19120928_ltb00221912_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Alfenzschutzbauten

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:12
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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22. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 19l2. Beilage 32. Bericht des kandesausfchuffes über den Gesetzentwurf betreffend die Ausführung von durchgehenden öchutzbauten am rechten Ufer der Alfenz in der Fraktion Bings, Gemeinde Bludenz, und am linken Ufer der Alfenz im Gemeindegebiete von ötallehr. Hoher Landtag! Der Landtag hat in der letzten Session eine Reihe von Gesetzentwürfen betreffend die Wieder­ herstellung der durch das Hochwasser des Jahres 1910 zerstörten Schutzbauten an verschiedenen Flüssen und Bächen des Landes angenommen, welche Gesetzentwürfe mittlerweile die Allerhöchst kaiserliche Sanktion erhielten und einen weiteren, hochbedeutsamen Schritt zur Sanierung der durch die Hochwasser­ katastrophe verursachten Schäden und zur Abwehr weiterer Gefahren bilden. Es waren aber schon vor der Tagung des Landtages durch den Landesausschuß mit der k. k. Regierung Verhandlungen wegen Ausführung weiterer Verbauungsprojekte eingeleitet worden und derselbe erstattete darüber dem Landtage entsprechende Mitteilung. Auf Grund des Berichtes des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 14. Februar 1912, 74. Beilage zu den stenographischen Protokollen faßte der Landtag in seiner 20. Sitzung vom 19. Februar d. I. folgenden Beschluß: „Der Landesausschuß wird beauftragt, die Verhandlungen mit der k. k. Regierung hinsichtlich der derselben bereits vorgelegten Projekte über die weiteren Wiederherstellungsarbeiten der durch die Hochwafserkatastrophe zerstörten Wafferschutzbauten und der Sicherstellung. der dadurch erwachsenen Kosten fortzusetzen und Hiebei die Mitwirkung des Landes in dem bisher geübten Ausmaße zuzusichern. Der Landesausschuß wird weiters beauftragt, nach erfolgtet Genehmigung der Projekte bei der k. k. Regierung dahin zu wirken, daß in jenen Fällen, in denen die Durchführung 87 22. Beilage zu den stenogr. Berichte« «eS Sorcrlfcergcr Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. einzelner Projekte ober Teile derselben sich als unaufschiebbar erweist, die Bewilligung zur Inangriffnahme der Arbeiten erteilt und staatliche Vorschüsse gewährt werden, in welch letzterem Falle der Landesausschuß ermächtigt wird, derartige Vorschüsse auch von Seite des Landes in bescheidenem Ausmaße zu gewähren." Zu den in Beilage 74 der Protokolle der letzten Session aufgeführten Projekten, die der Regierung damals bereits vorlagen, gehören auch folgende zwei: 1. Verdauung der Alfenz von der Jll bei Bludenz mit einem Kostenvoranschlage von 2. Verdauung der Alfenz bei Bings .... K 36.000 — „ 75.000'—. Unmittelbar nach Schluß der Landtagssession, nämlich am 24. Februar d. I. gelangte eine Zuschrift der k. k. Statthalterei vom 21. Februar d. I, VIIa Nr. 5/5, an den Landesausschuß, worin auf Grund des Erlasses des k. k- Ackerbauministeriums vom 17. Februar d. I., Zl. 4370, mitgeteilt wurde, daß sich das k. k. Ackerbauministerium nach mit dem k. k. Finanzministerium gepflogenem Einvernehme», vorbehaltlich der verfaffungsmäßigen Genehmigung bereit erklärt habe, zu dem auf K 75.000'— veranschlagten Resterfordernis für die im Gemeindegebiete von Stallehr sowie zu den auf K 103.000'— veranschlagten Kosten der Bauten im Gemeindegebiete von Bludenz für den Fall der bereits beabsichtigten Regelung der beiden Unternehmen gemäß § 7 lit. a des Gesetzes vom4. Jänner 1909, R. G. Bl- Nr. 4, je einen 50 °/oigeit Beitrag, im Höchstausmaße von K 37.500 —, beziehungsweise von K 51.500"— zu gewähren. Gleichzeitig wurde noch bemerkt, daß diebeiden Projekte zusammengezogen und in einem einzigen Gesetzentwürfe sichergestellt werden können. Die vom Landesausschusse nachgesuchte Vornahme der wafferrechtlichen Verhandlung fand am 25. April 1912 statt und ergab laut Mitteilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. April d. I., Zl. 2496/4, das Resultat, daß gegen die Ausführung der bezeichneten Bauten nach den vorgelegten Plänen in öffentlich-rechtlicher Beziehung keinerlei Bedenken obwalten und gegen die Projekte weder von den beteiligten Gemeinden noch von Privaten irgendwelche Einwendungen erhoben worden seien. Das Projekt samt neuem Gesetzentwürfe und dem wafferrechtlichen Erkenntnisse wurde hierauf nochmals der k. k. Regierung vorgelegt und fand die bezügliche Eingabe durch Note der k. k. Statthalterei vom 28. Juli b. I., Vlla, Nr. 1121/6, dahin die Erledigung, daß im § 5 und 8 kleine