19140529_ltb00601913_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Alpenpflanzenschutz

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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60. Beilage gn ben ßenogr. Berieten be§ Borailberger ßanblageg. VI. @eRion ber 10. Beriobe 191S/14. Beilage 60. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend den Schutz der Alpenpflanzen. Hoher Landtag! Wir haben vom Herrn Negierungsvcrtreter erfahren, daß das vorn hohen Landtage am 1. Oktober 1913 beschlossene Gesetz zu in Schutze der Alpenpflanzen aus verschiedenen Gründen voraus' sichtlich die Allerhöchste Sanktion nicht erhalten werde. Der Landtag hat daher in seiner Sitzung vom 26. Mai 1914 den volkswirtschaftlichen Ausschuß beauftragt, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der nach den Mitteilungen des Regierungs­ vertreters Aussicht auf die Erlangung der Sanktion habe. Dabei geht der Landtag offenbar von der Anschauung aus, daß es zunächst zweckmäßiger sei, wenigstens einen Schritt nach vorwärts zu kommen in dieser Beziehung und die dem Landtage mehr entsprechende Art auf einen späteren Zeitpunkt der weiteren Ausgestaltung vorzubehalten. Der volkswirtschaftliche Ausschuß bringt einen neuerlichen Entwurf in Vorlage, welcher sich an den vom Salzburger Landtage beschlossenen anlehnt und vom Ackerbauministerium als sanktionsfähig erklärt wurde. Dabei hat der Ausschuß selbstverständlich nur solche Pflanzen in das Verzeichnis aufgenommen, die in Vorarlberg vorkommen und als besonders schütz- und schonungsbedürftig gelten. Der jetzige Entwurf ist bezüglich der Erlaubuiserteilung an Schüler von dem früheren Entwürfe abgegangen, die Bewilligung zur Sammlung ist eine weiter gehende, aber nur für den Fall, daß sie unter der Leitung von Lehrpersonen betrieben werde. Der volkswirtschaftliche Ausschuß erachtet diese Art der Sammlung von Pflanzen auch durch die Volksschulen als zweckmäßig, da die Schüler unter einem in einem Zweige der Naturwissenschaft mehr als bisher ausgebildet und zugleich auch der Heimatsschutz gefördert wird. Weitere Pflanzen wurden in den Entwurf nicht aufgenommen, obwohl der Gedanke infolge der Rücksichtslosigkeit einzelner Sammler sehr nahe lag. Der letzte Absatz des § 1 des vorliegenden Gesetzesentwurfes gibt Gelegenheit je nach Bedarf im Verordnungswege weitere Pflanzen zu schützen. 243 60. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913, 14. Der volkswirtschaftliche Allsschuß stellt nach den obigen Ausführungen folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem vorliegenden Gesetzentwürfe betreffend den Schutz der Alpenpflanzen wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschnß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehnien, insofern weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwinfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, den 29. Mai 1914. Mart. Thurnher Obmannstellvertreter. Jodok Fink Berichterstatter. oon 9). %eutfdy in Biegen^, 244 tiOA, Beilage zu den ftenogr. Berichten des Votarlbökget Landtages. Vl. Session der 1Ö. Periode 1910/14. Beilage 60 A. »»m............, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend den Schutz der Alpenpflanzen. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Geschützte Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Aquilegia alpina, Alpen-Akelei; 2. Artemisia Mutellina, ©betraute; 3 Artemisia spicata, ährige ©betraute; 4. Aster alpinus, Alpen-Aster; 5. Cyclamen europaeum, Alpeu-Veilchen, Erdscheibe; 6. Cypripedium Calceolus, Frauenschuh; 7. Eryngium alpinum, Alpen-Mannstreu; 8 Gentiana lutea, gelber Enzian; 9. Gentiana pannonica, ungarischer Enzian; 10. Gentiana purpurea, purpurroter Enzian; 11. Gentiana punctata, punktierter Enzian; 12. Gnaphalium leontopodium, Edelweiß; 13. Lilium bulbiferum, Feuerlilie; 14. Lilium Martagon, Türkenbund; 15. Nigritella nigra, Männertreu, Brnnclle; 16. Nigritella rubra, rote Brunelle; 17. Nigritella suaveolens, wohlriechende Brunelle; 18. Primula Auricula, Aurikel, Schrofmadöngen. Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes sind: die Stechpalme (Ilex aquifolium), die Zirbelkiefer (Pinus cembra), die Eibe (Taxus baccata). 245 6ÖA. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlbetger Landtages. VI. Session der io. Periode 1915/14. Im Verordnungswege können von der Statthalierei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse auch andere Pflanzenarten als geschützt oder schonungsbedürftig erklärt werden. In gleicher Weise können einzelne der als geschützt oder schonungsbedürftig erklärten Pflanzen, insoweit sie eines ferneren Schutzes nicht mehr bedürfen, ausgenommen werden§ 2. Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen Ausnahmen ist verboten: In Ansehung der im Sinne des § 1 als geschützt erklärten Pflanzen: 1. das Pflücken, Abreißen oder Abschneiden auf fremdem Grund und Boden; 2. das Ausreißen, Ausgraben oder Ausheben samt Wurzeln, Zwiebeln oder Knollen auf fremdem Grund und Boden und hinsichilich des Edelweiß (Gnaphalium Leontopodium) auch auf eigenem Grund und Boden; 3. das Feilhalten oder sonstige enigeltliche Ver­ äußerung mit und ohne Wurzeln (Zwiebeln oder Knollen). In Ansehung der schonungsbedürftigen Pflanzen 4. das Abschneiden, Abbrechen oder Abreißen von Zweigen, Blüten oder Früchten (Zapfen) auf fremdem Grund und Boden ohne Erlaubnis des Grundeigen­ tümers. § 3. Unter das im § 2 ausgesprochene Verbot fallen nicht: 1. das nicht zum Zwecke der Veräußerung vorge­ nommene Pflücken, Abreißen oder Abschneiden einzelner Stücke oder kleiner Sträußchen geschützter Pflanzen; ferner das Pflücken, Abreißen oder Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die zu Viehheilzwecken dringend benötigt werden, durch die Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehes; 2. die im § 2, Punkt 2 und 4 bezeichneten Handlungen, wenn sie von Lehrpersonen oder von Schülern unter Leitung von Lehrpersonen zu Zwecken des Unterrichtes oder der Wissenschaft an einzelnen Exemplaren be­ gangen werden; 3. die im 8 2, Punkt 1 bis 3 bezeichneten Handlungen, wenn sie auf Grund eines von der zuständigen Be­ hörde ausgestellten Erlaubnisscheines vorgenommen werden. 246 60A. Beilage zu den stensgr. Berichten des Äorarlberger Landtages VI. Session der 10. Periode 1913/14. Die in den Punkten 2 und 3 dieses Paragraphen eingeräumten Ausnahmen kommen jedoch nur denjenigen Personen 8ustatten, die sich im Betretungsfalle bett öffentlichen Sicherheitsorganen sowie dem Forst-, Jagdu»d Feldschutzpersonale gegenüber als Lehrpersonen, als Schüler oder als Inhaber eines behördlichen Erlaubnisscheines ausweisen. Die von den Verboten dieses^ Gesetzes ausgenommenen Handlungen können übrigens vom Eigen­ tümer oder Nutznießer des Grundstückes oder bereit Bevollmächtigten untersagt ober nur gegen Entgelt gestattet werden. § 4. * Zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist die politische Bezirksbehörde berufen, in deren Amisgebiete das Sammeln, beziehungsweise der Verkauf beabsichtigt wird. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist nur insoweit zulässig, als nicht Interessen des Pflanzen­ schutzes entgegenstehen. Die Behörde kann daher hinsichtlich der Pflanzenarten, des Sammelgebietes, der Sammelzeit sowie der Art der Pflanzengewinnung Einschränkungen oder sonstige geeignete Bedingungen auferlegen. Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu verweigern: a) Personen, welche innerhalb der letzten zwei Jahre wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes, wegen Forstfrevels ober wegen Übertretung des Jagd­ oder Feldschutzgesetzes bestraft worden sind; b) Personen, die infolge ihrer sonstigen Vorstrafen vom sicherheitspolizeilichen Standpunkte zu erheb­ lichen Bedenken Anlaß geben. Erlaubnisscheine, welche auf die im § 2, Punkt 2, bezeichneten Handlungen lauten, dürfen nur ausnahms­ weise für wiffeuschaftliche oder ähnliche Zwecke aus­ gestellt werden. § 5. Die Ausstellung des Erlaubnisscheines seitens der zuständigen Behörde ist von dem Nachweise der Zu­ stimmung der in Betracht kommenden Grundbesitzer abhängig. Die Zustimmungserklärung der Grund­ besitzer bedarf der Beglaubigung der Gcmemdevorstehungen des Sammelgebietes. Der Erlaubnisschein kann jederzeit wieder zurück­ gezogen werden, wenn der Inhaber gegen die Vor­ schriften dieses Gesetzes verstößt, das zugewiesene Sammelgebict überschreitet, die im Erlaubnisscheine ersichtlich gemachten Bedingungen außer acht läßt ober 247 60.4. Beilage zu deü stenogr. berichten des Borarlberger Landtages. Vl. Session der 10 Periode 1913/14. wenn hinsichtlich seiner Person einer der im § 4 bezeich­ neten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird. § 6. Der Erlaubnisschein hat den Vor- und Zunamen sowie den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung der zu sammelnden Pflanzen, des Sammelgebietes und der gestatteten Art der Pflanzengewinnung, die etwa auferlegten Einschränkungen oder Bedingungen und allenfalls die Angabe des Verkaufsortes zu enthalte». Der Erlaubnisschein gilt nur für das Kalenderjahr, beziehungsweise für die von der Behörde festgesetzte kürzere Zeit und nur für die Person des Inhabers. § 7. Auf geschützte und schonungsbedürftige Pflanzen, welche in Gärte» oder Kulturen gezogen wurden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen schonungsbedürftiger Pflanzen, welche aus Gärten oder Kulturen stammen, Handel treibt, hat sich über deren Herkunft durch eilte Bestätigung der betreffenden Gemeindevorstehung oder durch andere glaubwürdige Beweis­ mittel auszuweisen. § 8. Ein weitergehender Schutz der diesem Gesetze unter­ stehenden Pflanzen gegen Ausrottung kann nach Maß­ gabe der örtlichen Verhältnisse von der Statthalterei int Einvernehmen mit dem Landcsausschusse durch Abgrenzung von Schonbezirken und durch Festsetzung von Schonzeiten im Verordnungswege verfügt werden. § 9. Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder behördlichen Ver­ fügungen sind, insofern sie sich nicht als eine schwerer verpönte Strafhandluug darstellen, von der politischen Behörde erster Instanz mit einer Geldstrafe von 2 bis zu 50 K, im Wiederholungsfälle bis zu 100 K zu ahnden. Auch ist der Verfall der Pflanzen auszusprechen. Die Geldstrafe sowie der etwaige Erlös aus den verfallen erklärten Pflanzen fließt in den Armensonds jener Gemeinde, innerhalb deren Gebiete die Betretung erfolgte. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dieselbe in die entsprechende Arreststrafe umzuwandeln. 248 60 A* Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14§ 10. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes von der politischen Behörde erster Instanz getroffenen Verfügungen und Entscheidungen gehen an die StattHalterei, welche endgiltig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb 14 Tagen, von dem auf den Kundmachungs-, beziehungsweise Zustellungstag folgenden Tage an gerechnet, bei jener Stelle einzu­ bringen, welche in erster Instanz die Verfügung ge­ troffen hat. § 11. Die Bestimmungen dieses Gesetzes stehen der Durch­ führung von Bodenverbesserungen oder Kulturumwand­ lungen, welche in Gemäßheit der diesbezüglich beste­ henden gesetzlichen Vorschriften erfolgen, nicht entgegen. Ebenso werden die Bestimmungen des Forstgesetzes (kaiserliches Patent vom 3. Dezember 1852, R. G. Bl. Nr. 250) und das Gesetz vom 28. März 1875, L. G. Bl. Nr. 18, betreffend den Schutz des Feldgutes, durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. § 12. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. Mit demselben Zeitpunkte tritt das Gesetz vom 27. Jänner 1904, L. G. Bl. Nr. 18, betreffend den Schutz der Pflanze Edelweiß, außer Kraft. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und des Innern beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 249