19130118_ltb00461912_Landesausschussbericht_Vorlage_neueSchiesstandsordnung_für_Tirol_und_Vorarlberg

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:48
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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46. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der iO. Periode 19i2/lä. Beilage 46. Bericht des (andesausschusses über die Vorlage einer neuen öchießstandsordnung für Tirol und Vorarlberg. Hoher Landtag! Das tirolisch-vorarlbergische Schiehstandswesen war von jeher dazu bestimmt, die Landes­ verteidigung zu ergänzen und zu fördern. Mit der Änderung des Landesverteidigungsgesetzes ergibt sich daher auch die Notwendigkeit, die seit dem Jahre 1874 bestehende Schietzstandsordnung zu ändem bezw. mit dem Landesoerteidigungsgesetze in Einklang zu bringen. Die Abänderung der veralteten Schietzstandeordnung vom 14. Mai 1874 war schon durch Jahre Gegenstand der Verhandlung im Eremmm der l. k. Landesoerteidigungs-Oberbehörde und nahm auch hiezu das Ministerium für Landesverteidigung wiederholt Stellung. Bei der Ausarbeitung des neuen Entwurfes hat das Landesoberstschützenmeisteramt von Tirol aus die Anträge des Ministeriums entsprechend Rücksicht genommen und wurde der neu ausgearbeitete Entwurf nach Einvernahme mit dem Landes-Oberstschutzenmeister von Vorarlberg im Sinne des § 4 des Landesverteidigungsgesetzes vom 10. März 1895 dem Gremium der Landesverterdigungsoberbehörde am 5. November 1912 vorgelegt und von einem von demselben gewählten Subkomitee, bestehend aus Ihren Erzellenzen den Herrn Statthalter Mckrkus Freiherrn von Spiegelfeld, Korps- und Landesverteibigungs - Kommandanten G. d. K. Viktor Dankt, Landeshauptmann von Tirol Dr. Theodor Freiherrn von Kathrein, und dem Landeshauptmanne von Vorarlberg, Adolf Rhomberg, dem Reichsrats- und Landtagsabgeordneten Josef Schraffl und dem Referenten des tirolischen Landes-Oberstschutzenmeisteramtes, Josef E. Bauer, durchberaten, welchen Beratungen auch seitens des Mimstermms für Landesverteidigung Seine Erzellenz Herr Sektionschef Otto Reuter mit den Herren Ministerialrat Dr. Karl Mathis und Sektionsrat Moritz Freiherrn von Streit, dann die Herren k. k. Oberste Oskar Preitzler und Adolf Erbftein und Major Hermann Wollinger beiwohnten. Es wurde die Schietzstandsordnung unter Zugrundelegung des neuen Landesverteidigungs­ gesetzes zweckentsprechend ergänzt und das Ergebnis in dem vorliegenden Entwürfe festgelegt. In der Sitzung des Gremiums der k. k. Landesoerteidigungs-Oberbehorde am 9. November 1912 wurde dann letzterer als zur Vorlage an den Landtag geeignet angenommen. Der Endzweck des Schietzstandswesens ist seit seinem mehr als 500 jährigen Bestände die Verleidigung des Vaterlandes und war derselbe schon in der von Erzherzog Ferdinand Karl bestätigten „Ordnung der Schitzenmaister und lPirenschitzen" vom 14. November 1652, mit welcher auch die Stelle des „Obristen Schitzenmaisters" geschaffen wurde, dann in der von Kaiser Karl VI. mit 3. August 1736 erlassenen „Ordnung für gesambte Schietz-Stände in Tirol" 353 46 oeüaae zu den stenogr. Lenchterr des Vorarlberger Landtages. V. ©elften der 10. Periode 1912/13. besonders betont und in den Schießstandsordnungen vom 8. November 1845, vom 4. April 1864, sowie 14. Mai 1874 ausdrücklich gesetzlich festgesetzt. Das Schießstandswesen hatte die Ausgabe, die wehrfähige Mannschaft in Tirol und Vorarlberg durch fortgesetzte Schießübungen in den Stand zu setzen, bei drohender Feindesgefahr das Vaterland und den eigenen Herd zu schützen und die Truppe zu unterstützen. Das Schießstandswesen erschien daher auch in erster Linie als Stütze der Landsturmorganisation und ist es, seitdem die allgemeine Landsturmpflicht gesetzlich ausgesprochen ist, eine Pflicht der Schießstände, alle wehrfähigen Leute im Frieden mit der Waffe auszubilden, damit für die Tage der Gefahr das Volk in der Tat wehrhaft ist. Damit das Institut unseres Schießstandswesens auch seiner Ausgabe entsprechen kann, ist es daher nur folgerichtig, daß bei einer Änderung des Landesverteidigungsgesetzes auch das Schietzstanoswe, :n derart organisiert wird, daß es den geänderten Verhältnissen, welche durch das Wehrgesetz und das Landesverteidigungsgesetz geschaffen wurden, Rechnung trägt. Es wurden in dem vorliegenden Gesetzentwürfe im § 5 in Gemäßheit des § 17 des neuen Landesverteidigungsgesetzes die k. k. Schießstände als landsturmpflichtige Körperschaften bezeichnet. Dadurch wird ein früher durch Jahrhunderte bestandener Zustand neuerdings in gesetzliche Formen gekleidet. Eine Folge davon ist die im § 8, Punkt i), nunmehr gesetzlich geregelte Berechtigung zum korporativen Ausrücken, sowie das im § 13 unter Punkt 5 gesetzlich festgelegte Recht des Anspruches auf das mit Allerhöchster Entschließung vom 26. November 1908 gestiftete Ehrenzeichen für 25- bezw. 40 jährige verdienstliche Mitgliedschaft. Wenn man bedenkt, daß vom 19. bis 42. Lebensjahre ohnehin allgemein die Landsturmpflicht platzgreift, so legt die korporative Landsturmpflicht den Schießständen keine besonderen Lasten auf, weil ja der Eintritt in einen !. k. Schießstand, sowie der Austritt ein freiwilliger rst, während den einem k. k. Schießstände zugehörigen Landsturmpflichtigen aber Rechte und Begünstigungen zukommen, die sie sonst nicht genreßen. Andererseits wird im Ernstfälle das Landesverteidigungs-Kommando in die Möglichkeit versetzt, die k. k. Schießstände mit lokalen Aufgaben