19130000_ltb00501912_RV_Gesetz_betreffend_Landesverteidigungsinstitut_Tirol_und_Vorarlberg

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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50. Beilage zu bett stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Beilage 50. Regierungsvorlage. (Scfctj vorn. . . mirffam für ba* Sanb Vorarlberg, betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das (and Vorarlberg. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: tz i. Die von der gesüriteten Grafschaft Tirol und Dem Lande Vorarlberg aufzustellenden Streitträfte bilden integrierende Bestandteile der be­ waffneten Macht und begreifen: 1. Die nach den Bestiinmungen des Wehrgesetzes vorn 5. Juli 1912, R. E. BI. Irr. 128, in die gemeinsame Wehrmacht einzureihenden Wehrpflichtigen, die, mit Ausnahme bet freiwillig in die Kriegsmarine Eingetretenen, in eine nach dem gesetzlich verfügbaren Stande vorn Kaiser zu bestimmende Anzahl Tiroler und Borarlberger Truppenkörpec formiert oder in die Gestütsbranche eingeteilt werden, welch letztere zur Versetzung des Dienstes der Militärabteilungen in den staat­ lichen Pferdezuchtanitalten berufen ist; 2. die Landesschützen; 3. den Landsturm. Die unter 2 und 3 genannten Streitlräste bilden das auf diesem Gesetze beruhende Jnstilut der Landesverteidigung; dieses wird durch das gesetzlich geregelte Schietzstandswesen t Schieststandsordnung) ergänzt. 387 < 50, Beilage %n ben ßenogr. S3eti4ten be& %otatlbetget ßanblageß. V. (Session bet 10. Sßeriobe 1912/18. §2. Alle Angelegenheiten der Landesverteidigung gehören in den Wirkungskreis des Ministers für Landesverteidigung, der die Vortrage an den Kaiser erstattet. § 3. Zur Beratung der Durch sührungsfragen in Bezug aus die Organisation des Schietzstandswesens und zur Vorberatung der für die Landesgesetzgebung bestimmten Wehrvorlagen ist die t. t. Lan'desverteidigungs-Kommission für das Schiesistandswesen und in Wehrangelegenheiten in Tirol und Vorarlberg berufen. Die Kommission untersteht unmittelbar dem Ministerium für Landesverteidiguug. § 4. Die t. I. Landesverteidigungskommission 3) besteht aus dem Statthalter oder seinem Stell­ vertreter als Vorsitzender, dem Landeshauptmann von Tirol als Landes-Oberstschützenmeister oder seinem Stellvertreter im Landesausschusse, dem Landeshauptmanne von Vorarlberg als LandesOberstschützenmeister oder seinem Stellvertreter im Landesausschusse, zwei Abgeordneten des Ti­ roler und einem Abgeordneten des Vorarlberger Landtages, ferner dem Militärreferenten der k. f. Statthalterei, sodann militärischerseits aus dem Korps- und Landesverteidigungskommandanten, dem dem Landesverteidigungstommando zuge­ teilten General, dem Generalstabschef des Korpsund Landesverteidigungslommandos oder ihren Stellvertretern und aus einem Delegierten des Landesverteidigungskommandos; der Kommission gehören auch die Referenten des Tiroler und des Vorarlberger Landesoberstschützenmsisteramres mit beratender Stimme an. § 5. Der vom Kaiser ernannte Landesverteidigungs-Kommandant ist mit dem militärischen Be­ fehle über die Landesverteidigung betraut. Die Stellvertretung erfolgt nach den hierüber bestehenden militärischen Grundsätzen. Der Landesverteidigungs-Kommandant hat, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 und 4, denselben Wirkungskreis wie die Landwehr-Kom­ mandanten in den übrigen im Reichsrate ver­ tretenen Königreichen und Ländern. 388 50. