19000425_ltb00441900_Volkswirtschaftsausschussbericht_Errichtung_Landeslebensversicherungsanstalt_Rentenversicherungsanstalt

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Letzte Änderung 05.07.2021, 11:59
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1900,ltb0,ltb1900
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XLIV. der Beilagen zu oen stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session. 8. Periode 1900. Beilage XLIV. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses, betreffend die Errichtung einer (andes-kebensund Rentenversicherungsanstalt in Vorarlberg. Hoher Landtag! Die von allen Nationalöconomen hervorgehobene eminente Bedeutung des Lebens- und Renten­ versicherungswesens für die Förderung des Volkswohlstandes insbesondere in den minderbemittelten Bevölkerungsschichten hat schon eine Reihe von Landtagen veranlasst, der Frage näher zu treten, ob es nicht zweckmäßig sei, öffentliche, unter der Aufsicht der Landesvertretung stehende Anstalten zu errichten, welche in entsprechender Weise die Projectierung der in socialpolitischer Hinsicht außerordentlich wichtigen Idee der Lebens- und Rentenversicherung zu besorgen hätten. Einige Landtage haben zu dieser Frage auch deshalb Stellung genommen, weil sie der Ansicht waren, dass die Form, in welcher die Lebensversicherung durch Privatinstitute bisher betrieben wird, und welche lediglich auf Erwerb gerichtet ist, mit dem ethischen und socialpolitischen Zwecke der Institution der Lebensversicherung nicht im Einklänge steht. So hat auch der Landtag von Vorarlberg in seiner letzten Session folgende Beschlüsse gefasst: 1. Die Anfrage des Landes-Ausschusses von Tirol, ob bei einer allfälligen Errichtung einer Landes-Lebens- und Rentenversicherungsanstalt in Tirol, Vorarlberg bereit sei, sich Tirol anzngliedern, kann dermalen nicht beantwortet werden. 2. Der Landes-Ausschuss wird beauftragt, dieser Angelegenheit seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und über eine etwa im Lande selbst zu gründende Landes-Lebens- und Rentenversicherungs­ anstalt die ihm geeignet scheinenden Erhebungen zu pflegen und dem Landtage hierüber in einer folgenden Session Bericht zu erstatten. Der Landes-Ausschuss wies diesen Gegenstand mit Beschluss vom 28. Juni 1899 dem LandesAusschusssubcomitß zur Vorberathung und Berichterstattung zu. 209 Beilage XL1V. XLIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Für das Landes-Ausschusssubcomits tarn zunächst die Frage in ernstliche Erwägung zu ziehen, ob im Sinne des Punktes 2 der citierten Landtagsbeschlüsse die Gründung einer eigenen derartigen Landesanstalt in Aussicht zu nehmen sei. Die Förderung des Lebensversicherlingswesens könnte in erster Linie vielleicht am zweckmäßigsten durch eine eigene Landesanstalt für Vorarlberg, welche ähnlich der bereits vom niederösterreichischen Landtag ins Leben gerufenen organisiert wäre, erfolgen. Die eingehenden Erhebungen und bei Fach­ leuten eingezogenen Erkundigungen veranlassten jedoch das Landes-Ausschusssubcomit«, von der Errichtung einer eigenen Anstalt abzurathen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Geschäftsbetrieb einer solchen Anstalt setzt ein gewisses Minimum an Gründungscapital und Garantiemittel voraus, ohne welche Vorbedingungen dieser Betrieb nicht in jenem Umfange aus­ genommen werden kann, der für die Lebensfähigkeit und Rentabilität erforderlich ist. Derartige Ein­ richtungen kommen in der Regel umso theurer, je geringer die Betheiligung ist. Um über dieses Minimum von Gründungscapital, Garantie- und Betriebsmittel klar zu werden, bürsten folgende Erwägungen genügen: Die fachgemäß richtige Führung der Geschäfte einer solchen