19140418_ltb00381913_Motivenbericht_Gesetzentwurf_Gemeindegesundheitsdienstregelung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:24
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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AH. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage 38. Nlotivenbericht ZUM Gesetzentwürfe betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden. Hoher Landtag! Unterm 13. Februar 1912 überreichte das Präsidium der Vorarlberger Ärztekammer dem hohen Landtage den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden samt einer separaten Eingabe, worin der vorliegende Entwurf einer näheren Erläuterung unterzogen und die Notwendigkeit der Schaffung neuer gesetzlicher Bestimmungen über den Wirkungskreis des Sanitätsausschusses, die Neueinteilung der Sprengel, das Anstellungs- und Kündigungsverhältnis der einzelnen Gemeindeärzte, die Einführung eines Dienstgerichtes, die Dienstbezüge, Dienstzeit und Pensionsberechtigung des Gemeindearztes, sowie das Anrecht auf Ruhegenüsse für denselben und im Falle des Ablebens für deren Hinterbliebene an der Hand der seit Schaffung des dermalen in Geltung stehenden Sanitätsgesetzes vom 2. Februar 1888, L. G. Bl. Nr. 11, vielfach geänderten Verhältnisse nachgewiesen wird. Speziell wird in der Eingabe darauf verwiesen, daß der Beruf eines Arztes schwere Pflichten auferlege, zu jeder Stunde des Tages oder der Nacht mit dem ganzen Einsätze der körperlichen und geistigen Kraft die Gesundheit des Menschen zu schützen und dieses dabei nicht selten mit Hint­ ansetzung seiner persönlichen Interessen und des Wohles seiner Familie. Angesichts dessen seien die gesetzliche Fixierung von Dienstbezügen und der Anspruch von Ruhegenüssen nur ein Gebot der Gerechtigkeit für alle jene Ärzte, die als Gemeindeärzte eines Sprengels dort die sogenannte Residenzpflicht haben und zu jedem verlangten ärztlichen Gange verpflichtet sind, damit ihnen und ihren Familien in dieser Weise eine Versorgung gesichert werde, zumal der Arzt vorher das längste, teuerste und prüfungsreichste Studium zu absolvieren habe und im allgemeinen spät zu einer selbständigen Lebensstellung gelangt, während sein Beruf selbst zu den aufreibendsten gehört und die Sterblichkeit der Ärzte durchschnittlich in ein verhältnismäßig frühes Lebensalter falle. Der hohe Landtag beauftragte hierauf zunächst den Landesausschuß mit dem Studium, sowie der Berichterstattung über diesen Gesetzentwurf. Der Landesausschuß unterzog den Entwurf wiederholten eingehenden Beratungen und zwar teils unter Mitwirkung der gemeinsamen Delegierten der Ärztekammer und der Ärzteorganisation, der Herren Dr. Dr. Burtscher, Hofbaur, Köhler und Pfausler (die Herren Dr. Dr. Hammer! und Pfurtscheller waren am Erscheinen verhindert), teils durch einen engeren Ausschuß. Außerdem pflog der Landesausschuß Erhebungen bei den drei k. k. Bezirkshauptmannschaften des Landes über die Zahl, Ausdehnung, Einwohnerzahl der einzelnen Sanitätssprengel und die Höhe der dermaligen Bezüge der einzelnen Gemeindeärzte. Diese Erhebungen ergaben, daß im Bezirke Bregenz 15 mit Ärzten versehene 147 38, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Sanitätsgemeinden sich befinden mit einer durchschnittlichen Einwohnerzahl von 2794, einem Gesamt­ aufwands aller Gemeinden des Bezirkes von jährlich K 15.740"—, also einem Durchschnitte von K 1050"— pro Sprengel. Im Bezirk Feldkirch befinden sich 11 Sanitütsgemeinden, mit zusammen 13 angestellten Ärzten und einer durchschnittlichen Einwohnerzahl pro Sprengel von 6290. Die jährlichen Bezüge schwanken zwischen K 800-— und K 2600, die Gesammtkosten für Ärztebezüge betragen im Bezirk jährlich K 15.862"—, es ergibt sich somit ein Durchschnittsgehalt von K 1442"— pro Sprengel. Jui Bezirke Bludenz endlich sind 8 Sprengel und ergibt sich eine durchschnittliche Einwohnerzahl pro Sprengel von 3214. Die jährlichen Bezüge schwanken zwischen einer Honorierung nur von Fall zu Fall und von K 4000"— fixen Gehalt. Mit Zuschrift vom 11. Juli 1913, Zl. VI — 700/4, übermittelte die k. k. Statthalterei die gutächtliche Äußerung des Landessanitätsrates über den Gesetzentwurf, wie er von der Ärztekammer auch dort vorgelegt worden war, worin eine Reihe Abänderungen bei einzelnen Paragraphen vorgeschlagen werden. Bei den bezüglichen Beratungen der Vorlage im Schoße des Landesausschusses gelangten auch diese Vorschläge zur Verhandlung und fanden vielfach ihre Berücksichtigung. Nach Abschluß seiner