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlbcrger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Der Landesverteidigungs-Kommandant und die ihm unterstehenden Kommandos, Behörden, Truppen und Anstalten sind in rein militärischer Beziehung dem Landwehr-Obertommando, in allen übrigen Angelegenheiten im Wege des Landwehroberkommandos denr Ministerium für Landesverteidigung untergeordnet. Im Kriege untersteht der Landesverteidigungs-Kommandant und die gesamte Landesver­ teidigung dem vom Kaiser bezeichneten Militär­ befehlshaber. 8 bDie Eefamtkosten der tirolisch-vorarlbergischen Landesverteidigung belasten im Frieden das Bud­ get des Ministeriums für Landesverteidigung/ jene Kosten hingegen, die durch die Mobilisie­ rung und Verwendung der Landesverteidigung zu Kriegszwecken entstehen, werden vom Kriegsministerium bestritten. § 7. Die Landesschützen bilden einen integrierenden Teil der t. !. Landwehr und sind gleich dieser int Kriege zur Unterstützung der gemeinsamen Wehrmacht und zur inneren Verteidigung berufen. Die Landesschützen sind grundsätzlich zur Ver­ teidigung des Landes bestimmt und dürfen dem­ entsprechend außerhalb der Landesgrenze nur in­ soweit verwendet werden, als es die örtlichen Grenzverhältnisse und die strategische Verteidi­ gung des Landes erheischen. Sofern in einem Kriege das Land nicht un­ mittelbar bedroht wäre, wohl aber vom Gesamtinteresse der Reichsverteidigung die Mitwirkung der Landesschützen erheischt würde, kann aus­ nahmsweise eine Verwendung derselben außer Landes mit Zustimmung der Landtage und nur bei Gefahr im Verzüge gegen nachträgliche Mitteilung an die Landtage vom Kaiser un­ geordnet werden. Im Frieden können die Landesschützen auch zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicher­ heit im Innern verwendet werden. § 8. Von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg ist nebst den nach den Be­ stimmungen des Wehrgesetzes für die gemeinsame Wehrmacht entfallenden Retruten für die 389 50* Beilage &u ben ßeuagr. Beridßen be& Botarlberget Sanblageß* V. Zession ber 10* Betiobe 1912/13. ------------------------------------------------------------------------ I Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Ger< hältnisse zur Bevölkerungsziffer zu stellen, wie 1 sich das gesetzlich bestimmte Rekrutenkontingent < der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen ' im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder I verhält. Nach obigen Bestimmungen beziffert sich das j Rekrutenkontingent für die Landesschützen für das Jahr 1912 mit 770, für das Jahr 1913 mit 830, für das Jahr 1914 mit 882, für das Jahr 1915 mit 930, für das Jahr 1916 mit I 967, für das Jahr 1917 und die folgenden ’ Jahre mit jährlich 1004 Mann. ^ ] Im Falle einer Erhöhung der Gesamtziffer des Relrutenkontingentes der Landwehr der üb­ rigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und i Länder oder einer Änderung der im ersten Ab­ sätze erwähnten, auf Grund der Volkszählung festgestellten Bevöllerungsziffern kommt die Fest­ setzung des Rekrutenkontingentes der Landes; schützen der Landesgesetzgebung zu. Die Organisation der aus den Rekruten des { gemeinsamen Heeres sowie der Landesschützen zu 1 bildenden Truppen wird vorn Kaiser bestimmt. § 9. Die regelmäßige Dienstpflicht der Landes­ schützen dauert: a) im allgemeinen zwei Jahre im Präsenzdienste und zehn Jahre in der Reserve; b) bei der Kavallerie, dann c) bei den Formationen mit zweijähriger Präsenzdienstzeit für eine dem budgetmäßig 1 festgestellten Stande an Unteroffizieren