19121010_ltb00371912_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Gemeindeordnungsab_nderung_und_Gemeindewahlordnung

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:13
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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37. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Beilage 37. Bericht des kandesausschuffes über den Gesetzentwurf betreffend die Abänderung des § 2{ bet Gemeindeordnung und des § 68 der Gemeindewahlordnung. Hoher Landtag! In der Gemeinde Hohenems ereignete sich folgender Fall: Von den 31 Mitgliedern der Gemeindevertretung legten 15, darunter der Bürgermeister, ihre Ausschußmandate nieder; das gleiche taten mit Ausnahme eines einzigen alle Ersatzmänner der Parteiliste, welcher die 15 Zurückgetretenen angehörten. Durch Vorrückuug dieses zum Ausschußmitglied« bestand die Gemeindevertretung aus 17 Mitgliedern. Es entstand nun sofort die Frage, wie die weitere Ergänzung des unvollständigen Ausschusses zu erfolgen habeEin Paragraph, welcher diesen Fall ganz präzis behandelt, fehlt zwar in der Gemeindeordnung, doch bieten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sowie auch solche der Gemeindeordnung hinreichende Anhaltspunkte, um den deutlichen Willen des Gesetzgebers erkennen zu lassen. Denn eines muß vor allem festgesetzt werden: Es wäre gegen jeden Rechtsbegriff, wenn eine Minorität, obwohl ihr durch die Gemeindeordnung die entsprechende Vertretung im Gemeinderate und den Unterausschüssen gewährleistet ist, durch Zurücklegen der Mandate die Funktion der Gemeinde­ verwaltung zum Stillstand bringen könnte und damit auch die Auflösungerzwingen würde. In keinem Gesetze für Vertretungskörper ist ein solcher Fall möglich; denn wäre dies der Fall, so könnte der gleiche Vorgang sofort von den Minoritäten unserer größeren Gemeinwesen gewählt werden. Wer Ordnung will, darf auf keinen Fall ein solches Unternehmen gut heißen. Wenn auch nun aber die Gemeindeordnung diesen Fall nicht ausdrücklich regelt, so bestimmt für die praktisch ganz gleiche Situation § 67 der G. W. O.: „Ist von der nämlichen Partei kein aufgestellter Kandidat mehr vorhanden, so wird der Ersatz derjenigen Liste entnommen, welche die größte Zahl von Listenstimmen ausweist." Es ist gar kein Grund vorhanden, eine solche Bestimmung, welche bei Konstituierung der Gemeindevertretung gilt, nicht auch gelten zu lassen, wenn die gleiche Voraussetzung im Laufe der Periode eintritt. Die Absicht des Gesetzgebers ist also deutlich genug ausgedrückt und der vorliegende Gesetzentwurf hat vor allem den Zweck einer authentischen Gesetzesauslegung, um auch nicht den geringsten Zweifel aufkommen zu lassen, der weiterhin Minoritäten bewegen könnte, solche Experimente zu machen, welche geeignet wären, in der Verwaltung unserer Gemeinden schwere Störungen hervorzurufen Dieser Zweck wird nun dadurch erreicht, daß der Hinweis auf den erwähnten § 67 der G. W. O. in der Gemeinde­ ordnung deutlich erwähnt wird, so daß nicht bloß eine analoge, sondern auch eine ausdrückliche Anwendung des § 67 stattfindet. 253 37. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Es wird daher beantragt, in § 21 der G. O. nicht bloß die §§ 66 und 68 zu zitieren, sondern auch § 67, so daß die beantragte Änderung lautet: „Wird die Stelle eines Ausschußmannes erledigt, so ist im Sinne der §§ 6 6 bis inklusive 68 G- W. O. vorzugehen." Durch den selbstverständlichen Hinweis auf jene Bestimmung der Gemeindewahlordnuug ist die Frage vollständig geregelt. Gleichzeitig soll ein früheres Übersehen gutgemacht werden, welches mit der obigen Ergänzung nicht zusammenhängt. In § 68 der G. W- D. soll auf § 46 und nicht auf § 47 hingewiesen sein. Der Landesausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem Gesetzentwürfe betreffend die Abänderung des § 21 der Gemeindeordnung und des § 68 der Gemeindewahlordnung wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetzentwurfes vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert, noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, am 12. Oktober 1912. Für den Landesausschuß: Jodok Fink, Referent. & Druck von I. N, Teutsch in Brepen- 354 87 A. Beilage ben ßenogt. Beti^iea beg Batatlbctgtt ßanbtageg. V 6e|fWn bet 10 $etiabe 1012: Beilage 37 A. nein . . . wirksam für das Land Vorarlberg, womit § 2\ der Gemeindeordnung (tandesgesetz vom (3. Jänner 1(909, £. G.- u. D. Bl Nr. (5) und § 68 der Gemeindewahlordnung (tandesgesetz vom (3. Jänner 1909/ t. G.- u. 0. Bl. Nr. (6) abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, rote folgt: Artikel I. § 68 des Gesetzes vom 13. Jänner 1909, L. G.u. V. Bl. Nr. 16, betreffend die Gemeindewahlordnung für Vorarlberg wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit gesetzt und hat künftig zu lauten, rote folgt: § 68. Ist die Wahl auf jemanden gefallen, der die all­ gemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit nicht besitzt ober von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausge­ schlossen ist (§§ 8 und 9) oder einen gesetzlichen Ent­ schuldigungsgrund (§ 19, G. O.) geltend macht, so hat in Mehrheitsroahlgemeinden der Ersatzmann, welcher die meisten Stimmen erhalten hat (§ 46), und in Verhältnisroahlgemeindenjener Ersatzmann alsAusschußmitglied einzutreten, welcher für die Partei, der das abgängige Ausschußmandat angehörte, in betn betreffenden Wahlkörper als erster Ersatzmann (§ 66, Absatz 2) gewählt ist. Dasselbe hat unbeschadet der nach § 19 Gemeinde­ ordnung zu verhängenden Geldbuße auch dann zu geschehen, wenn der Gewählte ohne einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunnehmen ver­ weigert. Für in gleicher Weise oder durch Vorrückung zu Ausschußmännern in Abgang kommende Ersatzmänner haben jene Personen als solche beigezogen zu werden, 256 S7A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. die nach den ursprünglichen (Ergebnissen der Wahl als Ersatzmann in dem betreffenden Wahlkörper und beziehungsweise in der Parteiliste am nächsten standen. Artikel II. § 21 des Gesetzes vom 13. Jänner 1909, L. G u. V. Bl. Nr. 15, betreffend die Gemeindeordnung für Vorarlberg wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit gesetzt und hat künftig zu lauten, wie folgt: § 21. Wird die Stelle eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates im Laufe der 5 Jahre erledigt, so hat der Ausschuß binnen 14 Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vorzunehmen. Wird die Stelle eines Ausschußmannes erledigt so ist in jenen Gemeinden, welche mit Verhältnisw ihre Gemeindevertretung bestellen, im Sinne der § bis inklusive 68 G. W. O. vorzugehen. In übrigen Gemeinden ist jener Ersatzmann als wirklich Mitglied in den Ausschuß zu berufen, welcher in dem betreffenden Wahlkörper, in welchem der abgängige Ausschußmann gewählt worden war, die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel IV. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 256