19140527_ltb00581913_Schulausschussbericht_Subventionsgesuch_Presbyterium_evangelischeGemeindeBregenz_für_evangelischeSchule

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:31
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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58. Beilage gu Den ßenogr. Berichten beß Borarlberger ^aiibiageä. VI. ©effton bcr 10. Bliebe 1013/14. Beilage 58. Scvic^t des Lchulausschuffes über das Gesuch des j)resbsteriums der evangelischen Gemeinde in Bregenz um eine Subvention für die evangelische öchule. Hoher Landtag! Das Presbyterium der Evangelischen Gemeinde A- und H. K. Bregenz richtete unter dem 15. September 1913 an den hohen Landtag ein Gesuch mit der Bitte: I. zur Erhaltung der mit dem Oeffentlichkeitsrechte ausgestatteten evangelischen Volksschule in Bregenz eine jährliche Subvention aus Landesmitteln zu gewähren und II. den an dieser Schule wirkenden Lehrern den Beitritt zur Lehrerpensionskasse zu bewilligen. In der Begründung werden beide Ansuchen als Forderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit dargestellt. Vom Standpunkte der Gerechtigkeit kann eine solche Unterstützung nach Anschauung des Ausschusses nicht verlangt werden, denn es besteht für das Land keinerlei Verpflichtung hiezu, weder eine gesetzliche noch eine moralische. Nach § 43 des Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Volks- und Bürger­ schulen vom 5. August 1908, L.G.Bl. Nr. 45, hat das Land die Verpflichtung nur an öffentlichen Volksschulen zu den Bezügen der Lehrpersonen Beiträge zu leisten, welche im Jahre 1914 die Summe von K 360.500'— erreichen werden. Wie im Gesuche angegeben ist, wurde die evangelische Schule durch das Reichsvolksschulgesetz vom Jahre 1869 nicht mehr als öffentliche Schule anerkannt und verlor infolgedeffen die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. An dieser Benachteiligung trifft jedoch die Überzeugungstreuen Katholiken sicher keine Schuld. Sie haben dieses Gesetz nicht geschaffen und es kann daher von ihnen wohl nicht mit Fug verlangt werden, daß sie auch für jene Nachteile desselben aufkommen, die es für Andersgläubige brachte. Aber auch die Berufung auf die Forderung der Billigkeit erscheint nicht begründet. 237 58. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10 Periode 1913/14. Die evangelische Schule steht zwar auf rein konfessionellem Boden und hat das Land daher für sie keine Beiträge zu zahlen. Auch wird durch sie der Vorteil geboten, daß die öffentlichen Schulen in Bregenz und Umgebung fast nur von katholischen Kindern besucht werden. Dennoch aber würde die Unterstützung der evangelischen Schule eine Unbilligkeit in sich schließen und zwar zunächst gegen die gleichartigen katholischen Schulen des Landes. Keine der letzteren hat bisher irgendwelche Subvention vom Lande erhalten. Wenn die Gesuchsteller auf die Schulen von Thalbach und Altenstadt hinweisen, so sind diese Beispiele für ihren Fall nicht zutreffend. Die genannten Schulen haben alle Verpflichtungen der öffentlichen Schulen übernommen und bestehe» an Stelle von solchen. Sie müssen infolgedessen auch andersgläubige Kinder aufnehmen und besitzen daher nicht den Charakter von streng konfessionellen Schulen. Wollten sich die Katholiken unseres Landes alle jene Vorteile bezüglich Bestellung der Lehrpersonen und Einrichtung des Unterrichtes sichern, die den Protestanten von ihrer Privatschule geboten werden, so müßten sie für alle Kinder katholische Privatschulen gründen. Ein so kostspieliges Unternehmen ist schon deswegen unmöglich, weil den Katholiken nicht jene Geldmittel zur Verfügung stehen, wie sie nach einer Andeutung in der Eingabe die Protestanten besitzen. Da somit keine reinkatholischen Privatschulen irgendwelche Landessubvention erhalten und da es ausgeschlossen ist, daß katholischen Privatschulen eine solche im Verhältnisse zur Anzahl der Katholiken zugewendet werden kann, so erscheint auch bei der evangelischen Schule eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln aus dem Titel der gleichen Behandlung nicht begründet. Im Ausschusse wurde ferner eine Tatsache eingehender besprochen, die für die Gewährung einer Unterstützung ein unübersteigbares Hindernis bildet. In der evangelischen Schule wurden nämlich in den letzten Jahren auch katholische Kinder aufgenommen und zwar ohne zwingenden Grund. Ein solches Vorgehen, das nur im Einverständnisse mit der obersten Leitung dieser Schule ermöglicht werden konnte, ist geeignet, das religiöse Empfinden der kath. Bevölkerung zu stören und das Ansehen jener öffentlichen Schulen zu schädigen, denen diese Kinder entzogen wurden. Insbesondere aber verletzt es den konfessionellen Charakter der evangelischen Schule, der ihr schon vermöge ihres Namens und ihrer Einrichtung zukommt. In den Zeitungen wurde auch berichtet, daß ein Lehrer der in Frage stehenden evangelischen Schule ein Ausschußmandat im Verein „Freie Schule" übernommen hat, trotzdem hinlänglich bekannt ist, daß dieser Verein auch die letzten Reste der konfessionellen Schule zu beseitigen strebt. Ebenso unverständlich ist es der katholischen Bevölkerung, daß der Leiter dieser Sckule im genannten Vereine einen Vortrag gehalten hat. Die Gesuchsteller berufen sich auch darauf, daß in anderen Ländern evangelische Privatschulen Unterstützungen aus öffentlichen Geldern erhalten. Nach Anschauung des Berichterstatters wäre es zur Begründung der „Billigkeit" noch besser gewesen, wenn solche Länder namhaft gemacht worden wären, in welchen große protestantische Majoritäten aus den ihnen zur Verfügung stehenden öffentlichen Geldern katholischen Pcivatschulen in ihrem Lande Unterstützungen zukommen lassen. Dem Referenten ist kein einziger solcher Fall bekannt. Schließlich glaubt er zur Begründung der Ablehnung eine ehedem schon bekannte Erscheinung erwähnen zu müssen. Durch Jahrzehnte hindurch lebten die Katholiken und Protestanten in unserem Lande friedlich nebeneinander. Seit die Los von Rom Bewegung einsetzte, wurde dieses gute Verhältnis gestört und es entstanden auf Seiten der Katholiken öfters schwere und wahlberechtigte Klagen. Vom gemeinsamen christlichen Standpunkte aus ist dabei wohl am auffallendsten, daß die Protestanten für ihre Verlautbarungen gerade solche Blätter wählen, die jede übernatürliche Religion bekämpfen, jeden Jenseitsglauben verwerfen, besonders aber die kath. Religion, ihre Lehren und Einrichtungen in gehässiger Weise befehden. 238 58. Beilage zu den üenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. In Anbetracht dieser Tatsachen, wird man es der katholischen Majorität der Bevölkerung unseres Landes nicht zumuten können, daß sie die Gewährung der angesuchten Subvention gut heiße. Der Schulausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Auf das Subventionsgesuch des Presbyteriums der evangelischen Gemeinde A. u. H. K Bregenz vom 15. September 1913 wird nicht eingegangen." Bregenz, am 27. Mai 1914. Dr. Sigmund Waitz, Weihbischof als Obmann. E Luger Berichterstatter. Druck ooo I. N Teutsch M Breqe^z 339