsvorstünden in Mengen von nicht mehr als 10 Liter Alkohol. 2. Brantwein, welcher Brantweinsteuer befreit ist. von der staatlichen Wer am 1. Jänner 1901 einen Vorrath ge­ brannter geistiger Flüssigkeiten besitzt, welchem nicht gemäß Z. 1 oder 2 die Befreiung von der Er­ gänzungsabgabe zukommt, ist verpflichtet, die Menge und den Alkoholgehalt, sowie den Ort und die Räume der Aufbewahrung der gebrannten geistigen 25 Beilage VA. V A. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Flüssigkeiten binnen vier Tagen, vom 1. Jänner 1901 an gerechnet, den im Vollzugswege zu bestimmenden Organen schriftlich anzumelden. Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Angabe der Menge und des Alkoholgehaltes können im Verordnungswege zugestanden werden, wenn der anzumeldende Vorrath der gebrannten geistigen Flüssigkeiten im einzelnen Falle fünf Hekto­ liter nicht übersteigt. Die Brantweinerzeuger und diejenigen, welche Handel mit gebrannten geistigen Flüssigkeiten, den Kleinverschleiß oder Ausschank derselben betreiben, sind durch 60 Tage, vom 1. Jänner 1901 an ge­ rechnet, verpflichtet, hinsichtlich ihrer Vorräthe an gebrannten geistigen Flüssigkeiten, insofern dieselben weder zu der von der Ergänzungsabgabe befreiten Alkoholmenge gehören, noch unter dem Bande der staatlichen Brantweinsteuer stehen, den Bezug oder die Entrichtung der Ergänzungsabgabe, beziehungs­ weise des Zuschlages (Zuschlagsäquivalentes) aus­ zuweisen. Ueber Ansuchen werden zur Entrichtung der entfallenden Ergänzungsabgabe angemessene Raten­ zahlungen bewilligt. Der Finanzverwaltung wird das Recht ein­ geräumt, den Liqueurfabrikanten die entfallende Ergänzungsabgabe gegen entsprechende Sicherstellung bis Ende des Jahres 1901 zuzufristen. Die näheren Modalitäten sind im Verordnungs­ wege festzustellen. Wird die vorgeschriebene Anmeldung eines am 1. Jänner 1901 vorhandenen Vorrathes an ge­ brannten geistigen Flüssigkeiten unterlassen, oder ist die amtlich erhobene Alkoholmenge um mehr als 10 Procent größer als die angemeldete, so ist die Strafe mit dem Vier- bis Achtfachen der verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Ergänzungsabgabe zu verhängen. Andere Unrichtigkeiten in der Anmeldung, die sich nicht auf die Alkoholmenge beziehen, sind mit einer Ordnungsstrafe von 4 bis 200 K zu bestrafen. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Nach­ weisung des Bezuges, beziehungsweise der Ent­ richtung der Ergänzungsabgabe (des Zuschlages oder Zuschlagsäquivalentes) wird mit dem vier- bis acht­ fachen Betrage der Ergänzungsabgabe für jene Alkoholmenge geahndet, hinsichtlich welcher die Nach­ weisung unterbleibt. 26 Beilage V A. V. Session der 8. Periode 1906/1901. Die näheren Bestimmungen für die Berechnung und Einhebung der Ergänzungsabgabe werden im Verordnungswege erlassen. § 13. Von dem Ertrage der im Lande Vorarlberg und auf Grund gleichzeitig erfließender Landesgesetze auch in den übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern eingehobenen Ergänzungs­ abgabe (§ 12) fällt dem Landesfonde des Landes Vorarlberg jener Theilbetrag zu, welcher sich unter Anwendung des int § 9 festgesetzten Procentsatzes ergibt. § 14. Das gegenwärtige Gesetz ist zunächst für die Zeit vom 1. Jänner 1901 bis 31. December 1909 wirksam. Sollte jedoch innerhalb dieses Zeitraumes dem Landesfonde, abgesehen von der demselben nach Artikel IX, X, XII, XIII der Einführungsbestimnlungen zu dem Gesetze vom 25. October 1896, R. G. Bl. Nr. 220, gebürenden Zuwendung, aus Staatsmitteln ein Betrag zugewendet werden, wel­ cher den Durchschnitt der dem Landesfonde des Landes Vorarlberg auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes für die unmittelbar vorausgegangenen drei Kalenderjahre zugekommenen Jahresbeträge erreicht oder überschreitet, so tritt das gegenwärtige Gesetz schon mit dem Zeitpunkte des Beginnes einer solchen Zuwendung außer Kraft. i § 15. i i Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 27 V B. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, v. Session. 8. Periode 1900/1901. ntwuvfe eines Gesetzes, Vetv. die Mufirtzrung eines ZnschlaFSs zur staatliche« Brautwetustener. Gleichzeitig mit den im Jahre 1898 eingebrachten Regierungsvorlagen über die Erneuerung des wirtschaftlichen Ausgleiches mit Ungarn, welche unter anderem eine namhafte Erhöhung der Vier­ und Brantweinsteuer bezweckten, hat die Regierung im Abgeordnetenhause den Entwurf eines Gesetzes eingebracht, mit welchem den Landesfonden der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gegen Verzicht auf die Einhebung der bestehenden selbständigen Landesauflagen auf Bier nnb Brantwein der Betrag von jährlich mindestens 10'5 Millionen Gulden nach einem im Gesetze selbst festzusetzenden Schlüssel überwiesen werden sollte. Mit dem Unterbleiben der beantragten Steuererhöhungen musste auch die geplante Ueberweisung an die Landesfonde fallen gelassen werden. Demnngeachtet hat jedoch die Regierung die Fürsorge für die fast ausnahmslos einer Kräftigung dringendst bedürftigen Landes­ finanzen nicht zurückgestellt und sich bemüht, die Erreichung des in dem erwähnten Gesetzentwürfe ge­ steckten Zieles auf einem anderen Wege zu ermöglichen. Zu diesen! Zwecke entschloss sich die Re­ gierung, da wenigstens derzeit die Beschaffung einer namhafteren Einnahme für die Länder auf einem anderen Gebiete als auf jenem der Consumsteuern, und zwar in erster Linie auf jenem der Brantwein­ steuer nicht denkbar ist, den Ländern das Recht der Betheiligung an der Besteuerung des Brantweines in jener Art, welche bisher unstreitig dem Staatsbedürfnisse allein vorbehalten war, allerdings aber nur unter der Bedingung einzuräumen, dass die derzeit vielfach bestehenden selbständigen Landesverbrauchs ­ auflagen auf Brantwein, welche int Verkehre äußerst lästig empfunden werden, dabei aber gleichwohl von relativ nur geringer Ertragfähigkeit sind, beseitigt werden. Mit Rücksicht auf das Wesen der Brantweinsteuer als einer Verbrauchsabgabe von einem sozusagen sehr beweglichen Gegenstände musste von vornherein daran festgehalten werden, dass die in Form der Einhebung eines Zuschlages gedachte Betheiligung der Länder an der staatlichen Brantweinbesteuerung nur dann denkbar ist, wenn dieser Zuschlag in allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern in gleicher Höhe und in gleicher Weise eingehoben wird, und dass die Theilnahme der einzelnen Landesfonde an dem Ertrage des Zu­ schlages grundsätzlich nach dem Verhältnisse des Brantweinconsumes platzgreifen kann. 29 Beilage V B. V B. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Für das Ausmaß, bis zu welchem die Theilnahme der Länder an der Brantweinbesteuerung in Aussicht genommen werden konnte, musste naturgemäß die durch die staatsfinanziellen Rücksichten ge­ botene Maximalgrenze gezogen werden, als welche vom Anbeginn an der Einheitssatz von 20 h pro Liter Alkohol festgehalten wurde. Diese Grundideen bilden den Gegenstand der über Einladung der Regierung im November 1899 in Wien zusammengetretenen Conferenz der Chefs der autonomen Landesverwaltungen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und fanden daselbst die allseitige Zustimmung, so dass zunächst zur Ausarbeitung einer Entwurfskizze des von allen Landesvertretungen zu beschließenden Gesetzes geschritten wurde, welche an sämmtliche Landesausschüsse zur Begutachtung versendet worden ist. Wie es bei der Complication der Sache und vielleicht auch bei der Complication der in Frage stehenden Interessen nicht anders zu erwarten war, ist es nicht gelungen, sofort die Einmüthigkeit sämmt­ licher Landesausfchüsse zu erzielen. Das, wie erwähnt, durch die staatsfinanziellen Rücksichten gebotene Maximalausmaß des zu schaffenden Zuschlages genügt nämlich nicht, um allen jenen Ländern, welche derzeit eine selbständige Verbrauchsauflage auf Brantwein einheben, den Reinertrag dieser Auflage sicherzustellen, und es haben sich daher die Verwaltungen jener Länder, welche im Falle der Einführung des