zu betrauen, zu welchen sonst Feldtruppen verwendet werden müßten. Eine Verwendung der Schießstände als Kampftruppen ist nicht in Aussicht genommen. Die hauptsächlichste Verwendung im Landsturmdienste würde ungefähr folgende sein: Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Gemeinde des k. k. Schießstandes bezw. in den zunächst gelegenen Ortschaften, Übernahme der Dienste der Gendarmerie und Ortspolizei dortselbst, Bewachung von Eisenbahnen, Straßen und Brücken und wichtiger Objekte sowie der Telegraphen­ leitungen, welche im Eebietsbereiche des Schießstandes oder seiner Umgebung liegen, ebenso die Sicherung von Verpflegs- und Munitionstransporten int Rücken der Armee sowie der Transporte von Verwundeten innerhalb des betreffenden Landesgebietes u. dergl., durchwegs gemeinnützige Handlungen, die für das Wohl der einzelnen Gemeinden selbst von großer Bedeutung sind. Es wird dadurch für die Landsturm-Organisation eine Einrichtung geschaffen, welche geeignet ist, allen ernstlichen Vorkommnissen in geeigneter und den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragender Weise begegnen zu können. Das Schießstandswesen ist im § 1 als „selbständiges Institut ohne mili­ tärische Eingliederung" bezeichnet, daher von einem etwaigen militärischen Kommando aus den Schießständen auch künftighin keine Rede sein kann. Die Volkstümlichkeit bleibt neben der Gemeinnützigkeit des Endzweckes wie bisher gewahrt und wird auch in der nach § 3, Punkt i) zu erlassenden Verordnung über die Formation der Schießstände bei Ausrückupgen zur höheren Ehrung patriotischer und kirchlicher Feierlichkeiten auf die in den bisherigen Satzungen der nach dem kaiserl. Patente vom 22. August 1851 konstituierten Schützenkompagnien enthaltenen Bestim­ mungen möglichst Rücksicht genommen werden. Die Änderung in der Oberleitung steht im Einklänge mit der Bestimmung des § 3 des Landesverteidigungsgesetzes und ist in den schon seit dem Landesverteidigungsgesetze vom 23. Ja­ nuar 1887 vollständig geänderten Verhältnissen begründet. 354 46. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Die im § 5 und 17 genannten Jungschützenschulen sind mit Rücksicht auf die in § 48, 7. Absatz des Wehrgesetzes, und im § 11 des Landesverteidigungsgesetzes, bestimmten Waffenübungsbegünstigungen von besonders gemeinnützigem Werte und steht die im § 15 getroffene Bestimmung, daß mindestens ein Drittel der Vorstehungsmitglieder eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzeit ausweisen mutz, hiemit im Zusammenhange, um den Jungschützen den fachgemäßen Schießunterricht zu ermöglichen. Die ähnliche Bestimmung im §16 wurde überdies auch mit Rücksicht auf Punkt i) des § 8 aufgenommen. Bei den Bestimmungen der §§ 10 und 14, über den Eintritt und die Ausschließung, wurden hauptsächlich die im § 8 der Reichsratswahlordnung vom 26. ^Jänner 1907, R. E. Bl. Nr. 17, festgelegten Grundsätze übernommen. Es handelt sich nämlich darum, vom Schießstande alle jene Elemente ferne zu halten, welche dem Ansehen dieses vaterländischen Insti­ tutes zum Nachteile sein würden. Bei den Pflichten der Mitglieder ist die Zahl der jährlichen Schießübungen von 3 auf 4 und die Hiebei abzugebende Schußzahl von 30 auf zusammen 60 Schüsse erhöht worden, was mit Rücksicht auf den seit 40 Jahren vollkommen geänderten Schießbetrieb, sowie mit Rücksicht aus die neuen Gewehre seine Begründung findet. Ferners kommen auch heute Be­ günstigungen in der Ableistung von Waffenübungen in Betracht, und muß für die betreffenden Pflichtschießen ein zweckdienliches Programm im Interesse der Schießfertigkeit der Angehörigen der bewaffneten Macht gefordert werden. Mit den erhöhten Pflichten werden auch vermehrte Rechte im § 13 erworben, indem außer den bisherigen Rechten auch der Anspruch auf die Begünstigung bezüglich der Waffen­ übungen nach § 11 des Landesverteidigungsgesetzes, wodurch es jedem Landesschützen durch Erfüllung seiner Standesschützenpslicht ermöglicht wird, die Befreiung von der vorletzten (3.) und letzten (4.) Waffenübung zu erlangen, sowie der Anspruch auf das Ehrenzeichen für 25-, bezw. 40-jährige Mitgliedschaft für alle Standschützen gesetzlich festgelegt erscheint. Wie es von jeher der Hauptzweck der Schießstandsordnungen war, den Geist der Wehrhaftigkeit in unserem Volke zu pflegen und zu erhalten sowie in der Jugend die Waffenfreude der Väter fortzupflanzen, soll yuch die vorliegende Schießstandsordnung dazu beitragen, unser Schützentum zu neuem Ansehen zu bringen und unseren Schießständen ein neuer Ansporn sein, als Pflanzstätten des Eemeinsinnes sowie der kriegerischen Tüchtigkeit und des von unseren Vütern ererbten Patriotismus zum Wohls des Vaterlandes zu wirken. Gestützt aus vorstehende Ausführungen stellt somit der Landesausschuß den Antrag: „Der hohe Landtag wolle dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Schieß' standsordnung für Tirol und Vorarlberg die Zustimmung erteilen." Bregenz, 18. Januar 1913. Für den Landesausschuß: Adolf Rhomberg, Referent. 3>tud o nt 3. N. Teunch m Äregttij. 355 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Beilage 46 A. vorn . . . wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend die Schießstandsordnung. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Zweck des Schietzstandswesens. Das Schietzstandswesen in Tirol und Vor­ arlberg hat im allgemeinen den Zweck, als selbst» ständiges Institut ohne militärische Eingliederung die Elemente der Landesverteidigung vorzu­ bereiten und auszubilden, im besonderen aber der Landsturmorganisation als Stütze zu dienen. Es genießt als gemeinnütziges und volkstüm­ liches Institut den besonderen Schutz und die Unterstützung der Staatsverwaltung, der Land­ tage und der Gemeinden. Durch das Schietzstandswesen wird das In­ stitut der Landesverteidigung ergänzt. (§ 1 des Gesetzes vom ................................ betreffend dast Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vor­ arlberg). § 2. Oberleitung. Die Oberleitung über das Schießstandswesen in beiden Ländern kommt dem Ministerium für Landesverteidigung M. 357 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Zur Beratung der Durchführungsfragen in Bezug auf die Organisation des SchieWandswefens ist die k. f. Landesoerteidigungskommission für das Schießstandswesen und in Wehrange­ legenheiten in Tirol und Vorarlberg berufen (§ 3 des Landesverteidigungsgesetzes). Unmittelbare Leitung. In jedem der beiden Länder leitet unmittel­ bar der Landesoberstschützenmeister das Schießftandswefen, infoferne es sich nicht um Schieß­ übungen handelt, die von Abteilungen der bewaffneten Macht aus Schießübungsplätzen der Schießstände stattfinden. Der jeweilige Landes­ hauptmann ist Landesoberstschützenmeister und wird durch seinen Stellvertreter im Landesausschusse auch in dieser Eigenschaft vertreten. Ihm werden über seinen Vorschlag vom Landtage ein Referent und das nötige Hilfs­ personale beigestellt und überdies in Tirol 6, in Vorarlberg 3 Vertrauensmänner zur Ver­ handlung wichtiger Angelegenheiten beigegeben. § 4. Bildung der k. k. Schietzftände. Durch die Vereinigung von wenigstens 20 nach § 10 dieses Gesetzes zum Eintritte berechtigten Personen ein und desselben Ortes oder benach-barter Orte mit dem ausgesprochenen Zwecke, nach dem gegenwärtigen Gesetze das Schießwesen zu pflegen, kann ein I. I. Schietzstand gebildet werden. Die bezügliche Eingabe ist der zuständigen politischen Bezirks-Behörde vor­ zulegen und seitens derselben begutachtend an den Landesoberstschützenmeister weiterzuleiten. Dieser trifft im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando und der Statt­ halterei die Entscheidung. Ein auf diese Weise gebildeter k. k. Schießstand, dessen Mitglieder Standschützen genannt werden, besteht so lange, als die vorgenannte Zahl derselben vorhanden ist und überhaupt kein gesetzliches Hindernis des Fortbestandes eintritt. Treten solche Fälle ein, so obliegt die bezüg­ liche Begutachtung, beziehungsweise Wahr­ nehmung der zuständigen politischen BezirksBehörde. Die Entscheidung über die Auflösung 46 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. oder den Fortbestand trifft der Landesoberst­ schützenmeister im Einvernehmen mit dem Landes­ verteidigungskommando und der Statthalterei endgültig. Über das Vermögen aufgelöster Schießstände hat, sofern nicht besondere Vorbehalte bestehen, der Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem Landesverteidrgungskommando die erforderlichen Verfügungen für Zwecke des Schießstandswesens des betreffenden Landes <ju treffen. § 5. Aufgabe der k. k. Schietzstände. Die I. k. Schießstände, die gemäß § 17 des Landesverteidigungs-Gesetzes landsturmpflichtige Körperschaften sind, haben die Aufgabe, das gesamte Schießwesen für die Zwecke der Landes­ verteidigung zu fördern, junge Schützen heran­ zubilden, den Eemeinsinn der Schützen für die Verteidigung des Vaterlandes und die Kaiser­ treue zu beleben und zu pflegen. Zu diesem Behufe sind auch Jungschützenschulen zu errichten, welche den Zweck haben, diese Kategorie von Standschützen im Gebrauchs des lArmeegewehres zu schulen und im mili­ tärischen Schießwesen vorzubilden. § 6. Benennung der k. k. Schietzstände. Die Schießstände Innsbruck und Bregenz fuhren den Titel: „K. k. Landeshauptschießstand", die Schießstände am Sitze der politischen Bezirksbehörden den Titel „K. k. Hauptschießstände", die in den Hauptorten der Eerichtsbezirke gelegenen Schießstände heißen „K. k. Bezirksschießstände", alle übrigen „K. k. Gemeindrschießstände". Die Landeshauptschießstände und die Hauptschießstände gelten für die betreffenden Gerichts­ bezirke auch als Bezirksschießstände beziehungsweise für die betreffenden Gemeinden als Gemeindeschießstände. Das letztere gilt auch« von den Bezirksschießständen. § 7. Gegenseitiges Verhältnis der k. k. Schietz­ stände. Die Rangsordnung der k. k. Schießstände richtet sich nach der irrt vorstehenden Paragraphe festgelegten Reihenfolge. 359 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Gleichwohl sind die einzelnen Schießstände von einander unabhängig. Nur wenn es öffentliche Zwecke, beziehungs­ weise Zwecke der Landesverteidigung erfordern, kann durch den Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem k. k. Landesverteidigungs­ kommando ein bestimmtes Verhältnis der Unter« und Überordnung derselben verfügt werdm. Zur Vereinigung mehrerer k. k. Schießstände zu einem Schützenbunde behufs regerer Pflege des Schießwesens ist die Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters einzuholen, welcher das Einvernehmen mit dem Landesverteidigungs­ kommando und der Statthalterei zu pflegen hat. § 8. Rechte der k. k. Schießstände. Die Rechte eines k. k. Schießstandes sind: a) Das Recht der Führung des Reichsadlers aus der Vorderseite der Fahne, dem Schilde, den Drucksorten, der Stampiglie und dem Siegel. Auch ist gestattet, auf der anderen Seite der Fahne