19140516_ltb00451913_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Gemeindegesundheitsdienstregelung

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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45, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage 45. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den vom Landesausschusse vorgelegten Gesetzentwurf betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden. Hoher Landtag! Der volkswirtschaftliche Ausschuß hat den vorgelegten Gesetzentwurf einer eingehenden Beratung unterzogen und kam zum einstimmigen Beschlusse, dem hohen Landtage zu empfehlen, von einer Beschluß­ fassung über diesen Gesetzentwurf vorläufig abzusehen, da insbesonders die Frage der Pensionsbezüge der Genreindeärzte in der i» dem Gesetzentwürfe vorgeschlagenen Form nicht spruchreif ist. Die verschiedenen Bedenken und Schwierigkeiten, welche bei der Durchberatung auftauchten, sollen in dem vorliegenden Berichte angeführt werden, wobei aber alle kleinen und weniger bedeutenden Abänderungsvorschläge unerwähnt bleiben, welche im volkswirtschaftlichen Ausschusse zur Sprache kamen, ohne daß dazu durch einen Beschluß Stellung genommen wurde, da der Ausschuß im Laufe der Beratungen zur Überzeugung kam, daß der vorliegende Entwurf sich zur Schaffung eines Gesetzes nicht eigne. Der Gesetzentwurf, welchen die Ärztekammer seiner Zeit dem Landtage empfahl, wurde vom Landesausschusse in einigen wichtigen Punkten abgeändert imb zwar wurde kein Gehalt festgesetzt, die Konipetenz des Dienstgcrichlcs erweitert und den Gemeinden unter gewissen Bedingungen das Kündigungsrccht gesichert. Da diese wichtigen Abänderungen nicht in voller Konsequenz im Gesetzentwürfe durchgeführt wurden, so mackt sich ein besonderer Mangel geltend, indem durch das Zusammenstoßen von zwei verschiedenen Auffassungen die Struktur des Gesetzentwurfes erschüttert wurde. Im Gesetzentwurf kann man füglich zwei Teile unterscheiden: 1. Der Gesundheitsdienst der Gemeinden. 2. Die Regelung der Bezüge und insbesondere die Znsicherung einer Perrsion für den Genreindearzt und dessen Familie. 199 45* Beilage zu den stenogr. Berichten des Votarlberger Landtages. Vl. Session der 10. Periode 1913/14. 1. Der Gesundheitsdienst in den einzelnen Sprengeln. Die Bestimmungen dieses ersten Teiles bleiben zum Teile im Nahmen des bestehenden Gesetzes, zum Teile bedeuten sie einen Fortschritt. Als solchen bezeichnen wir die Festlegung der Bezüge der Gemeinveärzte, die Schaffung einer Dienstordnung, die Umschreibung des Wirkungskreises des Sanitätsausschuffes und die Schaffung eines Dienstgerichtes. Grundsätzlich stimmt der volkswirtschaftliche Ausschuß diesem Teile zu, hält aber einige Abänderungen für zweckmäßig. Sanitätsausschuß. Es soll in allen Sprengeln ein Sanilätsausschuß gebildet werden, denn da der Gemeindearzt Sitz und Stimme im Sanitätsausschuffe hat, geht es nicht an, als Sanitütsausschuß einfachhin den Gemeinderat zu erklären (§ 4). In größeren Gemeinden, die für sich einen Sprengel bilden, soll dcr Sanitütsausschuß von der Gemeindevertretung gewählt werden, dabei soll es dieser freistehen, auch Mitglieder zu wählen, welche nicht der Gemeindevertretung angehören. Da es manchmal als zweckmäßig erscheinen kaun, einen zweiten Arzt oder einen Apotheker in den Ausschuß zu wühlen, soll dies nicht verboten sein (§ 5). In den Wirkungskreis der Sanitätsausschüffe gehöre außer den in § 11 angeführten