19130329_ltb00521912_Wehrausschussbericht_RV_Landesverteidigungsinstitut_Tirol_und_Vorarlberg

Dateigröße 1.18 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 13:49
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Regierungsvorlage
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

52. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V Session der 10. Periode 1912/13. Beilage 52« Bericht des Vehrausfchuffes über die Regierungsvorlage, betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg. Hoher Landtag! Die Kompetenz der beiden Landtage zur Gesetzgebung, betreffend das Institut der Landes­ verteidigung gründet sich 1. Auf den Artikel III, 3. Absatz des Einführungsgesetzes zum Wehrgesetze vom 5. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 151, welcher lautet: „Über die Organisierung und Verwendung der in Tirol und Vorarlberg in Gemäßheit des gegenwärtigen Wehrgesetzes wehrpflichtigen Mannschaft, welche zur Ergänzung des Jägerregimentes nicht benötigt wird, sowie über die Erfüllung der Wehrpflicht in der Landwehr daselbst, werden die näheren Bestimmungen im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen." Diese Bestimmung des Einführungsgesetzes zum Wehrgesetz vom Jahre 1868 besteht heute noch zu Recht. 2. Auf § 18 II der Landesordnung für das Land Vorarlberg, welcher die Mitwirkung bei der Regelung des LandesverteidigungS- und Schießstandswesens als eine Landesangelegenheit bezeichnet. Das Landesverteidigungsgesetz für Tirol und Vorarlberg vom 10. März 1895, L. G. Bl. Nr. 16, dessen § 8 durch das Gesetz vom 16. Dezember 1908, L. G. Bl. Nr. 1 ex 1909, abgeändert wurde, stellt sich dar als ein Landwehrgesetz, als ein Rekrutenkontingentsgesetz, als ein Landsturmgesetz und als ein Landsturmmeldegesetz für diese beiden Länder. Naturgemäß muß daher jede Änderung in der analogen Gesetzgebung für die übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder eine Abänderung des Landesverteidigungsgesetzes erforderlich machen. Nun wurde im Jahre 1912 die gesamte Wehrgesetz­ gebung einer gründlichen Reform im Reichsrate unterzogen. Das Wehrgesctz vom 11. April 1889, R G. Bl. Nr. 41, sowie das Landwehrgesetz vom 25. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 200, sind außer Kraft getreten und wurden ersetzt durch das Wehrgesetz vom 5. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 128 und das Landwehrgesetz vom gleichen Tage, R. G. Bl. Nr. 129. 407 53. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Im § 13 des neuen Wehrgesetzes wurden die Rekrutenkontingente sowohl der gemeinsamen Wehrmacht als auch der Landwehr erhöht und für je 12 Jahre neu festgesetzt. Der die Landwehr betreffende Passus des zitierten § 13 des Wehrgesetzes lautet: „Zur Erhaltung der Landwehr der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg wird für das 1. Jahr der Wirksamkeit dieses Gesetzes ein Rekrutenkontingent von 20.715, für das 2. Jahr von 22.316, für das 3. Jahr von 23.717, für das 4. Jahr von 25.018, für das 5. Jahr von 26.019, für das 6. Jahr und die folgenden sechs Jahre von jährlich 26.996 Mann festgesetzt." Diese Erhöhung der Rekrutenkontingente für die übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder macht auch eine Neufeststellung der Rekrutenkontingente für die Landesschützen notwendig. In 8 8 des geltenden Landesverteidigungsgesetzes vom 10. März 1895, L. G. Bl. Vit. 16, sind folgende Bestimmungen enthalten: „Von der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg kommt — nebst den nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für das Heer entfallenden Rekruten — für die Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Verhältnis zur Bevölkerungsziffer zu stellen, wie sich das gesetzlich bestimmte Rekrutenkontingent der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verhält." Im Falle einer Erhöhung der Gesamtziffer des Rekrutenkontingentes der Landwehr