19140000_ltb00641913_Kraftfahrzeugabgabegesetz

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:36
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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64.' Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1918/14. Beilage 64. Nach den Beschlüssen der dritte« Lesung. vorn . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Einführung einer Abgabe von Kraftfahrzeugen. Auf Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt! § 1. Kraftfahrzeuge (Automobile und Motorräder) dürfen auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nur benutzt werden, wenn für dieselben eine Abgabe in Gemäßheit der folgenden Bestimmungen entrichtet worden ist. Der Führer hat den Nachweis der Abgabenentrichtung jederzeit mit sich zu führen. § 2. Die Abgabe ist in der Regel vom Eigen­ tümer des Kraftfahrzeuges zu entrichten; überläßt der Eigentümer vor Entrichtung der Abgabe das Kraftfahrzeug einer dritten Person zum Betriebe, so ist diese Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, ' im Zweifel ist anzunehmen, daß das Kraftfahrzeug dem Führer zum Betriebe über­ lassen sei. Der Eigentümer des Kraftfahr­ zeuges haftet auch in diesem Falle für die Abgabe. § 3. Die Bemessung der Abgabe erfolgt über An­ meldung des Abgabepflichtigen. Die Anmeldung hat alle für die Bemessung der Abgabe wesentlichen Umstände (§ 5) zu enthalten. Diese Anmeldung ist das erstemal 30 Tage nach Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes, weiterhin aber in der Regel spätestens drei Tage 269 64. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1918/14. vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Entrichtung der Abgabe erfolgt ist, bei der Be­ messungsbehörde (§ 4) einzubringen. Neu in die Abgabepflicht tretende Personen haben die Anmeldung in der Regel vor Be­ nutzung des Kraftfahrzeuges und jedenfalls spätestens gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zuteilung eines nach den stcherheitspolizeilichen Vorschriften für den Betrieb von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kennzeichens (Unterscheidungs­ zeichens) einzubringen. § 4. Tie Abgabe ist regelmäßig von der Steuer­ behörde erster Instanz desjenigen Bezirkes, in welchem sich der Standort des Kraftfahrzeuges befindet, zu bemessen. Tie Einzahlung hat bei dem Steueramte am Sitze der Bemessungsbehörde zu erfolgen. Für die über die tirolisch-vorarlbergische oder über die liechtensteinisch-vorarlbergische Landesgrenze eintretenden Kraftfahrzeuge findet die Bemessung und Einzahlung bei jenem Steuer­ amte statt, dessen Bezirk das Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt. § 5. Tie Anmeldung hat zu enthalten: 1. Ten Namen, Stand und Wohnort des Abgabepflichtigen; 2. den Zeitraum, für den die Bemessung der Abgabe erfolgen soll; 3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeuges und die Angabe der für die Erhebung der Abgabe wesentlichen Merkmale, das ist insbesondere a) die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges, b) die Kraftquelle und das System des Motors, c) bei allen Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der Elektrokraftwagen die Leistung des Motors in Pferdekräften und die zur Ermittlung dieser Leistung im Verordnungswege als erforderlich bezeichneten Angaben. 270 64. Beilage zu den sienogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Tie Angabe der unter Z. 3 verlangten Merk­ male kann durch Vorlage des internationalen Fahrausweises ersetzt werden, soweit in dieser Urkunde die vorerwähnten Merkmale enthalten sind. Handelt es sich bei unverändertem Fort­ bestände der maßgebenden Verhältnisse lediglich um die Erneuerung der Abgabebemessung, so genügt an Stelle der Anmeldung die Vorlage des letzten Zahlungsauftrages. § 6. Ter Bemessungsbehörde steht das Recht zu, sich durch geeignete Erhebungen die Überzeugung von der Nichtigkeit der Parteiangaben zu ver­ schaffen und das Gutachten Sachverständiger einzuholen; sie kann zu diesem Zwecke die Vor­ führung des Kraftfahrzeuges zum Amte während der Amtsstunden und die Vornahme der zur Turchführung der Erhebungen erforderlichen Vor­ kehrungen an dem Kraftfahrzeuge verlangen. Bei