das Tiroler-, beziehungs­ weise das Vorarlberger Landeswappen anzubringen; b) die Portofreiheit für den dienstlichen Schriftenwechsel und die dienstlichen Sen­ dungen in dem durch das Gesetz über die gebührenfreie Benützung der k. k. Postanstalt (Portofreiheit) vom 2. Oktober 1865, R. G. Bl. Nr. 108, festgesetzten Umfange; c) die Stempel- und Gebührenfreiheit auf Grund und nach Maßgabe der Tarifpost 75, lit. a, des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50; d) das Recht zur Abhaltung von Freischießen in Eemäßheit der treffenden Vorschriften; e) der Anspruch auf Bestgaben aus Staats­ mitteln und allfällige freiwillige Bestgaben aus Landes- und Gemeindemitteln; f) der bedingte Anspruch auf Beiträge zur Errichtung der Baulichkeiten und gur Erwerbung des nötigen Grundes oder des Rechtes zu dessen Benützung für Schießzwecke; g) der bedingte Anspruch auf ärarische Waffen, deren Zuweisung vom Landesverteidigungs­ kommando aus den vom Ministerium für 360 % 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Landesverteidigung hiezu gewidmeten Vor­ räten erfolgt; h) der Anspruch auf den Bezug von Muni­ tion aus ärarischen Vorräten um den Erzeugungspreis (§13:2); i) zur höheren Ehrung patriotischer urtb ttnfjr licher Feierlichkeiten sowie zur Pflege des Schietzwesens mit Fahne und Gewehren in entsprechender Formation korporativ aus­ zurücken und Hiebei "bie militärischen Hornund Trommelsignale zu gebrauchen. Die näheren Bestimmungen über Formation, Offiziere und Chargen und deren Abzeichen, ins­ besondere auch hinsichtlich der Anbringung der Allerhöchsten Jnitialien werden im Verordnungs­ wege getroffen. § 9. Pflichten der t t Schietzflände. Die Pflichten eines k. 1. Schietzstandes sind im wesentlichen folgende: a) Jeder k. 1. Schietzstand mutz für seine Schietzübungen einen den bezüglichen Vor­ schriften entsprechenden Schietzübungsplatz als Eigentum oder sonst verfügbar haben und zwar womöglich mit mindestens zwei Distanzen. Die mindeste Entfernung hat 150 Meter (200 Schritte) zu betragen und ist die Errichtung von Scheibenständen bis zu 450 Metern (600 Schritten) anzustreben; b) jeder k. I. Schietzstand mutz seinen Schietz­ übungsplatz, dessen Eignung vorausgesetzt, in folgenden Fällen zur Verfügung stellen: 1. Für die Schietzübungen der Mittel- und Fachschulen; 2. ebenso den in den betreffenden Orten garnisonierenden oder dort übenden Truppen. Die Bedingungen über die Zeit der Benützung und die den k. k. Schietzständen zu bewilligenden Entschädigungen werden durch das k. 1. Landesverteidigungskommando im Einvernehmen mit dem Landesoberst­ schützenmeister festgesetzt; 3. Patriotischen Körperschaften fallweise zur Abhaltung von Schietzübungen gegen eine angemessene Entschädigung; Hiebei hat jedoch die Schietzstandsvorstehung die Schietzübungen selbst zu leiten. 361 I 46 A, Beilage z» den stenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. V. Session der 10 Periode 1912/1B. c) Auf den I. k. SchieWänden darf von den Standlchützen bei Schießen um Bestgaben aus Staats-, Landes- oder Eemeindemitteln, dann aus der Schiehstandskasse nur mit den in der Schießordnung bestimmten Gewehren geschossen werden. Für alle Schießübungen sind die Bestimmungen der Schießstandsordnung und die besonderen Vorschriften der Schießordnung maßgebend. § 10. Eintritt in einen k. t. Schietzstand. Der Eintritt in einen 1. I. Schießstand und die Übernahme der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt durch! die Einverleibung tImmatrikulierung) in das vom Schießstande 5U führende, im Verordnungswege vorzuschrei­ bende Matrikelbuch. Jeder Tiroler und Vorarlberger, welcher das 17. Lebensjahr vollendet hat und die zum Schießen erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit besitzt, ist berechtigt, in einen k. f. Schießstand einzutreten. Zur Jmmatrikulierung bei gleichzeitiger Auf­ nahme in eine vorschriftsgemäß organisierte Jungschützenschule genügt, die vorerwähnte Tauglich­ keit vorausgesetzt, das vollendete 16. Lebensjahr. Andere innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie heimatberechtigte Personen, die den übrigen Anforderungen • dieses Gesetzes ent­ sprechen, können ebenfalls immatrikuliert werden. Ausgeschlossen vom Eintritte sind: 1. Alle unter Kuratel stehenden Personen, 2. Personen die wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Be­ truges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464, 512 St. ©.), wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47 und im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. E. BI. Nr. 78 bezeichneten Straftaten, oder wegen Über­ tretung der §§ 1, 2, 3|, 4 und 5, vorletzter Absatz, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. E. Bl. Nr. 89 zu einer Strafe verurteilt worden sind. Ferner Personen, die wegen eines Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung nach den §§ 285 bis 292, dann 296 und 297 St. ©., einer Übertretung nach den §§ 298 oder 515 362 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichien deS Borarlberger Landtages. • Y. Session der 10. Periode 1912/18. St. G., endlich wegen eines Vergehens nach den Art. IV. und IX. des Gesetzes vom 17. De­ zember 1862, R. G. 231. Nr. 8 vom Jahre 1863 verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat Bei den im § 6 3. 1. bis 10. des Gesetzes vom 15. No­ vember 1867, R. G. Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von 10 Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünf­ jährigen Strafe verurteilt wurde und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. 