der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder kommt die Feststellung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen der Landesgesetzgebung zu. Übrigens wäre eine derartige Neufeststellung der Rekrutenkontingente für die Landesschützen schon dadurch erforderlich gewesen, da sich nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 31. Dezember 1910 das Verhältnis zwischen Bevölkerungszahl von Tirol und Vorarlberg und der Bevölkerungszahl der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder geändert hat. Auf dem Gebiete der Landsturmgesetzgebung haben sich keine einschneidenden, auf dem Gebiete der Landsturmmeldepflicht überhaupt keine Veränderungen ereignet. Nachdem jedoch in den Ländern Tirol und Vorarlberg eine Novellierung von Landesgesetzen von jeher als nicht erwünscht betrachtet wurde, so hat die Regierung nicht eine Novelle zum geltenden Landesverteidigungsgesetze, sondern den Entwurf eines völlig neuen Landesverteidigungsgesetzes fertig gestellt und im Sinne des § 4 lit. b der mehrerwähnten Landesverteidigungsgesetzes zur Vorberatung der Landesverteidigungsoberbehörde übermittelt. Im Nachfolgenden sollen die wesentlichen Änderungen der Regierungsvorlage gegenüber dem geltenden Rechte angeführt werden. 1. Auflassung der k. k. Landesverteidigungsoberbehörde und des im Gesetze vorgesehenen Komitees für Vorarlberg und veren Ersatz durch die k. k. Landesverteidigungskommission für Schießstandswesen und in Wehrangelegenheiten (§ 3). Die Initiative zu diesen Änderungen ist ausgegangen von den beiden Landesoberstschützenmeistern, welche von der Erwägung geleitet waren, daß der Apparat der Landes­ verteidigungsoberbehörde ein zu komplizierter und ein sehr kostspieliger sei. Infolgedessen mußten die meisten Agenden dieser Behörde ex prasidio erledigt werden und kamen dem Plenum der Be­ hörde erst nachträglich zur Kenntnis. Es wurde daher allseits als wünschenswert bezeichnet, einen Teil des bisherigen Wirkungs­ kreises der Landesverteidigungsoberbehörde der gemeinsamen Behandlung durch die Landesoberstschützenmeister, durch das Landesverteidigungskommando und durch die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg zu überweisen. Dem Wirkungskreise der neuerrichteten Landesverteidigungskommission bleibt daher künftig die Beratung der Durchführungsfragen in Bezug auf die Organisation des Schießstandswesens und die Vorbe­ ratung der für die Landesgesetzgebung bestimmten Wehrvorlagen vorbehalten (§ 3). 408 52. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 2. Das nach den Vorbemerkungen sich ergebende neue Rekrutenkontingent für die Landesschützen ist int § 8 der Regierungsvorlage angeführt und es ergeben sich diese Ziffern aus der in der Beilage dargestellten Berechnung. Nachdem gemäß § 13 des Wehrgesetzes die Rekrutenkontingente der Laitdwehr nicht auf einmal das Höchstausmaß erreichen, sondern in 6 Etappen ansteigen, so ergibt sich auch für das Landesverteidigungsgesetz die Notwendigkeit, die Nekrutenkontingente für die Landesschützsn für die einzelnen Jahre mit proportionalen Zahlen festzustellen. Bezüglich der Verteilung der Rekruten auf die einzelnen Verwaltungsgebiete sei hier folgendes bemerkt: Der § 13 des Wehrgesetzes normiert, daß die Zahl der in die Landwehr Einzureihenden mit Ausnahme der gesetzmäßig von Tirol und Vorarlberg zu stellenden Rekruten auf die Stellungsbezirke mit Ausnahme von Ttrol und Vorarlberg nach dem tatsächlichen Stellungs-Ergebnisse des betreffenden Jahres zu verteile» ist. Bei Repartition des Rekruten­ bedarfes auf die übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche uttb Länder spielt daher die Bevölkerungs­ ziffer nach dem neuen Wehrgesetze keine Rolle mehr. Anders ist es in Bezug auf Tirol und Vorarlberg. Hier hat das neue Wehrgesetz den alten Aufteilnngsmodus des Landesverteidigungsgesetzes nach der Proportion der Bevölkerungsziffer aufrecht erhalten und es gereicht dies den beiden