Punkten die Ernennung eines Vertreters des Sprengels in das Dienstgericht; dem Vorsitzenden soll es ausdrücklich gestattet sein, auch Nichtmitglieder zu einzelnen Beratungen im besondern Falle einzuladen. Der Sani­ tätsausschuß soll den Gemeindearzt nur in jenen Sprengeln, wo mehrere Gemeinden diesen bilden, ernennen. Wo der Sprengel aber nur aus einer Gemeinde besteht, soll die Anstellung durch die Gemeindevertretung erfolgen (§ 13). Das Kündigungsrecht der Gemeinde. Es soll nicht bloß dann gelten, wenn mangel­ hafte Ausübung des ärztlichen Dienstes vorliegt, sondern auch wenn sonstige schwere Bedenken gegen seine weitere Belaffung als Gemeindearzt bestehen. Das Dienstgericht. Im ersten Entwürfe der Ärztekammer hatte es nur den Charakter eines Disziplinargerichtes. Im zweiten Entwürfe des Landesausschusses ist seine Kompetenz bedeutend erweitert und damit auch deffen Charakter stark geändert; es wird auch zur Berufungsinstanz und entscheidet über das Kündigungsrecht der Gemeinden im einzelnen Falle. Auch sollen ihm Beschwerden vorgelegt werden. Diese Erweiterung bedingt eine gründliche Abänderung der §§ 23—25. Beschwerden soll nicht bloß der Sanitätsausschuß vorbringen können, sondern auch, wenn mehrere Gemeinden einen Sprengel bilden, eine einzelne Gemeinde oder auch einzelne. Parteien; doch sind solchartige Beschwerden dem Sanitätsausschuffe vorzubringen und werden von ihm mit einer entsprechenden Äußerung dem Dienstgerichte vorgelegt. Die Mitglieder des Dienstgerichtes sollen nicht für einzelne Fälle ernannt werden, sondern für eine zu bestimmende Anzahl von Jahren. Die Verhandlungen des Dienstgerichtes sollen öffentlich sein; in besonderen Fälle» kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Mitglieder des Dienstgerichtes können nur aus jenen Gründen vom Beschuldigten abgelehnt werden, aus welchen ein richterlicher Beamter abgelehnt werden kann. In § 25 wäre die Wirkung der beiden Strafen festzusetzen. Die Bezüge des Gemeindearztes. Sie werden für jeden Sprengel einzelnen bestimmt. Es besteht aber ein Bedenken, sie als Grundlage der Pensionsbezüge zu nehmen. Da es sich um eine Gehaltssrage handelt, soll die Festsetzung der Bezüge und ihre Genehmigung durch den Landesausschuß, nicht an ein „Einvernehmen mit der Ärztekammer" gebunden sein. Den Gehalt des Arztes von Landes­ und Gemeindeumlagen zu befreien, ist nicht begründet und nicht unbedenklich. 200 45* Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. 2. Bezug einer Pension. Es kamen hauptsächlich zwei Fragen zur Sprache, der Umfang der Pension und die finanziellen Wirkungen des Gesetzentwurfes. Wir können die Gemeindeärzte in zwei Gruppen teilen; die einen besorgen Sprengel mit mehreren kleinen Gemeinden, ausgedehnte Gebiete, gebirgige Gegenden, vielfach ärmere Bevölkerung. Der Gemeindearzt ist weitum allein, sein Dienst verlangt bedeutende Opfer und gleichzeitig manchen Verzicht, der insbesondere dem Gebildeten schwer fällt. Die andere Gruppe bilden vor allem die Gemeindeärzte in den Städten und großen Gemeinden, wo meistens mehrere Ärzte sich aufhalten und die Stelle des Gemeindearztes nicht bloß wegen der Bezüge als solcher sehr begehrt ist, sondern weil seine Sonderstellung für gewöhnlich seine Privatpraxis sehr fördert. Diese haben durchwegs eine gesicherte Stellung mit gutem Einkommen und gerade dasjenige, was den ärztlichen Dienst auf einsamen Posten sehr erschwert, entfällt in der Stadt fast ganz. Anderseits