eingehenden und wieherholten Beratungen empfiehlt nun der Landesausschuß den in Beilage A gedruckt vorliegenden Gesetzentwurf, welcher in einer Reihe von Paragraphen, gegenüber dem im Jahre 1912 seitens der Ärztekammer vorgelegten Entwürfe Aenderungen ausweist, in einer Fassung dem hohen Landtag zur Annahme, die nach Anschauung des Landesausschusses so geartet ist, daß der Entwurf, wenn er einmal Gesetz geworden, sowohl den berechtigten Ansprüchen des Ärztestandes entspricht, als auch die finanzielle Lage der Gemeinden tunlichst schont und den Gemeindevertretungen beziehungsweise den Sanitäts­ ausschüssen nicht bloß das Recht der Mitwirkung bei Ausübung des Gesundheitsdienstes gewährleistet und ihr Ernennungsrecht bei Anstellung von Gemeindeärzten vollinhaltlich wahrt, sondern auch bei Vernachlässigung des ärztlichen Dienstes ein entsprechendes Kündigungsrecht zugesteht. Im einzelnen verweist der Landesausschuß auf die hauptsächlichsten Abänderungen und Ergänzungen, welche der Gesetzentwurf bei den Vorberatungen gefunden hat. In § 1 wird die Verpflichtung der Gemeinden, welche nach dem Gesetze vom 30. April 1870, R. G- Bl. Nr. 68, bezüglich Ausübung des Sanitäts­ dienstes schon normiert sind, lediglich in den Gesetzentwurf herübergenommen und kurz gekennzeichnet. In § 5 wird die Besorgung der Geschäfte des Gesundheitsausschusses kurzweg anstatt der größten Gemeinde des Sprengels dem Obmann zugewiesen und sollen auch die Sitzungen in jener Gemeinde in der Regel stattfinden, in welcher der Arzt seinen Wohnsitz hat. Nach ß H soll dem Sanitätsausschusse neben der Regelung des ärztlichen Dienstes auch die Feststellung der einzelnen Verpflichtungen des Gemeindearztes obliegen. Dagegen wurde der zweite Absatz des § 13, wonach dem Landesäusschusse die Bestätigung der Ernennung eines Gemeindcarztes bedingungsweise zusteht, gestrichen, damit die Gemeinden bei Ernennungen vollkommen selbständig vorgehen können. Eine wichtige Abänderung erlitt § 22. Während nach dem Entwürfe der Ärztekammer gegenüber einem definitiven Gemeindearzt der Gemeinde kein Kündigungsrecht zustünde, während von einem solchen der Gemeindearzt jederzeit Gebrauch machen kann, soll nach dem Antrag des Landesausschufles der Gemeinde beziehungsweise dem Sprengel das Recht der Kündigung in allen jenen Fällen zustehen, wenn dem Arzte mangelhafte Ausübung des ärztlichen Dienstes vorgeworfen werden kann. Doch soll dem Arzte gegen eine solche Kündigung das Recht der Beschwerde an das Disziplinargericht offen stehen. § 26 des Entwurfes bestimmt im Gegensatze zum Gesetzentwurf der Ärztekammer, welcher die Höhe des Gehaltes in einer Minimalziffer von K 2000"— festsetzt, daß die Höhe des Gehaltes und der übrigen Dienstbezüge des Gemeindearztes vom Sprengel nach Maßgabe seiner Größe und Ausdehnung, sowie anderer einschlägiger Verhältnisse selbst festgesetzt wird, wobei aber der Landesausschuß sich das Recht der Genehmigung nach gepflogenem Einvernehmen mit der Ärztekammer vorbehält. Desgleichen soll im Verordnungswege ein Schema erlassen werden, betreffend die Zahl und Höhe der Dienstalterszulagen, die Art der Einzahlung der Sprengelbeiträge und die Gehaltsauszahlung und hiefür ein Einverständnis zwischen Statthalterei und Landesausschuß vorgeschrieben werden. 148 38. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. In § 46 endlich fand sich der Landesausschuß veranlaßt, in ähnlicher Weise, wie dieses in den Übergangsbestimmungen zum Sanitätsgesetz vom 27. Dezember 1909 von Tirol (§ 44), welches Gesetz im großen und ganzen dem Wortlaute dieser Vorlage entspricht, enthalten ist, Bestimmungen zu treffen für jene Gemeindeärzte, welche vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes unter Bedingungen angestellt waren, die diesem Gesetze nicht zur Gänze entsprechen, sowohl bezüglich deren Wiederanstellung beziehungsweise der Tätigkeit des bisherigen Anstellungsvertrages, wie bezüglich der Bemessung des Ruhegehaltes und Einzahlung der Pensionsbeiträge und suchte auch hierin der Landesausschuß die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden tunlichst zu wahren, dabei aber auch den wieder über­ nommenen Ärzten die Bezüge und Nuhegenüffe zu stiern. Auf Grund aller dieser Erwägungen stellt der Landesausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vorliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden, wird die Zustimmung erteilt." Bregcnz, 18. April 1914. Für den Landesausschuß: Adolf Rhomberg, Referent. Druck neu I N. Teutsch itt Breqenz. 