Vorliegen von Bestätigungen der im § 5, Absatz 2, erwähnten Art sind Erhebungen nur einzuleiten, wenn Grund zu der Annahine vor­ liegt, daß der Abgabepflichtige in ordnungs­ widriger Weise von diesen Bestätigungen Ge­ brauch macht oder daß diese Bestätigung sich nicht auf das betreffende Kraftfahrzeug bezieht. Falls der Abgabepflichtige, obwohl die Be­ messungsbehörde weitere Erhebungen für not­ wendig erachtet, auf sofortiger Turchführung der Abgabenbemessung besteht, ist unter Zugrunde­ legung der nach Anschauung der Bemessungs­ behörde zutreffenden Merkmale mit der provi­ sorischen Abgabenbemessung und Einhebung vor­ zugehen. Entfällt nach der definitiven Bemessung ein geringerer Betrag, so sind gleichwohl Vergütungs­ zinsen in solchen Fällen nicht zu zahlen. Die Kosten des Sachverständigenbeweises, durch welchen Unrichtigkeiten der Parteianga'oen bargetan werden, hat der Steuerpflichtige zu tragen. § 7. Die Abgabe für ein Jahr beträgt: I. Für Krafträder........................ 5 K II. Für Krafträder mit Beiwagen . 15 „ III. Für Kraftwagen: 1. für Elektrokraftwagen/ . . . . 150 „ 371 64. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10, Periode 1913/14. 2. für andere Kraftwagen: an Grundtaxe....................................... 50 K an Zuschlag für jede Pferdekraft bei Kraftwagen a) bis zu 10 Pferdestärken................... 2 „ b) von über 10, aber nicht mehr als 30 Pferdestärken.................................. 5 „ c) von über 30, aber nicht mehr als 50 Pferdestärken.................................. 8 „ d) von über 50Pferdestärken .... 10 „ 3. Eeschäftskraftfahrzeuge, welche zeitweilig auch zum Personentransporte benutzt werden, unterliegen dem fünften Teile der Sätze ad III. Tie Anzahl der der Bemessung der Abgabe zugrunde zu legenden Pferdestärken wird nach einem im Verordnungswege zu regelnden Ver­ fahren ermittelt. Tie Abgabe ist in der Regel für je ein ganzes Kalenderjahr zu bemessen. Wird das Kraft­ fahrzeug jedoch erst im Laufe des Kaienoerjahres erworben oder wird in der Anmeldung die voraussichtliche Benutzung des Kraftfahrzeuges auf einen kürzeren oder viermonatlichen Zeitraum eingeschränkt, so ist nur jene Quote der Abgabe zu entrichten .welche auf die für die Benutzung in Betracht kommenden Kalendervierteljahre entfällt. 8. Für Kraftfahrzeuge, welche ihren Standort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes haben, find bei vorübergehender Benutzung des Kraftfahr­ zeuges im Geltungsgebiete dieses Gesetzes statt der im § 7 bezeichneten die folgenden Abgaben zu entrichten: 1. Für Krafträder mit und ohne Beiwagen pro Tag..................................................... 1 K 2. Für Kraftwagen pro Tag .... 2 „ Außerdem werden für solche Kraftfahrzeuge Zeit­ karten ausgegeben und zwar: a) Für 5 Fahrten innerhalb 30 Tagen pro Karte 6 K „ 20 , , oo „ „ b) „ 20 „ „ 6 Monaten „ c) „ 50 „ „ 40 „ 60 „ eines Jahres „ d) , , ioo „ Tie näheren Ausführungsbestimmungen werden im Verordnungswege durch die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausfchuffe erlassen. 272 § 64. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. § y. Die Bemessung der Abgabe ist (§ 6) ohne jeden Aufschub und unter Ausfolgung eines Zah­ lungsauftrages beziehungsweise bei Steuerämtern und Zollämtern einer Zahlungsbollette durch­ zuführen. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Zahlungsbollette) ist der Relurs an die Finanzlandes­ behörde innerhalb 30 Tagen, von dem auf die Ausfolgung des Zahlungsauftrages fZahlungsbollette) nächstfolgenden Tage an gerechnet, zu­ lässig. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; die Entscheidung der Finanzlandesbehörde ist end­ gültig. § 10. Die Ausfolgung neuer Kennzeichen (§ 3, letzter Absatz) erfolgt nur gegen Nachweis des Erlages der Abgabe; die Abgabenentrichtung ist von der das Kennzeichen ausfolgenden Behörde in ihrer bezüglichen Ausfertigung ersichtlich zu machen. Hat das Kraftfahrzeug bereits ein Kennzeichen, so hat der Abgabepflichtige, sofern nicht einer der in § 8, Absatz 7, oder durch etwaige Ver­ ordnungen nach § 21 anders geregelten Fälle zu­ trifft, spätestens am letzten Tage des Zeitraumes, für welchen die Abgabe entrichtet