18991006_ltb00091900_Landesausschussbericht_Pensionszuerkennung_bzw_Kanzleiassistenenwitwenpensionszuerkennung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 11:57
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1899,ltb0,ltb1899
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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IX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, iv. Session, 8. Periode 1900. Beilage IX. Bericht des Landes-Ausschusses, betreffend die Zuerkennung der Pension, beziehungsweise des Lrziehuugsbeitrages an die Witwe des verstorbenen Kanzlei-Assistenten Valentin Feurstein. Hoher Landtag! Am 1. August d. I. verschied nach längerer Krankheit der Kanzlei-Assistent Herr Valentin Feurstein. Feurstein hatte sein Amt durch 6 Jabre hindurch mit Kenntnis, Eifer und treuer Pflicht­ erfüllung versehen. Mit dem Landtagsbeschlusse vom 3. Mai 1893 beziehungsweise dem Landesausschussbeschlusse vvm 18. Juli 1893 Punkt 32 wurde hinsichtlich der Pensionierung Feursteins und der Versorgung seiner Angehörigen festgesetzt, dass diesbezüglich die gleichen Normen wie bei den Staatsbeamten zu gelten haben. Der auf Grund des Landtagsbeschlusses vom 3. Mai 1893 mit Landes-Ausschussbeschluss vom 18. Juli 1893 mit 1000 fl. festgesetzte Gehalt wurde mit Landtagsbeschluss vom 19. April 1899 auf 1200 fl. erhöht. Nach dem Gesetze vom 19. September 1898 R. G. Bl. Nr. 172 betreffend die Regelung der Bezüge der activen Staatsbeamten gehören jene Staatsbeamte, die einen Gehalt von 1100 bis 1300 fl. beziehen, in die X. Rangsclasse. Witwen von Staatsbeamten der X. Rangsclasse gebürt nach § 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1896 R. G. Bl. Nr. 74, betreffend die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten sowie deren Witwen und Waisen, eine Pension von 500 fl. Nachdem nun Feurstein in Rücksicht auf den vom Landtage festgesetzten Jahresgehalt hinsichtlich Bemessung der Versorgungsansprüche seiner Hinterbliebenen einem Staatsbeamten der X. Rangsclasse gleichsteht, so hat die Witwe desselben einen Anspruch auf eine Jahrespension von 500 fl. Zu dieser Witwenpension kommt noch ein Erziehnngsbeitrag und zwar vorläufigem der"Höhe von 500 fl. Nach § 8 des obcitierten Gesetzes vom 14. Mai 1896 gebürt der Witwe eines Staats­ bediensteten für die ehelichen oder durch die nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder ohne Rücksicht auf die Anzahl der Kinder ein Erziehnngsbeitrag in der Höhe von Einem Fünftel der Witwenpension für jedes unversorgte in ihrer Verpflegung stehende Kind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres oder bis zur frühern Versorgung desselben. 43 IX. der Beilagen zu den stenogr. Protokolle» des Vorarlberger Landtages. IV. Session, 8. Periode 1900. Kanzlist Feurstein hinterließ 12 Kinder, von denen noch keines versorgt ist. Die Witwe hat sonach solange, als sie mindestens 5 unversorgte Kinder in ihrer Verpflegung hat, den Anspruch auf einen jährlichen Erziehungsbeitrag von 500 fl. Fällt die Zahl der unversorgten Kinder einmal unter 5, dann reduciert sich der Erziehungsbeitrag bei jedem entfallenden Kinde um je 100 fl. Nach § 12 des mehrcitierten Gesetzes vom 14. Mai 1896 N. G. Bl. Nr. 74 gebürt endlich den Hinterbliebenen eines in der Activität oder im Ruhestande verstorbenen Staatsbediensteten — unbe­ schadet aller sonstigen gesetzlichen Versorgungsgenüsse — ein Sterbeqnartal in der Höhe des dreifachen Betrages der vom Verstorbenen zuletzt bezogenen Monatsgebür. Der Landes-Ausschuss hat auf Grund der dargestellten Sachlage unterm 22. August d. I. beschlossen, an die Witwe Feurstein das Sterbequartal per 300 fl. auszuzahlen und ihr vorbehaltlich der endgiltigen Beschlussfassung seitens des Landtages vom 1. September d. I. an eine Jahrespension von 500 fl. und, solange die gesetzlichen Bedingungen zutreffen, einen Erziehungsbeitrag von 500 fl. per Jahr anzuweisen. Nach § 25 der Landes-Ordnung obliegt die definitive Beschlussfassung über die Gewährung der Versorgungsgenüsse dem h. Landtage. Der Landes-Ausschuss stellt daher folgende Anträge: Der h. Landtag wolle beschließen: 1. Die Beschlüsse des LandesÄusschusses voin 22. August 1899, betreffend die Ausfolgung des Sterbequartals an die Witwe des verstorbenen Kanzlisten Feurstein, sowie hinsichtlich der verfügten provisorischen Anweisung der Pension und des Erziehungsbeitrages werden zur genehmigenden Kenntnis genommen. . 2. Der Witwe des Kanzlisten Valentin Feurstein wird conform dem Landes-Ausschussbeschlusse vom 22. August 1899 eine Pension von 500 fl. per Jahr und, insolange die gesetzlichen Bedingungen zutreffen, ein Erziehungsbeitrag von jährlichen 500 fl., zahlbar in monatlichen Anticipando-Raten, gewährt. Bregenz, am 6. October 1899. Der Ennöes-Äussehuss. Martin Thurnher, Referent. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 44