19000425_ltb00411900_Schulausschussbericht_Realschulgesetzabänderung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:18
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1900,ltb0,ltb1900
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XLI der verlasen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session, 8. Periode 19CHX Beilage XLI. ZAsricHt des Scbulaiisfdmffes, betreffend die Abändernnq des RealschnlaeseKes für Dorarlbera vom 30. April 1869, £. G. Bl. Nr. 23. Hoher Landtag! In der 9. Sitzung vom 17. April d. I. wurde dem Schulausschusse ein Gesetzentwurf (Regierungsvorlage), betreffend die Abänderung der §§ 8, 14, 15 und 21 des citierten Vorarlberger Realschulgesetzes zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen. Dem Gesetzentwürfe (Beilage XXXV) sind erläuternde Bemerkungen beigegeben. Der Schulausschuss, eingedenk des Standpunktes, den der Vorarlberger Landtag seit 30 Jahren in der Schulgesetzgebung eingenommen, wollte nicht auf eine theilweise Abänderung des Gesetzes ein­ gehen, ohne zugleich das ganze Gesetz einer Revision zu unterziehen. Hiebei ergab sich die Noth­ wendigkeit, eine ganze Reihe von Abänderungen zu treffen, so dass nahezu die Hälfte der Paragraphen theils geändert, theils mit Zusätzen versehen erscheinen, so dass es sich aus praktischen Gründen empfiehlt, das ganze Gesetz mit diesen Abänderungen der Berathung und Beschlussfassung zu unterziehen. Die vorgeschlagenen Änderungen und Zusätze halten sich im Rahmen der bestehenden Gesetze. Nach dem Grundgedanken des Vorarlberger Realschulgesetzes ist die Realschule weiter nichts als eine Unterrichtsanstalt, in der den Schülern gewisse vorgeschriebene Kenntnisse beigebracht werden sollen. Das erziehliche Moment wird gänzlich ignoriert und selbst die Religion nur als ein Gegenstand des Wissens behandelt. Nach dem noch zu Recht bestehenden Organisationsentwurf der Gymnasien und Realschulen in Österreich soll die Mittelschule nicht bloß Unterrichts-, sondern auch Erziehungsanstalt sein. Sie soll sich „nicht nur als eine Anstalt zur Ertheil ung mannigfachen Unterrichtes" ansehen, sondern es als einen wesentlichen Theil ihrer Aufgabe betrachten, „zur religiösen und sittlichen Erziehung" ihrer Schüler mitzuwirken. (Gymnasialplan § 66; Plan der Realschulen § 53.) Auch das Reichsoolksschulgesetz setzt der Schule zur Aufgabe, die Schüler sittlich-religiös zu erziehen. Die Schulpflicht für die Volksschule dauert aber bis zum 15. Jahre der Schüler. In diesem Alter können die Schüler der Realschulen schon die Unterrealschule absolviert haben. Es erscheint somit die vorgeschlagene Änderung oder vielmehr Ergänzung des § 1 nicht nur an sich, sondern auch gesetzlich gerechtfertigt. 189 XLI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session 8. Periode 1900 . Im § 7, al. 4, wurde das Recht der Kirche im Sinne § 2, al. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 Nr. 48 R. G. Bl., wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen wurden, zum Ausdrucke gebracht. § 8 wurde nach der Regierungsvorlage mit einem Zusatze, den Religionsunterricht betreffend, angenommen. Nach dcni neuen Normallehrplan für Reaschulen (Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 1. März 1899, Zl. 5546) sind der Religionslehre in der 1. bis 6. Classe wöchentlich je 2 Stunden, in der 7. Classe wöchentlich 1 Stunde eingeräumt, „wofern nicht nach dem Landesgesetze für diesen Gegenstand eine andere Stundenzahl festgesetzt ist." Der Schulausschuss glaubt, es solle auch in der 7. Classe 2 Stunden Religionsunterricht ertheilt werden. Das Wort „wenigstens" wurde beigefügt, um den bethciligten Factoren die Möglichkeit offen zu lassen, die Zahl der Religionsstunden eventuell zu vermehren. Die hinzugefügte Bestimmung bezüglich Lehrziel und Classenziele der Religions­ lehre