19140506_ltb00391913_Motivenbericht_Gesetzentwurf_Kraftfahrzeugabgabe

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:25
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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39. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage 39. Motivenbericht bes kandesausschuffes zum Gesetzentwürfe betreffend die Einführung einer Abgabe von Kraftfahrzeugen. Hoher Landtag! In seiner zehnten Sitzung vom 19. Oktober 1912 hat der hohe Landtag nachstehenden Beschluß gefaßt: „Der Landesausschuß wird beauftragt, bezüglich Schaffung eines Gesetzes betreffend Besteuerung der Kraftfahrzeuge noch einige Erhebungen speziell über die Art der Besteuerung in den benachbarten Bodenseeufer-Staaten und im Fürstentum Liechtenstein zu pflegen und unter Berücksichtigung der so gewonnenen Resultate einen schon vorliegenden Gesetzentwurf eventuell zu ergänzen und dem hohen Landtage in Vorlage zu bringen." In Ausführung dieses Beschluffes beschaffte sich der Landesausschuß das erforderliche Material aus obgenannten Staaten und zwar aus dort in Geltung stehenden Gesetzen und Verordnungen. Für das Fürstentum Liechtenstein besteht eine Taxe für Automobilfahrten bis zur Dauer eines Jahres im Betrage von K 60'—, welche beim Eintritt in das Land bei den k. k. österreichischen und liechtensteinischen Zollämter Balzers, Vaduz, Schaan und Bendern und für Vorarlberg bei einer eigens kenntlich gemachten Einhebungsstelle Schaanwald zu entrichten ist. In der Schweiz ist die Vorschreibung und Einhebung in der Kompetenz der Kantone gelegen. Der Kanton Bern hebt ein an Gebühr: Für Kraftwagen Frs. 20'— Grundtaxe. Frs. 5'— Zuschlag für jeden Sitzplatz. Für Motorräder Frs. 10 — und für mehrsitzige Frs. 3'— Zuschlag pro Sitz. Luzern erhebt keine direkte Automobilsteuer, sondern eine Gebühr für eine vorgeschriebene Ausweiskarte und ergab die Einnahme hiefür: 1903 Frs. 3522'— 1904 „ 5232 1905 „ 9500'— und dürfte seit dort sich wohl verdoppelt haben. 167 39. Beilage z« bett stettogr. Berieten des Vorarlberger Landtages. VI. Session 8er 10.' Periode 1913/14. St. Güllen erhebt ebenfalls eine Ausweisgebühr für ein Automobil mit einem Sitz per Frs. 20'— pro Jahr Automobil mit mehreren Sitzen per Frs. 50'— pro Jahr Automobil-Lastwagen Frs. 30'— pro Jahr Motorrad Frs. 15 — pro Jahr. In Bayern, Württemberg und Baden wie im ganzen übrige» Deutschen Reich kommen die Bestimmungen des Neichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 in Geltung, wornach Erlaubniskarten ausgeteilt und hiefür für Motorräder Mk. 10'—, Kraftwagen von nicht mehr als 6 Pferdekräften Mk. 25'— „ von mehr als 6 bis 10 „ „ 50’— „ von nicht mehr als 25 „ „ 100'— „ von über 25 „ „ 150'— als Grundbetrag, außerdem für jede Pferdekraft, falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Pferdekräfte hat, einen Steuersatz von Mk. 2'— von 6—10 „ „ „ „ „ „ 3'„ 10 25 i, „ „ „ , , „ 5im übrigen einen Steuersatz von „ 10"— eingehoben werden. Bei weniger als 30tägigem Aufenthalte auswärtiger Kraftfahrzeuge beträgt die Gebühr für Motorräder Mk. 3'— „ „ Kraftwagen bei nurlötägigeuAufenthalte „ 15'— „ „ „ „ längeremAufenthalte „ 40'—. Als alle diese Erhebungen vorgenommen worden und dazu noch ein Entwurf eines im nieder­ österreichischen Landtage zum Beschlusse erhobenen Gesetzentwurfes betreffend die Besteuerung der Automobile einem Studium unterzogen und zum Teile einem mittlerweile ausgearbeiteten. Gesetzentwürfe für das Land Vorarlberg zu Grunde gelegt worden war, da gelangte im Abgeordnetenhause selbst ein Gesetzentwurf nach längerer Verhandlung gemeinsam mit den Gesetzvorlagen, welche den sogenannten „kleinen Finanzplan" ausmachten, zur