Anstalt erfordert nothwendig einige geschulte Persoiten als Beamte, die für einen Gesammtjahresbezug unter 20.000 Kronen nicht zu beschaffen sein dürften. Es ist zunächst ein fachkundiger Mann für die Leitung erforderlich, der infolge der bedeutenden Anforderungen, die insbesondere bei einer derartigen neuen Anstalt an seine Intelligenz, theoretische und praktische Vorbildung und außerdem an feine Arbeitskraft gestellt werden, nur gegen einen hohen Bezug zu haben ist. Für die verschiedenen Abtheilungen, als Buchhaltung, Prämien-Verrechnungsbureau, Organisationsulld mathematisches Bureau, Rechts- und Correspondenzbureau, Casse re., müssen, wenn auch eine thunliche Zusammenziehung dieser Abtheilungen stattfinden würde, immerhin einige verlässliche, geschulte Personen gefunden werden. Ebenso würde die Anstellung eines Anstaltsarztes kaum umgangen werden können. Rach diesen kurzen Ausführungen ist wohl ersichtlich, dass für die jährliche innere Regie einer Lebensversicherungsanstalt (nicht etwa eines Leichenvereines oder einer Pensionscasse), die auf Lebens­ fähigkeit Anspruch machen will, zuzüglich der Auslagen für Kanzleiauslagen, Porto, Miete, Beleuch­ tung 2C., der Betrag von 30.000—40.000 Kronen nicht zu hoch gegriffen ist. Beinahe soviel würde vielleicht, insbesondere im Anfänge, die äußere Organisation kosten, es wäre denn, dass man hier etwa durch die Gemeindevorstehungen, Lehrer- oder andere Vereine etwa billiger organisatorisch arbeiten könnte. Sehr gewagt müsste es demnach bezeichnet werden, wenn das Geschäftsgebiet in der Lebens­ versicherung auf ein so enges Gebiet, wie ein kleines Kronland ist, beschränkt würde, weil da die Anstalt Gefahr läuft, im Falle einer Epidemie, eines Krieges rc. außerordentlich hart getroffen zu werden. Wohl aus diesem Grunde wurde auch in die Statuten der niederösterreichischen Landes-Lebens­ und Rentenversicherungsanstalt, der einzigen in Österreich bisher bestehenden öffentlichen Anstalt, die Bestimmung aufgenommen, dass deren Geschäftsgebiet nicht bloß Niederösterreich ist, sondern dass sie berechtiget ist, in ganz Cisleithanien Filialen zu errichten. Es müsste daher nach Ansicht des volkswirtschaftlichen Ausschusses das Geschäftsgbiet einer derartigen Vorarlberger Anstalt mindestens auf die ganzen österreichischen Alpenländer ausgedehnt werden, was die Organisationskosten vervielfachen und einen für die bescheidenen Landesmittcl wohl unerschwinglichen Garantie- und Gründungsfond erfordern würde. In Consequenz dieser Umstände erlaubt sich der volkswirtschaftliche Ausschuss seine Ansicht dahin zu resümieren, dass die Errichtung einer Landes-Lebens- und Rentenversicherungsanstalt seitens des Landes Vorarlberg unverhältnismäßige, man darf wohl sagen nicht erschwingliche Opfer erfordern würde, ohne dass die sichere Voraussicht bestünde, dass diese Anstalt mit den capitalkräftigen, öffentlichen uitd Privatanstalten des In- uni) Auslandes erfolgreich in Concurrenz treten könnte. Dieselben Erwägungen haben den Landes-Ausschuss eines kleinen Kronlandes (Kärnten), welches gleichfalls die Errichtung einer Landes-Lebens- und Rentenversicherungsanstalt plante, bestimmt, schon 210 Beilage XLIV. IV. Session der 8. Periode 1900. mit Rücksicht auf die geringen zur Verfügung stehenden Mittel, diesen Plan aufzugeben; jedoch die Verwirklichung des eigentlichen Zweckes, nämlich die Ermöglichung einer billigen und sicheren Alters­ versorgung des Gewerbe- und Bauernstandes und der ländlichen Dienstboten durch Anschluss an die bestehende niederösterreichische Anstalt zu erreichen. Die Verhandlungen haben bekanntlich zu dem Resultate geführt, dass unter gewissen vertragsmäßigen Bedingungen in Klagenfurt eine