149 ä8A* Beüage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage S8A. vsm . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich auf Grund des § 5 des Neichsgesetzes vorn 30. April 1870, N. G. Bl. Nr. 68, anzuordnen wie folgt: § 1. Jede Gemeinde hat für sich alle'n oder im Vereine mit Nachbargemeinden auf Grund des § 5 des Gesetzes vorn 30. April 1870, R. (0. Bl. Nr. 68, jene Einrichtungen zu treffen, welche nach Lage und Ausdehnung des Gebietes sowie nach Zahl und Beschaffenheit der Einwohner zur Handhabung der Eesundheitspolizei notwendig sind. § 2. Zu diesem Zwecke wird das Land in Spren­ gel eingeteilt, für welche ein oder nach Ersordernis mehrere Arzte zu bestellen sind. Die Sprengel tonnen das Gebiet einer einzelnen Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile umfassen. Die zu einem Sprengel vereinigten Gemeinden sind in Ansehung der Bestimmungen dieses Ge­ setzes als eine einzige Gemeinde (Scmitäts* gemeinde) zu behandeln. Zu einem Sprengel sollen in der Regel nur Gebiete vereinigt werden, die im gleichen Gerichtsbezirle liegen. § 3. Die Abgrenzung der Sprengel, etwaige not­ wendig werdende Abänderungen derselben, sowie die Bestimmung ihrer Namen werden mit Berücksichtigung der bereits bestehenden Ver­ hältnisse nach Anhörung der beteiligten Geineinden 151 38A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. und der Vorarlbergischen Ärztekammer von der politischen Landesbehörde im Einverständnisse mit dem Landesausschusse im Verordnungswege getroffen. Hiebei sind die örtlichen Verhältnisse der Ge­ meinden, deren Bevölkerungszahl, Flächeninhalt, die zu Gebote stehenden Verkehrsmittel, die ärztlichen Ansiedekungs- und Existenzbedingungen, die bestehenden oder herzustellenden Sanitäts­ anstalten und -Einrichtungen, sowie allenfalls geäußerte billige Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen; indessen dürfen hiedurch die erworbenen Rechte der für diesen Sprengel bereits bestellten Ärzte aus den Gehalt und sonstige Tienstbezüge, sowie besonders die Versorgungs­ ansprüche derselben nicht beeinträchtigt werden. Eine Änderung bereits bestimmter Sprengel kann, solange dieselben besetzt sind, nur dann vorgenommen werden, wenn mit der Änderung die beteiligten Sanitätsausschüsse (§ 4) einver­ standen sind. § 4. Sind zwei oder mehrere Gemeinden oder Eemeindeteile zu einem Sprengel vereinigt, so wird dieser von einem Ausschusse (Sanitätsausschuß) vertreten; besteht der Sprengel aber nur aus einer Gemeinde, so steht die Vertretung desselben dem Gemeinderate zu, sofern derselbe wenigstens aus 5 Mitgliedern besteht. Zählt der Gemeinderat weniger als 5 Mitglieder, so ist er für den Sanitätsausschuß aus diese Zahl durch Malst des Gemeindeausschusses aus seiner Mitte zu ergänzen. § 5. Tie Mitglieder in diesen Sanitätsausschuß werden von den Vertretungen der ein­ zelnen Gemeinden durch Wahl aus ihrer Mitte entsendet, wobei nach Maßgabe der bei der letzten Volkszählung erhobenen anwesenden Bevölkerung auf je 1000 Einwohner mit Nichtberückjichtigung der Reste und auf jede Gemeinde (Gemeindeteil), die weniger als 1000 Einwohner zählt, ein Mitglied zu entfallen hat. Wenn die Eemeindevorstehung einer bebeteiligten Gemeinde aufgelöst ist, oder wenn sie es unterläßt, der von der politischen Bezirks­ behörde an sie gerichteten Aufforderung zur Wahl ihrer Mitglieder in den Sanitätsausschuß binnen 14 Tagen zu entsprechen, so erfolgt die 152 38A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Ernennung derselben durch die politische Landes­ behörde im Einvernehmen mit dem Landesaus­ schusse. Ter Eemeindevorstehung steht es jedoch jederzeit frei, an Stelle der auf diese Weise bestellten Mitglieder andere zu wählen, in welchem Falle das Mandat der ersteren entfällt. Tie Geschäfte des Sanitätsausschusses besorgt der Obmann, im Verhinderungsfälle dessen Stellvertreter und haben die Sitzungen des Ausschusses in der Regel in jener Gemeinde statt­ zufinden, in welcher der Arzt seinen Wohn­ sitz hat. Bon der Wahl in den Sanitätsausschutz sind ausgeschlossen die Arzte und Apotheker des Sprengels. § 6. Hinsichtlich des altiven und passiven Wahl­ rechtes in den Sanitätsausschüssen, der Ver­ pflichtung zur Wahlannahme, Einwendungen wider das Wahlverfahren, sowie der Geschäfts­ ordnung des Sanitätsausschusses (wie: Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreters, Ver­ pflichtung zur Einberufung der Sitzungen, Be­ schlußfähigkeit, Abstimmung, Beschlußfassung, Berufung