Annahme, betreffend die Einführung einer Neichsabgabe auf Kraftfahr­ zeuge und da damals gegründete Hoffnung bestand, daß dieser Gesetzentwurf in Bälde Gesetz werde und vielleicht zu gleicher Zeit mit den übrigen Steuervorlagen des kleinen Finanzplanes kundgemacht werden könne, so wurde seitens des Landesausfchuffes das Perfektwerden abgewartet und des Weilern wegen Schaffung eines diesbezüglichen Landesgesetzes, zu dessen Erlassung der hohe Landtag auf Grund der §§ 11 und 12 des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1867, sowie des Gesetzes vom 6. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 15, Art. III., ganz unzweifelhaft kompetent ist, mit der Finalisierung innegehalten. Zur allgemeinen Überraschung konnte durch den Umstand, daß das Herrenhaus bezüglich der Festsetzung der Abgabe eine im übrigen wenig ins Gewicht fallende Abänderung in § 7 vornahm und dann infolge der sattsam bekannten parlamentarischen Verhältnisse das Abgeordnetenhaus nicht mehr in die Lage kam, die an obigen Gesetze vorgenommenen Abänderungen auch seinerseits zu akzeptieren, um das Zustandekommen auch dieser Abgabe zu sichern, der Gesetzentwurf der Allerhöchsten Sanktion nicht unterzogen werden und blieb wie jener über die Besteuerung von Buchmacher-Wetten unerledigt. Soll nun unser Land doch endlich einmal dazu kommen, eine Besteuerung von Kraftfahrzeugen zu erreichen, welche in allen Teilen unseres Landes, wie wiederholte Eingaben und zahlreiche Stimmen in der Presse beweisen, dringend verlangt wird und ein allerdings schwaches Äquivalent darstellen soll für die bedeutenden Kosten der Erhaltung der von Automobilen stark befahrenen Straßen, für die auch schon hierlands sehr lästige Staubplage, namentlich in geschlossenen Orten und die nach und nach eintretende Entwertung von Häusern und Villen in nächster Nähe solcher von Kraftfahrzeugen stark frequentierten Straßen, so erscheint es Pflicht der Landesvertretung, mit einem Gesetzentwürfe nicht 168 39. Beilage zu den ftcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. mehr länger zuzuwarten und damit dem Lande eine neue Einnahmsquelle zu sichern, die angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Depression vor anderen Steuern und Abgaben den besonderen Vorteil hat, daß sie eine Luxussteuer darstellt und nicht bloß Vorarlberger, sondern auch Auswärtige trifft, die unser Land mit Automobilen befahren, oder wie man meist sagen muß rücksichtslos durchrasen. Der Landesausschuß hat nun angesichts der geänderten Sachlage anstatt seines früher aus­ gearbeiteten Entwurfes, den vom Abgeordnetenhaus bereits beschlossenen und vom Herrenhause im großen und ganzen akzeptierten Gesetzentwurf mit einigen Abänderungen umgearbeitet und beehrt sich denselben dem hohen Landtage zur Annahme zu empfehlen. Bregenz, am 6. Mai 1914. Für den Landesausschuß: Adolf Rhomberg, Referent. @ 91 % * ifd) tn %rc en% 169 0cüage gu Ixn ße#@8t. SßeddjteM beß Borwlbcrgr ßmAkigeg. VI Ectßon bcr 10. $endbc 1913/14. Beilage 39A. (Scfc^ oem . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Einführung einer Abgabe von Kraftfahrzeugen. Auf Aulrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Kraftfahrzeuge (Automobile und Motorräder) dürfen auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nur benutzt werden, wenn für dieselben eine Abgabe in Gemäßheit der folgenden Bestimmungen entrichtet worden ist. Ter Führer hat den Nachweis der Abgabenentrichtung jederzeit mit sich zu führen. § 2. Tie Abgabe ist in der Regel Dorrt Eigen­ tümer des Kraftfahrzeuges zu entrichten; überläßt der Eigentümer vor Entrichtung der Abgabe das Kraftfahrzeug einer dritten Person zum