Filiale der nieder­ österreichischen Landes-Lebens- und Rentenvcrsicherungsanstalt errichtet werde. In Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände hat der volkswirtschaftliche Ausschuss auch die Frage in Erwägung gezogen, ob ein Anschluss an die niederösterreichische Anstalt im Interesse Vorarl­ bergs gelegen wäre. Um sich bezüglich des Anschlusses an Niederösterreich einigermaßen ein Urtheil bilden zu können, erscheint es vor allem zweckmäßig, die Vortheile oder Nachtheile, welche die Landesanstalt Niederösterreichs den bei ihr Versicherten im Verhältnisse zu anderen privaten in- und ausländischen Versicherungsanstalten bieten würde, zu untersuchen. Unter sonst gleichen Verhältniflen darf man wohl annehmen, dass die Versicherung bei einer Landesanstalt in Bezug auf Sicherheit mindestens die gleiche Garantie bietet, wie irgend eine private Gesellschaft. Auch ist zu bemerken, dass die Beamten der niederösterreichischen Lebens- und Rentenversicherungs­ anstalt dem Status der Landesbeanlten mit Pensionsberechtigung beinr Lande angehören, und dass somit die Anstalt nicht mit Versorgungsansprüchen der Beamten belastet erscheint. Aus der nachfolgenden Tabelle Anstalten ersichtlich. sind die Prämiensätze verschiedener und ausländischen in- Alle Ansätze verstehen sich per Mille: Aiederöftrrreichrr <2 <s> •c Stuttgarter Nona« Auf Le­ abgekürzt auf Lrdensverflcheriings- uud benszeit 60 Jahre 65 Jahre Ersparnisdank 1 28'40 25'70 23'76 24'60 33'20 29'30 41'51 33'50 53 10 71'91 49'80 113'16 1 2 3 1 2 25 20'66 25'92 23'53 22'30 30 23'79 31'26 27'83 40 32'70 49'90 — 50 47'05 1 2 1 3 1 2 29'28 26'55 19'80 24'80 22'00 26'55 34'48 30'59 22'80 30'30 26'30 43'60 34'78 53'25 43'99 31'90 50'30 40'50 78'00 49'43 76'03 48'70 112'10 74'90 Leipziger Lebensverfichernng Gotha 1 1 2 3 Ä Ianns, Wien Anker, Wien 3 Concordia, Reichender- 3 1 2 3 1 2 3 1 2 3 23'60 29'70 27'10 23'60 29'60 27'00 21'10 — — 21'90 29'10 26'50 30 26'30 34'80 31'20 26'20 34'60 31'00 24'60 — — 24'80 34'40 30'70 40 33'90 52'70 44'00 33'80 52'40 43'80 32'90 51'48 43'01 33'80 53'80 40'90 50 47'30 106'30 74'30 47'20 105'80 74'00 48'30 — 75'13 48'90 111'10 77'10 25 211 XLIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtage. Beilage XLIV. 'S *c Budapest. Erste allg. Astreuranzgesellschast RkMMk Eqnitable Wien Man? Aewyork Mutual 1 2 3 1 2 3 1 2 3 1 2 3 25 1971 25'31 22'78 19'62 24'25 21'72 21'35 27'93 — 20'50 — — 30 22'56 30'61 26'90 22'32 29'18 25'54 24'26 33'53 29'42 23'30 32'60 — 40 30'97 49'80 40'65 30'36 47'19 38'34 33'16 54'07 44'20 32'50 53'00 43'20 50 46'24 108'06 73'57 44'88 102'81 69'29 49'61 116'48 79'63 — Loudon The Grrsham 1 2 3 25 19'90 — — 30 22'80 32*70 — 40 30'90 52*40 43*00 50 45'00 — 76*80 Nach dieser Zusammenstellung gehört die Niederösterrcichische Landes-Lebens- und Renten­ versicherungsanstalt bezüglich des Prämiensatzes entschieden zu den billigeren. Bei der Beurtheilung einer Lebensversicherungsanstalt kommt weiter noch in Betracht die Höhe des jährlich zu vertheilendeu Gewinnes, beziehungsweise die Höhe der Dividende, welche sich bei einer neu errichteten Anwalt der Berechnung entziehen, und welche bei älteren Anstalten gewöhnlich nicht so eintreffen, wie sie versprochen wurden, ja hie und da auch geradezu auf Schwindel beruhen. Ferner gehört hieher die Geldanl age; je sicherer diese, desto geringer gewöhnlich die Zinsen. Endlich gehören hieher auch die Regiekosten; Beamtengehalte, Abschluss- und Jncassoprovisioncn der Agenten re. Bei Actiengcsellschaften die Dividenden der Actionäre, beziehungsweise bei der Niederösterrcichischen Anstalt die 25°/0 Zuweisung an den Auf­ besserungsfond. Mit Rücksicht hieraus ist die Niederösterreichische Anstalt