gegen dieselbe, Protokollführung) finden die entsprechenden Bestimmungen der Eemeindeordnung sinngemätze Anwendung, soweit in dem gegenwärtigen Gesetz keine andere Be­ stimmung getroffen ist. § 7. Tie Amtsdauer der Mitglieder des Sanitäts­ ausschusses währt solange, wie die der Eemeindeverlretung, von der sie gewählt wurden; sie haben jedoch solange im Amte zu bleiben, bis ihre Nachfolger gewählt sind. § 8. Tie Einberufung der Mitglieder zur Aus­ schutzsitzung erfolgt schristlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände. § 9. Zeit, Ort und Verbandlungsgegenstand jeder Ausschutzsitzung sind der politischen Bezirks­ behörde und dem Landesausschusse über deren Verlangen mindestens drei Tage vor deren Abhaltung schriftlich anzuzeigen; biete sind be­ rechtigt, zu den Sitzungen je einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. 153 38 A> Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. § 10. Ter Sanitätsausschuß ist in den das Gesund­ heitswesen des Sprengels betreffenden Ange­ legenheiten das beschließende und durchführende Organ und sind dessen Beschlüsse für die Ge­ meinden des Sprengels bindend. Sie sind allen beteiligten Gemeinden binnen 8 Tagen schrift­ lich gegen Empfangsbestätigung mitzuteilen. Gegen diese Beschlüsse steht jeder Gemeinde des Sprengels das Recht der Berufung an den Landesausschuß offen, welcher nach Anhörung der politischen Landesbehörde entscheider. Tiefe Berufung ist binnen 14 Tagen nach der Mit­ teilung des Beschlusses beim Obmanne des Sanitälsausfchusses einzubringen. Außerdem hat der Landescrusschuß, auch ohne daß ein Rechtsmittel eingebracht wird, das Recht, von Amts wegen einzuschreiten, und hat die nötigen Anordnungen zu treffen, wenn Beschlüsse gefaßt wurden, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. In diesem Falle ist die An­ hörung der politischen Landesbehörde erforderlich. § 11. Tem Sanitätsausschusse obliegt: 1. Tie Regelung des ärztlichen Dienstes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und die Feststellung der einzelnen Verpflichtungen des Eemeindearztes. 2. Tie Stellung von Anträgen an die poli­ tische Landesbehörde wegen Bestimmung des Standortes des Eemeindearztes, wogegen dieser seine Einwendungen einbringen kann; ferner im Bedarfsfalls die Stellung von Anträgen zur entsprechenden Unterbringung des Arztes durch die Gemeinden. Ter Standort des Gemeindearztes wird von der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschusse be­ stimmt. 3. Tie Antragstellung über den Gehalt und die weiteren Bezüge des Arztes. 4. Tie Besorgung der für die gemeinsame Gesundheitspflege nötigen Hilfsmittel. 5. Die jährliche Feststellung des Voranschlages für Gesundheitszwecke und die Erledigung der von dem Obmanne alljährlich längstens bis Ende Februar zu legenden Rechnung. 6. Die Wahrnehmung der allgemeinen ge­ sundheitlichen Interessen der Bevölkerung des 3 54 38A. äSei'aqe zu den ftcnoqr. Berichten des Borarlberger Landtages VI. Session der 10. Periode 1913/14. Sprengels sowie die Anregung gesundheitlicher Verbesserungen in den einzelnen Gemeinden. 7. Die Beschlußfassung über die Annahme und Verwendung besonderer, freiwilliger Beitragsleistungen einzelner Gemeinden, Körperschaften oder Privaten zu Eesundheitszwecken. Jnsoferne derar ige Beiiragsleistungen oknr Widmung für besondere Zwecke erfolgen, lammen öie]el6en dem ganzen Sprengel zugute. Ter Ermeindearzt ist Referent des Sanitäts­ ausschusses in gesundheitlichen Fachangelegenheiten und hat in den regelmäßigen Versamm­ lungen über die gesundheitlichen Vorkommnisse und Zustände des Sprengels Bericht zu erstatten und Vorschläge zur Verbesserung derselben sowie bezüglich notwendig zu schassender gesund­ heitlicher Einrichtungen zu machen. Derselbe ist von jeder Sitzung des Sanitätsausschustes rechtzeitig zu verständigen und hat, ausgenommen die Fälle, welche ihn persönlich betreffen, Sitz- und Stimmrecht in der Ausschuß­ sitzung. Über die Verhandlungen der Sitzungen ist ein Protololl zu führen. § 12. Als Eemrindearzt darf nur ein öster­ reichischer Staatsbürger angestellt werden, der zur Ausübung der Heilkunde in den im Reichs­ rate vertretenen Königreichen und Ländern berechtigt ist. § 13. Tie Ernennung des Eemeindearztes erfolgt nach vorheriger Ausschreibung durch den Sanitätsausschuß. Zwischen Eemeindearzt und Sprengel ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten. § 14. Jede Ernennung eines Eemeindearztes ist vor Ausfertigung des