aber haben die Gemeindeärzte der ersten Gruppe bei oft hartem Dienste verhältnis­ mäßig geringes Einkommen und sehen oft einem sorgenvollen Alter entgegen, das ihnen die Kraft nimmt, dem beschwerlichen Posten ganz zu entsprechen, ein Postenwechsel aber, die Schaffung einer leichteren Praxis ist in alten Tagen sehr schwer, manchmal geradezu ausgeschlossen. Einmütig war man der Anschauung, daß die Beitragsleistung des Landes diesen Gemeindeürzten gegenüber vollständig begründet erscheint, um ihnen und ihren Familienangehörigen eine Pension zu sichern. Ganz anders aber steht es bei den meist gut situierten Gemeindeärzten der Städte und größeren Gemeinden; daß auch diese den Bezug einer Pension und die Versorgung ihrer Familienangehörigen anstreben, ist gerechtfertigt, nicht aber in gleicher Weise, daß auch in diesem Falle das Land ganz außerordentliche, heute gar nicht meßbare Zuschüsse zahle. So entstand die Frage, ob es nicht zweckmäßiger und entsprechender wäre, zwischen der einen und der andern Gruppe eine Unterscheidung zu schaffen, da es dann möglich wäre, den wirklich bedürftigen und exponierten Gemeindeärzten einen größeren Beitrag von Seiten des Landes zukommen zu lassen. Das zweite schwere Bedenken gegen den Gesetzentwurf ist versichernngstechnischer Art. Entweder wird der Bezug eines Nuhegenusses auf festem versicherungtechnischem Boden aufgebaut, oder aber wir sprechen gleich davon, daß das Land die Pension bezahlt. Je geringer die Zahl der Versicherten ist, umso schwieriger ist es, eine Pensionsver­ sicherung aufzubauen, um so größer müssen, wenigstens in den ersten Jahren, die Prämien sein, da wenige schlechte Risken imstande sind, alle Voraussetzungen zu brechen. Dazu kommt die Unge­ wißheit, mit was für einem Gehalt wir rechnen müssen, da die ärztlichen Bezüge in den einzelnen Sprengeln erst später bestimmt werden sollen, weshalb wir auch gar keinen Anhaltspnnkt für die Höhe der Penstonsbezüge haben. Dieser Schwierigkeit ging der Tiroler Landtag aus dem Wege, indem er als volle Pension für alle Sprengel mit Ausnahme der autonomen Städte, welche überhaupt nicht in Betracht kommen, K 1500 festlegte. Eine so feste Ziffer eignet sich dazu, um einigermaßen die Versicherungsprämien und überhaupt den finanziellen Effekt der ganzen Aktion berechnen zu können. Für jeden Tiroler Gemeindearzt werden jährlich K 300'— dem Pensionsfonds eingezahlt und zwar zahlt der Sprengel K 50'—, das Land K 110'— und der Arzt K 140'— jährlich. Unser Gesetzentwurf weist niedere Prämien aus und zwar pro Arzt und Jahr zahlt das Land K 50'—, der Sprengel K 100'— und der Arzt 5 % seines Gehaltes. Beim Gehalte bezw. einer Pension von K 1500'— würde er also K 75'— zahlen und während in Tirol pro Arzt und Jahr K 300'— in den Pensionsfonds fließen, würden bei uns nur K 225'— abgeführt werden. Ein Versuch, auf versicherungsmathematischem Wege bei einer vollen Pension von K 1500'— und dem geringen Mitgliederstande die Jahresprämie pro Versicherten festzustellen, ergab K 360'—. Es würde also, wenn die geplante Pensionsversicherung unserer Gemeindeärzte richtig durchgeführt 201 45. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorurlberger Landtages. VI. Session der 40. Periode 1913/14. würde, nach dem Gesetzentwürfe pro Arzt noch rund K 130'— fehlen und es müßte daher das Land unter diesen gegebene» Voraussetzungen jährlich rund K 4500'— dem Pensionsfonds zuführen. Das ist mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen eine zu hohe Summe und nicht immer begründet. Denn man möge bedenken, daß es in einer Zeit, wo auch im Lande Tausende auf eine kärgliche Altersversicherung warten, nicht angeht, jenem Teile der Gemeindeärzte, der als gut situiert bezeichnet werden darf, aus Landesmitteln einen so hohen Landesbeitrag zur Pension zu bezahlen. Ein Ausgleich dieser Differenzen wäre vielleicht in dem Sinne möglich, daß das Land durch größere Beiträge einen Teil der Jahresprämien übernimmt für Gemeindeärzte der schwierigen und weniger einträglichen Posten, während die Gemeindeärzte der anderen Gruppe mit Ausnahme des beabsichtigten Landesbeitrages von K 50'— für ihre Pensionsversorgung selbst aufzukommen hätten. Der Gesetzentwurf enthält aber in § 46 in ein paar fast unscheinbaren Zeilen eine Bestimmung, die fast jeden versicherungstecknischen Aufbau zerstört. Es soll nämlich allen Gemeinde­ ärzten, welche jetzt in Dienst sind, ermöglicht sein, durch Einzahlung eines Betrages im Höchstausmaße von K 600'— sich aller Vorteile dieses Gesetzes zu versichern. So wie die Verhältniffe liegen, würde bald nach Inkrafttreten des Gesetzes und Errichtung des Pensionsfonds dieser von einige» bereits heute schon 30 und mehr Jahre dienenden Gemeindeärzten vollauf in Anspruch genommen, während diese dem Pensionsfonds nur einen Beitrag von nicht einmal zwei Jahresprämien zugeführt hätten. Dadurch würde natürlich die Verpflichtung des Landes noch viel stärker in Anspruch genommen und es ist ohne genauere Untersuchung, die aber auch für diesen Fall gepflogen werden müßte, gar nicht vorauszusehen, welche Anforderungen an das Land gestellt würden. Sicher ist nur, daß der obgenannte Betrag auch nicht annähernd genügen wird. Dabei wäre auch hier der Fall zu beobachten, daß neben den Gemeindeärzten, welche eine Pension auch mit starker Beitragsleistung des Landes verdienen, solche sich finden, bei welchen weder von einem Bedürfnis noch von einer Berechtigung hiezu gesprochen werden könnte. § 37 ist daher in der Fassung, wie der gedruckte Gesetzentwurf ihn bringt, wonach das Land „jenen Fehlbetrag bestreitet, der durch die regelmäßigen Einnahmen des Fonds nicht gedeckt ist", unannehmbar, da eine Beschlußfassung nur möglich ist, wenn annähernd die Summen bekannt sind, mit welchen das Land durch dieses Gesetz belastet wird. Anläßlich der Beratung stellte sich aber heraus, daß auch der Landesausschuß diesen Vorschlag der Ärztekammer abgelehnt hatte und an Stelle der obigen Fassung sich für eine andere Lösung entschieden hat, welche lautet: „Fehl­ beträge, welche durch die regelmäßigen Einnahmen des Fonds nicht gedeckt werden, sind vom Lande und dem jeweiligen Sprengel zu gleichen Teilen zu tragen." Dieser Vorschlag ist ganz undurchführbar. Es hätte, um an einem praktischen Beispiele seine Wirkung zu zeigen, die Folge, daß, wenn z B. drei Gemeindeärzte im Genusse der Pension stehen und die jährlich einlaufenden Zahlungen hiefür gerade ausreichen und nun ein vierter in Pension geht, für diesen die Hälfte der Pension jener Sprengel zahlen mußte, aus dem er zufällig austritt. Will man im Sinne des Vorschlages des Landesausschusses eine Deckung der Fehlbeträge suchen, so müßte man etwa bestimmen, daß diese jährlich zu 3 gleichen Teilen vom Lande, von allen Sprengeln zusammen und den Versicherten gedeckt werde. Da würde sich ergeben, daß je nach Inanspruchnahme des Pensionsfonds die Beitragsleistung aller