entspricht dem neuen Normallehrplane. , § 14 wurde uach der Regierungsvorlage angenommen; ebenso § 15 al. 1. Von den Privat­ studierenden verlangte bisher das Gesetz weiter nichts, als das zurückgelegte 18 Lebensjahr, wenn sie zur Maturitätsprüfung zugelassen werden wollten. Die Regierungsvorlage legt diese Zulassung ins Belieben des Landesschulrathes und geht damit über den Inhalt der „erläuternden Bemerkungen" zu § 15 hinaus. Der Antrag des Schulausschusses in § 15 al. 2 will einerseits die berechtigte Lern­ freiheit schützen, andererseits nicht genügend Vorbereitete oder Unwürdige von der Maturitätsprüfung fernhalten und schließt sich den „Weisungen zur Führung des Schulamtes" bezüglich Zulassung zur Maturitätsprüfung an. (Erlass des.Ministe>s für Cultus und Unterricht vom 5. Mai 1895, Z. 9826.) Die in den §§ 17 und 22 aufgenommenen Bestimmungen bezüglich der Religionslehrer sind wohl selbstverständlich, entsprechen der bisherigen Übung und den gesetzlichen Bestimmungen. § 21 wurde nach der Regierungsvorlage angenommen, § 23 sinngemäß ergänzt und § 24 dem § 1 entsprechend verbessert. Die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 19, 20, 25, 26, 27 und 28 des bisherigen Gesetzes blieben unverändert; § 18 enthält nur zwei stilistische Änderungen. Ist der beiliegende Gesetzentwurf auch nicht vollkommen, so enthält er doch bedeutende Ver­ besse. ringen, und es stellt daher der Schulausschuss den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Realschulen in Vorarlberg, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 25. April 1900. Fink Pfr , Alois Dressel, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 190 XU A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session, 8. Periode 1900. Beilage XLI A. Gesetz vorn ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Realschulen. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Der Zweck der Realschule ist, die Schüler sittlich-religiös zu erziehen, ihnen eine allgemeine Bildung mit besonderer Berücksichtigung der mathematischmaturwissenschaftlichen Disciplinen zu gewähren und sie für die höheren Fachschulen, (polytechnische Institute/ Forstakademien, Berg­ akademien u. s. To.) vorzubereiten. § 2. Vollständige Realschulen bestehen aus sieben Classen, deren jede einen Jahrescurs bildet, und zerfallen in der Regel in Unter- und Oberrealschulen. § 3. Die Unterrealschule bereitet auf die Oberreal­ schule vor und bezweckt zugleich für jene, welche nach Absolvierung derselben in's praktische Leben übertreten, eine bis zu einem gewissen Grade ab­ schließende allgemeine Bildung. Sie besteht aus vier Jahrgängen. 191 Beilage XLI A. XLI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 4. Als Vorbereitungsschule für die Oberrealschule kann auch das vierclassige Realgymnasium dienen. § 5. Mit den Unterrealschulen können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes Fachcurse zur Ertheilung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unterrichtes in Verbindung ge­ bracht werden. § 6. Die Oberrealschule besteht aus drei Jahrgängen. Sie setzt den in der Unterrealschule begonnenen Unterricht fort und ist specielle Vorbereitungsschule für die höheren technischen Fachstudien. Sie besteht nirgends für sich, sondern überall in Verbindung mit einer Unterrealschule oder einem vierclassigen Realgymnasium (§ 4). Beide zusammen bilden eine einzige Lehranstalt unter einem gemeinsamen Director. Wohl aber können Unterrealschulen ohne eine Oberrealschule gegründet werden. § 7. Die Realschulen sind entweder öffentliche oder Privatrealschulen. Als öffentliche Realschulen gelten diejenigen, welche das Recht haben, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen (§ 27). Nur die Zeugniffe öffentlicher Realschulen haben Giltigkeit in jenen Füllen, in welchen überhaupt Zeugnisse über Real­ schulbildung gesetzlich gefordert werden. Privatschüler haben sich, nm solche Zeugnisse zu erlangen, der Prüfung an einer öffentlichen Realschule zu unterziehen. Die ausschließlich oder zum größten Theil aus Staatsmitteln erhaltenen Realschulen sind Staats­ realschulen. Die Leitung dieser Anstalten liegt in der Hand der k. k. Schulbehörden. Die Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des religiösen Unterrichtes und der religiösen Übungen steht der kirchlichen Behörde zu. 192 IV. Session der 8. Periode 1900. Beilage XLI A. II. Die Lehrgegenstände. 