Ländern Tirol und Vorarlberg zum wesentlichen Vorteile. In dieser Hinsicht sei nur bemerkt, daß in Tirol und Vorarlberg nach der Rekrutenkontingentsabrechnung des Jahres 1912 140 Assentierte als überzählig in die Ersatzreserve übersetzt wurden, während in den übrigen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bei der Landwehr nicht nur keine Überzählige entfallen sind, sondern eilt bedeutender Rückstand verblieben ist, welcher den Rekrutenbedarf des Jahres 1913 vermehren wird. Innerhalb Tirols und Vorarlbergs finden Repartitionen des Rekrutenbedarfes selbstverständlich gleichfalls wie in den übrigen Königreichen und Ländern wie bisher nach dem faktischen Stellungsergebnis statt. 3. Von Wichtigkeit für die Landesschützen aus Tirol und Vorarlberg erscheint das Wieder­ aufleben der Begünstigung des Eutfalles der letzten Waffenübung auf Grund der durch zehn Jahre erfüllten Pflicht als Standschütze. Diese Begünstigung war allerdings schon int § 13, Absatz 9, des geltenden Landesverteidigungsgesetzes enthalten. Als aber im Jahre 1908 durch eine administrative Verfügung der Regierung die letzte Waffenübung der Landwehr ganz allgemein nachgesehen wurde, kam hiedurch die zehnjährige Standschützenbegünstigung selbstverständlich nicht mehr zu praktischer Geltung. Nunmehr soll trotz weitgehender Reduktion der Waffenübungspflicht nach dem neuen Wehrgesetze auch die Begünstigung für die durch zehn Jahre erfüllte Standschützenpflicht wieder aufleben, nur mit der Einschränkung, daß dieser Begünstigung nicht teilhaftig werden einerseits die Ersatzreservisten, andererseits solche Wehrpflichtige, bei denen die letzte Waffenübung bereits aus dem Titel des § 48, 7. Absatz des Wehrgesetzes zu entfallen hat. Was die Ersatzreservisten anbelangt, so ist deren Ausbildung durch die zehnwöchentliche aktive Dienstleistung eine so kurze, daß die Militärverwaltung aus dem Titel der Standschützenpflicht nicht mehr als eine Waffenübung entfallen lassen kann. Außer diesen speziellen Begünstigungen der Standschützen werden die Waffenübuiigspflichtigen auch der übrigen Begünstigungen teilhaftig, welche der § 48, Punkt 1 des Wehrgesetzes ist Bezug auf die Erfüllung der Waffenübungspflicht vorsieht. Aus diesem Paragraph ist besonders hervorzuheben, die Dauer und Zahl der Waffenübungen einerseits und der eventuelle Entfall der letzten Waffenübung andererseits. Bei Ableistung eines zweijährigen Präsenzdienstes obliegt den Reservemännern eine WaffenÜbungspflicht bis zur Gesamtdauer von höchstens 14 Wochen, wobei die Anzahl der Waffen-(Dienst) Übungen nicht mehr als 4 betragen darf; bei Ableistung eines regelmäßigen dreijährigen Präsenzdienstes obliegt den Reservisten eine Waffenübungspflicht von höchstens 11 Wochen, wobei die Anzahl der Waffen-(Dienst-)übungen nicht mehr als 3 betragen darf. Nach Ableistung eines freiwillig über-409 53. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. nommenen vierten Dienstjahres entfällt jede periodische Waffen-(Dienst-)übung. Die Angehörigen der Ersatzreserve sind zu drei Waffen-(Dienst-)übungen in der jedesmaligen Dauer von längstens 4 Wochen verpflichtet. , Mit Ausnahme der aus Einjährigfreiwilligen hervorgegangenen Reservemänner ist jenen Dienstpflichtigen, die bei ihrer Einreihung ein durch Verordnung festzusetzendes Maß an Vorbildung im militärischen Turn- und Schießwesen vor einer militärischen Kommission nachweisen oder sich bei der Ausbildung der Jugend im militärischen Turn- und Schießwesen durch mindestens zwei Jahre erfolgreich betätigt haben und dies durch eine Bestätigung der politischen Bezirksbehörde nachweisen, die Ableistung der letzten ihnen im Reserve-(Ersatzreserve-)vcrhältnis obliegenden Waffen-(Dienst-)übung nachzusehen. Vorstehende Bestimmungen bieten somit auch einem Dienstpflichtigen, der nicht in der Lage war, seinen Standschützenpflichten volle zehn Jahre hindurch nachzukommen, noch immer die Möglichkeit, der