19140529_ltb00611913_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Waldaufsichtsdienstregelung

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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ÖL Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Vl. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage 61. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes. Hoher Landtag! Inder Sitzung vom 19. Oktober 1912 (5. Session) hat der hohe Landtag dem Gesetzentwürfe betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes in seiner abgeänderten Fassung in 2. und 3. Lesung die Zustimmung erteilt, nachdenr in der 20. Landtagssitzung vom 19. Februar 1912 (4. Session) der Landesausschuß beauftragt worden war, nochmals mit der k. k. Regierung in Angelegenheit der nach der erstmaligen Beschlußfassung des Gesetzentwurfes obwaltenden Differenzen (§ 4 bis 6) in Verhandlung zu treten und in nächster Session neuerlich den Gesetzentwurf zur Beschlußfaffung zu unterbreiten. Dieser somit abermals abgeänderte Gesetzentwurf wurde sodann mit Zuschrift vom 11. Dezeniber 1912, Z. 6266, durch den Landesausschuß dem k. k. Ackerbauministerium in Vorlage gebracht, mit der Bitte, nun für denselben die Allerhöchste kaiserliche Sanktion erwirken zu wollen, wobei insbesondere auch betont wurde, daß der Landesausschuß großes Gewicht auf die endliche Erledigung dieser Angelegenheit lege. In der Zwischenzeit laugte unter dem 28. September 1913 eine neuerliche dringende Vorstellung von 41 Waldaufsehern des Landes an bett Landesausschuß, worin gebeten wurde, alle ihm geeignet erscheinenden Mittel anzuwenden, um die noch ausstehende Ecwirkuug der Allerhöchsten Sanktion ehebaldigst zu erreichen. Mit Rote vom 2. April d. Jahres N Nr. 189/10 teilt die k. k. Statthalterei dem Landesausschuffe mit, daß der in Rede stehende Gesctzeuwurf betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes die Allerhöchste Sanktion wieder nicht erhalten habe. Das k. k- Ackerbaumiuisterium habe mit Erlaß vom 28. März 1914, Zl. 5602, eröffnet, daß insbesondcrs die Bestimmung über die Bestellung und Kündigung der Waldanfseher in § 4 — 6 zu schwerwiegenden Bedenken Anlaß biete. Gegenwärtig erfolge in Tirol und Vorarlberg die Bestellung der Waldaufseher für Gemeindewälder zufolge Allerhöchster Entschließung vom 12. Juli 1859 durch die politische Bezirksbehörde über Vorschlag der Gemcindevorstchung. Dieser Vorgang entspreche der Stellung der politischen Behörde als Forstaufsichtsbchörde und erscheine umso angemessener, als den politischen Behörden in Vorarlberg außer der bezüglich sämtlicher Waldungen ihnen obliegenden Hand­ habung des Forstgesetzes und der Forstpolizei auch noch gemäß § 7 der provisorischen Waldordnung vom 27. Dezember 1839 die Leitung des wirtschaftlichen Betriebes in den Waldungen von Gemeinden und in Stiftwaldungen zustehe. Würde das Recht zur Bestellung der Waldaufscher und ihrer Kündigung auf den Landesausschuß übertragen, wie dies in den bezogenen Paragraphen der Fall ist, so würde 251 61. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der iO. Periode 1913/14. das den politischen Behörden zukommende Aufsichtsrecht in Ansehung der Gemeindewälder eine Schmülerung erleiden, die der Stellung und dem Wirkungskreise der staatlichen Forstaufsichtsbehörde widerstreiten würde. Die erwähnte Bestimmung des Gesetzentwurfes würde auch dadurch ihrer Bcdenklichkeit nicht entkleidet, daß in § 4 das Einvernehmen des Laudesausschusses mit der politischen Bezirksbehörde vor Auswahl des Waldaufsehers vorgeschrieben wird. Dem