8 8. Unterrichtsgegenstände der Realschule sind: A. Obligate Lehrgegenstände. a) Religion, b) die deutsche Sprache, dann die italienische und die französische Sprache, c) Geographie und Geschichte, d) Mathematik (Arithmetik, Algebra, Geometrie), e) darstellende Geometrie, f) Naturgeschichte, g) Physik, h) Chemie, i) geometrisches und Freihandzeichnen, k) Kalligraphie, l) Turnen. B. Freie Lehrgegenstände. Die englische Sprache; dann Modellieren, Stenographie und Gesang. Andere freie Gegenstände können an den Real­ schulen nach Bedürfnis mit Genehmigung des Landesschulrathes eingeführt werden. Dem Religionsunterrichte sind in jeder Classe wöchentlich wenigstens zwei Stunden zu widmen. Lehrziel und Classenziele der Religionslehre werden von der kirchlichen Oberbehörde bestimmt und durch die Landesschulbehörde den Realschulen vorgezeichnet. Die Vertheilung der übrigen Lehrgegenstände auf die einzelnen Classen und die darauf zu ver­ wendende Stundenzahl wird nach Anhörung des Landesschulrathes im Verorduungswege festgesetzt. III. Von der Ausnahme und Entlassung der Schüler. ' § 9. Die regelmäßige Aufnahme der Schüler findet im Herbste, unmittelbar vor deni Beginne des Schuljahres statt. Zur Aufnahme in die unterste Klasse ist er­ forderlich : 1. das vollendete oder in dem ersten Quartale des betreffenden Schuljahres zur Vollendung gelangende zehnte Lebensjahr, 193 Beilage XLI A. XLI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. 2. der Nachweis über den Besitz der erforder­ lichen Vorkenntnisse, welcher durch eine Auf­ nahmsprüfung geliefert wird. Eine solche Aufnahmsprüfung ist zum Eintritte in eine höhere Klasse auch in allen denjenigen Fällen erforderlich, in welchen der Aufnahmswerber ein Zeugnis über die Zurücklegung der unmittelbar vorhergehenden Classe an einer öffentlichen Lehr­ anstalt der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nicht beigebracht hat. Die bei den Aufnahmsprüfungen zu stellenden Anforderungen werden im Verordnungswege geregelt. § 10. Der liebertritt aus einer Lehranstalt in eine andere am Schlüsse des ersten Semesters ist nur in besonders wichtigen Fällen zu gestatten. Wenn Schüler während des Semesters die Aufnahme in eine Realschule nachsuchen, so steht, abgesehen von den Fällen der Uebersiedlung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, in welchen einem Schüler die Aufnahme in eine öffentliche Lehr­ anstalt nicht verweigert werden kann, die Entscheid­ ung dem Lehrkörper zu. § 11. Außerordentliche Schüler, welche nicht an dem gesammten Unterrichte theilzunehmen, sondern nur einzelne Lehrgegenstände zu hören wünschen, dürfen in den unteren Klassen nicht ausgenommen werden. In den oberen Klassen steht die Entscheidung dem Lehrkörper zu. In keinem Falle darf aber die gesetzlich vorgeschriebene Maximalzahl der in einer Classe aufzunehmenden Schüler überschritten werden (§ 12). § 12. ■ Die Zahl der Schüler in einer Classe soll in der Regel nicht über fünfzig steigen. Wo die An­ zahl der Schüler nach einem dreijährigen Durchschnitte 60 erreicht, darf eine weitere Aufnahme nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass Parallelclassen errichtet werden. § 13. Semestral- und Jahresprüfungen finden für öffentliche Schüler nicht statt. 