19000404_ltb00251900_Volkswirtschaftsausschussbericht_Weingartenbesitzerausschussgesuch_Gesetzesabänderung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:19
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1900,ltb0,ltb1900
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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Inhalt des Dokuments

XXV. der Beilagen zu dell stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session, 8. Periode 1900. Beilage XXV. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch des Jakob Frick, Obmann des Ausschusses der Weingartenbesitzer von Röthis und Umgebung, vom 25. März 1900, um Abänderung resp. Ergänzung des § \2 des Gesetzes vom 28. März |8?5, beziehungsweise des Gesetzes vom J3. October 1880. Hoher Landtag! Der Obmann des Ausschusses für die Weingartenbesitzer führt in seiner Eingabe aus, dass in dortiger Gegend an den Weinreben im Laufe der letzten zehn Jahre verschiedene Krankheitserscheinungen auftraten, welche, wie die Weinblattmilbe, die Blätter befallen, diese frühzeitig welk machen und Ursache seien, dass die Blätter schon im September verdorren und abfallen; dann der Mehlthau, welcher au den Beeren auftrete, rasch über ganze Weinberge sich verbreite, die Beeren verhärte und vertrockne. — Nach den von den landwirtschaftlich-chemischen Versuchsstationen in Bregenz, St. Michele und Wien eingeholten Gutachten sei gegen erstere Krankheit das Bespritzen mit Kupferkalkmischung — Borderauxbrühe — sehr vortheilhaft und habe sich überall bewährt; gegen letztere Erscheinungen solle die Bestaubung mit fein pulverisiertem Schwefel mit großein Nutzen angewendet werden. Damit nun gegen diese Krankhcitserscheinungen an den Reben zweckdienliche Vorkehrungen getroffen werden können, wird der hohe Landtag ersucht, den § 12 des Gesetzes vom 13. October 1880 in der Weise zu ergänzen, dass derselbe nun folgenden Wortlaut haben soll: § 12, erster Absatz: „Für die in einem Gemeindegebiete befindlichen Weingärten sind Bestimmungen über die „Räucherung und Bewachung der Weingärten, die Bespritzung und Bestaubung der Weinreben, „beziehentlich -Trauben gegen aufgetretene Krankheiten, sowie über den Zeitpunkt des Beginnes „der Weinlese zu treffen." Dritter Absatz: „Dieser Ausschuss hat alle nöthigen Vorkehrungen bezüglich der Räucherung und Bewachung „der Weingärten, der Bespritzung und Bestaubung der Weinreben, beziehentlich -Trauben und der „Festsetzung des Beginnes der Weinlese zu treffen." 119 XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IV. Session 8. Periode 1900. Obwohl der volkswirtschaftliche Ausschuss für eine allseitige gemeinsame und daher rationelle Bekämpfung dieser neuen Krankheitserscheinungen an den Reben ist, kann er doch nicht dem hohen Landtage empfehlen, eine nochmalige Abänderung, respective Ergänzung des § 12 der obcitierten Gesetze vor­ zunehmen. Gründe für Ablehnung sind folgende: Die beiden oben angeführten Mittel zur Bekämpfung der erwähnten Kranheitserscheinungen sind von so auffallender günstiger Wirkung, dass eine gesetzliche Bestimmung zur Anwendung derselben nicht nothwendig erscheint. Bestehen in unserem Ländchen größere geschlossene Weingärten nur noch in RöthiS und Sulz. Es ist daher die Abänderung eines Landesgesetz nicht so dringend nothwendig. Übrigens ist von den Gesuchstellern nicht nachgewiesen, ja nicht einmal erwähnt, dass in dortiger Gegend Rebenbesitzer diese trefflichen Mittel nicht anwenden oder sich weigern, dieselben anzuwenden. In den übrigen Landestheilen hat, wegen Mangels an geschlossenen Weingärten, die beantragte Änderung keinen Zweck mehr. Auch lehrt die Erfahrung, dass ähnliche Gesetzesbestimmungen, z. B. das Räuchern, schwer durchzuführen sind und vielfach nicht durchgeführt werden. Was die Gesuchsteller anstreben mit Ergänzung des § 12, kann sicherer genügend erreicht werden durch Aufklärung und demonstrierende Versuche, wozu der Landwirtschaftsverein unseres Landes gewiss gerne bereit ist, und was so ganz im Bereiche seiner Thätigkeit liegt. Der volkswirtschaftliche Ausschuss stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dermalen auf eine Abänderung resp. Ergänzung des § 12 des Gesetzes vom 25. März 1875, beziehungsweise des Gesetzes vom 13. October 1880, nicht einzugehen." Bregenz, 4. April 1900. Johann Kohler, Joseph Wegeler» Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 120