eine nicht auf voller, sondern nur auf theilweiser Gegenseitigkeit beruhende Anstalt. Nach § 14, Absatz 6 der Satzungen, wird ein Aufbesserungsfond gebildet, dessen Erträgnisse vom Landes-Ausschusse zur Herabminderung der Prämien oder Erhöhung der Versicherungsbeträge jener dürftigen Mitglieder der zweiten Abtheilung (Volks­ versicherung) zu verwenden sind, welche in Niederösterreich gebürtig und heimatberechtigt sind oder wenigstens durch drei Jahre daselbst ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Andere Mitglieder der zweiten Abtheilung können an den Erträgnissen des Aufbesserungsfondes nur insoferne theilnehmen, als für dieselben besondere Widmungen bestehen. Nach dieser Bestimmung würden 25°/ des Reingewinnes nur dürftigen Niederösterreicher Mitgliedern zugute kommen, während die Mitglieder anderer Kronländer zunl vorhinein auf einen Theil des Gewinnes zu Gunsten der versicherten Niederösterreicher verzichten müssten. Diese 25°/, des Rein­ gewinnes fallen nach den dermalen gellenden Bestimmungen der Satzungen nur dürftigen Bkitgliedern der zweiten Abtheilung (Volksversichernng) zu. Dadurch wird die Anstalt zu einer nicht auf voller, sondern nur auf theilweiser. Gegenseitigkeit beruhenden Einrichtung. Nach einer anderen Bestinlmung 212 Beilage XLIV. iV. Session der 8. Periode 1906. der Satzungen verfallen Gewinnantheile, welche ein Jahr nach Bekanntgabe derselben nicht behoben sind, dem Aufbesserungsfonde. Diese Bestimmung dürfte nicht selten dazu führen, dass der Versicherte wegen Unaufmerksamkeit um deu ihm gebürenden Gewinnantheil kommt. In den vom Landes-Ausschuss geführten Verhandlungen wurde auf diese, den Anschluss sehr­ erschwerenden, ja, je nach der Auffassung, geradezu unmöglich machenden Bestimmungen, hingewiesen und eine bezügliche Änderung der Satzungen in Anregung gebracht. Sowohl die Direction der nieder­ österreichischen Lebensversicherungsanstalt, als auch der Landes-Ausschuss Niederösterreichs, haben den Landes-Ausschuss von Vorarlberg in Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Änderung der Statuten noch in der gegenwärtig tagenden Landtagssession geplant sei. Die Niederösterreichische Landes-Lebens- und Rentenversicherungsanstalt ist für alle Zweige der Lebensversicherung eingerichtet, so namentlich außer der normalen Lebensversicherung auch für die Rentenund die Volksversicherung. Die Volksversicherung ist für die Versicherten nicht unwesentlich theurer, als die normale Lebens- und die Rentenversicherung, was auch bei den übrigen Anstalten der Fall ist und eigentlich ganz selbstverständlich erscheint, weil hier infolge monatlicher Einzahlung kleiner Prämien die Regiekosten verhältnismäßig größer sind. Die Anlage kleiner Ersparnisse dürfte in Vorarlberg besser und billiger bei den Raiffeisencaffen, besonders aber bei den sogenannten freiwilligen Zwangssparvereinen, wie solche in mehreren Gemeinden (Höchst, Dornbirn, Rankweil re.) bereits bestehen, erfolgen. Die Gründung solcher Zwangssparvereine ist daher gewiss sehr empfehlenswert. 'Bei der Errrichtung der Niederösterreichischen Landes-Lebens- und Rentenversicherungsanstalt durch den Landtag von Niederösterreich hat das Land Niederösterreich der Anstalt einen Credit gewährt von 1, 000.000 K, welcher aber nur bei allenfälligen Betriebsabgängen in Anspruch genommen werden könnte. Desgleichen ist der Anstalt ein unverzinslicher Beitrag von 200.000 K zur Bildung eines Gründungsfondes gewährt worden. Dieser Betrag ist zurückzuzahlen, wenn die verschiedenen zu errichtenden Fonde der Anstalt, besonders der Sicherheitsfond, die satzungsmäßige Höhe erreicht haben. Außerdem gewährt das Land Niederösterreich dermalen der Anstalt einen