3. Personen, die wegen eines Vergehens nach den §§66 bis 69 des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912. R. G. 231. Nr. 128 zu einer Strafe ver­ urteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe. 4. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis nach Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht, bezw. nach Ent­ lassung aus der Zwangsarbeitsanstalt. 5. Personen, denen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Minder entzogen wurde, solange die betreffenden Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Ver­ fügung. 6. Personen, die wegen Trunkenheit oder Trunksucht, auf Grund des allgemeinen Straf­ gesetzes oder anderer noch einzuführender Gesetzesbestimmungen mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe. Vor Ablauf der erwähnten Fristen kann jedoch der Landesoberstschützenmeister im Ein­ vernehmen mit der Statthalterei und dem Landesverteidigungskommando den Eintritt beziehungsweise den Wiedereintritt in einen k. l. Schießstand bewilligen. Die Einverleibung kann überdies Personen verweigert werden, welche die öffentliche Meinung als hiezu unwürdig bezeichnet. Die Einverleibung kann nur bei einem k. k. Schießstande und zwar in der Regel bei jenem erfolgen, welcher dem Wohnorte des betreffenden Schützen am nächsten gelegen ist. 363 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichien deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13 Es ist jedoch gestattet, wenn besondere Gründe dafür sprechen und die betreffenden Schiießstandsvorstehungen einverstanden sind, die Einverleibung behufs Teilnahme und Zählüng für die regel­ mäßigen Schießübungen entweder zeitliche oder ständig auf einen anderen f. k. Schießstand ohne neuerliche Entrichtung der Einverleibungsgebühr übertragen zu lassen. Aktiv dienende Angehörige der bewafftreten Macht, der k. I. Gendarmerie und der 1. k. Grenzfinanzwache können unbeschadet der Rechte und Pflichten ihres Standes in einen k. k. Schieß­ stand eintreten. Für die Einverleibung ist eine besondere Gebühr zu entrichten. Die Einoerleibungsgebühr darf bei den Landeshauptschießständen 3 K, bei den Haupt- und Bezirksschießstünden 2 K und bei den Eemeindeschießständen 1 K nicht übersteigen. Dieselbe kann unbemittelten Eintrittswerbern von der Vorstehung erlassen werden. Als Bestätigung der Einverleibung und als Legitimation sind Matrikelscheine nach dem im Verordnungswege vorzuschreibenden Formulare auszufolgen. Den Schießständen ist es gestattet, mit Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters einen Jahresbeitrag festzusetzen. Gegen die von der Schießstandsvorstehung getroffene Verfügung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme ist die Berufung innerhalb 14 Tagen an den Landesoberstschützennieister zulässig, welcher endgültig entscheidet. § 11. Den Immatrikulierten gleichgestellte Per­ sonen, Ehrenmitglieder. Sämtliche aktive Offiziere der bewaffneten Macht und der Gendarmerie, die Beamten der Grenzfinanzwache, dann die aktive Mannschaft derjenigen Truppenkörper, die sich aus Tirol und Vorarlberg ergänzen odör dort garnisonieren, der Gendarmerie und der Grenzfinanzwache sind bei den kaiserlichen Fest- und Freischirßen, auch im Falle sie nicht Mitglieder eines k. k. Schirßstandes sind, wie solche zu betrachten. Personen, die innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie heimatberechtigt sind und sich um das Schießstandswefen besonders verdient gemacht 364 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. haben, können nach vorher eingeholter Zustimmung des Landesoberstschützenmeisters zu Ehrenmit­ gliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben auf Kaiser- oder Schützengaben nur als immatrikulierte Standschühen Anspruch. § 12. Pflichten der Mitglieder» Den Mitgliedern der k. k. Schießstände obliegt: 1. Die Befolgung der Schießstandsordnung und der bezüglichen Durchführungsvorschriften im allgemeinen, die dem Geiste dieses Gesetzes entsprechende und für die Erreichung der Zwecke des Schießstandswesens erforderliche Unter­ ordnung gegenüber den Schießstandsbehörden und die Botmäßigkeit gegenüber den Vorstehungen und deren Organen. Im besonderen müssen die Standschützen: 2. regelmäßig in jedem Kalenderjahre an wenigstens 4 Übungen des eigenen Schießstandes schietzordnungsmäßig teilnehmen, wobei der Vorstehung bei nichtentsprechenden Schießleistungen das Recht zusteht, die Übung als ungültig zu erklären. 3. bei diesen Schießübungen im ganzen wenigstens 60 Schüsse abgeben. 4. Standschützen, welche die Enthebung von der Waffenübung (§ 13:6) anstreben, müssen Hiebei mit dem Normalgewehre ein bestimmtes Programm durchschießen und gewisse Bedin­ gungen erfüllen; die Festsetzung des Programmes und der Bedingungen erfolgt über Antrag des Landesverteidigungskommandos vom Ministerium für Landesverteidigung. Wenn ein Standschütze ohne genügende Recht­ fertigung den besonderen Verpflichtungen ein Jahr lang nicht nachkommt, jo entfällt außer dem Verluste der eventuellen Begünstigungen nach § 13:6 für ihn auch! der Anspruch auf die nächstjährigen Schützengaben und ist dies im Matrikelbuche anzumerken. Wer aber zwei Jahre nacheinander, ohne genügende Rechtfertigung, die vorgeschriebenen Schießübungen nicht mittnacht, wird als aus­ getreten betrachtet und muß aus der Matrikel gelöscht werden; auch hat er im Falle der Wiederaufnahme neuerdings die Matrikelgebühr zu entrichten. 