Landesausschusse könne noch weniger eine Jngereuz auf die Beaufsichtigung von Privatwäldern eingeräumt werden, die nur vom allgemein forstpolizeilichen Gesichtspunkte, nicht aber vom Standpunkte eines vermögensrechtlicheu, ökonomischen Betriebes stattfinden könne. Bezüglich der §§ II, 12 und 15 des Gesetzentwurfes schlägt das k. k. Ackerbauministerium eine andere Fassung vor, die teils einer stilistischen Verbesserung, teils einer Klarstellung dienen sollen. Der Landesausschuß übermittelt diese ablehnende Stellungnahme der k. k. Regierung dem beschlossenen Gesetzentwürfe gegenüber dem hohen Landtage, welcher in der 9. Sitzung vom 11. Mai den Akt dem landwirtschaftlichen Ausschufie zur neuerlichen Vorberatung zuwies. Der landwirtschaftliche Ausschuß hat sich dann in längerer eingehender Beratung mit den vorhandenen Differenzen zwischen der Anschauung. der k. k. Regierung und der Landcsvertretung, wie sie bei §§ 4—6 zu tage treten, beschäftigt. Von dem Bestreben geleitet, daß das Perfektwerden eines die Regelung der Waldaufsicht bezweckenden Gesetzes neben dem bereits ins Leben getretenen Gesetze, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen im Interesse einer rationelleren Pflege und Obsorge unseres Waldes von größter Bedeutung für unser Land ist, und da anderseits auch die materielle Stellung der Waldaufseher entschieden einer Aufbesserung und Sicherstellung bedarf, suchte der landwirtschaftliche Ausschuß alles aufzubieten, um den Wünschen der i k. Regierung, betreffend den Anstellungsmodus der Waldaufseher so weit als möglich entgegen zu kommen. Bei dem Umstände, daß in § 12 des Gesetzentwurfes das Land die Verpflichtung übernimmt, Gemeinden, deren Wald nur ein geringes Erträgnis abwirft, infolge ihrer Unvermögenheit zur Bestreitung der Kosten der Waldaufsicht einen Landesbeitrag zu gewähren, erscheint es aber als absolut konsequent und im Jntereffe des Landes gelegen, daß dem Landesausschuffe als dem ausführenden Organe der Landesvertretung gewissermaßen als Äquivalent der dem Lande neu zuwachsenden Pflichten und infolge der gleichzeitig der Landesvertretung verfassungsrechtlich zustehenden Kompetenz in allen Angelegenheiten der Landeskultur auch das Recht eingeräumt werde, bet der Auswahl und Ernennung der Waldaufseher einen maßgebenden Einfluß auszuüben. Von diesem Grundsatz glaubt der landwirtschaftliche Ausschuß unter keinen Umständen abgehen zu sollen. Wohl aber suchte derselbe parallel damit auch die Einflußnahme der k. k. politischen Behörden auf Bestellung der Waldaufseher in einem weiteren Ausmaße im Gesetzentwürfe einzufügen, als es im bisherigen Entwürfe der Fall war. Durch die abgeänderte Fassung des § 4, insbesondere der Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 glaubt nun der landwirtschaftliche Ausschuß der Regierung soweit als immer nur möglich entgegengekommen zu sein, indem er statt des im früheren Gesetzentwürfe enthaltenen Einvernehmens mit der politischen Bezirksbehörde dieser letztern einen viel weiter gehenden Einfluß einräumt, als es im bisherigen Entwürfe geschehen ist. Der Landesausschuß hat nämlich nach der jetzigen Fassung des § 4 die Pflicht, die an ihn gelangten Gesuche der Waldaufseher und die Dreier-Vorschläge der Gemeinden zuerst der politischen Behörde zu vermitteln, welcher dann das Recht zusteht, gegen die einzelnen Bewerber sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Eignung zum öffentlichen Wachdienste als auch hinsichtlich ihrer besonderen Eignung zum Waldaufsichtsdienste ihre allfälligen Bedenken dem Landesausschuffe bekannt zu geben. Erst