ent­ sprechende Mannschaftszahl, in welche die den Präsenzdienst bei diesen Formationen freiwillig fortsetzenden Unteroffiziere sowie die daselbst nach § 19 des Wehrgesetzes freiwillig Eingetretenen mit dreijähriger Präfenzdienstpflicht einzurechnen sind, drei Jahre im Präsenzdienst und sieben Jahre in der Reserve; d) für die in die Ersatzreserve Eingeteilten zwölf Jahre. Personen, die aus dem gemeinsamen Heere zu den Landesschützen übersetzt wurden, iit der schon abgeleistete Teil der Dienstpflicht einzurechnen; auch dürfen sie zu keiner längeren als der ihnen vor der Übersetzung obliegenden Gesamtdienstpflicht verhalten werden. 390 j , ' < ' ; ( . ' ' / 1 I 50. Beilage zu den ftcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. ' § 10. Die Bestimmungen des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912, R. G. BI. Nr. 128, und die Bestimmungen der Wehrvorfchriften haben, insoweit sie sich auf die Landwehr beziehen und nicht durch das gegenwärtige Landesgesstz eine Änderung erfahren, auch rücksichtlich der Landes­ schützen Anwendung zu finden. § 11. Hinsichtlich der Wafsen-fDienst-sübungen finden die Bestimmungen des § 48, Punlt 1, 4 und 5 des Wehrgesetzes auf die Landes­ schützen sinngemäß Anwendung. Personen, die aus dem gemeinsamen Heere zu den Landesschützen übersetzt wurden, dürfen jedoch bei diesen nur p jener Anzahl oon Wasfen-(Dienst-)übungen herangezogen werden, p der sie in dem betreffenden Teile des gemein­ samen Heeres verpflichtet gewesen wären. Jene Landesschützen, die nachweisen, die nach der geltenden Schießstandsordnung vorge­ schriebenen Pflichten der Standschützen durch fünf Jahre erfüllt zu haben, sind von der vorletzten Wasfenübung und jene Landesschützen, die die Erfüllung der erwähnten Standschützenpslichten durch weitere fünf Jahre nachweisen, nicht Ersatz­ reservisten sind und auch nicht gleichzeitig auf die Begünstigung des § 48, siebenter Absatz des Wehrgesetzes Anspruch besitzen, auch von der letzten Wasfenübung gegen Anmeldung zu entheben. * § 12. Die Personen der Landesschützen sind je nach ihrer Standesgruppe, nach Charge und Rang den entsprechenden Personen der gemeinsamen Wehrmacht gleichgestellt und haben auf dieselben Gebühren Anspruch. Die allgemeinen Dienst- und Distinktiansabzeichen der Chargen, die Ausrüstung imo Bewaffnpng, Dienst- und Ererziervorschriften der Landesschützen haben jenen des gemeinsamen Heeres zu entsprechen. § 13. Die Kvmmandosprache der Landesschützen ist jene des gemeinsamen Heeres. 391 i 30. Beilage gu ben ßenogr. Beriten bef Borarlberger Ifanbfagcg. V Session Der 10. Sßeriobe 1912/13. § 14. Aus die Versorgung der Landesschützen sowie ihrer Witwen und Waisen sinden die für die Militarversorgung geltenden Bestimmungen An­ wendung. § 15. Die Einberufung und Mobilmachung der gesamten Landesschutzen oder eines Teiles der­ selben erfolgt aus Befehl des Kaisers unter Gegenzeichnung des verantwortüchen Ministers für Landesverteidigung. § 16Der Landsturm steht als integrierender Teil der bewaffneten Macht (§ 1) unter völker­ rechtlichem Schutze. § 17. Zum Landsturm sind alle nach Tirol oder Vorarlberg zuständigen, wehrfähigen Staats­ bürger, die weder der gemeinsamen Wehrmacht noch den Landesschützen (Landwehr) angehören, vom Beginne des Jahres, in dem sie ihr 19. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie ihr 42. Lebensjahr vollstreckt haben, verpflichtet. Die Landsturmpflichtigen werden in zwei Auf­ gebote eingeteilt. In das erste Aufgebot gehören alle vor­ erwähnten wehrfähigen Staatsbürger vom Be­ ginne des Jahres, in dem sie das 19. Lebens­ jahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 37. Lebensjahr vollstreckt haben. Das zweite Aufgebot umfaßt alle vor­ erwähnten wehrfähigen Staatsbürger vom 1. Jänner jenes Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, bis 31. Dezember jenes Jahres, in dem sie das 42. Lebensjahr zurückgelegt haben, beziehungsweise bis zur Vollendung der Landsturmpflicht. Im Falle vollstreckten dreijährigen reget mäßigen Präsenzdienstes (§ 9) entfallen jedoch die letzten zwe, i Jahre, im Falle vollstreckten vierjährigen regelmäßigen Präsenzdienstes in der Kriegsmarine die letzten fünf Jahre der regel­ mäßigen gesetzlichen Landsturmpflicht. Der Landsturmpslicht nach Maßgabe der Wehrfähigkeit, und zwar bis zum vollendeten 392 50. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 60. Lebensjahre, unterliegen alle aus bet Kate­ gorie des Offiziers- und Militärbeamtenstandes in den Ruhestand oder das Verhältnis außer Dienst versetzten Personen, soferne sie nicht in den vorbenannten Teilen der bewaffneten Macht verwendet werden. Die Landsturmpflicht erstreckt sich ferner unbeschadet der früher im allgemeinen festge­ setzten persönlichen Verpflichtungen - auf alle Körperschaften, die einen militärischen Charakter, beziehungsweise militärische Abzeichen tragen, einschließlich der !. !. Schießstände. Das Personal der Gendarmerie-, Finanzwacheund Staatsforste ist zur Landsturmpflicht nach Maßgabe, als es die Kriegsverhältnisse erheischen und insoweit es die Dienstesrücksichten gestatten, heranzuziehen. Landsturmpslichtige, die für die Besorgung der Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes oder Interesses unentbehrlich sind, tonnen vom Landsturmdienste enthoben werden. Freiwillig zum Dienste im Landsturni sich Meldende, die außerhalb der Heeres-, Land wehr- und Landsturmpflicht stehen, können nach Maßgabe ihrer Eignung in den Landsturm auf­ genommen werden. Hinsichtlich derjenigen, die auf Grund der § § 11 und 12 des Wehrgesetzes vor dem Be­ ginne der Landsturmpflicht freiwillig in den Präsenzdienft des gemeinsamen Heeres jKriegsmarine) oder der Landwehr getreten sind, erstreckt sich die Landsturmpflicht nach der Erfüllung ihrer gesetzlichen Gesamtdienstpflicht noch aus die unmittelbar folgenden zehn Jahre. § 18. Der Landsturm darf nur im Falle und für die Dauer einer kriegerischen Bedrohung oder eines ausgebrochenen Krieges zum Dienste auf­ geboten werden. Die Aufbietung des Landsturmes geschieht auf Befehl des Kaisers, im Wege des Ministers für Landesverteidigung in jenem Umfange, als es die Interessen der Verteidigung des Landes erfordern. Die Verwendung des aufgebotenen Land­ sturmes erfolgt in der vom Kaiser bestimmten Organisation. Für diese Verwendung hat die 393 50. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages V. Session der 10. Periode 1912./13 im § 7, zweiter und dritter Absatz für die Ver­ wendung der Landesschützen normierte Be­ schränkung zu gelten. Sofern nicht die Inanspruchnahme sämtlicher landsturmpflichtiger Jahrgänge erfordert wird, hat dieselbe, insoweit es die militärischen Rück­ sichten gestatten, in allen Kategorien (§ 17) mit den jüngsten Altersklassen zu beginnen. Wenn während des Krieges zur Erhaltung des systemisierten Standes der von Tirol und Vorarlberg zum gemeinsamen Heere und zu den Landesschützen gesetzmäßig beizustellenden Truppen (§ 8) die Ersatzreserven nicht aus­ reichen, tonnen