365 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Standschützen jedoch, welche das 42. Lebensjahr vollendet haben und durch wenigstens 15 Jahre ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, wird die weitere Teilnahme am Schießen freigestellt; sie genießen dieselben Rechte wie die aktiven Slandschützen. Als Nachweis für die Erfüllung der vor­ stehenden Pflichten ist für jeden Standschützen ein Schießbuch zu führen; die näheren Bestim­ mungen werden im VeroiHnungswege getroffen. § 13. Rechte der Standschützen. Die Mitglieder eines k. k. Schießstandes haben folgende Vorrechte: 1. Den Anspruch aus die Schützengaoen des eigenen Schießstandes und auf die Beste der kaiserlicyen Fest- und Freischießen. 2. Den Anspruch auf den Bezug von Munü tion um den Erzeugungspreis für den eigenen Bedarf sowie den bedingten Anspruch auf ärarische Waffen. (§ 8, g und h.) 3. Das Tragen eines eigenen Abzeichens nach Vorschrift der Schießordnung. 4. Das Tragen der etwa Bei der Truppe erworbenen Ober-, beziehungsweise Scharsschützen­ auszeichnung. 5. Den Anspruch auf das mit Allerhöchster Entschließung vom 26. November 1908 gestiftete Ehrenzeichen für 25-, beziehungsweise 40 jährige verdienstliche Mitgliedschaft bei einer landsturmpflichtigen Körperschaft. 6. Den Anspruch auf Begünstigung bezüglich der Waffenübungen nach § 11 des Landes­ verteidigungsgesetzes. ' § 14- Austritt und Ausschließung. Der Austritt aus dem k. k. Schießstande ist jedem Mitgliede insolange gestattet, als nicht bereits Einleitungen zu dessen Ausschließung getroffen sind. Die Ausschließung erfolgt: a) wenn die die Aufnahme in einen Schießstand hindernden oder für Die Verweigerung der Einverleibung vorgesehenen Umstände (§ 10) eintreten oder b) wenn mit einem Disziplinarerkenntnisse die Ausschließung ausgesprochen wurde. 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten beS Vorarlberg« Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Bei rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen tritt die Ausschließung als unmittelbare Rechts­ folge ein. Die Schießstandsvorstehung .hat den Matrikelschein einzuziehen und die Streichung im Matrikelbuche vorzunehmen ; sie trägt im Unter­ lassungsfälle die Verantwortung für die hiedurch hervorgerufenen Benachteiligungen der Standschützen. Den Ausgeschlossenen ist das Betreten aller k. k. Schießstände in Tirol und Vorarlberg, beziehungsweise jenes Schießstandss, auf welchen allein sich die Ausschließung bezieht, verboten. Austritt und Ausschließung sind nicht zulässig, wenn der Landsturm aufgeboten ist. § 15. Die Borstehung. Jeder k. 1. Cchießstand hat sich eine Vorstehung zu wählen. Diese besteht bei sämtlichen Schießständen aus je einem Oberschützenmeister, einem I. und einem II. Unterschützenmeister; dann bei den Landeshauptschießstzänden aus 12, bei den Haupt-, beziehungsweise Bezirksschießständen aus 6, bei den Eemeindeschießständen aus 3 Schützen­ räten. Von den Mitgliedern jeder Schießstjandsvorstehung muß mindestens ein Drittel eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzrit aus­ weisen. « In jenen Garnisonsorten der Kaiserjäger und der Landesschützen, wo k. k. Schießstände sich befinden, hat der rangshöchste Kommandant dieser Truppen Sitz und Stimme in der betreffenden Schießstandsvorstehung. Die Dienstleistung der Mitglieder der Schießstandsvorstehung ist Ehrenamt und als solches unentgeltlich. Hiedurch sind jedoch Entlohnungen für spezielle Dienstleistungen, welche nicht unmittel­ bar zur Obliegenheit der Schießstandsvorstehung gehören, nicht ausgeschlossen. § 16. Wahl der Borstchnng. Für den Vorgang bei der Wahl wird ein eigenes Wahlnormale erlassen, welches der Ge­ nehmigung seitens des Ministeriums für Landes­ verteidigung bedarf. Die Gesamtvorstehung wird durch die Standschützen (§ 11) unter Leitung des vom Landesoberstschutzenmeister bestimmten Kommissärs gewählt. 367 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V Session der 10. Periode 1912/13. Die gewählten Vorstehungsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Ober- sowie die beiden Unterschützenmeister; von diesen Funktionären mutz mindestens einer eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzeit ausweisen. Der Wahlkommissär bringt das Ergebnis der Wahl dem Landesoberstschützenmeister behufs Bestätigung zpr Kenntnis. Die Bestätigung kann verweigert werden, wenn die Wahl auf Personen gefallen ist, die nach dem Ermessen des Landesoberitschützenmeisters für dieses Amt nicht ge­ eignet sind. Gegen die Entscheidung des Landesoberstschützenmeisters ist innerhalb einer 14 tägigen Frist die Berufung an die k. k. Landesverteidi­ gungskommission zulässig, welche endgültig ent­ scheidet. Im Falle der rechtskräftig gewordenen Ver­ weigerung der Bestätigung der Vorstehungs­ mitglieder oder der aus ihrer Mitte gewählten Ober- und Unterschützenmeister, verlieren die Nichtbestätigten die Wählbarkeit in die Schietzstandsvorstehung für die Dauer einer Amtsveriode. § 17. Wirkungskreis der Borstehung. » Der Vorstehung steht die Leitung aller Angelegenheiten des Schietzstandes zu. Im be­ sonderen obliegt ihr die Leitung der Schietzübungen, die Besorgung des Munitions- und Waffenwesens, die Handhabung der Disziplin, die Instandhaltung der Schietzstandsbaulichkeiten und des Schietzgerätes, die Vermögensverwaltung, die Führung des Matrikelbuches und Die Ausfertigung der Schietzbücher sowie auch deren Be­ stätigung behufs Erlangung von Waffenübungsbegünstigungen nach § 11 des Landesverteidi­ gungsgesetzes. Eine weitere Aufgabe der Schietzstandsvorstehung ist es, Iungschützenschulen nach den diesbezüglich zu erlassenden Durchführungsoorschriften abzuhalten und die Schießübungen der Mittel- und Fachschüler werktätig zu unterstützen, fernere im Falle des Bedarfes bei der Einrückung des Landsturmes den Behörden an die Hand zu gehen. Die Schietzstandsvorstehung nimmt auch das nötige Hilfspersonal auf, ohne jedoch länger als auf die Dauer der eigenen Wirksamkeit bindende Lohnverträge mit demselben einzugehen. 