nach Einlangung dieser Äußerung der politischen Bezirksbehörde nimmt der Landesausschuß sodann aus den Dreier-Vorschlägen die Wahl des geeignetsten Bewerbers als Waldaufseher vor. Die so erfolgte Ernennung eines Waldaufsehers ist dann, bevor sie zur Kenntnis der Gemeinde oder des Waldaufsehers selbst gelangt, nochmals der politischen Bezirksbehörde mitzuteilen, welche die Beeidigung verweigern kaun, wenn entweder ein Bewerber ernannt wurde, gegen welchen dieselbe in der von ihr früher erstatteten Äußerung Bedenken erhoben hat, oder bei welchem in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, welche der Beeidigung entgegenstehen. Bei divergierenden Anschauungen zwischen dem Landesausschuffe und der 252 ßl, Beilage zu den stenogt. Berichten des Borarlderger Landtages. Vl Session der 10. Periode 1913/14. Bezirksbehörde trifft die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse oder, bei mangelndem Einvernehmen, das Ackerbauministerium endgültig die Entscheioung. In der jüngst abgehaltenen Sitzung des landwirtschaftlichen Ausschusses gab zwar der Herr Regierungsvertreter k. k. Hofrat Graf Thun die Erklärung ab, daß nach den von ihm eingeholten Informationen das k. k. Ackerbauministerium nicht in der Lage sei, der vom landwirtschaftlichen Ausschusse vorgeschlagenen neuen Faffung des § 4 zuzustimmen, aber der Ausschuß beschloß, auf der vorgeschlagenen Fassung deffenungeachtet zu beharren, und ist der Auffaffuug, daß die k. k. Regierung bei einer eingehenden Erläuterung des Standpunktes, wie er in den Ausschußbeschlüssen markiert erscheint und wie er in diesem Berichte eingehend dargestellt ist, doch diesen Standpunkt der Landesvertretung zu würdigen weiß und dem endlichen Perfcktwerden dieses schon so lange ersehnten Gesetzentwurfes kein Hindernis mehr in den Weg legen wird. Der hohe Landtag hat auch durch die vor einigen Jahren erfolgte Beschlußfassung über den Gesetzentwurf, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen, welcher Gesetzentwurf vor wenigen Tagen im Landesgesetzblatte nebst den bezüglichen Verordnungen publiziert worden ist, deutlich zu erkennen gegeben, daß ihm am Schutze und an der Pflege des Waldes im Interesse der Wohlfahrt der Bevölkerung und der Zukunft unseres Landes außerordentlich viel gelegen ist und es kann vgs zitierte Forstgesetz wohl unstreitig als eines der ant meisten fortschrittlichen und das Verständnis einer geordneten Waldwirtschaft bekundenden Forstschutzgesetze bezeichnet werden. Der Gesetzentwurf, der nun schon zum drittenmal« den hohen Landtag beschäftigt, bildet einen wichtigen Annex jenes ersten Gesetzes, ermöglicht er doch einerseits eine bessere Entlohnung der Organe der Waldaufsicht und eine unabhängigere Stellung derselben im Interesse ihres Dienstes und schafft damit Organe, welche mit besonderem Eifer darauf bedacht sein werden, ihrer wichtigen Aufgabe der Mitwirkung beim Schutz und der Pflege des Waldes vollinhaltlich zu eutsprecheit. Sollte der vom landwirtschaftlichen Ausschusse zum drittenmale beantragte Gesetzentwurf neuerlich an einem Widersprüche der Regierung bei § 4 scheitern, so wäre die Frage der besseren Entlohnung der Waldaufsichtsorgane auf lange hinaus vielleicht verschoben und unmöglich gemacht. Der landwirtschaftliche Ausschuß gibt sich daher, indem er den Gesetzentwurf neuerdings dem hohen Hause vorlegt, der zuversichtlichen Erwartung hin, daß diesmal das letzte Hindernis, das dem Perfektwerden desselben entgegensteht, durch gegenseitige Einvernahme behoben werden könne. Den von Seite des k. k Ackerbauministerinms zu den §§ 11, 12 und 15 vorgeschlagenen Ergänzungen und Abänderungen stimmt der landwirtschaftliche Ausschuß vollinhaltlich zu. Gestützt auf obige Erwägung stellt somit der landwirtschaftliche Ausschuß die Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Regelung des WaldaufsichtsdiensteS wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der k. k. Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textesänderungen, beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen noch solche tangiere», mit der k. k. Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen." Bregenz, den 29. Mai 1914. Adolf Rhomberg Berichterstatter. Dekan B. Fink Obmann. Druck von I 3t. Teutsch in Bregenz 253 All Beilage zk den stenogr. Berichten des VorarLberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1918/14. Beilage 61A. (Scfctj vorn . . totrffam für ßanb %orarI5erg, betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Zur Besorgung des Forstschutz- und Aussichts­ dienstes in Gemeinde- und Privatwäldern werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Waldausseher bestellt. § 2. Jedem Waldaufseher ist ein bestimmtes Auf­ sichtsgebiet zuzuweisen. Die Aufsichtsgebiete werden von der Statt­ halterei im Verordnungswege festgestellt. Die diesbezüglichen Vorschläge sind von den politischen Bezirksbehörden über Antrag der Forsttechniker der politischen Verwaltung nach Anhörung der Gemeindevvrstehungen und jener Privatwaldbesitzer zu erstatten, deren Waldbesitz mindestens 10o/o der Gesamtwaldfläche in der Ortsgemeinde beträgt. In der Regel hat ein Aussichtsgebiet die in einer Ortsgemeinde gelegenen Waldungen zu umfassen. Ausnahmsweise können jedoch nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse unter Bedachtnahme auf eine tunlichste Abrundung und behufs 255 6lA. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI Session der 10. Periode 1913/14. Erleichterung der Überwachung durch einen 28albr aufseher in einer Ortsgemeinde mehrere Auf­ sichtsgebiete gebildet oder in verschiedenen Orts­ gemeinden liegende Waldflächen zu einem Aufsichts­ gebiete zusammengezogen werden. § 3Als Waldaufseher im Sinne dieses Gesetzes kann nur derjenige bestellt werden, welcher das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und den zur Bestätigung und Beeidigung als Wachpersonal zum Schutze der Landeskultur gesetzlich bestimmten Erfordernissen vollkommen entspricht. Cs haben daher hinsichtlich der Eignung der als Wald-» ausseher zu bestellenden Personen die Be­ stimmungen des Landesgesetzes vom 14. Februar 1891, L. G. Bl. Nr. 18, mit der Änderung zur Anwendung zu kommen, daß die Befreiung von den im § 2 dieses Gesetzes unter Z. 2 und 3 bezeichneten Erfordernissen durch den Nachweis eines mit gutem Erfolge zurückgelegten Waldausseherkurses oder einer forstlichen Unter­ richtsanstalt einzutreten habe. Die näheren Bestimmungen über den Waldaufseherkurs werden dem Bervrdnungswtzge über­ lassen. Von dem Erfordernisse des nichtüberschrittenen 40. Lebensjahres kann rücksichtlich solcher Personen abgesehen werden, welche bereits zur Zeit des In­ krafttretens dieses Gesetzes als Waldaufseher in Vorarlberg in zufriedenstellender Weise gewirkt haben und noch vollkommen dienstfähig sind. § 4. Die Bestellung der Waldaufseher erfolgt für jedes Aussichtsgebiet durch den Landesausschuß nach vorausgegangener Kvnkursausschreibung. Tie auf Grund der Konkursausschreibung beim Landesausschusse rechtzeitig eingelangten Gesuche sind von diesem der Vertretung jener Ortsgemeinde, in deren Gebiete das betreffende Stuf« sichtsgebiet gelegen