19140526_ltb00561913_Schulausschussbericht_Gesuch_Dornbirn_Mädchenbürgerschuleinrichtung_Dornbirn

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:33
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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5H. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage 56. Bericht des Schulausschuffes über das Gesuch der ötadtgemeinde Dornbirn betreffend die Errichtung einer Mädchen-Bürgerschule in Dornbirn. Hoher Landtag! Die Gemeindevertretung von Dornbirn faßte in der Sitzung vom 4. März 1914 den Beschluß, eine Mädchenbürgerschule zu errichten. Mit Zuschrift des Stadtrates Dornbirn vom 30. März 1914, Zl. 5/4 Schule, wurde an den k. k Landesschulrat für Vorarlberg das Ersuchen gestellt, die Errichtung einer Mädchenbürgerschule in Dornbirn nach Maßgabe des Beschlusses der Gemeindevertretung zu genehmigen und ehestens die Schaffung eines diesbezüglichen Landesgesetzes einzuleiten. Der k. k. Landesschulrat für Vorarlberg hat am 5. April 1914, Zl. 274/1, dieses Ansuchen dem k. k. Bezirksschulräte in Feldkirch zur gutachtlichen Äußerung abgetreten und dieser hat am 14. April 1914, Zl. 229, in einem sehr ausgeführten Gutachten die Errichtung einer Mädchenbürgerschule im Sinne des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 4. März 1914 wärmstens empfohlen. Der k. f Landesschulrat übermittelte dann am 12. Mai 1914, Zl. 274/2, das Gesuch des Stadtrates Dornbirn um Bewilligung zur Errichtung einer Mädchenbürgerschule samt dem Gutachten des k. k. Bezirksschulrates Feldkirch, im Sinne des § 12 des Schulerrichtungsgesetzes vom 28. August 1899, dem Landesausschusse zum Zwecke der Vorlage an den Landtag mit dem Beifügen, daß die Errichtung einer Mädchenbürgerschule in Dornbirn geradezu ein Bedürfnis ist und seitens der Schulbehörden nur wärmstens begrüßt werden kann. Der Landesausschuß hat mit Beschluß vom 13. Mai 1914 der Anschauung des k. k. Landesschulrates betreffend die Notwendigkeit der Errichtung dieser Bürgerschule zugestimmt und die Vorlage an den hohen Landtag beschloffen. Die Schulgemeinde Dornbirn ist eingeteilt in 10 Schulsprengel mit 47 Volksschulkassen. Trotz dieses großen Schulbetriebes besteht bisher in der Stadtgemeinde Dornbirn mit mehr als 16.000 Einwohnern keine Bürgerschule. Für die weitere Ausbildung der Knaben ist durch die k. k. Oberrealschule gesorgt. Denjenigen Knaben, welche nach Absolvierung der Unterrealschule sich dem Handels- oder Gewerbestande zuwenden wollen, ist Gelegenheit geboten, an der k. k. Oberrealschule in der 3. und 4. Klaffe kaufmännisches Rechnen und Geschäftsaufsätze als Freigegenstände zu besuchen. Seit Jahren besteht in Dornbirn eine zweiklassige Privat-Mädchenfortbildungsschule, die von privater Seite mit großen Opfern erhalten wird. Diese Schule hat kein Offentlichkeitsrecht und fordert ein Schulgeld, von dem allerdings einige mittellose Mädchen befreit sind. Die Errichtung einer Mädchenbürgerschule in Dornbirn ist nach einstimmigem Beschluffe des Schulausfchuffes ein dringendes Bedürfnis. 229 56* Beilage zu den jteuogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Es ist Sache der Schulbehörde, die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Errichtung bet Mädchenbürgerschule zu treffen. Was die Tragung der Kosten der Errichtung und Erhaltung der zu gründenden Mädchen­ bürgerschule anbelangt, sollen die nach den geltenden Bestimmungen für die bestehenden Volks- und Bürgerschulen vorgesehenen Landesbeiträge auch dieser Anstalt zugewendet werden. Der Schulausschuß stellt daher den Antrag Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Errichtung einer Mädchenbürgerschule in Dornbirn wird zugestimmt." Bregenz, am 26. Mai 1914. Der Berichterstatter: Der Obmannstellvertreter: E. Luger. B. Fink. Druck von I. N. Teutsch tn Brcgcnz. 230 56 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. VI. Session der 10. Penode 1913/14 Beilage 56 A. von» . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Errichtung einer Mädchen-Bürgerschule in Dornbirn # Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen wie folgt: § 1. In Dornbirn wird im Sinne des § 12 des Gesetzes vorn 28. August 1899, L. G. Bl. Nr 47, betreffend die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der Volks- und Bürgerschulen eine dreiklassige Mädchen­ bürgerschule errichtet. § 2- Die Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Bürgerschule, mithin die sachlichen Bedürfnisse derselben und die Gehalte und sonstigen Bezüge des Lehrpersonals sind nach den Bestimmungen des für die bereits be­ stehenden öffentlichen Volks- und Bürgerschulen jeweils geltenden Gesetzes betreffend die Errichtung und die Erhaltung der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen zu bestreiten. § 3. Mit der Durchführung diese« Gesetzes, das mit denk Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Minister für Kultus und Unterricht beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 931