wurde, das Kraftfahrzeug zur Bemessung für einen weiteren Zeitraum nach § 7, Absatz 3, beziehungsweise § 8, Absatz 3, anzumelden und die Abgabe zu er­ legen. Die erfolgte Abgabeentrichtung ist in der die Ausfolgung des Kennzeichens betreffenden be­ hördlichen Ausfertigung zu bestätigen. Unterbleibt die Abgabeentrichtung, ohne datz das Kennzeichen zurückgelegt worden märe, so hat die Vermessungs­ behörde im Sinne des § 16 vorzugehen. Die nach den stratzenpolizeilichen Vorschriften berufenen Behörden sind verpflichtet, den Bemesjungsbehörden alle zur erfolgreichen Durch? führung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte mit Beschleunigung zu erteilen. § 11. Mutz für ein Kraftfahrzeug nach den be­ stehenden Vorschriften infolge Veränderung des Standortes ein neues Kennzeichen erwirkt werden, 273 64. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913, 14. so ist die erfolgte Abgabeleistung entsprechend zu berücksichtigen. Desgleichen ist im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges die Abgabeleistung des Vorbesitzers dem neuen Besitzer gutzurechnen. Wegen Änderungen, welche während des Zeit­ raumes, für welchen die Abgabe entrichtet wurde, eintreten, kann, den Falk des folgenden Absatzes ausgenommen, keine Rückvergütung der Abgabe angesprochen werden. Falls ein Kraftfahrzeug, dessen Standort im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegen ist, während des Zeitraumes, für welchen die Abgabe entrichtet wurde, infolge eines Unfalles zu be­ stehen aufhört, ist die entrichtete Abgabe für jene Kalenderquartale, welche noch nicht zu laufen be­ gonnen haben, über Ansuchen des Abgabepflich­ tigen rückzuvergüten. Dieses Ansuchen ist längstens bis 1. Dezember des Kalenderjahres, in welchem das Kraftfahr­ zeug zu bestehen aufgehört hat, bei jener Behörde, welche die Abgabe bemessen hat, einzubringen urri> hat den Nachweis darüber, daß das Kraft­ fahrzeug tatsächlich zu bestehen aufgehört hat, auf eine im Vorordnungswege festzustellende Weise zu erbringen. § 12. Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahr­ zeuge ist die Abgabe für jedes mit einem Kenn­ zeichen ausgestattete Kraftfahrzeug zu entrichten. Gewerbetreibende, welche sich mit der Her­ stellung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Fahrzeugen Handel treiben, haben, um auf öffentlichen Wegen und Plätzen Probe­ fahrten unternehmen zu können, für eine dem Um­ fange ihres Geschäftsbetriebes entsprechende An­ zahl von Kraftfahrzeugen eine ermäßigte Ab­ gabe zu entrichten; diese Abgabe beträgt für Krafträder 4 K, für Kraftwagen 30 K im Jahre. Die näheren Bestimmungen sind unter Be­ dachtnahme auf die bestehenden straßenpolizeilichen Vorschriften im Verordnungswege zu treffen. Die Entrichtung dieser ermäßigten Abgabe berechtigt jedoch lediglich dazu, die Kraftfahrzeuge für Probefahrten zu verwenden; werden Kraft­ fahrzeuge, rücksichtlich welcher nur die ermäßigte Abgabe entrichtet worden ist, leihweise an dritte 274 64. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Personen überlassen, so ist dies bei dem Gewerbe­ treibenden als Abgabenvertürzung (§ 16) zu rerfolgen. § 13. Von der Abgabe sind ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge, welche von Organen der Militärr erwaltung vorwiegend für dienstliche Zwecke verwendet werden; 2. Kraftfahrzeuge des Staates oder einer zur Einhebung von Umlagen berechtigten Körperschaft im Lande Vorarlberg; 3. Kraftfahrzeuge, welche von landessürstlichen Amtsärzten, Gemeindeärzten und von Ärzten der im Sinne des Gesetzes vom 30. März 1888 (N. G. 331. Nr. 33), betreffend die Krankenversiche­ rung der Arbeiter, bestehenden Krantenkassen vor­ wiegend in Ausübung des Berufes verwendet werden; 4. Kraftfahrzeuge, welche für Zwecke der Feuerwehr, ferner für Krankentransporte gemein­ nütziger Anstalten oder für sonstige Wohlfahrts­ zwecke dienen; 5. Lastenkraftfahrzeuge, nicht zum Personentransport eingerichtete Geschäftstraftfahrzeuge und ebensolche Krafträder; 6. Kraftfahrzeuge, welche weder zur Beförde­ rung von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Strastendampfwalzen und dergleichen. § 14. Wenn ein Abgabepflichtiger (§ 2) auf öffent­ lichen Wegen