Betriebe, so ist diese Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet; im Zweifel ist anzunehmen, daß das Kraftfahrzeug dem Führer zum Betriebe über­ lassen sei. Der Eigentümer des Kraftfahr­ zeuges hastet auch in diesem Falle für die Abgabe. l § 3. Tie Bemessung der Abgabe erfolgt über An­ meldung des Abgabepflichtigen. Tie Anmeldung hat alle für die Bemessung der Abgabe wesentlichen Umstände (§ 5) zu enthalten. Tiefe Anmeldung ist das erstemal 30 Tage nach Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes, weiterhin aber in der Regel spätestens drei Tage 171 39a, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. vor Abiaus des Zeitraumes, für welchen die Entrichtung der Abgabe erfolgt ist, bei der Be­ messungsbehörde (§ 4) einzubringen. Neu in die Abgabepflicht tretende Personen haben die Anmeldung in der Regel vor Be­ nutzung des Kraftfahrzeuges und jedenfalls spätestens gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zuteilung eines nach den sicherheitspolizeilichen Vorschriften für den Betrieb von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kennzeichens (Unterscheidungs­ zeichens) einzubringen. § 4. Tie Abgabe ist regelmäßig von der Steuer­ behörde erster Instanz desjenigen Bezirkes, in welchem sich der Standort des Kraftfahrzeuges befindet, zu bemessen. Tie Einzahlung hat bei dem Steueramte am Sitze der Bemessungsbehörde zu erfolgen. Für die aus anderen Kronländern, aus den Ländern der ungarischen Krone, aus Bosnien und aus der Herzegowina, dann für die aus dem Auslande kommenden Fahrzeuge wird die Be­ messung und Einhebung der Abgabe durch jenes Steueramt, dessen Bezirk das Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt, vor­ genommen. Für die im Reisenden- und Grenzpassantenverkehr über die Zollinie unmittelbar ins Inland kommenden Kraftfahrzeuge erfolgt die Bemessung und Einhebung der Abgabe durch das Zollamt des Eintrittsortes. § 5. Tie Anmeldung hat zu enthalten: 1. Den Namen, Stand und Wohnori des Abgabepflichtigen; 2. den Zeitraum, für den die Bemessung der Abgabe erfolgen soll; 3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeuges und die Angabe der für die Erhebung der Abgabe wesentlichen Merkmale, das ist insbesondere a) die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges, b) die Kraftquelle und das System des Motors, c) bei allen Kraftfahrzepgen mit Ausnahme der Glektrokraftwagen die Leistung des Motors in Pferdekräften und die zur Ermittlung dieser Leistung im Verordnungswege als erforderlich bezeichneten Angaben. 172 39A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Tie Angabe der unter Z. 3 oenangten Merk­ male kann durch Vorlage des internationalen Fahrausweises ersetzt werden, soweit in dieser Urkunde die vorerwähnten Merkmale enthalten sind. Handelt es sich bei unverändertem Fort­ bestände der maßgebenden Verhältnisse lediglich um die Erneuerung der Abgabebemessung, so genügt an Stelle der Anmeldung die Vorlage des letzten Zahlungsauftrages. § 6. Der Bemessungsbehörde steht das Recht zu, sich durch geeignete Erhebungen die Überzeugung von der Richtigkeit der Parteiangaben zu verschassen und das Gutachten Sachverständiger einzuholen; sie kann zu diesem Zwecke die Vorsührung des Kraftfahrzeuges zum Amte während der Amtsstunden und die Vornahme der zur Turchsührung der Erhebungen erforderlichen Vor­ kehrungen an dem Kraftfahrzeuge verlangen. Bei Vorliegen von Bestätigungen der im § 5, Absatz 2, erwähnten Art sind Erhebungen nur einzuleiten, wenn Grund zu der Annahme vor­ liegt, daß der Abgabepflichtige in ordnungs­ widriger Weise von diesen Bestätigungen Ge­ brauch macht oder daß diese Bestätigung sich nicht aus das betreffende