19000219_ltb00041900_Landesausschussbericht_Landesbeitragserhöhung_Entwässerungsanlagen_Regulierungsanlagen_Koblach

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:13
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1900,ltb0,ltb1900
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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Inhalt des Dokuments

IV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session, 8. Periode 1900. Beilage IV. des Landes-Ausschusses, betreffend die Erhöhung des Landesbeitrages zur Durch­ führung von Entwäfferungs- und Regulierungsanlagen in Aoblach. Hoher Landtag! Der Landtag hat in der 15. Sitzung vom 17. April 1899 in Erledigung des Gesuches der Gemeinde Koblach um Gewährung eines Landes- und Erwirkung eines Staatsbeitrages zu Entwässerungs­ zwecken auf Grund des Berichtes und der Anträge des volkswirtschaftlichen Ausschusses (Beilage XLVI. der stenographischen Protokolle pro 1899) folgende Beschlüsse gefasst: „1. Die Durchführung der von der Gemeinde Koblach in Aussicht genommenen Entwässerungs­ anlage mit dem Kostenvoranschlage von sl. 14.300 ist als eine Unternehmung int Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116 zu behandeln, für welche die Mittel des Meliorationsfondes in Anspruch zu nehmen und von Seite des Landes eine Betheiligung mit dem Betrage von 2O°/o des Kostenaufwandes, jedoch im Höchstbetrage von fl. 3000 zu gewähren ist. 2. Dem Landes-Ausschusse wird aufgetragen, auf Grundlage des Meliorationsgesetzes die Verhandlungen mit einer hohen Regierung und mit der Gemeinde Koblach einzuleiten, um die Deckung der weiteren 8O°/o des Kostenerfordernisses aus den Zuschüssen des Meliorationsfondes und den Beiträgen der Gemeinde Koblach sicher zu stellen." Diese Beschlüsse wurden der k. k. Regiermng sammt allen sich auf die Angelegenheit beziehenden Akten vorgelegt. Mit Zuschrift der k. k. Statthalterei vom 14. Juli 1899 Nr. 27 044 wurde dem Landes­ Ausschusse eröffnet, dass gemäß Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 5. Juli 1899, Z. 14 805 das vorgelegte Project betreffend die Durchführung von Entwüsserungsarbeiten in Koblach zunächst beim genannten Ministerium einer technischen Ueberprüfung unterzogen werde, dass aber das Ackerbau­ Ministerium schon jetzt vorbehältlich des Resultates dieser Ueberprüfung darauf aufmerksam machen müsse, dass die nach den Landtagsbeschlüssen in Aussicht genommene Kostenvertheilung mit dem Gesetze vom 30. Juni 1884 R. G. Bl. Nr. 116 nicht vereinbar sei und eine Behandlung nach diesem Gesetze 25 IV. der Beilagen zu den stenogr, Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session 8. Periode 1900. ausschließen würde; wollte das Unternehmen als Landesangelegenheit (§ 4 3. 1 des citierten Gesetzes) durchgeführt werden, so dürfte der Beitrag der Gemeinde 30"/« der Kosten nicht überschreiten, wenn aber die Gemeinde als Unternehmer auftrete (§ 4 3. 2 lit. b), so könne der Beitrag des Meliorationsfondes gemäß § 6 3. 2 des mehrerwähnten Gesetzes nicht höher bemessen werden, als mit 100°/« der vom Laude bewilligten Summe. Der Landes-Ausschuss gab in Erledigung obiger Note mit 3uschrift vom 28. Juli 1899 3. 3128 der k. k. Regierung gegenüber die Erklärung ab, dass er für den Fall, als die Regierung nicht in der Lage sein sollte, sich in dem nach Landtagsbeschluss vorgesehenen Ausmaße an den Kosten der Koblacher Entwässerungsarbeiten zu betheiligen, dagegen aber einen staatlichen Beitrag von 30% der bezeichneten Kosten zusichern würde, bereit sei, beim h. Landtage eine Erhöhung der Landesquote bis zur Höhe des Staatsbeitrages zu beantragen. Der Landes-Ausschuss wies übrigens hiebei noch auf dem Umstand hin, daß die Durchführung des bezüglichen Projeetes gerade nicht auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R. G. Bl. Nr. 116 erfolgen müsste, da zur Festsetzung der Jnteressentenquote ein Landesgesetz im Sinne des § 4 nicht erforderlich sei. Die Mitwirkung der interessierten Gemeinde Koblach ist nämlich bereits durch rechtskräftigen Gemeindeausschussbeschluss gesichert. Mit Note der k. k. Statthalterei vom 30. Jänner 1900 Nr. 2884 wurde dem Landes­ Ausschusse mitgetheilt, das k. k. Ackerbau-Ministerium habe mit Erlass vom 12. Jänner d. I. 3. 14805 ex 1899 eröffnet, dass es bereit sei, zu den mit 14 300 st. veranschlagten Kosten der vorgesehenen Bachregulierungs- und Entwässerungsarbeiten in Koblach einen 3O%igen Beitrag im Höchstausmaße von 8580 K aus der Creditpost „Meliorationen" (sohin ohne gesetzliche Regelung des Unternehmens) zu leisten, sofern ein gleich hoher Beitrag auch seitens des Landes gewährt werde. Der Staatsbeitrag würde in 2 gleichen Jahresraten flüssig gemacht werden. Sollte mit den Arbeiten bis Eitde 1901 nicht begonnen werden, so wäre um die Staatssubvention eventuell neuerlich einzuschreiten. Die Nothwendigkeit und Wichtigkeit der Durchführung der projectierteu Entwässerungs- und Regulierungsarbeiten in Koblach ist bereits im vorjährigen Berichte des volkswirtschaftlichen Ansschusses dargestellt worden, und wird diesfalls auf die bezüglichen Ausführungen desselben verwiesen. Bei dem jetzigen Stande der Angelegenheit bleibt, wenn das Projeet thatsächlich zur Durchführung gelangen soll, nichts anders übrig, als im Sinne der Eröffnung der Regierung den Landesöeitrag von 6000 K auf 8580 K zu erhöhen und damit die an die Gewährung des Staatsbeitrages geknüpfte Bedingung zu erfüllen. Der Landes-Ausschuss stellt sonach den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: Der mit Landtagsbeschluss vom 27. April 1899 zu den Entwässerungs- und Bach­ regulierungsarbeiten in der Gemeinde Koblach gewährte Landesbeitrag von 20% des Kostenaufwandes wird auf 30% desselben erhöht, darf jedoch 8580 K nicht überschreiten. Der Betrag ist in 2 Raten, wovon die erste im ersten Baujahre, die zweite nach projeetgemäßer Durchführung der Arbeiten fällig wird, auszuzahlen. Bregenz, 19. Februar 1900. Der Landes-Ausschuss. Martin Thnrnher, Referent. Druck vo» I. N. Teutsch, Bregenz. 26