Anstellungsdelrets der politischen Bezirisbehörde zur Prüfung seiner Eignung (§ 12) anzuzeigen. Erhebt diese Be­ hörde gegen die Ernennung innerhalb 14 Tagen leine Einwendung und ist über allfällige Relurse entschieden worden, so fertigt der Obmann des Sprengels das Anstellungsdekret aus und der Vertreter der politischen Bezirksbehörde nimmt in dessen Gegenwart dem Ernannten die Angekobung an Eidesstatt ab. 155 38 A. Wiege gu bcn ftenogr. %Berid)tcn be§ ^orarlberger IfmiblageS. VI ©eRton bcr 10. Verlobe 1913/14 § 15. Bleibt die Stelle eines Gemeindearztes innerhalb eines halben Jahres durch Verschulden des Sprengels unbesetzt, so hat die politische Landesbehorde im Einverständnisse mit dem Landesausschusse die Stelle von Amts wegen zu besetzen, soferne geeignete Bewerber vorbanden sind; sonst bat sie die Stelle nötigenfalls aus­ zuschreiben. § 16. Tie Eemeindeärzte können auf Probe oder definitiv ernannt werden. Tie Probezeit darf sich längstens aus 1 Jahr erstrecken. Ist die Probezeit ohne Kündigung (§ 22) abgelaufen, so wird der Eemeindearzt definitiv und ist ihm vorn Sprengel das Dekret der definitiven Ernennung auszufolgen. Beim Postenwechsel eines im Lande Vor­ arlberg definitiv angestellten Arztes entfällt die Probezeit. § 17. Tas Amt des Gemeindearztes ist ein öffent­ liches Amt. Tie Eemeindeärzte sind die zunächst berufenen Organe der Gemeinden, insoweit diese gesetzlich den öffentlichen Gesundheitsdienst zu besorgen haben. § 18. Tie Obliegenheiten der Eemeindeärzte werden durch eine besondere Tienstesvorschrift bestimmt, die von der politischen Landesbehörde im Ein­ verständnisse mit dem Landesausschusse und nach Anhörung der Vorarlberger Ärztekammer zu erlassen ist. § 19. Für ärztliche Verrichtungen, die von Eemeindeärzten über Auftrag der Staatsver­ waltung in deren Angelegenheiten vollzogen werden, wird die normalmätzige Gebühr aus dem Staatsschätze geleistet. § 20. Erkrankt der Eemeindearzt, so hat der Sprengel für eine Stellvertretung desselben bis zur Dauer eines Jahres aufzukommen. Erstreckt sieb die Krankheit über ein Jahr, so kann die Stelle neu besetzt werden. 156 Ü8A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14 § 21. Der Gemeindearzt bat ohne Schmälerung seines Gehaltes Anspruch auf einen Urlaub von 3 Wochen im Jahre und besorgt auf Verlangen des Sprengels für diese Zeit einen geeigneten (, § 12) Stellvertreter aus Kosten des Sprengels. Tte Kosten dieser Stellvertretung dürfen jedoch den entsprechenden Teil des tatsächlichen Gehaltes (§ 26) nicht übersteigen. Gin länger dauernder Urlaub ist der Ver­ einbarung zwischen dem Gemeindearzt und dem Sanitätsausschusse vorbehalten. Überschreitet der Urlaub die Zeit von 3 Wochen, so hat der Eemeindearzt die Stell­ vertretung durch diese weitere Zeit aus eigenen Mitteln zu besorgen. Wenn der Eemeindearzt zu den Waffenübungen einberufen wird, so trägt für diese Zeit der Sprengel die Kosten des (vorn Gemeinde­ arzte zu besorgenden) Stellvertreters bis zum Betrage des entfallenden Teiles des tatsächlichen Gehaltes. Für die Zeit, als der Eemeindearzt zum Kriegsdienste einberufen wird, hat er keinen Anspruch auf den Gehalt; jedoch bleibt ihm seine Anstellung gewahrt. § 22. Sowohl dem definitiv angestellten Gemeinde­ arzte wie dem Sprengel steht das Recht einer halbjährigen Kündigung zu, dem Sprengel jedoch nur insoferns, als er hiezu infolge mangel­ hafter Ausübung des ärztlichen Dienstes dem Arzte gegenüber berechtigterscheint. Das Tiszipl'mar-Eericht (§ 23) entscheidet im Zweifel über dir Berechtigung. Dem Eemeindearzt steht gegen eine solche Kündigung des Sprengels innerhalb einer 14 teigigen Frist das Recht der Beschwerde an das Tisziplinar-Eericht offen. Während der Probezeit kann beiderseits jederzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Falle 3 Monate. § 23. Für alle Fälle von Beschwerden und Streitig­ keiten zwischen Sprengel und Gemeindearzt wird ein Tisziplinar-Gericht eingesetzt; dieses tagt am Sitze der politischen Vezirksbehörde des Sprengels. 