Kraftfahrzeug beziehen. Falls der Abgabepflichtige, obwohl die Be­ messungsbehörde weitere Erhebungen für not­ wendig erachtet, auf sofortiger Turchsührung der Abgabenbemessung besteht, ist unter Zugrunde­ legung der nach Anschauung der Bemessungs­ behörde zutreffenden Merkmale mit der provi­ sorischen Abgabenbemessung vorzugehen. Entfällt nach der definitiven Bemessung ein geringerer Betrag, so sind gleichwohl Vergütungs­ zinsen in solchen Fällen nicht zu zahlen. Tie Kosten des Sachverständigenbeweises, durch welchen Unrichtigkeiten der Parteiangaben dargetan werden, hat der Steuerpflichtige zu tragen. § 7. Tie Abgabe für ein Zahl beträgt: I. Für Krafträder........................ II. Für Krafträder mit Beiwagen . III. Für Kraftwagen: I. für Elektrokraftwagen . , . . 173 5 K 15 „ 150 „ 39A, Beilage zu den sienogr. Berichten deS Vorarlberg« Landtage-, VI. Session der 10. Periode 1913/14. 2. für andere Kraftwagen: an Grundtaxe....................................... 60 K Mt Zuschlag für jede Pferdestärke bei Kraftwagen a) von nicht mehr als 10Pferdestärken . 4 „ b) von über 10, aber nicht mehr als 25 Pferdestärken......................... 8 „ c) von über 25, aber nicht mehr als 30 Pferdestärken............................... 10 „ d) von über 30, aber nicht mehr als 35 Pferdestärken............................... 12 „ e) von über 35Pferdestärken .... 14 „ Tie Anzahl der der Bemessung der Abgabe zugrunde zu legenden Pferdestärken wird nach einem im Verordnungswege zu regelnden Ver­ fahren ermittelt. Tie Abgabe ist in der Regel für je ein ganzes Kalenderjahr zu bemessen. Wird das Kraft­ fahrzeug jedoch erst im Laufe des Kalenoerjahres erworben oder wird in der Anmeldung die voraussichtliche Benutzung des Kraftfahrzeuges auf einen kürzeren oder viermonatlichen Zeitraum eingeschränkt, so ist nur jene Quote der Abgabe zu entrichten , welche auf die für die Benutzung in Betracht kommenden Kalendervierteljahre entfällt. 8. Für Kraftfahrzeuge, welche ihren Standort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes haben, sind bei vorübergehender Benutzung des Kraftfahr­ zeuges im Geltungsgebiete dieses Gesetzes statt der im § 7 bezeichneten die folgenden Abgaben zu entrichten: 1. Für Krafträder ohne Beiwagen bei einem Aufenthalte von nicht mehr als 30 Tagen . 1 K 2. Für Kräfträder mit Beiwagen bei einem Aufenthalte von nicht mehr als 30 Tagen . 2 K 3. Für Kraftwagen bei einem Aufenthalte von nicht mehr als 30 Tagen für jeden Tag des Aufenthaltes....................................... 3 K Ter Bemessung ist die vom Abgabepflichtigen anzumeldende voraussichtliche Tauer des Auf­ enthaltes im Geltungsgebiete dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Wird der Aufenthalt über den angemeldeten Zeitraum verlängert, so ist, vorbehaltlich der 174 § 39A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. SeffiSr der 10. Periode 1913/14. Bestimmung des Absatzes 7 oder etwaiger auf Grund des § 21 getroffener Anordnungen des Finanzministeriums, die Ausdehnung der Abgabenvorschreibung über den Zeitraum, für welchen die Abgabe bereits entrichtet wurde, noch vor Ablauf desselben anzusuchen. Tiefes Ansuchen kann bei jedem zur Bemessung dieser Abgabe überhaupt kompetenten Amte ge­ stellt werden. , Wird nicht rechtzeitig um diese Verlängerung der Abgabenvorschreibung angesucht, so ist, falls nicht die Umstände des Falles eine auf die Ver­ kürzung der Abgabe gerichtete Absicht erkennen lassen, wegen dieser Unterlassung der infolge des verlängerten Aufenthaltes im Geltungsgebiete dieses Gesetzes entfallende Mehrbetrag der Ab­ gabe im doppelten Ausmaße zu entrichten. & Übersteigt der Aufenthalt im Geltungsgebiete