19140526_ltb00571913_Volkswirtschaftsausschussbericht_Illschluchterweiterung_in_Feldkirch

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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5?, beilege ßii ben stenogn #eil#cn Dc0 ^orurLberger yanbtages. V[ Session ber 10 j^ertobe 1918/14. Beilage 57. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses in Angelegenheit der Illschluchterweiterung in Feldkirch. Hoher Landtag! Der Vorarlberger Landtag hat in der Sitzung oom 31. März 1913 den Beschluß gefaßt: „Der Landesausschuß wird ermächtigt, mit ver k. k. Regierung ein provisorisches Übereinkommen abzuschließen, um die sofortige Inangriffnahme des Baues auf vorläufige Kosten der Stadt Feldkirch ;u ermöglichen. Weckers wird der Laudesausschuß beauftragt, mit der k. k. Regierung in Angelegenheit der Aufteilung der Kosten weitere Verhandlungen zu pflegen, hiebei zu den erforderlichen Kosten von K 800.000'— einen den Verhältnissen entsprechenden Landesbeitrag in Aussicht zu stellen und alles Tunliche vorzubereiten und vorzukehren, damit dem Landtage in der nächsten Session ein entsprechender Gesetzentwurf in Vorlage gebracht werden samt." . Die mit der Regierung gepflogenen Verhandlungen haben dann zu dem Ergebnisse geführt, daß die Regierung das vorgelegte Projekt genehmigt und die Baubewilligung erteilt hat; ebenso wurde zwischeit Regierung und Lattdesausschuß auch ein provisorisches Nebereinkommen betreffend die technische Leitung und Beaufsichtigung der Bauten beschlossen. Der Bau wurde nun in Angriff genommen und hat sich die Stadtgemeinde Feldkirch verpflichtet, das Erforderitis bis zur Flttssigwerdung von Staats- und Landesbeiträgeu zinslos vorzustrecken. Mit der Regierung wurde endlich vereinbart, daß zu den mit K 800.000'— veranschlagten Kosten aus dem staatlichen Meliorationsfonds ein 35%iger und aus der staatlichen Wasscrbauverwaltung ein J5% iger Beitrag vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung gewährt werde. Seitens des Landes erscheint es gerechtfertigt, wie bei anderen derartigen Bauten einen 30% igett Beitrag zu gewähren. Für den restlichen Betrag per 20% sowie für die allfälligen Mehrkosten und die Erhaltung der Bauten hat die Gemeinde Feldkirch aufzukommen. 233 57. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlverger L'mibtogcS. Nachdem Ausschuß folgende alle Vereinbarungen VI. Session der 10. Periode 1913/14. getroffen worden sind, so stellt der volkswirtschaftliche Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Jllschluchterweiternng bei Feldkirch wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Laudesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkuug der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der k. k. Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textesänderungen beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen noch solche tangieren, mit der k. k. Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen." Bregenz, 26. Mai 1914. Mart. Thurirher Jodok Fink Obmannstellvcrtreter. Berichterstatter. von I. 91. Teutsch in Bregen, . 234 57 A. Beilage gu ben (lenogn W %otarlberget SanbWgeß. VI. 0fihon ber 10 ^crwbc 1918/14. Beilage 57 A (Scfct^ von, ............. wir'fam für das tand Vorarlberg betreffend die Erweiterung der jllschlucht in Feldkirch. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Erweiterung der Jllschlucht von der Heiligkreuzbrücke in Feldkirch bis zur Hämmerleschen Wehranlage, d. i. von Profil 811 bis Profil 1124, sowie die Regulierung des Jllfiusses oberhalb der Heiligkreuzbrücke bis zum Einlaufe des Unterwasserkanals des städtischen Elektrizitätswcrkes in den Jllfluß, d. i. von Profil 811 bis Profil 550, ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2- Als technische Grundlage für diese Erweiterung der Jllschlucht hat das vom k. k. Ackerbauministerimn mit dem Erlasie vom 21. Jänner 1913, Zl. 51.726 ex 1912, im Einverständnisse mit dem k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten genehmiPe Projekt zu dienen. Größere und grundsätzliche Änderungen des Pro­ jektes dürfen nur mit Genehmigung der Staats­ verwaltung unter Zustinimung des Landesausschusses stattfinden. § 3. Zur Bestreitung des Gesamterfordernisses von K 800.000'— leisten: 1. Das Land 30°/°, im Höchstbetrage von............................. K 240.000'— 235 57 A j'ctlaßc zu den stenogr. Berichten des Lorarlberger Lmidtages. VI. Session der 10. Pcrwse 11)13/14. 2. Der staatliche Meliorationssonds mit Vorbehalt der verfassungs­ mäßigen Genehmigung 35 °/o, im Höchstbetiage von................... K 280.000'— 3. Die staatliche Wasserbauverwal­ tung mit Vorbehalt derverfassungsmäßigen Genehmigung 15 °/o, im Höchstbetrage von.... Li 120.000'— 4. Die Stadtgemeinde Feldkirch 20 %, sohin im Ausmaße von K 160.000' — und die etwaigen, den Voranschlagsbetrag von K 800.000'— übersteigenden Mehrkosten. §4Die Verwaltung des Banfonds und die Ausführung der Arbeiten übernimmt das Land Vorarlberg. § 5. Allfällige Ersparungen kommen den im § 3 ange­ führten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistung zugute. § 6. Die Erhaltung der ausgeführten Arbeiten bis zum Zeitpunkte der Kollaudierung obliegt dem Baufonds und von diesem Zeitpunkte angefangen der Stadtgemeinde Feldkirch. § 7. Die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Beiträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einstußnahme der Regierung und des Landesausschusses auf den Gang desselben und die Regelung des Aufsichts- und Erhaltungsdieustes sind in einer zwischen der Staats­ verwaltung und dem Landesausschusse zu vereinbaren­ den Vollzugsverordnung festzusetzen. Bis zur Ver­ lautbarung der Vollzugsverordnung ist im Sinne des zwischen der Staatsverwaltung und dem Landes­ ausschusse vereinbarten provisorischen Übereinkommens vorzugehen. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau, für öffentliche Arbeiten und für Finanzen betraut. #rud n % 9t Seiitfd, m 336