ausnahmsweise, nach Maßgabe und für die Dauer des unumgänglichen Kriegs­ bedarfes, Landsturmpflichtige, einschließlich der aus der Dienstpflicht des gemeinsamen Heeres und der Landesschützen Entlassenen, vorn ersten Aufgebote zu obigem Zwecke herangezogen werden. Diese Landsturmmänner sind jedoch bei Beendigung des Krieges sofort zu entlassen. Diese Heranziehung hat innerhalb der nach dem jeweiligen Erfordernisse zu bestimmenden Kategorien, nämlich der aus der Dienstpflicht des gemeinsamen Heeres und der Landesschützen Entlassenen und der übrigen Landsturmpflichtigrn mit den jüngsten Altersklassen zu beginnen. Nach Maßgabe und für die Zeit des Be­ darfes im Kriege können Landsturmpflichtige auch zur Gendarmerie eingeteilt werden. § 19. Nachdem das Landsturmausgebot ergangen ist, unterstehen die Personen des Landsturmes vorn Tage ihrer Einberufung zur Dienstleistung bis zu jenem ihrer Beurlaubung oder der Auf­ lösung des Aufgebotes den Militärstrafgesetzen und Disziplinarvorschriften in bemfetoen Um­ fange wie die Personen der Landesschützen. 20. Diejenigen Lanösturmpflichtigen, die Ange­ hörige des gemeinsamen Heeres, der Kriegs­ marine, Landesschützen (einschließlich Ersatzreserven) oder der Gendarmerie waren sowie sonstige Landsturmpflichtige, die für den Fall der Aufbietung des Landsturmes zu besonderen Dienstleistungen designiert und zu solchem Zwecke mit Widmungskarten beteilt werden, >ind ver­ pflichtet, sich einmal in jedem Jahre zu einem, 394 § 50, Leilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberg» Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. unter Bedachtnahme auf die Erwerbsverhältnisse im allgemeinen, anzuberaumenden Zeitpunkte bei der Eemeindevorstehung des Aufenthaltsortes vorzustellen; sofern die Eemeindevorstehungen ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht ent­ sprechen oder die Meldung zur Konitatierung der Tauglichkeitsverhältnisse notwendig sein sollte, hat die Vorstellung bei der mit Berücksichtigung des Aufenthaltsortes zu bestimmenden Person oder Behörde zu erfolgen. Hiefür darf nicht mehr als ein Tag in Anspruch genommen werden. Für die im Ausland lebenden, oben erwähnten Landsturmpflichtigen ist die schriftliche Meldung der persönlichen Vorstellung gleichzuhalten. Der Minister für Landesverteidigung kann überhaupt unter besonderen Verhältnissen einzel­ nen Personen gestatten, die Meldung schriftlich zu bewirken. Mit Widmungskarten beteilte Landsturmpflichtige sind überdies verpflichtet, jede Ver­ änderung ihres ordentlichen Wohnsitzes innerhalb 30 Tagen der berufenen Behörde persönlich oder schriftlich zu melden. Bei Übertretungen vorstehender Meldevor­ schriften haben die Strafbestimmungen der §§ 73 und 75 des Gesetzes vom 5. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 128, sinngemäße Anwendung zu finden. § 21. Die Landsturmmänner und ihre Offiziere tra­ gen während der Zeit ihrer Verwendung, in­ soweit sie nicht militärisch bekleidet, bewaffnet und ausgerüstet sind, ein gemeinsames, auf Ent­ fernung erkennbares Abzeichen, die Offiziere und Unteroffiziere überdies die militärischen Ehrenund Unterscheidungszeichen. Die mit kaiserlicher Genehmigung schon im Frieden organisierten bewaffneten Körperschaften sowie die k. k. Schietzstände haben das Recht, ihre BeUeidung, Ausrüstung und Organisation, mit Vorbehalt kaiserlicher Bestätigung ihrer Kom­ mandanten und Offiziere, auch im Landsturm­ dienste beizubehalten. § 22. Hinsichtlich der Belohnungen und Auszeich­ nungen, des Anspruches auf Transport, Unter­ kunft, Geld- und Naturalienverpflegung, Behand­ lung in Verwundungs- und Erkrantungsfällen, sowie auch Versorgung, mit Inbegriff der Hin terbliebenen, haben für den Landsturm dieselben 395 ><► Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Beriode„101S/tg-< Bestimmungen wie für die Landesschutzen in ent­ sprechender Weise zu gelten. ■* . »- f - . «< > , -j § 23. Die Sturmrollen, in denen die landsiurnrpslichtigen Personen nach Altersklassen, von der ältesten abwärts, verzeichnet werden, sind von j den Gemeindevorstehungen unter Mitwirkung der Matrikelsührer anzulegen und evident zu halten. Dieses Gesetz, durch das die Gesetze vonr 10. März 1895, L. G. Bl. Nr. 16 und vom 16. De­ zember 1908, L. G. Bl. Nr. 1 von 1909, außer Wirksamkeit gesetzt weroen, tritt mit dem Tage seiner Kundmachung mit der Maßgabe in Kraft, daß 1. die zu diesem Zeitpunkte bereits assentierten Landesschützen hinsichtlich der Dauer ihrer ersten militärischen Ausbildung und ihrer Präsenz- und Gesamtdienstpslicht nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln sind, und 2. die zu diesem Zeitpunkte aus Grund der Be­ stimmungen des Wehrgesetzss vom 11. April 1889, R. G. Bl. Nr. 41, nach vollstreckter Dienstpflicht im gemeinsamen Heere zu den Landesschützen übersetzten Gagisten, Offi­ ziers-, Militärbeamtenaspiranten und Mann­ schaften der Spezialwassen, Branchen und Anstalten im Falle eines Krieges nach Be­ darf zur Verstärkung der entsprechenden Truppen, Branchen und Anstalten des ge­ meinsamen Heeres verwendet werden können. § 25. Der Minister für Landesverteidigung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. DruU untt 2. yi. Teutsch m .dtet ctu 396 54# A. Beilage %u ben flenogr. Berieten be& Borarlberger ßanbiageß. V. (Session ber 10. Betiobe 1912/13* Beilage 50 A. Erläuternde Bemerkungen. Durch das Wehrgesetz vom 5. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 128, ist die jahrzehntelange Stagnation beseitigt worden, in der sich — im Gegen satze zu den anderen europäischen Staaten — die Ausgestaltung unserer bewaffneten Macht hinsichtlich ihrer personellen Mittel befunden hatte. Gleichzeitig hat dieses Gesetz, auf modernen Prinzipien aufgebaut, im Sinne vielfach geäußerter Wünsche der Interessentenkreise auch wesentliche Ver­ besserungen hinsichtlich des Begüngstigungswesens gebracht. Das neue Wehrgesetz bedingt nun auch eine Änderung des Landes­ verteidigungsgesetzes für Tirol und Vorarlberg. Einerseits ist durch die im § 13 des Wehrgesetzes erfolgte neue Fest­ setzung der Rekrutenkontingente für die Landwehr der im Reichsrate ver­ tretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, der in § 8 des Landesverteidigungsgesetzes vorgesehene Fall der Feststellung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer durch die Landesgesetzgebung eingetreten. Andererseits ergibt sich für die Landesgesetzgebung aus dem neuen Wehrgesetze und dem neuen Landwehrgesetze vom 5. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 129, die Konsequenz, die Bestimmungen des Landesverteidigungsgesetzes mit den neuen Prinzipien dieser Gesetze in Einklang zu bringen. Innerhalb dieses Rahmens war jedoch die Regierung bei Verfassung dieser Vorlage darauf bedacht, nicht nur die Privilegien beider Länder auf dem Gebiete der Landesverteidigung zu wahren, sondern auch den Wortlaut der Bestimmungen des bisherigen Landesverteidigungsgesetzes möglichst beizubehalten. Bei der Redigierung der Vorlage ergab sich auch die Frage nach Beibehalt der Landesverteidigungsoberbehörde oder nach Ersatz derselben durch eine andere geeignete Einrichtung. Die Landesverteidigungsoberbehörde hat sich als eine wertvolle Institution in einer Zeit erwiesen, in der die Landwehr- und Landsturm­ pflicht noch nicht ausgestaltet und letztere eine spezifische Besonderheit von Tirol und Vorarlberg war. Mit der Ausgestaltung des Wehrsystems in den erwähnten Belangen kam jedoch die Landesverteidigungsoberbehörde allmählich nicht mehr in die Lage, sich in ihrem vorgesehenen Wirkungskreis nach allen Richtungen zu betätigen. 397 % 50 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Penode 1912/13. Die Neugestaltung dieser Institution könnte ihr nun wieder einen angemessenen Wirkungskreis schaffen und die durch eine Vereinfachung ihrer Organisation freiwerdenden finanziellen Mittel würden eine weitere Dotierung des Schießstandswesens in Tirol und Vorarlberg ermöglichen. Von diesen Gesichtspunkten ausgehend hat die Regierung, Anregungen aus autonomen Kreisen folgend, die „k. k. Landesverteidigungskommission für das Schießstandswesen und in Wehrangelegenheiten in Tirol und Vorarlberg" in Aussicht genommen, der die wichtige Vorberatung der für die Landesgesetzgcbung bestimmten Wehrvorlagen und ein mehrfacher Wirkungs­ kreis in Schießstandsangelegenheiten zugewiesen werden soll. Zur Erläuterung einzelner Paragraphen wird Folgendes bemerkt: Zu § 1. Die Einschaltung im Punkte 1 bezüglich der Kriegsmarine trägt dem Prinzipe der Wahl der Waffe bei freiwilligem Eintritte in die bewaffnete Macht Rechnung, während die Ergänzung im gleichen Punkte bezüglich der Gestütsbranche sich als eine Konsequenz des § 4 des Landwehrgesetzes dar­ stellt, nach welchem nunmehr auch die Gestütsbranche zur Landwehr gehört. Zu §§ 3 und 4. Bezüglich der Organisation und des Wirkungskreises der k. k. Landes­ verteidigungskommission wird auf die vorstehenden allgemeinen Bemerkungen Bezug genommen. Hier fei nur noch bemerkt, daß, entsprechend der Bedeutung dieser Kommission für das Schießstandswesen, nunmehr auch die Referenten des Tiroler und des Vorarlberger Landesoberstschützenmeisteramtes Mitglieder der Kommission sind. Zu § 8. Die im zweiten Absätze angeführten Kontingentsziffern für die Landesschützen sind nach der aus dem bisherigen Landesverteidigungsgesetze übernommenen Bestimmung des ersten Absatzes unter Zugrundelegung der Kontingentsziffern der Landwehr der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, welch letztere im § 13, vierter Absatz des Wehrgesetzes festgesetzt sind, berechnet. Die Berechnung ist aus der Beilage zu ersehen. Das Recht der Landesgesetzgebung zur Festsetzung des Rekruten­ kontingentes der Landesschützen im Falle einer Erhöhung der Gesamtziffer des Rekrutenkontingentes der Landwehr der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bleibt nach der Vorlage gewahrt und wird auch auf den Fall einer Änderung der im ersten Absätze erwähnten, auf Grund der Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffern ausdrücklich ausgedehnt. Zu § 10. Die Zitierung der einzelnen Paragraphe des Wehrgesetzes im bis­ herigen § 10 hat sich für die Anwendung des Gesetzes in der Praxis als nicht zweckmäßig erwiesen; durch die aufrechterhaltene Einschränkung der Anwendung der Bestimmungen des Wehrgesetzes und der Wehrvorschriften rücksichtlich der Landesschützen nach zwei Richtungen, indem diese Bestim­ mungen sich auf die Landwehr beziehen müssen und