dieses Gesetzes bei Krafträdern und bei Kraftwagen 30 Tage, so ist die Abgabe int Sinne des Z 7 zu entrichten und hierbei eine nach den Be­ stimmungen dieses Paragraphen etwa bereits ent­ richtete Abgabe über Ansuchen der Abgabepflich­ tigen in die neu zu bemessende Abgabe ein­ zurechnen. Bei einem unmittelbar über die Zollinie er­ folgenden Eintritt eines Kraftfahrzeuges in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes ist, sofern der Ab­ gabepflichtige bei Entrichtung der für die an­ gemeldete Aufenthaltsdauer entfallenden Abgabe angibt, das Geltungsgebiet dieses Gesetzes wieder über die Zollinie verlassen zu wollen und zugleich für einen etwaigen Mehrbetrag der Abgabe in einer im Verordnungswege zu bestimmenden Art Sicherheit leistet, auf der Zahlungsbollette ein Vermerk mit der Wirkung anzubringen, daß bei Verlängerung des Aufenthaltes im Geltungs­ gebiete dieses Gesetzes über den Zeitraum, für welchen bereits beim Eintritte die Abgabe ent­ richtet wurde, die Bemessung und Einzahlung der weiteren Abgabebeträge erst anläßlich des Wiederaustrittes des Kraftfahrzeuges über die Zollinie beim Austrittszollamte zu erfolgen habe. In solchen Fällen finden sohin die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 dieses Paragraphen keine An­ wendung. Die näheren Anordnungen werben durch die Statthalterei im Landesausschusse gegetroffen. 175 39A* Be^aae zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. § 9. Die Bemessung der Abgabe ist (§ 6) ohne jeden Aufschub und unter Ausfotgung eines Zah­ lungsauftrages beziehungsweise bei Steuerämtern und Zollämtern einer Zahlungsbollette durch­ zuführen. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Zahlungs­ bollette) ist der Returs an die Finanzlandes­ behörde innerhalb 30 Tagen, oon dem auf die Ausfolgung des Zahlungsauftrages (Zahlungs­ bollette) nächstfolgenden Tage an gerechnet, zu­ lässig. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; die Entscheidung der Finanzlandesbehörde ist end­ gültig. § 10. Die Ausfolgung neuer Kennzeichen (§ 3, letzter Absatz) erfolgt nur gegen Nachweis des Geringes der Abgabe; die Abgabenentrichtung ist von der das Kennzeichen ausfolgenden Behörde in ihrer bezüglichen Ausfertigung ersichtlich zu machen. Hat das Kraftfahrzeug bereits ein Kennzeichen, so hat der Abgabepflichtige, sofern nicht einer der in § 8, Absatz 7, oder durch etwaige Ver­ ordnungen nach § 21 anders geregelten Fälle zu­ trifft, spätestens am letzten Tage des Zeitraumes, für welchen die Abgabe entrichtet wurde, das Kraftfahrzeug zur Bemessung für einen weiteren Zeitraum nach § 7, Absatz 3, beziehungsweise § 8, Absatz 3, anzumelden und die Abgabe zu er­ legen. Die erfolgte Abgabeentrichtung ist in der die Ausfolgung des Kennzeichens betreffenden be­ hördlichen Ausfertigung zu bestätigen. Unterbleibt die Abgabeentrichtung, ohne dast das Kennzeichen zurückgelegt worden märe, so hat die Vermessungs­ behörde im Sinne des § 16 vorzugehen. Die nach den strastenpolizeilichen Vorschriften berufenen Behörden sind verpflichtet, den Be­ messungsbehörden alle zur erfolgreichen Durch­ führung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte mit Beschleunigung zu erteilen. § 11. Mutz für ein Kraftfahrzeug nach den be­ stehenden Vorschriften infolge Veränderung des Standortes ein neues Kennzeichen erwirkt werden, 176 39A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14 < )Sli so ist die erfolgte Abgabeleistung entsprechend zu berücksichtigen. Desgleichen ist im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges die Abgabeleistung des Vorbesitzers dem neuen Besitzer gutzurechnen. Wegen Änderungen, welche während des Zeit­ raumes, für