Zuschlages gegen Ein­ ziehung der bisherigen Verbrauchsauflage einen Einnahmeausfall erleiden würden, zunächst ablehnend verhalten, dabei aber anderwärts Vorschläge gemacht, in welcher Weise die Action auch für diese Länder annehmbar gestaltet werden könnte. Die zum Zwecke der Ueberwindung der durch die ablehnende Haltung mehrerer Landes­ ausschüsse geschaffenen Schwierigkeiten ant 25. Juni 1900 neuerlich zusammengetretene Conferenz der Chefs der autonomen Landesverwaltungen führte nun zu dent Ergebnisse, dass die Landtage jener Länder, welche in dem voraussichtlichen Jahresantheile an dem Zuschlagsertrage nicht mindestens volleit Ersatz der bisherigen Landesauflage auf Brantwein finden würden, die Einführung eines nach dem Consumschlüssel aufzutheilenden Zuschlages gewiss nur dann beschließen würden, wenn diese Länder durch Wahrung des Rechtes znr weiteren Einhebung einer selbständigen Landesauflage auf Brantwein vor einem effectiven Einnahmeausfall bewahrt werden. Bei dieser Sachlage entschloss sich die Regierung, auf die von Anbeginn an geforderte Gegen­ leistung der Landesvertretungen in den eben besprochenen Ausnahmsfüllen zn verzichten und wenigstens vorläufig in die Weitereinhebung von allerdings entsprechend herabgesetzten selbständigen Landesauflagen neben dem Zuschläge einzuwilligen. Durch dieses von der Regierung freilich nicht leichthitt gebrachte Opfer Hindernis, welches sich der Action in ihrem vorbereitenden Stadium entgegengestellt Wege geräumt, und es tritt nunmehr an die Landtage die Aufgabe heran, das für bahnung geordneter Verhältnisse in den Haushalten der im Reichsrathe vertretenen Länder hochwichtige Werk durch Bethätigung voller Einmüthigkeit ztt vollenden. war das hatte, aus die endliche Königreiche letzte dem An­ und Jtt seinen einzelnen Bestimmungen ist der vorliegende Gesetzentwurf derart aufgebaut, dass sich die Einhebung des Zuschlages, wie es eben dem Begriffe eines Zuschlages entspricht, vollkommen an die Einhebung der staatlichen Brantweinsteuer anlehnt, so dass der Zuschlag im allgemeinen gleichzeitig und in gleicher Weise wie die staatliche Steuer zu entrichten ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Brantwein zum Verbrauche in jenem Lande, in welchem die staatliche Brantweinsteuer und gleichzeitig der Zuschlag eingehoben wird, oder in einem anbereit der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder bestimmt ist. Da nämlich den einzelnen Landesfonden von dem Ertrage des in allen Ländern 30 Beilage V B. V. Session der 8. Periode 1900/1901. eingehobenen Zuschlages nicht die bei den staatlichen Perceptionsämtern im Gebiete der einzelnen Länder unmittelbar einfließenden Beträge zukommen, sondern die Theilnahme der Länder in dem Zuschlags­ erträge, wie bereits oben bemerkt, nach dem Verhältnisse des Brantweinconsums stattfindet, so ist die Art der Zuschlagsentrichtung für die finanziellen Interessen des Landesfondes ohne jeden Belang. Einzelne Sonderbestimmungen bezüglich der Zuschlagseinhebung mussten in dem Entwürfe aus dem Grunde Aufnahme finden, weil dafür vorzusorgen ist, dass einerseits Brantwein, welcher nach er­ folgter Entrichtung der staatlichen Brantweinsteuer in die Länder der ungarischen Krone, sowie in die Länder Bosnien und Hercegovina versendet wird, von dem Zuschläge nicht getroffen, anderseits um­ gekehrt, Brantwein, welcher aus den erwähnten Ländern, nach dortselbst erfolgter Versteuerung in das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gebracht wird, mit einem der Höhe des Zuschlages gleichkommenden Aequivalent belegt wird. Die Regelung dieser Frage bietet insofern« keine erheblichen Schwierigkeiten, als der Verkehr mit versteuertem Brantwein zwischen den einzelnen Länder­ gebieten des österreichisch-ungarischen Zollgebietes schon seit 1. September 1894 der durch das sogenannte Uebergangsverfahren geschaffenen Verkehrscontrole unterliegt. Der im 8 9 festgesetzte Procentsatz, welcher den jährlichen Antheil des Landesfondes an dem