jährlichen nicht rück­ zahlbaren Beitrag von 40.000 K, der erst dann, wenn der Sicherheitsfond die satzungsmäßiae Höhe hat, dem Aufbesserungsfonde zufällt. Die wesentlichsten Leistungen und Verpflichtungen, die Vorarlberg int Falle des Anschlusses nach erfolgter Statutenänderung zu übernehmen hätte, würden nach dem bisherigen Stande der Ver­ handlungen darin bestehen, dass das Land Vorarlberg zur Kräftigung und raschen Erstarkung dieses volksfreundlichen Unternehmens durch einige Jahre etwa bis der vorgeschriebene Sicherheitsfond die satzungsmäßige Höhe erreicht, einen Landesbeitrag gewährt, welcher beiläufig in gleichem Verhältnisse zu den von Niederösterreich gewährten jährlichen 40.000 K in der Weise steht, wie sich die Bevölkerungs­ ziffer Vorarlbergs zu jener Niederösterreichs verhält. Der jährliche Landesbeitrag wäre für Vorarlberg demnach circa 1500 K. Außerdem müsste Vorarlberg sich verpflichten, während der Dauer des Ver­ tragsanschlusses kein Concurrenzinstitut ins Leben zu rufen oder vom Lande aus zu unterstützen. Weitere Verpflichtmtgen, wie etwaige Garantieleistungen bei Verlusteit und Betriebsabgängen hätte das Land in keiner Weise zu übernehmen. Die Unterstützung von Seite des Landes Vor­ arlberg wäre demnach im allgemeinen zunächst eine moralische, dann aber für einige Jahre eine materielle, etwa in der Weise, wie der Landtag von Vorarlberg die Errichtung von Raiffeisenvereine und den Verband der Raiffeisenvereine seit einigen Jahren unterstützt hat und zum Theile auch heute noch unterstützt. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist der Anschauung, dass die Lebensversicherung im allgemeinen in unserer schnellebigen Zeit in socialpolitischer und volkswirtschaftlicher Beziehung von großer Bedeutung und ganz geeignet sei, das Ersparniswesen zu fördern. Rach den auf diesem Gebiete gemachten Erfahrungen ist es aber nicht gleichgiltig, bei welchen Anstalten und unter welchen Bedingungen man sein Leben versichere. Im allgemeinen darf man wohl sagen, dass die auf Gegenseitigkeit beruhenden Lebens­ versicherungsanstalten den Aktiengesellschaften vorzuziehen sind, weil bei letzteren in der Regel den Hauptantheil am Gewinne die Actionäre beziehen. Unter den Gegenseitigkeitsanstalten darf man wohl 213 XL1V. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Äorarlbergcr Landtages. IV. Session, 8. Periode 1900. in erster Linie öffentlichen, inländischen, unter der Aufsicht von Landesvertretungen stehenden, von den Ländern subventionierten Anstalten die Aufmerksamkeit zuwenden. Der volkswirtschaftliche Ausschuss glaubt daher zur Förderung des Lebensversicherungswesens dem Landtag empfehlen zu sollen, dass er sich im Prinzip für den Anschluss an die Niederöstcrreichische Landes-Lebens- und Reiitenversicherungsanstalt ausspreche; die definitive Entscheidung iiber den Anschluss und die Bedingungen, unter denen er erfolgen könnte, kann Heuer nicht ausgesprochen werden, weil vorher eine Änderung der Satzungen nothwendig ist. Es werden daher gestellt folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Von der Gründung einer eigenen Landes-Lebens- und Rentenversicherungsanstalt in Vor­ arlberg ivird abgesehen. 2. Der Landtag spricht sich im Princip für den Anschluss des Landes Vorarlberg an die Niederösterreichische Landes-Lebens- und Rentenversicherungsanstalt aus. Der Landes-Ausschuss wird daher beauftragt, sich mit dem Landes-Ausschuss von Niederösterreich ins Einvernehmen zu setzen, über die Bedingungen des Anschlusses zu ver­ handeln und dem Landtage in der nächsten Session Bericht und Antrag zu erstatten. Bregenz, den 25. April 1900. Jodok Fink, Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 214