194 IV. Session der 8, Periode 1900. Beilage XLI A. Arn Schlüsse eines jeden Semesters erhält jeder Schüler ein Schulzeugnis. Auf Grund der Gesammtleistnngen eines Schülers während des Schuljahres entscheidet die Lehrerconferenz über das Vorrücken desselben in den nächst höheren Jahrgang. Wenn ein sicheres Urtheil über die Reife eines Schülers zum Aufsteigen in die höhere Classe nicht gefällt werden kann, wird in Gegenwart des Directors eine Vcrsetzungsprüfung gehalten. Besteht das Hindernis der Versetzbarkeit in den ungenügenden Leistungen in einem einzigen Gegen­ stände, so kann dem Schüler die Erlaubnis zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung vor Beginn des neuen Schuljahres ertheilt werden, von deren günstigem Erfolge das Vorrücken in die höhere Classe abhängt. § 14. Zum Behufe des Nachweises, dass die Real­ schüler sich die für das Aufsteigen in eine technische Hochschule erforderlichen Kenntnisse erworben haben, werden Maturitätsprüfungen ab'gehalten. Mit der Vornahme derselben werden besondere Commissionen betraut. Dieselben bestehen regel­ mäßig außer dem Vorsitzenden Landesschulinspector oder dessen Stellvertreter aus dem Director und aus sämmtlichen Lehrern der obligaten Unterrichts­ fächer (Turnen ausgenommen) der obersten Classe der betreffenden Realschule. Inwieweit Lehrer anderer Gegenstände der Commission beizuzieheu, und ob außerdein von Fall zu Fall Professoren der technischen Hochschulen oder sonstige Fachmänner im Lehrwesen vom Minister für Cultus und Unterricht in die Commission zu entsenden sind, bleibt den im § 16 vorgesehenen näheren Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen vorbehalten. § 15. Jeder Realschüler (öffentlicher Schüler oder eingeschriebener Privatist) wird nach erfolgreicher Absolvierung des letzten Jahres der Oberrealschule zur Maturitätsprüfung zugelassen. Privatstudierende (Externe), welche keiner öffent­ lichen Realschule als öffentliche Schüler oder ein­ geschriebene Privatisten angehören, sind vom Landesschulrathe zur Maturitätsprüfung zuzulassen, wenn 195 Beilage XLI A. XLI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. sie das 17. Lebensjahr vollendet haben oder noch in dein betreffenden Kalenderjahre, in welches die Maturitätsprüfung fällt, vollenden, sich über die Art ihres Bildungsganges so auszuweisen t)cr nlögen, dass die erforderliche Vorbildung als vor­ handen vermuthet werden kann, und gegen ihre Zu­ lassung zu höheren Studien keine sittlichen Bedenken obwalten. § 16. Die näheren Bestimmungen über die Maturitäts­ prüfung werden im Verordnungswege geregelt. IV. Von den Lehrkräften. § 17. Die Befähigung zur Ertheilung des Religions­ unterrichtes prüft die kirchliche Oberbehörde. Die Befähigung der Lehrer der übrigen wissen­ schaftlichen Fächer wird durch eine Prüfung er­ mittelt, mit deren Abhaltung eigene vom Minister für Cultus und Unterricht bestellte Prüfungs­ Commissionen betraut sind. Die zu Mitgliedern derselben ernannten Männer sollen die verschiedenen Zweige des Unterrichts in wissenschaftlicher und zugleich in didactischer Richtung vertreten. Die nähereilBestimmungen über die Befähigungs­ prüfling für das Lehramt der im zweiten Absätze dieses Paragraphen bezeichneten Lehrpersonen, ins­ besondere das Maß der Anforderungen in den ein­ zelnen Lehrgegenständcn, iverden im Verordnungs­ wege geregelt. § 18. Nur jene Lehrpersonen, welche sich ein Lehrbefühigungszeugnis erworben haben, können als wirkliche Lehrer an den Realschulen angestellt werden. Die Anforderullgeil, welche an die Nebenlehrer für Gesang, Turnen und ähnliche Gegenstände zu stellen sind, werben im Verordnungswege geregelt. Lehramtscandidaten, ivelche während ihres Probe­ jahres oder nach demselben zum Lehren verwendet werden, heißen Hilfslehrer. 