368 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichien des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13 Die Schießstandsvorstehung kann behufs Er­ füllung ihrer allgemeinen Aufgaben Beiräte bis zur Zahl der Schützenräte mit gleicher Funktions­ dauer wählen. Diese Beiräte sind mit Rücksicht auf die Jungschützenschulen, auf die Schießübungen der Reservemänner und auf die Vorbildung der Jungmannschast im militärischen Schießwesen tun­ lichst aus solchen Standschützen zu wählen, die im Soldatenstande aktiv gedient haben, wobei in erster Linie auf Oberscharfschützen, beziehungs­ weise Scharfschützen und ehemalige Chargen Bedacht zu nehmen ist. Die Beiräte haben in der Vorstehung nur beratende Stimme, doch sind sie im Falle eines Abganges, bis eine Neuwahl vorgenommen ist, für Schützenräte als Ersatzmänner und zwar mit gleichen Rechten und Obliegenheiten wie diese durch die Schießstandsvorstehung heranzuziehen. Es ist den Mitgliedern der Vorstehung und den Beiräten gestattet, Abzeichen zu tragen. In Ausübung ihres Amtes oder Dienstes, aber vor­ nehmlich bei Durchführung der Schießübungen, müssen sich die Vorstehungsmitglieder, nach Bedarf auch Xerett Organe, durch besondere Dienstes­ abzeichen kenntlich machen. Die Abzeichen der Standschützen und jene der Vorstehungsmitglieder werden von der Statt­ halterei im Einvernehmen mit dem Landes­ verteidigungskommando genehmigt, die vor­ erwähnten Dienstesabzeichen im Verordnungs­ wege festgesetzt. § 18. Dauer der Amtswirksamkert. Die Dauer der Amtswirksamkeit für die Oberund Unterschützenmeister sowie die Schützenräte wird auf vier Jahre festgesetzt. Der Landesoberstschützenmeister kann aus wichtigen Gründen auch vor Ablauf dieser Zeit die gesamte Vorstehung oder einzelne Mitglieder derselben ihres Amtes entheben und die Neuwahl vornehmen lassen. Ist die Enthebung infolge grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der gesetz­ lichen Pflichten geschehen, so verlieren die Betreffenden die Wählbarkeit in eine Schießstandsvorstehung oder als Beiräte auf die Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen sind über Anordnung des Landesoberstschützenmeisters nur für Ober- und 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Unterschützenmeister vorzunehmen, während für abgehende Schützenräte Beiräte heranzuziehen' sind. (§ 17.) Die Wiederwahl eines Vorstehungsmitgliedes ist gestattet. § 19. Entscheidung über Streitigkeiten. Über vorkommende Streitigkeiten entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Vorschriften die betreffende Borstehung und in zweiter Instanz der Landesoberstschützen­ meister, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung offen steht. Wenn eine Vorstehung selbst Partei ist, ent­ scheidet der Landesoberstschützenmeister, in zweiter Instanz die k. k. Landesverteidigungskommission endgültig. § 20. Disziplinarvergehen. Alle Verletzungen der den Mitgliedern eines k. k. Schießstandes durch dieses Gesetz und die dazu gehörigen Vorschriften auferlegten Ver­ bindlichkeiten sind Disziplinarvergehen; insbesonders die Widersetzlichkeit gegen Mitglieder der Vorstehung bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes und gegen deren Organs, überhaupt die Nichtbeachtung der von der Vorstehung getroffenen Anordnungen. Die Strafen sind Verweise, Geldbußen nach den Vermögensverhältnissen des Schuldigen bis zu 100 K, welche in die betreffende Schießstandskasse fallen, zeitweiliger oder dauernder Ausschluß vom eigenen Schießstande oder von allen Schießständen des Landes, welch' letztere Strafe nur der Landesoberstschützenmeister ver­ hängen kann. Soferne Disziplinarvergehen durch aktive Militärpersonen oder Angehörige der Gen­ darmerie oder Grenzfinanzwache begangen werden, ist der Fall ihrem vorgesetzten Kommando iBehörde) anzuzeigen. 21. Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten. § Die Vorstehung hat, sobald sie in Erfahrung bringt, daß ein Disziplinarvergehen begangen 370 46 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. wurde, ehetunlichst den Tatbestand unter Ver­ nehmung der Zeugen und des Beschuldigten zu erheben, die Untersuchung kurz abzuführen und das Erkenntnis zu fällen. Dem Disziplinarstrafrechte der Vorstehung unterstehen auch auswärtige Schützen, die sich eines Disziplinarvergehens auf dem betreffenden Schietzstande schuldig machen. Das Erkenntnis ist auf Grund des auf­ genommenen Protokolles dem betreffenden Schützen mündlich bekannt zu geben. Ist er nicht anwesend oder hat er die Berufung angemeldet, erfolgt die Bekanntgabe des Erkenntnisses im schriftlichen Wege. Die Berufung mutz binnen 14 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses dem Landesobrrstschützenmejster vorgelegt werden, welcher endgültig entscheidet. Rechtskräftige Erkenntnisse sind ohne Aufschub zu vollziehen. Wenn die straffällige Partei sich weigert, die Strafe anzunehmen, so hat über Einschreiten der Schietzstandsvorstehung die zuständige politische Bezirksbehörde die Strafe in Vollzug zu setzen. 