157 St8A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Dorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Tas Disziplinargericht besteht aus fün| Mit­ gliedern, wovon eines vom Sprengel, zwei vorn Landesausschusse und zwei von der poli­ tischen Landesbehördö bestimmt werden. Außer­ dem ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu bestimmen. Ten Vorsitzenden ernennt die politische Bezirtsbehörde aus der Mitte des Disziplinargerichtes. Den Verhandlungen des Diszipl'margerichtes ist ein Mitglied der Ärztekammer mit beratender Stimme beizuziehen. Zur Klarstellung des Sachverhaltes im einzelnen Falle kann das Disziplinargericht die Hilfe der politischen Behörden in Anspruch nehmen. § 24. Die Geschäftsordnung des Disziplinargerichtes ist von der politischen Landesbehörde im Ein­ verständnisse mit dem Landesausschusse und der Arztelämmer zu erlassen und hat sich an folgende Grundsätze zu halten: 1. Das Verfahren des Disziplinargerichtes ist kontradittorisch. 2. Die Möglichkeit, einzelne Mitglieder des Disziplinargerichtes abzulehnen, muß dem Beschuldigten gewährt werden. 3. Die Verhandlungen des Disziplinargerichtes sind geheim. 4. Der Beschuldigte tarnt Berufsgenossen als Vertrauensmänner zu den Verhandlungen, nicht aber zu den Beratungen entsenden. 5. Das Disziplinargericht faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 6. Das Erkenntnis ist samt Entscheidungsgründen betn Beschuldigten in schriftlicher Ausführung zuzustellen. 7. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens muß vorgesehen werden. § 25. Die vom Disziplinargerichte zu verhängenden Strafen sind: 1. Ordnungsstrafen; 2. Disziplinarstrafen. Die Ordnungsstrafen sind: a) Die Verwarnung; b) die Geldbuße bis zu 50 K zu Gunsten des Pensionsfonds. Die Disziplinarstrafen sind: 158 38A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. a) der Verweis; b) Geldstrafen bis zu 200 K zu Gunsten des Pensionsfonds; c) die Entlastung des Eemeindearztes aus seiner Dienststelle. Gegen den Ausspruch des Disziplinargerichtes steht kein Rechtszug an eine übergeordnete Instanz offen. § 26. Die Höhe des Gehaltes und der übrigen Tienstbezüge des Eemeindearztes werden vom Sprengel nach Maßgabe der Größe und Be­ deutung, der Lage und Ausdehnung der ein­ zelnen Sprengel, sowie anderer einschlägigen Verhältnisse festgesetzt. Eine solche Festsetzung bedarf der Genehmigung des Landesausschusses, welcher diesfalls mit der Ärztekammer das Einvernehmen zu pflegen hat. Jeder definitiv angestellte Eemeindearzt hat überdies nach zurückgelegten je fünf Jahren zufriedenstellender Dienstzeit Anspruch, aus eine Tienstalterszulage. Die Zahl und Höhe der Dienstallerszutagen erfolgt nach einem bestimmten Schema unter Berücksichtigung der im 1. Absätze dieses Para­ graphen festgelegten Gesichtspunkte im Ver­ ordnungswege im Einverständnisse zwischen Statt­ halterei und Landesausschuß nach Anhörung der Ärztekammer und der Vertretungen der Sprengel. Die normalmäßig für die Bemessung der Tienstalterszulagen und des Ruhegenusses anrechenbare, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilende Dienstzeit beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes. Der Gehalt des Eemeindearztes ist frei von Belastung Mit Landes- und Eemeindeumlagen. Die Art der Einzahlung der Sprengelbeiträge und die Gehaltsauszahlung an die Gemeindeärzte werden im Verordnungswege emverständlich zwischen Statthalterei und Landesausschuß geregelt. Wenn in einem Sprengel mit mehreren Gemeinden über die Beiträge der einzelnen keine Einigung erzielt wird, so werden sie vom Landes­ ausschusse festgesetzt. § 27. Die Ansprüche eines Eemeindearztes auf einen Ruhegenuß (Abfertigung) sowie die An­ sprüche der Hinterbliebenen nach einem Ge159 38 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. meindearzt auf das Sterbequartal, dann auf den Versorgungsgenuß (Abfertigung) sind, insoserne im vorliegenden Gesetze keine Ausnähmsbestimmungen gemacht sind, nach den für Staatsbeamte jeweilig geltenden Vorschriften zu beurteilen. § 28. Die volle Pension wird vom Eemeindearzt nach dreißigjähriger Dienstzeit erreicht. Als für die Pension anrechenbare Dienstzeit gilt nur die in Vorarlberg und zwar unbeschadet des § 39 ununterbrochen zugebrachte Dienstzeit; in dieselbe wird jedoch die nach erlangtem Toktorate an Kliniken oder Krankenhäusern zur weiteren Ausbildung zugebrachte Dienstzeit dann eingerechnet, wenn sich die gemeindeärztliche Dienstzeit unmittelbar daran anschließt. Die Höhe der Pension beträgt nach 10 Jahren vierzig Prozent des tatsächlichen Ge­ haltes und steigt mit jedem folgenden Jahre um drei Prozent. Bruchteile eines Jahres über sechs Monate werden für ein volles Jahr gerechnet. § 29. Einem definitiven Gemeindearzte, welcher wegen bleibender Tienstunfähigkeit seine Stelle verliert, ohne Anspruch auf einen Ruhegehalt zu haben, gebührt eine einmalige Abfertigung, die für eine Dienstzeit von mehr als fünf bis zu zehn Jahren mit dem