196 Für die obligaten Lehrfächer werden an einer vollständigen Realschule neben bem 9ieligionslchrer noch 12, an einer vierclassigen Unterrealschule 7 wirkliche Lehrer mit Einschluss des Directors bestellt. § 20. Der Director ist mit der unmittelbaren Leitung der Realschule und eventuell der damit in Ver­ bindung gesetzten Fachcurse betraut. Die sämmtlichen wirklichen Lehrer bilden unter dem Vorsitze des Directors die Lehrerconferenz, deren Befugnisse im Verordnungswege normiert werden. § 21. Der Director ist an vollständigen Oberreal­ schulen zu 6—8, an Unterrealschulen zu 8—10 und an Oberrealschulen mit vier oder mehr Parallelclassen zu 4—6 wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet. Den Lehrern der Sprachen sollen in der Regel nicht mehr als 17, den übrigen Lehrern wissen­ schaftlicher Fächer mit Einschluss des Religions­ lehrers nicht mehr als 20, den Lehrern des Zeichnens, der Kalligraphie und des Turnens nicht mehr als 24 wöchentliche Stunden zugewiesen werden. Im Falle des Bedarfes, insbesonders, wenn eine Lehrkraft zeitweilig zu supplieren ist, erwächst einem jeden Mitglieds des Lehrkörpers die Ver­ pflichtung, auch eine größere als die im ersten und zweiten Absätze dieses Paragraphen festgesetzte Zahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden zu übernehmen. Dauert dies jedoch länger als zwei Monate ununterbrochen an, so hat das betreffende Mitglied des Lehrkörpers Anspruch auf die normalmäßige Remuneration für Mehrleistungen im Unterrichte. Der Director kann mit Genehmigung des Landesschulrathes einzelnen Lehrern die vorschriftsmäßige Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden mit Rück­ sicht auf das Lehrfach, die Menge der Schüler oder der Correcturen, die Beschäftigung in der Schülerbibliothek, die Größe des Lehrbedürfnisses, sowie aus anderen rücksichtswürdigen Gründen um wöchentlich 1—3 Stunden ermäßigen. Beilage XLI A. XLl A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtage. § 22. • ■ Jeder Besetzung einer Lehrerstelle hat eine ConcursVerlautbarung voranzugehen, welche vom Landesschulrathe veranlasst wird. Die Ausschreibung des erledigten Postens, in welcher die Lehrfächer nebst der Unterrichtssprache, in welcher der Unterricht zu ertheilen ist, sowie der mit der Lehrstelle verbundene Gehalt zu bezeichnen sind, erfolgt in der officiellen Wiener- und der officiellcn Landeszeitllng. Die Gesuche werden vom Landesschulrathe gesammelt und deni Director zur Erstattung eines Gutachtens übermittelt. Auf Grundlage desselben erstattet der Landesschulrath seinen Vorschlag, und zwar bei Staatsschulen an den Minister für Cultus und Unterricht, bei Landesschulen an die Landes­ vertretung. Ist an einer Staats- oder Landesrealschule eine Stelle erledigt, für welche eine Corporation, Ge­ sellschaft oder Einzelperson den Besetzungsvorschlag zil machen berechtigt ist, so ist die Anzeige sowohl dem Landesschulrathe als dieser Corporation, Ge­ sellschaft oder Einzelperson zu erstatten. Als Religionslehrer sind nur solche Bewerber allzustellen, welche die kirchliche Oberbehörde als zur Ertheilung des Religionsunterrichtes für befähigt erklärt. § 23. Die Ernennung der Lehrer und Professoren erfolgt bei Staatsschulen auf Antrag des Landesschulrathes vorn Minister für Cultus und Unter­ richt, bei Landesschulen von der Landesvertretung. Hilfs- und Nebenlehrer werden auf Vorschlag des Directors bei Staatsschulen vom Landesschulrathe, bei Landesschuleit vom Landes-Ausschusse bestellt. V. Bon den Privatanstaltkn. . § 24. Die Errichtung einer Realschule ist jedermann unter der Voraussetzung gestattet, dass die Ein­ richtung derselben llichts dem int § 1 angegebenen Zwecke dieser Anstalten Widersprechendes enthält. Ihre Errichtung ist daher an folgende Bedinguligen geknüpft: 1. Der Lehrplan hat für jede Classe wöchentlich zwei Stunden Religionsunterricht festzusetzen. 198