ist, mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen 14 Tagen einen Treiervorschlag an den Landesausschuß zu erstatten. Besteht dieses Aussichtsgebiet aus zu ver­ schiedenen Gemeindegebieten gehörigen Waldslächen, so sind die eingelangten Gesuche jeder der in Betracht kommenden Gemeindever­ tretungen mitzuteilen und steht einer jeden der356 61A. Beilage zu den flenogr. Berichten des Vorarlberg» Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. selben das Röcht zur Erstattung eines Treiervvrschlages zu. Der Landesausschuß hat die an ihn gelangten Gesuche und Dreiervorschläge der politischen Bezirks­ behörde zu übermitteln, welche in ihrer an den Landesausschuß abzugebenden Äußerung ihre all­ fälligen Bedenken gegen die einzelnen Bewerber sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Eignung zum öffentlichen Wachdienste im Sinne des Gesetzes vom 14. Februar 1891, L. G. Bl. Nr. 18, als auch hinsichtlich ihrer besonderen Eignung zum Wald­ aufsichtsdienste auszuführen hat. Nach Einlangen dieser Äußerung ernennt der Landesausschuß unter Berücksichtigung der Dreier­ vorschläge den ihm am geeignetsten erscheinenden Bewerber als Waldaufseher. Sind im Besetzungsvorschlage der Gemeindevertretung, beziehungsweise in dem im3.Absatzevorgesehenen Falle in den Besetzungs­ vorschlägen sämtlicher Gemeindevertretungen zu­ sammen nicht drei zur Versehung des Waldaufsichtsdienftes gesetzlich befähigte Bewerber namhaft ge­ macht, , so kann der Landesausschuß die Ernennung vornehmen, ohne an die Besetzungsvorschläge ge­ bunden zu sein. Das gleiche Recht steht dem Landesausschusfe in dem Falle zu, wenn die poli­ tische Bezirksbehörde gegen sämtliche in die Dreier­ vorschläge aufgenommene Bewerber gegründete Bedenken erhoben hat. Die Ernennung des Waldaufsehers ist vom Landesausschusfe der politischen Bezirksbehörde mit­ zuteilen, welche den Ernannten nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften als Wachpersonal zum Schutze der Landeskultur zu beeidigen hat. Die Beeidigung kann von der politischen Bezirks­ behörde nur verweigert werden, wenn entweder ein Bewerber ernannt wurde, gegen welchen sie in der von ihr erstatteten Äußerung (Absatz 4) Bedenken erhoben hat, oder in der Zwischenzeit Umstände eingetreten find, welche der Beeidigung entgegen­ stehen. Findet sie im ersteren Falle die Beeidi­ gung zu verweigern, so legt sie den Akt unter gleichzeitiger Verständigung des Landesausschusses der Statthalterei vor, welche sohin im Einvernehmen mit dem Landesausschusfe die Entscheidung zu treffen oder aber im Sinne des letzten Absatzes des § 15 den Akt dem Ackerbauministerium zur Ent­ scheidung vorzulegen hat. Verweigert die politische Bezirksbehörde die Beeidigung wegen nachträglich eingetretener Umstände, so verständigt sie hievon 257 61A, Beilage zu Den stenogr. Berichte» des Vorarlberger Landtages. VI. Sems» bet 10. Peuode 1913/14 den Landesausschuß. Beharrt derselbe auf der Ernennung, so ist wie im ersteren Falle vorzugehen. Findet die politische Bezirksbehörde keinen Grund zur Verweigerung der Beeidigung des Ernannten oder ist über eine solche Verweigerung im Sinne des vorigen Absatzes entschieden worden, so teilt sie dem Waldaufseher die Ernennung unter gleich­ zeitiger Festsetzung des Termines seiner Beeidi­ gung mit. Die näheren Bestimmungen über die Konkursausschreibung und über den Vorgang beim Vor­ schlage und der Ernennung der Waldaufseher werden von der Statthalterei int Verordnungs­ wege getroffen. § 5. Der Wald-aufseher wird aus Grund eines mit der Gemeinde, beziehungsweise mit den Gemeinden des Aussichltsgebietes (§ 2, Abs. 3) abzuschließenden Dienstvertrages angestellt. Dieser Dienstvertrag bedarf der Genehmigung des Landesausschusses, einvernehmlich mit der politischen Bezirksbehörde. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der Bestellung und endigt a) mit dem Tode des Waldaussehers, b) über Kündigung oder c) infolge Entlassung. § 6. Sowohl dem Landesausschusse als auch dem Waldaufseher steht das Recht zu, das Vertragsverhältuis jederzeit auf 3 Monate zu kündigen. Die zur Erstattung des Dreiervorschlages be­ fugten Gemeindevertretungen sind berechtigt, die Kündigung des Waldaussehers beim Lgndesausschusse zu beantragen. § 7. Die politische Bezirksbehörde übt die Dis­ ziplinargewalt über die in ihrem Amtsbezirke bestellten Waldaufseher nach Maßgabe der von der Statihalterei im Verordnungswege erlassenen Dis­ ziplinarvorschriften aus. Der politischen Bezirksbehörde steht das Recht der Entlassung des Waldaufsehers zu. Die Ent­ lassung kann jedoch nur auf Grund eines Tiszipl'narerkenntnisses in dem Falle verfügt werden, wenn hinsichtlich der Person des Waldaufsehers 258 61 4. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landiages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. solche Umstände eintreten oder nachträglich bekannt­ werden, welche die Beeidigung desselben aus­ schließen oder die Entziehung der ihm vermöge der Beeidigung zustehenden Rechte einer öffent­ lichen Wache nach sich ziehen würden, oder endlich, wenn sich der Waldaufseher grober Dienstesver­ gehen, Parteilichkeiten oder eines schlechten Lebens­ wandels schuldig macht. Teim Vorhandensein der vorangedeuteten Um­ stände sind auch die zur Erstattung des Dreiervorschlages befugten Gemeindevertretungen berech­ tigt, die Entlassung des Waldaussehers bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen. 8. Der Waldaufseher untersteht in allen die Wald­ aussicht betreffenden Angelegenheiten mittelbar der politischen Bezirksbehörde und unmittelbar dem derselben beigegebenen Forsttechniker der poli­ tischen Verwaltung. Außerdem steht dem Landesausschusfe im Rahmen der Gemeindeordnung (§§ 61, 63 und 88) die ent­ sprechende Einflußnahme auf die Waldaufsicht in den Gemeindeforsten, beziehungsweise durch den Gemeindevorsteher auf den Waldaufseher zu. Die Dienstobliegenheiten des Waldaussehers werden durch die von der Statthalterei im Ver­ ordnungswege zu erlassende Tienstinstruktson bestimmt. § § 9. Nebenbeschäftigungen sind den Waldaufsehern gestattet, soferne hindurch die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen steht der politischen Bezirksbehörde einvernehmlich mit dem Landesausschusse nach Anhörung der Gemeinde, beziehungsweise der Gemeinden des Aufsichtsgebietes zu. § 10. Die Entlohnung des Waldaufsehers hat in Bezügen zu bestehen, welche ihm, soferne es sich um Barbezüge handelt, in monatlichen Raten im vorhinein von der Gemeinde, beziehungsweise den Gemeinden seines Aussichtsgebietes auszuzahlen sind. 259 61A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorurlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Die Aufstellung eines Schemas betreffend die Höhe der Bezüge, die etwaige Erhöhung der­ selben und die Zeitabschnitte, nach deren Ab­ lauf eine Erhöhung einzutreten hat, endlich die Art und Anreichenbarkeit der Leistungen von anderen vertragsmäßigen Belügen erfolgt im Verordnungstvege. Die Cinreihung der einzelnen Waldaufseher in eilte der BezugMassen (Abs. 2) erfolgt durch! den Tienstv ertrag. § 11. Die Gemeinden haben die aus der Besorgung der Waldaufsicht durch den