zweifachen Betrage des Jahresgehaltes zu bemessen ist. § 30. Der Bezug eines Ruhe- oder Versorgungs­ genusses erlischt, wenn der oder die Bezugs­ berechtigte eines Verbrechens oder der Über­ tretung des Tiebstähls, der Veruntreuung, der Teilnahme an solchen, des Betruges (§§ 460, 461, 463 und 464 des Strafgesetzes), endlich des Vergehens nach § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, oder des Vergehens oder der Übertretung des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G. BI. Nr. 78, schuldig erkannt worden ist. In diesem Falle hört die Auszahlung' des betreffenden Bezuges mit dem Ende desjenigen Monates auf, in welchem das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist. 160 38A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. § 31. Ob ein Eemeindearzl dauernd dienstunfähig sei, entscheidet der Landesausschuß; Hiebei dient ihm als Grundlage das Gutachten des Amts­ arztes der zuständigen politischen Bezirksbehörde; überdies steht es dem Landesausschusse und dem Gemeindearzte frei, auch das Gutachten eines anderen Arztes nach! ihrer Wahl einzuholen. Wird ein Eemeindearzl vor dem zurückgelegten 30. Tienstjahre pensioniert, so bleibt es dem Landesausschusse unbenommen, zu jeder Zeit die Fortdauer der Tienstuntauglichkeit auf die gleiche Weise feststellen zu lassen und gegebenen Falles den Fortbezug der Pension einzustellen. § 32. Für die Pensionierung der Eemeindeärzte und für die Versorgung ihrer Witwen und Waisen wird ein eigener Fonds gebildet. Tiefen Fonds verwaltet der Landesausschuß und legt darüber alljährlich dem Landtage Rechnung. § 33. Alle Gemeindeärzte bis zum vollendeten 50. Lebensjahre sind verpflichtet, die älteren be­ rechtigt, dem Pensionsinstitute beizutreten und, solange sie Gemeindeärzte sind, ihm anzugehören. Ter Arzt ist jedoch nicht verpflichtet, länger als durch 30 Jahre seinen Pensionsbeitrag zu leisten. Vor diesem Gesetze wirksame Pensionsberech­ tigungen der Gemeindeärzte bleiben ausrecht. § 34. In den Pensionsfonds, der Eigentum des Landes ist, haben zu fließen: 1. die Beiträge der Eemeindeärzte; 2. die Beiträge der Sprengel; 3. die Beiträge des Landes; 4. die Interessen des Fonds; 5. die Strafgelder (§ 25); 6. allfällige Staatsbeiträge, Schenkungen oder Vermächtnisse unter Beachtung ihrer Wid­ mung. § 35. Tie Beiträge der Eemeindeärzte bestehen: 1. in einer einmaligen Beitragsgebühr von 100 Kronen; 161 38 A. Beilage zu den stenogr- Berichten des Vorarlbergcr Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. • 2. trt einer jährlichen Beitragsleistung, die fünf Prozent des tatsächlichen Gehaltes entspricht. Die Beiträge der Eemeindeärzte werden durch die Auszahlungsstelle vom Gehalte ab­ gezogen und monatlich an die Landeslasje ab­ geführt. § 36. Jeder Sprengel leistet zum Pensionsfonds für jeden Eemeindearzl einen Jahresbeitrag von 100 Kronen, und zwar in jechem Falle, selbst wenn die Stelle nicht besetzt ist. Dieser Beitrag ist vom Sprengel jährlich in den ersten drei Monaten einzuzahlen und lann nötigenfalls im Wege der Exekution durch die politische Behörde eingebracht werden. Die Zahlung des Sprengels entfällt, sobald der Pensionsfonds die Höhe von 000 K erreicht hat. § 37. Vom Lande wird für jeden, dem Pensionsinstitute angehörigen, aktiven Eemeindearzt ein Jahresbeitrag von 50 K geleistet. Diese Leistung entfällt, sobald der Pensionsfonds die Höhe von............. K erreicht hat. Außerdem übernimmt es das Land, jenen Fehlbetrag zu bestreiten, der durch die regel­ mäßigen Einnahmen des Fonds nicht gedeckt wird. § 38. Tie Witwe eines Eemeindearztes, der noch nicht pensionsberechtigt war, hat nebst dem Sterbequartal noch Anspruch auf eine Ab­ fertigung in der Höhe der gesetzlich mindesten Witwenpension von achthundert Kronen (§ 42). Lebt dch- Gattin des Arztes nicht mehr, so steht dieser Anspruch deren ehelichen Kindern zu, insoferne diese das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder nicht anderweitig versorgt sind i§ 43). § 39. Eemeindeärzte, welche aus ihrem Dienste ent­ lassen werden (§ 25), verlieren ihren Anspruch an den Pensionsfonds. Wenn ein Eemeindearzt aus anderen Gründen aus dem Dienste scheidet, so bleiben noch durch 2 Jahre seine Ansprüche, sowie im Todesfälle die Ansprüche der Witwe und der Waisen an den Pensionsfonds aufrecht, insoferne 162 38 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI Session der 10. Periode 1913/14. für diese Zeit die jeweiligen Beiträge der Anspruchsberrchtigten