drei Faktoren wechselnd steigen und fallen könnte, ohne aber etwa die Aussicht zu haben, je unter die im Gesetze angesetzten Beiträge zu sinken, während es anderseits aber nicht ausgeschlossen ist, daß bedeutend höhere Leistungen des Landes, der Sprengel und auch der Versicherten gefordert werden müssen. Alle diese versicherungstechnischen Bedenken und die Unzulänglichkeit des Bedeckungsverfahrens verlangen eingehende und sorgfältige Untersuchung. Es müßte auch festgestellt werden, wieviel 'Dienstjahre die heute dienenden Gemeindeärzte zählen und in welcher Zeit sie ungefähr den 303 45. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Pensionsfonds in Anspruch nehmen werden, denn es wird nach den Erfahrungen anderer Versicherungen unvermeidlich sein, auch hier eine Karenzfrist einzuführen. Auf Grund dieser Erhebungen müßte versicherungstechnisch die Jahresprämie festgestellt werden, wobei notwendig eine feste Ziffer für die Höhe der Pension angenommen werden muß, da man mit ihr rechnen und die Entfcheidung darüber unmöglich dem Zufall späterer Jahre überlassen kann. Dann wird es möglich sein, die Höhe der Jahresprämie festzustellen und auch leichter eine Entscheidung über den Beitrag des Landes zum Pensionsfonds zu treffen. Auch die Übergangsbestimmungen des § 46, wonach „für jene Gemeindeärzte, welche bisher unter Bedingungen angestellt waren, welche dem gegenwärtigen Gesetze nicht zur Gänze entsprechen", der bisherige Anstellungsvertrag erlischt und daher die Neubesetzung der Gemeindearztenstelle vorzunehmen ist, erscheint nicht klar und deutlich genug. Nimmt man diesen Wortlaut genau, dann heißt er nichts anderes, als daß alle heute bestehenden Verträge mit diesem Gesetze aufgehoben werden und daß sämtliche Gemeindearztenstellen zur Neubesetzung ausgeschrieben werden müssen, da kein Dienstvertrag eines Gemeindearztes mit dem Sprengel in seinem vollen Umfange den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Faßt man aber die Bedingung „zur Gänze" nicht ganz dem Wort­ laute entsprechend, sondern gestattet Abweichungen, dann ist die Grenze nicht festgelegt, bei welcher eine Neubesetzung erfolgen muß, weshalb eine Reihe von Streitfällen, Klagen und Berufungen daraus sich ergeben können. Das sind die wichtigsten Gründe, welche den volkswirtschaftlichen Ausschuß zu der oben erwähnten Haltung bewogen haben. Das Gesetz bedarf weiterer, sehr eingehender Vorarbeiten, welche sich insbesondere ' auf das versicherungstechnische Gebiet beziehen. Es müssen aber auch grundsätzliche Fragen erwogen werden und dürfte eine glückliche und damit auch annehmbare Lösung wohl in einer anderen Form gesucht werden müssen. Der volkswirtschaftliche Ausschuß ist daher der Anschauung, daß der Gesetzentwurf an den Landesausschuß zurückzuverweisen ist mit dem Auftrage, im Sinne der Ausführungen dieses Berichtes weitere Erhebungen zu pflegen, deren Ergebnissen entsprechend geeignete Vorschläge zu beraten und einen neuen Gesetzentwurf dem hohen Hause vorzulegen. In diesem Sinne stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der Gesetzentwurf betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden wird an den Landesausschuß zurückverwiesen mit dem Austrage, nach entsprechenden Erhebungen und Ergänzungen in einer späteren Session einen neuen Gesetz­ entwurf dem hohen Hause vorzulegen." Bregenz, am J6. Mai 1914. Pros. Dr. Karl Drexel, Berichterstatter. Jodok Fink, Obmann. 3)rua Don In 0regcn). 303