Änderungen vorgenommen werden sollten. Dem bezüglichen Wunsche ist im neuen Entwürfe im vollen Umfange Rechnung getragen worden. Dagegen glaubte der Landesausschuß im § 5 des Entwurfes betreffend die Ausführung der Bauten, der Regierung und dem Landesausschuffe die volle Freiheit und das Verfügungsrecht einräumen zu sollen, da es ja möglich wäre, daß mittlerweile Änderungen hinsichtlich der zur Zeit bestehenden Bauabteilungen eintreten könnten. Der Landesausschuß stellt sonach auf Grund dieser Erwägungen und in Rücksicht auf die dringende Notwendigkeit der baldigen Durchführung der bezeichneten Bauten den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Ausführung von dUrchgehenbeü Schutzbauten am rechten Ufer der Alfenz in der Fraktion Bings, Gemeinde Bludenz und am linken Ufer der Alfenz im Gemeindegebiete von Stallehr wird die Zustimmung erteilt. 88 22. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10 Periode 1912. 2. Der Landesausschnß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Negierung einzelne etwa notwendig erscheinende Textesänderungkn des Gesetzentwurfes vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Negierung zu vereinbaren und vorzunehnien, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert, noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregeirz, am 28. September 1912. Der Landesansschrrß: Mart. Thurnher, Referent. Druck vrn I. N. Teutschen Bregenz. 89 && A. Beilage gn ben ftenogr. Vencßten bc§ Vorarlberger üanbtages) V. (Session ber 10. ^enobe 191%. Beilage 224. (ßcfct} vsm . . . tolrffam für bog ßanb Vorarlberg, betreffend die Ausführung von durchgehenden Schvtzbauten am rechten Ufer der Alfenz in der Fraktion Bings, Gemeinde Bludenz, und am linken Ufer der Alfenz im Gemeindegebiete von Stallehr. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Ausführung der durchgehenden Schutzbauten am rechten Ufer der Alfenz in der Fraktion Bings, Gemeinde Bludenz, und am linken Ufer der Alfenz im Gemeindegebiete von Stallehr und zwar vom Stallehrer Schwellwuhr, Profil O'O abwärts bis Profil 14'42 m der Länge von 1442 m ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G- Bl. Nr. 4, auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens haben die von der k. k. Elementarbauleitung in Bludenz verfaßten Projekte mit dem Kostenanschläge von K 103.000'— für die Fraktion Bings, beziehungsweise K 75.000'— für die Gemeinde Stallehr zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Kosten leisten: a) Für die Schutzbauten in der Fraktion Bings, Gemeinde Bludenz: 1. Das Land Vorarlberg 30°/o im Höchstbetrage von K 30.900'—; 91 22 A. Beil gc zu bcn stcnogr. Berieten des Vorarlberger Landtag, s. V. Session der 10. Periode 1912. 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehalt­ lich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50% im Höchstbetrage von K 51.500 —; 3. die Gemeinde Bludenz 20% und etwaige den Kostenanschlag übersteigende Mehr­ auslagen. b) Für die Schutzbauten im Gemeindegebiete Stallehr: 1. Das Land Vorarlberg 30% im Höchstbetrage von K 22.500'—; 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50 % im Höchstbetrage von K 37.500'—; 3. die Gemeinde Stallehr 20% und etwaige den Kostenanschlag übersteigende Mehr­ auslagen. § 4. Die Gemeinden Bludenz und Stallehr sind berech­ tigt, hinsichtlich der Auslagen, welche ihnen durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsen, einen angemessenen Beitrag von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen anzusprechen, welcher Beitrag durch gütliches Übereinkommen und in dessen Ermangelung durch den Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. § 5. Die Ausführung der Arbeiten unterliegt dem Landesbauamte, beziehungsweise der Staatsverwaltung nach Maßgabe eines zwischen der Regierung und dem Landcsausschusse zu treffenden Übereinkommens. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die in § 3 ausgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 7Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt den Gemeinden Bludenz und Stallehr im Bereiche ihrer Gemeindegebiete. § 8. Die Einflußnahme der k. t Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Wiederherstellungs­ bauten in technischer und ökonomischer Beziehung, der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für 92 22 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. die Einzahlung der Baubeiträge und die Organisierung des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes wird durch eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusse geregelt. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. R. $eutld>, Brogcn, . 93