22. Ballführung und Baukostendedeckung. § Für die Schietzstandsbauten, welche als öffent­ liche Bauten anzusehen sind, gelten im allgemeinen die für Tirol und Vorarlberg bestehenden Bau­ vorschriften. Im besonderen sind die von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse und dem Landesverteidigungskommando erlassenen Vorschriften für Schietzstandsbauten maßgebend. Bei Verbindung mit Militärfchietzständen gelten die bezüglichen Vorschriften. Die Baugesuche sind dem Landesoberstschützenmeister von den betreffenden Schiehstandsvorstehungen vorzulegen, welcher dieselben, jedoch erst nach Sicherstellung der Baukostendeckung der politischen Bezirks­ behörde übermittelt. Zur Deckung der Baukosten haben in erster Linie die eigenen Mittel des Schietzstandes, beziehungsweise die Beitragsleistungen der Mit­ glieder desselben zu dienen. Weiters haben die Gemeinden den Bau der k. k. Schietzstände nach § 1 dieses Gesetzes im Sinne des § 27 der Gemeindeordnung für Tirol vom 9. Jänner 1866, 371 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13 beziehungsweise der Eemeindevrdnung für Vor­ arlberg Dom 21. September 1904 zu unterstützen und zu fördern. Wo diese Mittel nicht hinreichen, werden Beiträge von Seite des Staates und des Landes nach Zuläfsigkeit der vorhandenen Mittel geleistet, wenn der betreffende Schießstand die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllt, und — wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten einen Schießübungsplatz (Schießstätte) bis wenig­ stens auf 300 Meter (400 Schritte), nach Tunlichkeit 450 Meter (600 Schritte) errichtet oder verfügbar hat. Die Bewilligung der staatlichen Beiträge erfolgt über Antrag des Landesoberstschützen­ meisters durch die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando. Die Beitragsleistung des Staates setzt eine solche des Landes voraus. § 23. Bermögensverwaltung und Haushalt, Aussicht und Kontrolle. Der Oberschützenmeister führt die Verwaltung des Schießstandsvermögens und der Einkünfte und die Aufsicht über die Benützung des Schießstandseigentums. Er leitet und überwacht die Ausführung aller Unternehmungen des Schießstandes. Die beiden Unterschützenmeister haben den Oberschützenmeister zu unterstützen und die Geschäfte, die er ihnen zuweist, nach Anordnung und unter Verantwortlichkeit desselben zu voll­ ziehen. Hiezu können im Bedarfsfälle auch die Schützenräte herangezogen werden. Durch die Verantwortlichkeit des Oberschützenmeisters wird aber die Haftung der Unterschützenmeistsr und der fallweise bestellten Schützenräte für die unter­ lassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Oberschützenmeister übertragenen Geschäfte nicht aufgehoben. Alle auf das Vermögen des Schießstandes bezughabenden Urkunden, überhaupt alle Rechts­ urkunden sowie das Inventar müssen vom Ober­ schützenmeister und einem Unterschützenmeister unterfertigt werden. Die Urkunden und Wert­ sachen sind gleich dem Inventars des Schieß­ standes an einem dazu geeigneten Orte unter sicherem Verschlüsse zu verwahren. Jede Verfügung über das Schießstandseigentum unterliegt der Beschlußfassung der gesamten 372 46 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Schießstandsvorstehung. Die Veräußerung oder bleibende Belastung, dann jede Verpachtung einer Zum Schießstandseigentum gehörenden Sache, oder Liegenschaft auf mehr als vier Jahre, oder die Anhängigmachung eines Rechtsstreites kann nur mit Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters geschehen. Im übrigen sind die Schießstandsvorstehungen verpflichtet, den diesfalls vom Landesoberst­ schützenmeister erlassenen besonderen Weisungen nachzukommen. Die Aufsicht und Kontrolle über die Ver­ mögensverwaltung und den Haushalt obliegen dem Landesoberstschützenmeister, welcher sich mit dem Landesverteidigungskommando ins Ein­ vernehmen zu setzen hat. § 24. Rechnungsführung und Jahresrcchnung Über die von Seiner Majestät und ander­ weitig gewidmeten Spenden, über die Beiträge des Staates, des Landes und der Gemeinden, über die sonstigen Einnahmen und über die Aus­ gaben ist beim Schießstande vom Oberschühenmeister oder dem hiemit betrauten Unterschützenmeister eine Vormerkung zu führen, in welche alle diese Gebarungen in zeitlicher Reihenfolge ein­ zutragen sind. Aus Grund dieser Vormerkung ist vom Ober- und einem Unterschützenmeistrr über diese Einnahmen und Ausgaben mit Ende des Jahres eine gehörig belegte Jahrssrechnung, nach dem vom Landesoberstschützenmeister vor­ zuschreibenden Formulare zu verfassen, welche von zwei Revisoren, deren Wahl von der Vollver­ sammlung der Standschützen erfolgt, zu prüfen ist. Diese revidierte Jahresrechnung, die Schießübersicht und das Matrikelbuch sowie das Inven­ tar — von den Rechnungslegern und den beiden Revisoren unterfertigt — haben nach einer orts­ üblichen Verlautbarung durch 14 Tage zur Ein­ sicht für die Schießstandsmitglieder aufzuliegen; diese Einsichtnahme kann auch in einer 14 Tage früher in ortsüblicher Weise verlautbarten Voll­ versammlung, welche bei Anwesenheit eines Fünftels der Standschützen beschlußfähig ist, stattfinden. Nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber bis 15. März des nächsten Jahres ist diese Rechnung gleichzeitig mit der Schießübersicht und dem 373