nur insoweit Anwendung 398 50 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. finden, als sie nicht durch das gegenwärtige Landesgesetz eine Änderung erfahren haben, bleiben die in Betracht kommenden Rücksichten meritorisch vollkommen gewahrt. • Zu § 11. Der durch das Wehrgesetz herbeigeführten Verringerung der Waffenübungspflicht wird durch die Zitierung der bezüglichen Bestimmungen Rechnung getragen. Die Militärverwaltung hat sich auch, trotzdem die gegenwärtig un­ bedingt erforderliche intensive Ausbildung und Schulung des Mannes weitere Begünstigungen bezüglich der Waffenübungspflicht schwer durchführbar er­ scheinen läßt, entschlossen, die Begünstigungen der Standschützen, und zwar bezüglich beider Quinquennien, aufrechtzuerhalten. Eine Einschränkung tritt eben wegen der vorerwähnten Notwendigkeit einer intensiven Schulung der Nichtaktiven beim zweiten Quinquennium bezüglich der Ersatzreservisten ein. Zu den §§ 17 und 18. Die Einteilung des Landsturmes in zwei Aufgebote war schon im § 25, siebenter Absatz des bisherigen Landesverteidigungsgesetzes insofern meritorisch vorgesehen, als die auch int Landsturmgesetze begründete aus­ nahmsweise Heranziehung von Landsturmpflichtigen zur Ergänzung der Truppen des Heeres oder der Landwehr (Landesschützen) durch die Maximal­ grenze des vollstreckten 37. Lebensjahres bestimmt war. Bei den Friedensvorbereitungen für die Aufbietung und Einberufung des Landsturmes erscheint es nun von wesentlichem Vorteile, anstatt mit der vorerwähnten Umschreibung der Anführung des Lebensalters mit den im Landsturmgesetze vorgesehenen Begriffen „erstes" und „zweites" Aufgebot zu operieren, weshalb eine bezügliche Ergänzung in die Vorlage auf­ genommen wurde. Für die Verwendung des Landsturmes werden nunmehr die für die Verwendung der Landesschützen vorgesehenen Beschränkungen in vollkommen gleicher Weise normiert. Die Anführung der k. k. Schießstände unter den landsturmpflichtigen Körperschaften ist konform den Bestimmungeit des Entwurfes der k. k. Schießstandsordnung. Eine Heranziehung der k. k. Schießstände zur Ent­ lastung der Truppen des gemeinsamen Heeres und der Landesschützen wird jedoch nur zu lokalen militärischen Diensten, so insbesonders zu Garnisons­ und Wachdiensten, zur Sicherung von Eisenbahnen, von Telegraphen- und Telephonleitungen rc. erfolgen. Zu § 24. Die vorgesehenen Übergangsbestimmungen stimmen mit denen des Landwehrgesetzes überein. SBiud oon 0. 91. Sculfd, m %reqen& 399 53B* ^Beilage gu ben ßenogr. SBendjten beB %rrarlberget ^anbtage^. V. 8e^on bet 10* Sßeriobe 1912/13. Beilage 50 B. Aachweisung des Landwehr-Landesschützen-Rekrutenkontingentes für die im Reichsrate vertretenen Aönigreiche und Länder auf Grund der Volkszählungs­ ergebnisse vom 3(. Dezember 1910 Die im Reichs­ rate vertretenen Tirol Königreiche und und Länder ohne Tirol und Vorarlberg Vorarlberg Benanntlich 27, 246.641 I Rechtliche Bevölkerung Zusammen Anmerkung 1, 013.054 28, 259.695 II. Normales Landwehr-(Landesschützen) Kontingent für das 1. Jahr ff tt o tt tt tt „ 4 , , tt n p» n tt tt „ „ 6. „ und die folgenden Jahre ' 20.715 22.316 23.717 25.018 26.019 770 830 882 930 967 21.485 23.146 24.599 26.996 1.004 28.000 25.948 26.986 Berechnung der Landesschützenkontingente für Tirol und Vorarlberg: Bevölkerung 1 _ (Gesetzt. Sanbro. - Kontingentl . (Bevölkerung aller Reichsratsländerl Tirol und Vorarlbergs — U h n e Tirol und Vorarlbergs ' l ohne Tirol und Vorarlberg s Druck von I. N. Teutsch in Breqenz. 405