und Plätzen ein Kraftfahrzeug be­ nutzt, rücksichtlich dessen die Abgabe nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, so ist der­ selbe vorbehaltlich der Bestimmung des § 8, Absatz 5 und 7, mit dem Drei- bis Sechsfachen des Abgabebetrages zu bestrafen. Kann bei Kraftfahrzeugen der verkürzte Ab­ gabebetrag nicht ziffermästig genau festgestellt werden, so ist eine Geldstrafe von 500 bis 1500 K zu verhängen. Armer der Strafe ist in jedem Falle auch der verkürzte Abgabebetrag, in dem Falle des vorhergehenden Absatzes im Ausmäste von 150 K für jedes Jahr, nachzuzahlen. Wer auf öffentlichen Wegen und Plätzen Kraftfahrzeuge führt, rücksichtlich welcher die gesetz275 64, -Bettaqe zu den stenogr. Berichten des Borarlberger LandtaMs. VI. Session der 10. Periode 1913/14. kiche Abgabe entrichtet worden ist, ohne datz die erfolgte Entrichtung dem kontrollierenden Organe durch Vorweis' der Bestätigung über die Abgabenentrichtung dargetan werden kann, ist mit einer Geldstrafe, und zwar bei Krafträdern mit 5 bis 10 K bei Kraftwagen mit 20 bis 100 K zu bestrafen. § 15. Die Vorschreibung der Strafe und die BeMessung der Nachtragsabgabe (§ 16, Absah 3) obliegt der Steuerbehörde erster Instanz jenes Bezirkes, in welchem die Entdeckung des straf­ baren Tatbestandes, beziehungsweise die Anhaltung des Kraftfahrzeuges erfolgte. Der Strafbetrag fällt der Armenkasse jener Gemeinde zu, in welcher die Anhaktung erfolgte, und ist samt der Nachtragsabgabe bei dem Steuer­ amte am Sitze der die Strafe bemesfenden Steuer­ behörde (Absatz 1) einzuzahlen. Gegen die Vorschreibung der Strafe sowie gegen die Bemessung der Nachtragsabgabe ist innerhalb 30 Tagen, von dem auf die Ausfolgung des Zahlungsauftrages nächstfolgenden Tage an gerechnet, der Rekurs an die Finanz­ landesbehörde zulässig, weiche endgültig ent­ scheidet. .§ 16. Die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berufenen Organe, fohin im Erenzbezirke auch die Finanzwache, sind berechtigt, von dem Führer des Kraftfahrzeuges den Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften zu ver­ langen. Kraftfahrzeuge, rücksichtlich welcher die Ab­ gabe nicht gehörig entrichtet worden ist oder die Äbgabenentrichtung nicht nachgewiesen wird, können von den im Absätze 1 vieses Paragraphen bezeichneten Organen beschlagnahmt und an das Gemeindeamt einer der nächstgelegenen Gemeinden zur Verwahrung eingeliefert werden. Tiefe Ver­ wahrung, deren Kosten und Gefahr der Eigen­ tümer des Kraftfahrzeuges zu tragen hat, kann bis zu dem endgültigen Abschlüsse des Straf­ verfahrens aufrecht erhalten werden, wenn nicht anderweitige ausreichende Sicherstellung geboten wird. 276 64. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Der Führer des Kraftfahrzeuges ist ver­ pflichtet, den Anordnungen des beschlagnehmenden Organes Folge zu leisten und das Kraftfahr­ zeug an den von diesem Organe zu bestimmenden Ort zu bringen; über Verlangen ist das behörd­ liche Organ bei dieser Fahrt in das Kraffahrzeug aufzunehmen. § 17Das Kraftfahrzeug haftet sowohl für die Ab» gäbe als auch für den Strafbetrag; neben dem Kraftfahrzeug haftet in gleicher Weise auch die für dasselbe etwa geleistete Zollsicherstellung, in­ soweit sie nicht zur Befriedigung der Ansprüche der Zollverwaltung herangezogen werden mutz. § 18. Von dem Gesamterträge der auf Grund dieses Gesetzes entrichteten Abgaben verbleiben 50 Pro­ zent dem Staatsschätze und sind zum Zwecke der Erhaltung namentlich jener Reichsstratzen zu ver­ wenden, die durch den Kraftfahrzeugverlehr in besonderem Matze abgenutzt werden. Die restlichen 50 Prozent fallen an den Landesfonds zur Ermöglichung einer guten Er­ haltung der einzelnen Gemeinde- und Konkurrenzstratzen. § 19. Die Statthalterei ist ermächtigt, im Auslands­ und Nachbarverkehr Erleichterung in der Erfüllung der Verfahrensvorschriften zu gewähren, wenn in anderer Weise volle Sicherung der Abgabenentrichtung geleistet ist. § 20. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. § 21. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister im Einvernehmen mit Meinem Minister des Innern und Meinem Minister für öffentliche Arbeiten betraut. Druck von I. N. Teutsch In Bregenz. 377