19130000_ltb00231913_Gesetz_Wirksamkeitsverlängerung_Landesgesetz_19080701_Weinsteuerlandeszuschlag

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:33
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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&& Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage 33. ®e|Ctj oem . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des tandesgesetzes vom J. Juli t9O8, C. G. Bl. Nr. 34, bezüglich Linhebung eines (andeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen kandesauflage auf den dieser Weinsteuer nicht unterliegenden wein, Weinmost und Weinmaische. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Wirksamkeit des Gesetzes oom 1. Juli 1908, L. E. Bl. Nr. 34, .bezüglich Einhebung eines Landeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen Landesauflage auf den dieser Weinsteuer nicht unterliegenden Wein, Weinmost und Weinmaische, dessen Wirksamkeit durch Gesetz vom 17. Dezember 1912, L. G. Bl. Nr. 5, bis 31. Dezember 1913 verlängert wurde, wird vom 1. Jänner 1914 bis 31. Dezember 1914 mit der Maßgabe verlängert, daß dieses Gesetz auf die politische Gemeinde Mittelberg keine Anwendung zu finden hat. § 2. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister betraut. Druck von I. N. Deutsch in Bregenz. 97