19140529_ltb00621913_Volkswirtschaftsausschussbericht_RV_Feststellung_Landesschützenrekrutierungskontingent

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:21
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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6A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage «2. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Feststellung des Rekrutenkoniingentes der kandesschützen. Hoher Landtag! Durch die kaiserliche Verordnung vom 20. März 1914, R> G. Bl. Nr. 59, wurde das Rekrutenkontingent zur Erhaltung der Landwehr für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1914 um 4580 Mann erhöht. Artikel H. Abs. 2 dieser Verordnung nimmt in Aussicht, es werde für die Jahre 1915, 1916, 1917 und 1918 bis 1923 das int Wehrgesetze festgesetzte Rekrutenkontingent zur Erhaltung der Landwehr um 5.785, 6.749, 6.845 und um jährlich 7.038 Mann höher bestimmt und rechtzeitig sicher zu stellen sein. Nach § 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1913, L. G. Bl. Nr. 25, betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, ist von diesen Kronländern — nebst den nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für die gemeinsame Wehrmacht entfallenden Rekruten — für die Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Verhältnisse zur Bevölkerungsziffer zu stellen, wie sich das gesetzlich bestimmte Rekrutenkontingent der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verhält. Der vorletzte Absatz des bezogenen Paragraphen enthält die weitere Bestimmung, daß im Falle einer Erhöhung der Gesamtziffer des Rekrutenkontingentes der Landwehr der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder die Festsetzung des Rekrutenkontigentes der Landesschützen der Landesgesetzgebung zukommt. Da durch die zitierte Verordnung für die übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zur Erhaltung der Landwehr eine Erhöhung des Rekrutenkontingentes pro 1914 erfolgt ist und für die folgenden Jahre bis 1923 vorgesehen erscheint, ist im Sinne des geltenden Landesverteidigungs­ gesetzes für Tirol und Vorarlberg das Rekrutenkontingent der Landesschützen durch die Landesgesetzgebung entsprechend zu erhöhen. Für das Jahr 1914 beträgt die in Anspruch genommene Erhöhung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen für Tirol und Voralberg 170 Mann, für 1915 215, 1916 251, 1917 255, 1918 und die folgenden Jahre 262. Während für das Jahr 1914 mit der bereits vollzogenen Erhöhung des Rekrutenkontingentes für die Landwehr gerechnet werden muß, treten für Tirol und Vorarlberg die für die nächsten Jahre in Aussicht genommenen Erhöhungen der Landesschützenrekruten nach der Fassung des § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes nur dann ein, wenn die entsprechende Erhöhung des Rekruten­ kontingentes der Landwehr jeweils zur Durchführung gelangen wird. 263 63. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Die in Tirol und Vorarlberg durch die Regierungsvorlage in Aussicht genommene Erhöhung des Landesschützenrekrutenkontingentes entspricht der in den übrigen Königreichen und Ländern zur Erhaltung der Landwehr mit der eingangs zitierten Verordnung pro 1914 bereits vollzogenen, für die folgenden Jahre in Aussicht genommenen Rekrutenerhöhung. Da dies im Sinne des bestehenden Gesetzes vom 25. Mai 1913, L. G. Bl. Nr. 25, betreffend das Institut der Landesverteidigung für Tirol und Vorarlberg gerechtfertigt erscheint, stellt der volks­ wirtschaftliche Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vorliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Feststellung des Nckrutenkontingentes der Landesschützen, wird die Zustimmung erteilt." Bregrnz, 29. Mai 1914. Martin Thurnher, Obmannstellvertreter. Jodok Fink, Berichterstatter. Druck non I. N. Teutsch in BreJenz. 264 G&A. Beilage 311 ben ftenogr, Beriefen be§ Borarlberger Ifanbtageß. VI. «Session ber 10. ^enobe 1913/14. Beilage 62 A* oettt ♦ . . *9(4, betreffend die Feststellung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefstrsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen wie folgt; § 1. In Eemäßheit der Bestimmungen des 1. und 3. Absatzes des § 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1913, L. G. VI. Nr. 25, betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürftete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, wird nach Maßgabe der in Artikel I, zweiter Absatz, der kaiserlichen Verordnung vom 20. März 1914, R. G. BI. Nr. 59, für das Jahr 1914 erfolgten Erhöhung der Gesamtziffer des Rekrutenkontin­ gentes zur Erhaltung der Landwehr für die übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, das in § 8, zweiter Absatz, des be­ zogenen Landesgesetzes für das Jahr 1914 mit 882 Mann festgesetzte Rekrutenkontingent für die Landesschützen für dieses Jahr um 170 Mann erhöht. Im Falle die Gesamtziffern der Rekruten­ kontingente zur Erhaltung der Landwehr für die übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder nach den in Artikel II, zweiter Absatz, der erwähnten kaiserlichen Verordnung vor­ gesehenen Ziffern für das Jahr 1915 um 5.785, für das Jahr 1916 um 6.749, für das Jahr 1917 um 6.845, für das Jahr 1918 und die folgenden 265 63A» Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. fünf Jahre um jährlich 7.038 Mann höher be­ stimmt und sichergestellt werden, wird das im § 8, zweiter Absatz, des Gesetzes vom 25. Mai 1913, L. G. Bl. Nr. 25, bezifferte Rekrutenkontingent für die Landesschützen für das Jahr 1915 um 215, für das Jahr 1916 um 251, für das Jahr 1917 um 255, für das Jahr 1918 und die folgenden Jahre um jährlich 262 Mann erhöht. § 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft und wird mit dessen Bollzuge Mein Minister für Landesverteidigung betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz, 366