Waldaufseher er­ wachsenden Kosten sowie die mit der Jnvaliditätsund Altersversorgung der Waldaufseher und mit der Versorgung ihrer Hinterbliebenen verbundenen Auslagen zu tragen. Es steht ihnen das Recht zu, von den Waldbesitzern den Ersatz dieser Kosten nach dem Verhältnisse des Katastralreinertrages der Waldfläche zu beanspruchen. Jene Waldbesitzer, gleichviel ob Gemeinden oder Private, deren Wald mit Holzbezugsrechten belastet ist, sind wiederum berechtigt, von den Holzbezugsberechtigten zum Ersatze ein Stockgeld oder eine Auszeigegebühr einzuheben, deren Höhe durch einen Beschluß des Gemeinde­ ausschusses festgesetzt wird, falls sich nicht aus Privatrechtstiteln eine andere Regelung ergibt. § 12. Gemeinden, deren Wald ein nur geringes Er­ trägnis abwirft, wird im Falle ihrer Unvermögenheit zur Bestreitung der Kosten der Waldaufsicht ein Landesbeitrag gewährt. Über dre Unvermögenheit sowie über die Höhe des jährlichen Beitrages und die Dauer der Beitrags­ leistung hat die Landesvertretung von Fall zu Fall zu entscheiden. § 13. Dem Waldausseher steht gegenüber der Gemeinde, beziehungsweise den Gemeinden ihres Aufsichts­ gebietes ein normalmäßiger Anspruch auf eine Jnvaliditäts- und Altersversorgung sowie auf eine Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu. Die näheren Bestimmungen hierüber werden im Verordnungswege erlassen. 260 61 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. § 14. Alle zur Durchführung dieses Gesetzes bestimm­ ten Verordnungen sind von der Statrhalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu erlassen. In allen jenen Fällen, in welchen es in den Bestimmungen dieses Gesetzes heißt „im Verord­ nungswege", geschieht dieses immer im Einverständ­ nisse mit dem Landesausschusse. Die auf Grund der §§ 3, 4, 7 und 8 zu erlassenden Verordnungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Ackerbauministeriums. § 15Gegen Verfügungen der politischen Bezirksbehörde in Handhabung bet vorstehenden Bestim­ mungen steht den Beteiligten der bei der politischen Bezirtsbehörde einzubringende Rekurs an die Statthalterei binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung folgenden Tage an gerechnet, offen. Die Statrhalterei hat in jenen Fällen, in denen es sich um waldwirtschastliche und vermögensrechtliche Fragen der Gemeinden handelt, die Entscheidung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu treffen. In jenen Rekürssällen, in denen ein Ein­ verständnis mit dem Landesausschusse nicht ge­ boten ist, kann gegen die Entscheidung der Statt­ halterei der Rekurs an das Ackerbauministerium innerhalb der Frist von 4 Wochen, von dem auf den Zustellungstag folgenden Tage att gerechnet, ergriffen werden. In allen jenen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Einvernehmen oder Einverständnis zwischen den politischen Be­ hörden und dem Landesausschusse vorgesehen ist, trifft, falls dieses Einvernehmen nicht erzielt wird, das Ackerbauministerium die Entscheidung. § 16. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Die mit diesem Gesetze in Widerspruch stehen­ den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Fe­ bruar 1891, L. G. u. B. Bl. Nr. 18, betreffend 261 61A, Beilage zu bett slenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidi­ gung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachstersonale und der einschlägigen Verordnungen treten, soweit dieselben sich auf die Waldaufseher beziehen, außer Wirksamkeit. § 17Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern beauftragt. Dri d di'V S. N. Tei'ttch In Br^gonz. 262