welchen die Abgabe entrichtet wurde, eintreten kann, den Fall des folgenden Absatzes ausgenommen, keine Rückvergütung der Abgabe angesprochen werden. Falls ein Kraftfahrzeug, dessen Standort im Geltungsgebiet dieses Gesetzes gelegen ist, während des Zeitraumes, für welchen die Abgabe entrichtet wurde, infolge eines Unfalles zu be­ stehen aufhört, ist die entrichtete Abgabe für jene Kalenderquartale, welche noch nicht zu laufen be­ gonnen haben, über Ansuchen des Abgabepflich­ tigen rückzuvergütsn. Dieses Ansuchen ist längstens bis 1. Dezember des Kalenderjahres, in welchem das Kraftfahr­ zeug zu bestehen aufgehört hat, bei jener Behörde, welche die Abgabe bemessen hat, einzubringen und hat den Nachweis darüber, daß das Kraft­ fahrzeug tatsächlich zu bestehen aufgehört hat, auf eine im Vorordnungswege festzustellende Weiss zu erbringen. § 12. Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahr­ zeuge ist die Abgabe für jedes mit einem Kenn­ zeichen ausgestattete Kraftfahrzeug zu entrichten. Gewerbetreibende, welche sich mit der Her­ stellung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Fahrzeugen Handel treiben, haben, um auf öffentlichen Wegen und Plätzen Probe­ fahrten unternehmen zu können, für eine dem Um­ fange ihres Geschäftsbetriebes entsprechende An­ zahl von Kraftfahrzeugen eine ermäßigte Ab­ gabe zu entrichten; diese Abgabe beträgt für Krafträder 4 K, für Kraftwagen 30 K im Jahre. Die näheren Bestimmungen sind unter Be­ dachtnahme aus die bestehenden straßenpolizeilichen Vorschriften im Verordnungswege zu treffen. Die Entrichtung dieser ermäßigten Abgabe berechtigt jedoch lediglich dazu, die Kraftfahrzeuge für Probefahrten zu verwenden; werden Kraft­ fahrzeuge, rücksichtlich welcher nur die ermäßigte Abgabe entrichtet worden ist, leihweise an dritte 177 3ftA. Seilslgt zu ben ftenöffic. Berichte» deS Bürarlberger Landtages VI. Session der 10- Perjode 1918/44. Personen überlassen, so ist dies bei dem Gewerbe­ treibenden als Abgabenvertürzung (§ 16) zu rerfolgen. § 13. Von der Abgabe sind ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge, welche von Organen der Militärr erwaltung vorwiegend für dienstliche Zwecke verwendet werden; 2. Kraftfahrzeuge des Staates oder einer zur Einhebung von Umlagen berechtigten Körperschaft ini Lande Vorarlberg; 3. Kraftfahrzeuge, welche von landesfürstiichen Amtsärzten, Gemeindeärzten und von Ärzten der im Sinne des Gesetzes vorn 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 33), betreffend die Krantenversichsrung der Arbeiter, bestehenden Krankenkassen vor­ wiegend in Ausübung des Berufes verwendet werden; 4. Kraftfahrzeuge, welche für Zwecke der Feuerwehr, ferner für Krankentransporte gemein­ nütziger Anstalten oder für sonstige Wohlfahrtszwecke dienen; 5. Lastenkraftfahrzeuge, nicht zum Personentransport eingerichtete Eeschäftstraftfahrzeuge und ebensolche Krafträder; 6. Kraftfahrzeuge, welche weder zur Beförde­ rung von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Stratzendampfwalzen und dergleichen. - :' ' '' t>’“ ' . >>' ' ■ " ■ ' " • / . Wenn ein Abgabepflichtiger (§ 2) aus öffent­ lichen Wegen und Plätzen ein Kraftfahrzeug benutzt, rücksichtlich dessen die Abgabe nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, so ist derselbe vorbehaltlich der Bestimmung des § 8, Absatz 5 und 7 mit dem Drei- bis Sechsfachen des Abgabebetrages zu bestrafen. Kann bei Kraftfahrzeugen der verkürzte Ab­ gabebetrag nicht ziffermäßig genau festgestellt werden, so ist eine Geldstrafe von 500 bis 1500 K zu verhängen. Auner der Strafe ist in jedem Falle auch der verkürzte Abgabebetrag, in dem Falle des vorhergehenden Absatzes im Ausmaße