19000411_ltb00331900_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Dienstbezügegemeindebesoldungssteuereinführung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:18
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1900,ltb0,ltb1900
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XXXIII» der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session, 8. Periode 1900. Beilage XXXIII. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses zu dem Gesetzentwürfe, betreffend die Ein­ führung einer Gemeindebesoldungssteuer von Dienstbezügen. Hoher Landtag! Die Gemeindevorstehung von Dornbirn, sowie der Stadtmagistrat von Bludenz richteten auf Grund der von den Vertretungen der genannten Gemeinden gefassten Beschlüsse Gesuche an den Landes­ Ausschuss um Einführung einer Gemeindebesoldungssteuer. Der Landes-Ausschuss fand die bezüglichen Gesuche begründet und legte deni hohen Landtage einen bezüglichen Gesetzentwurf vor. (Beilage VII und VII A der stenographischen Protokolle der diesjährigen Session.) Hinsichtlich der Begründung des Entwurfes kann sich auf den Motivenbericht des Landes­ Ausschusses berufen und auf denselben vollinhaltlich verwiesen werden. Es wäre nur noch hervor­ zuheben, dass die Besoldungssteuer nicht unter die Kategorie der Zuschläge zu den direkten Stellern eingerechnet werden kann, sondern als eine eigene Abgabe oder Auflage nach § 80 G. O. angesehen und behandelt werden muss. Demgemäß berührt dieselbe auch die in vielen Gemeinden des Landes liach 8 79 G. O. bestehende ungleichartige Heranziehung der verschiedenen Kategorien der Gemeindeglieder zur Bestreitung der Gemeindeauslagen nicht, es muss vielmehr diese einzuführende Besoldungsstener naturgemäß auf alle Kategorien der Gemcindeglieder gleiche Anwendung finden. Mit Zuschrift des Landes-Ausschusses vom 27. Jänner d. I., Z. 506, wurde der vorliegende Gesetzentwurf der k. k. Regierung mit deni Ersuchen um Bekaniltgabe ihrer Stellungnahme zu demselben unterbreitet. Mit Note der k. k. Statthalterei vom 3. April d. I. Nr. 12456 wurde dem Landes­ Ausschusse eröffnet, dass das k. k. Finanzministerium mit Erlass vom 21. März d. I., Z. 12706 seine Stellungnahme zum vorgelegteil Eiltlvurfe dahin gekennzeichnet habe, dass es nur dann seine Zustimmung zu demselben in sichere Aussicht stellen könnte, wenn die Zusatzbestimmung, durch welche sich der § 1 des Gesetzentwurfes von den bereits in andern Ländern bestehenden Gemeindebesoldungssteuergesetzen unterscheidet, dahin abgeündert würde, dass die selbständige Gemeindebesoldungssteuer bei besonders becücksichtigensiverten Berhältniffen bis zu höchstens 60% der in alinea 1 bezeichneten staatlichen Steuersätze festgesetzt werden kann. Wenn auch der volkswirtschaftliche Ausschuss die vom Laildes - Ausschüsse vorgeschlagene Bestinlmung, dass die Gemeindebesoldungssteuer unter Umständen bis zur vollen Höhe der staatlichen 141 XXXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Aorarlberger Landtages. IV. Session, 8. Periode 1900. Steuersätze festgesetzt werden könne, als berechtigt und den Verhältnissen des Landes angemessen fand, musste er, wenn auch mit Widerstreben, die Änderung des alinea 2 des 8 1 in der voll der Regierung gewünschten Weise doch in Vorschlag bringen, um nicht das Zustandekommen des Gesetzes zu gefährden. Hinsichtlich alinea I des § 1 hatte der volkswirtschaftliche Ausschuss schon vor Einlangen der Antwort der Regierung eine etwas klarere Fassung gegenüber der Landes-Ausschussvorlage beschlossen. In ß 2 wurde, um alle Zweifel bei Handhabung des Gesetzes zu beheben, bestimmt, dass die Seelsorger bezüglich ihrer Dienstbezüge lind Ruhegehalte gleich wie Staatsbeamte und Lehrer von der Besoldungssteuer überhaupt befreit seien. Diese Bestimmung ist umsomehr gerechtfertigt, als die Seelsorger in Vorarlberg durchgehends sehr geringe Dienstbezüge haben, welche Bezüge nur in ganz vereinzelten Füllen die gesetzliche Congrua überschreiten. Weitere Ällderungeil wurden an der Landes-Ausschussvorlage nicht vorgenommen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss stellt den Antrag Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzeiltwurfe, betreffend die Einführung einer Besoldungssteuer von Dienstbezügen, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, am 11. April 1900. Martini Thnrnher, Berichterstatter. Johann Kohler, Obmann. Druck von I. N. Tcutsch, Bregenz 142 XXXIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, iv. Session. 8. Periode 1300. Beilage XXXIII A. Gesetz vom ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die (Einführung einer Gemeindebesoldnngsstener von Dienftbezügen. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Den Gemeinden steht das Recht zn, selbständige Steuern von Dienstbezügen zu beschließen, deren Ausniaß in der Regel die Hälfte derjenigen Stenern nicht überschreiten darf, welche nach dem Gesetze vom 25. October 1896, R. G. Bl. Nr. 220, betreffend die directen Perfonalsteuern, auf die Be­ soldungen entfällt, wenn sie das einzige Einkommen des Besoldeten bilden. Bei besonders berücksichtigenswerten Verhält­ nissen kann indessen die selbständige Gemeinde­ besoldungssteuer bis zu höchstens 60°/o der in alinea 1 bezeichneten staatlichen Steuersätze fest­ gesetzt werden. Zur Auflage dieser Steuer überhaupt ist die Bewilligung des Landes-Ausschusses und die Zu­ stimmung der politischen Landesbehörde erforderlich. § 2. Von dieser Besoldungssteuer sind befreit: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fonds­ beamte und Diener, öffentliche Lehrer, dann Militärpersonen sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus 143 XXXIH A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session, 8. Periode 1900. dem Dienstverhältnisse herrührenden Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnaden­ genüsse2. Seelsorger bezüglich ihrer Dienstbezüge und Ruhegehalte. § 3In denjenigen Gemeinden, in welchen auf Grund dieses Gesetzes eine Gemeindebesoldungs­ steuer eingeführt wird, ist die staatliche Besoldungs­ steuer von jedem Zuschläge frei zu lassen. § 4. Hinsichtlich der örtlichen Abgrenzung der Steuer­ pflicht ist ausschließlich der Wohnsitz des Empfängers der Dienstbezüge maßgebend. § 5Die Regierung wird ermächtigt, den Gemeinden, in welchen eine Besoldungssteuer auf Grund dieses Gesetzes zur Einführung gelangt, die auf die Dienst­ bezüge Bezug habenden Daten des Einschätzungs­ registers und des Verzeichnisses der Personen, welche Einkommen aus Dienstbezügen beziehen, zum Zwecke der Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Gemeinde-Besoldungssteuer zur Verfügung zu stellen. § 6. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 144