Reinerträge des in sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern eingehobenen Zu­ schlages bestimmt, entspricht dem Verhältnisse des einjährigen Brantweinconsumes des Landes zu dem Brantweinconsume in sämmtlichen Ländern, und zwar wurde für jedes Land, wie aus der ange­ schlossenen Tabelle ersichtlich ist, die größte Consumziffer innerhalb der Jahre 1896 bis einschließlich 1899 in Rechnung gestellt. Diese Consumziffern wurden mangels einer offiziellen Verkehrsstatistik auf Grund des Ergebnisses der durch die Finanzorgane schon durch eine Reihe von Jahren gepflogenen Erhebungen ermittelt, wobei eine Correctur nur bezüglich der Consumziffern jener Länder geboten war, in welchen gar keine oder nur eine sehr geringe Brantweinerzeugung stattfindet, daher der Consum hauptsächlich durch Zufuhr aus anderen Ländern gedeckt werden muss. Hiebei war die Erwägung maßgebend, dass die Zufuhr, insbesondere soweit diese in relativ kleinen Mengen erfolgt, durch die gepflogenen Er­ hebungen wohl in etwas zu geringem Maße ausgewiesen worden ist, weshalb im Einverständnisse mit der Conferenz vom 25. Juni 1900 die Consumziffern der erwähnten Länder pauschalmäßig um fünf Procent erhöht wurden. Für Tirol ergab — bei anderen Ländern zeigt sich diese Erscheinung nicht — die dem Ertrage der bisher eingehobenen selbständigen Landesauflage auf Brantwein entsprechende Brantweinmenge gegenüber dem durch die finanzamtlichen Erhebungen ermittelten Consume selbst mit Berücksichtigung des fünfprocentigen Zuschlages ein allerdings nicht bedeutendes Mehr, weshalb für dieses Land diese höhere Consumziffer in Rechnung gestellt wurde. Da jedoch der Brantweinconsum in den einzelnen Ländern naturgemäß gewissen Schwankungen unterliegt, welche sich für künftige Jahre nicht einmal annähernd ziffermäßig abschätzen lassen, anderseits aber an dem Principe der Auftheilung des Zuschlagsertrages gewiss im allseitigen Interesse festgehalten werden muss, so soll der int § 9 festgesetzte Procentsatz nur für drei Jahre in Geltung bleiben und nach je drei Jahren eine Revision des Vertheilungsschlüssels für sämmtliche Länder platzgreifen, zu welchem Zwecke im Sinne der Bestimmung des § 10 des Entwurfes eine ohne nennenswerte Be­ lästigung des Verkehres durchführbare Brantweinverkehrscontrole geschaffen wird. Der voraussichtliche Reinertrag des in allen Ländern einzuführenden Zuschlages kann bei dem vorgeschlagenen Ausmaße von 20 Heller pro Liter Alkohol approximativ mit 19, 200.000 K jährlich prüliminirt werden, so dass dem Landesfonde auf Grund des in Aussicht genommenen Vertheilungs­ schlüssels im ersten Triennium der Wirksamkeit dieses Gesetzes der aus der zuliegenden Tabelle (Colonne 8) ersichtliche Jahresantheil zufallen würde. Die Einhebung der Ergänzungsabgabe für den am 1. Jänner 1901 vorhandenen Brantweinvorrath ist nicht bloß aus dem Grunde nothwendig, weil andernfalls durch Anhäufung großer Vorräthe unmittelbar vor der Einführung des Zuschlages der Zuschlagsertrag geschmälert würde, sondern ist auch vom Standpunkte der gleichmäßigen Besteuerung geboten; die Nachversteuerung bildet somit die noth- 31 Beilage V B. V B. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. wendige Ergänzung des einzuführenden Zuschlages und kann daher deren Ertrag nur in derselben Weise wie der Zuschlag selbst, also nach dem Consumschlüssel, aufgetheilt werden. Endlich sei noch mit einigen Worten der im § 14 des Entwurfes vorgesehenen Befristungs­ bestimmungen gedacht. Die Sanierung der Landesfinanzen kann auf die Dauer keinesfalls durch eine systemlose und stückweise Ueberlassung eines Theiles des Ertrages einzelner directer oder indirekter Steuern erreicht werden. Dieselbe erfordert vielmehr eine allerdings nur allmählich durchführbare organische Aus­ gestaltung und eine principielle Theilung der für den Staat und die Länder gemeinsam verfügbaren Hilfsquellen. Um einer solchen künftigen organischen Ausgestaltung nicht dadurch den Weg zu ver­ legen, dass die eine solche Action