eingezahlt werden. Bei anfälliger Wiederaufnahme eines Dienstes als Eemeindearzt werden die früheren Tienstjahre in Ansehung der Pensionsfähigkeit nur insoferne eingerechnet, als er die auf die Zwischenzeit entfallenden Jahresbeiträge an den Pensionsfonds nachgezablt und der Betreffende im ganzen wenigstens 10 anrechenbare Dienstjahre nachweisen kann. § 40. Ein Eemeindearzt, der im Genusse der Pension steht, darf keine besoldete Arztensstelle mit festen Bezügen annehmen; widrigenfalls verliert er die Pension, fv lange er diese Stelle bekleidet. Ob die Arztensstelle als eine besoldete anzu­ sehen ist, entscheidet die politische Landesbehörde im Einverständnis mit dem Landesausschusse nach Anhörung der Ärztekammer. § 41. Wird ein Eemeindearzt in Ausübung seines Dienstes dienstunfähig, so gebührt ihm die volle Pension (§ 28). Stirbt der Eemeindearzt in Ausübung seines Dienstes, so haben Witwe und Waisen An­ spruch aus jene Versorgung, die der vollen Pension des Verstorbenen entspricht. Wenn in solchen Fällen die Bestimmungen der Allerhöchsten Entschließung vom 3. Februar 1856, R. E. BI. Nr. 113 und vom 9. März 1857, R. E. BI. Nr. 95, zur Geltung kommen, so ist eine allfällige Differenz, welche zwischen der staatlichen Pension und der vollen Pension im Sinne des vorstehenden Anspruches besteht, vom Pensionsfonds zu tragen. § 42. Auf die Witwe eines Eemeindearztes entfällt als Witwenpension die Hälfte von dem Betrage, den der Gatte genossen hätte, wenn er zur Zeit seines Todes pensioniert worden wäre, oder aber die Hälfte der von dem Gatten bezogenen Pension, in allen Fällen jedoch mindestens der Betrag von 800 K. § 43. Für die ehelichen oder durch die nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder eines Eemeindearztes 163 38A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages VI. Session der 10. Periode 1913/14. gebührt der Witwe, wenn sie selbst auf eine fortlaufende Pension Anspruch hat, ohne Rück­ sicht auf die Anzahl der vorhandenen Minder ein Erziehungsbeitrag in der Höhe von einem Fünftel der Witwenpension für jedes unversorgte in ihrer Verpflegung stehende Kind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres oder bis zur früheren Versorgung desselben. Es darf jedoch der Erziehungsbeitrag den Betrag von jährlichen 800 K und die Summe aller Erziehungsbeiträge den Betrag der Witwenpension nicht übersteigen. § 44. Tie Bemessung und Anweisung der Pensionen sowie der Bezüge für Witwen und Waisen erfolgt durch den Landesausschuß. § 45. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft und wird gleichzeitig das Gesetz vom 2. Februar 1888, L. E. BI. Nr. 11 ex 1888, betreffend die Regelung des Sanitäts­ dienstes in den Gemeinden außer Wirksamteit gesetzt. § 46. Den im Zeitpunkte des Beginnes der Wirk­ samkeit dieses Gesetzes unter Bedingungen, die diesem Gesetze entsprechen, definitiv angestellten Eemeindeärzten ist bei Bemessung des Ruhe­ gehaltes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die ganze Dienstzeit (provisorische und definitive), welche dieselben bisher in einem nach §§ 1, 16 und 26 anrechenbaren Dienste zugebracht haben, einzurechnen, wenn dieselben nachträglich die Ernennungstare von 100 Ii und die auf sie für die betreffende anrechenbare Zeit entfallenden 4 Prozent Pensionsbeiträge bis zum Höchstbetrage von 500 K in fünf Jahresraten ent­ richten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann der Landesausschuß über Ansuchen längere Zahlungsfristen gewähren. Den Anspruch auf Anwendung dieser Be­ stimmungen muß der Eemeindearzt innerhalb eines Jahres, nachdem dieses Gesetz in Wirk­ samkeit getreten ist, geltend machen, widrigen­ falls er dessen verlustig geht. 164 38A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Für jene Eemeindeärzte, welche bisher unter Bedingungen angestellt waren, welche dem gegen­ wärtigen Gesetze nicht zur Gänze entsprechen, erlischt mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes der bisherige Anstellungsvertrag und ist die Neubesetzung der Eemeindearztensstelle vorzunchmen. Bis zur erfolgten Neubesetzung hat der bis­ herige Eemeindearzt den Dienst zu versehen. Für nach Kundmachung dieses Gesetzes wieder angestellte bisherige Gemeindeärzte haben bezüglich der Bemessung des Ruhegehaltes und der Einzahlung der Pensionsbeiträge die Be­ stimmungen des 1. Absatzes dieses Paragraphen sinngemäße Anwendung zu finden. § 47. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. z 3)rud Din 9) Seiilfd, in Breßena 165