von 150 K für jedes Zahr, nachzuzahlen. Wer auf öffentlichen Wegen und Plätzen Kraftfahrzeuge führt, rücksichtlich welcher die gesetz178 39A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. liche Abgabe entrichtet worden ist, ohne daß die erfolgte Entrichtung dem kontrollierenden Organe durch Vorweis der Bestätigung über die Abgabenentrichtung bargetan werden kann, ist mit einer Geldstrafe, und zwar bei Krafträdern mit 5 bis 10 K bei Kraftwagen mit 20 bis 100 K, zu bestrafen. § 15. Die Vorfchreibung der Strafe und die Be­ messung der Nachtragsabgabe (§ 16, Absatz 3) obliegt der Steuerbehörde erster Instanz jenes Bezirkes, in welchem die Entdeckung des straf­ baren Tatbestandes, beziehungsweise die Anhaltung des Kraftfahrzeuges erfolgte. Der Strafbetrag fällt der Armenkasse jener Gemeinde zu, in welcher die Anhaltung erfolgte und ist samt der Nachtragsabgabe bei dem Steuer­ amte am Sitze der die Strafe bemeffenden Steuer­ behörde (Absatz 1) einzuzahlen. Gegen die Vorfchreibung der Strafe sowie gegen die Bemessung der Nachtragsabgabe ist innerhalb 30 Tagen, von dem auf die Ausfolgung des Zahlungsauftrages nächstfolgenden Tage an gerechnet, der Rekurs an die Finanz­ landesbehörde zulässig, welche endgültig ent­ scheidet. .§ 16. Die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berufenen Organe, fohin im Grenzbezirke auch die Finanzwache, sind berechtigt, von dem Führer des Kraftfahrzeuges den Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften zu ver­ langen. Kraftfahrzeuge, rücksichtlich welcher die Ab­ gabe nicht gehörig entrichtet worden ist oder die Abgabenentrrchtung nicht nachgewiesen wird, können von den im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Organen beschlagnahmt und an das Gemeindeamt einer der nächstgelegenen Gemeinden zur Verwahrung eingeliefert werden. Tiefe Ver­ wahrung, deren Kosten und Gefahr der Eigen­ tümer des Kraftfahrzeuges zu tragen hat, kann bis zu dem endgültigen Abschluß des Straf­ verfahrens ausrecht erhalten werden, wenn nicht anderweitige ausreichende Sicherstellung geboten wird. 179 39A. Sciloae vi den stenoqr. Berichten üeS Vorarlberget LaiidtageS VI. Session der 10. Periode 1913/14. Ter Führer des Kraftfahrzeuges ist ver­ pflichtet, den Anordnungen des beschlagnehmenden Organes Folge zu leisten und das Kraftfahr­ zeug an den von diesem Organe zu bestimmenden Ort zu bringen; über Verlangen ist das behörd­ liche Organ bei dieser Fahrt in das Kraffahrzeug aufzunehmen. § 17. Tas Kraftfahrzeug haftet sowohl für die Ab­ gabe als auch für den Strafbetrag; neben dem Kraftfahrzeug haftet in gleicher Weise auch die für dasselbe etwa geleistete Zollsicherstellung, in­ soweit sie nicht zur Befriedigung der Ansprüche der Zollverwaltung herangezogen werden mutz. § 18. Von dem Gesamterträge der auf Grund dieses Gesetzes entrichteten Abgaben verbleiben 50 Pro­ zent dem Staatsschatz und sind zum Zweäe der Erhaltung namentlich jener Reichsstratzen zu ver­ wenden, die durch den Kraftfahrzeugverlehr in besonderem Matze abgenutzt werden. Tie restlichen 50 Prozent fallen an den Landesfonds zur Ermöglichung einer guten Er­ haltung der einzelnen Konkurrenzstratzen. § 19. Tie Statthalterei ist ermächtigt, im Auslands­ und Nachbarverkehr Erleichterung in der Erfüllung der Verfahrensvorschriften zu gewähren, wenn in anderer Weise volle Sicherung der Abgabenentrichtung geleistet ist. 20. Dieses Gesetz tritt mit betn Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. § 21. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister im Einvernehmen mit Meinem Minister des Innern und Meinem Minister für öffentliche Arbeiten betraut. § Druck out I. N. Teutsch in Bregenz. 180