einleitenden Maßnahmen sofort schon in derjenigen Form, welche in der augenblicklichen Sachlage sich als die für den Beginn gangbarste erweist, mit zeitlich unbeschränkter Wirksamkeit ausgestattet werden, soll in erster Linie die zeitliche Coincidenz des Ablauftermines der Zuschlagseinhebung mit jenem der den Ländern kraft der Artikel IX bis XIII der Einführungs­ bestimmungen zu dem Gesetze vom 25. October 1896, R. G. Bl. Nr. 220, gebürenden Zuwendung hergestellt, dabei aber noch die Möglichkeit einer früheren Ablösung des Brantweinsteuerzuschlages, falls die fortschreitende Entwicklung der Staats- und Landesfinanzen eine Aenderung in der Auftheilung der gemeinsam verfügbaren Hilfsquellen noch vor Ende 1909 zweckmäßig oder geboten erscheinen lassen, offen gehalten werden. 32 V Session der 8. Periode 1900/1901. Beilage V B. Nffernmßlge Eiitwickliing der Auftheilung eines Betrages von 19, 200.000 Kronen an Sie im Keichs- rathe vertretenen Königreiche u. Länder nach Sem Eonsumschlüssel. --------------- ----------------------------------- 33 V B. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Beilage V B. Brantweineonsum im Jahre 1896 Land 1897 1898 1899 Hektoliter 1 2 3 4 1 Österreich unter der Enns........................ 112.269 113.264 115.892 113.461 2 Österreich ob der Enns............................... 8.253 9.382 8.882 7.759 3 Salzburg....................................................... 5.825 4.348 4.223 4.162 4 Steiermark....................................................... 29.992 32.687 33.498 32.989 5 Kärnten............................................................. 22.046 23.491 24.726 26.117 6 Krain............................................................. 13.385 15.433 14.415 16.444 7 Görz und Gradiska..................................... 2.888 3.011 3.049 3.320 8 Istrien............................................................. 2.860 2.980 2.245 3.298 9 Triest sammt Gebiet..................................... 4.369 4.075 3.550 4.817 10 Dalmatien....................................................... 5.391 4.152 4.219 3.230 11 Tirol............................................................. 17.941 20.137 21.721 21.339 12 Vorarlberg....................................................... 2.072 2.145 2.232 2.284 13 Böhmen....................................................... 186.327 200.703 202.026 202.455 14 Mähren........................................... 165.408 165.356 162.800 169.882 15 Scklesien....................................................... 53.690 47.319 57.145 53.857 16 Galizien....................................................... 297.051 298.748 284.343 305.088 17 Bukowina....................................................... 33.659 33.775 33.821 33.895 . 963.426 981.006 978.787 1, 004.397 Summe . * Hier erscheint der vom Landes-Anschuss in Tirol nachgewiesene Consum des Jahres 1899 per 25.018 hl 34 V. Session der 8. Periode 1900/1901 Mithin größter Jahres- Hiezu eine 5procentige Erhöhung bei jenen Beilage V B ergibt 19, 200.000 Kronen Ländern in aufgetheilt nach dem in consum in welchen keine zusammen Col. 7 nachgewiesenen oder nur eine dem geringe (Col. 5 u. 6) Consum Zeitraume Brantwein18966.1899 erzeugung stattfindet Alkohol 5 7 6 Kronen ausgedrückt inProcenten 8 9 115.892 2, 171.298 11'3088 469 9.851 184.564 0'9613 5.825 291 6.116 114.586 0'5968 33.498 1.675 35.173 658.985 3'4322 26.117 1.306 27.423 513'784 2'6760 16.444 822 17.266 323.488 1'6848 3.320 166 3.486 65.312 0'3402 3.298 165 3.463 64.881 0'3379 4.817 241 5.058 94.764 0'4936 5.391 270 5.661 106.062 0'5524 21.721 1.086 24.539* 459.751 2'3945 2.284 114 2.398 44.928 0'2340 202.455 202.455 3, 793.101 19 7557 169.882 169.882 3, 182.829 16'5772 57.145 57.145 1, 070.642 5'5763 305.088 305.088 5, 715.984 29'7708 635.041 3'3075 115.892 9.382 33.895 33.895 1, 016.454 1, 024.791 6.605 19, 200.000 1 100 Alkohol abzüglich der auf die steuerfreie Brantweiuerzeugung entfallenden Alkoholmenge v. 479 hl eingestellt.