Enthebung von einer zweiten Waffenübung dann teilhaftig zu werden, wenn er die früher erwähnte Vorbildung oder Betätigung im militärischen Turn- und Schießwesen nachweist. Es können somit die abzuleistenden Waffenübungen bei Dienstpflichtigen, die einen zweijährigen Präsenzdienst abgeleistet haben auf zwei, bei solchen die einen dreijährigen Präsenzdienst abgeleistet haben sogar auf eine Waffenübung reduziert werden. Bei Beratung der Waffenübungsbestimmungen sind im Ausschusse Bedenken nach zwei Richtungen erhoben worden. Einmal wurde vermißt die Übernahme des vorletzten Absatzes des 8 13 des geltenden Landesverteidigunsgesetzes in den neuen Gesetzentwurf. Dieser Absatz lautet: „Die Möglichkeit der Geltendmachung dieser in Alinea 9, 10 und 11 normierten Befreiungs­ ansprüche darf nicht durch vorzeitige Einberufung zur letzten oder vorletzten Waffenübung verkürzt werden." Anderseits erschiene es notwendig, in bezug auf die Standschützenbegünstigung gewiße Übergangsbestimmungen zu normieren, nachdem § 12 Punkt 4 des Entwurfes der Schießstandsordnung für die Landesschützen weitergehende Voraussetzungen und Verpflichtungen normiert, als das bisherige Gesetz, sodaß die Frage entsteht, wie es mit jenen Jahren der erfüllten Schießstandspflicht zu halten wäre, die zwar nach dem bisherigen Gesetz anrechenbar sind, den Bedingungen der neuen Schießstandsordnung aber nicht ganz entsprechen. Auch wurde der dringende Wunsch weiter Bevölkerungskreise vorgebracht, es mögen die Begünstigungen der Standschützen, wie sie für die Land es schützen normiert sind, den im gemein­ samen Heere waffenübungspfljchtigen Tirolern und Vorarlberger» zukommen. In allen diesen drei Punkten hat der Vertreter der k. k. Regierung beruhigende Erklärungen • abgegeben, die er im Plenum zu wiederholen sich vorbehalten hat, weshalb der Ausschuß glaubte, von einem Antrag in dieser Richtung absehen zu können. 4. Die bisher int § 27 1. und 2. Absatz des Landesverteidigungsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Schießübungen der Landsturmpflichtigen der ersten beiden Jahre wurden in den neuen Gesetz­ entwurf nicht mehr aufgenommen, weil sie nach den bisherige>l Erfahrungen keinen besonderen Wert besitzen und unverhältnismäßige Auslagen verursachen. 5. Neu ist ferner auch die ausdrückliche Statuierung der Landsturmpflicht der k. k. Schießstände. Es ist dies die notwendige Voraussetzung, um den k. k. Schießständen gewisse Rechte zugestehen zu können, die ihnen in Hinkunft auf Grund der Schießstandsordnung zukommen sollen. Es besteht kein Zweifel, daß die Schießstände sich bereits heute für landsturmpflichtig gehalten haben und kann von einer besonderen Erschwernis um so weniger geredet werden, als der Eintritt ebenso wie der Austritt aus einem k. k. Schießstände freiwillig geschehen kann. Aus dem Motivenbericht zum Entwürfe der Schießstandsordnung geht übrigens hervor, daß die Verwendung der Schießstände als landsturmpflichtige Bürgerschaft in der Regel im Gebietsbereiche des Schießstandes oder seiner Umgebung erfolgen wird410 52. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. In der Erwägung, daß der vorliegende Gesetzentwurf den Ländern Tirol und Vorarlberg keine schwereren Lasten auferlegt, als sie den übrigen Ländern durch die neue Wehrgesetzgebung obliegen; in der weiteren Erwägung, daß die alten Privilegien dieser Länder voll gewahrt sind und daß bezüglich der Waffenübungspflicht int Landesverteidigungsgesetze Bestimmungen enthalten sind, welche diese Pflicht wesentlich erleichtern, stellt der Wehrausschuß nach eingehender Beratung des Gegenstandes den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 29. März 1913. Adolf Rhomberg, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. »WMt orn I. 31, reutlch, i regen, . 411 52 A* Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Beilage 53 A. Mn - - > wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: tz iDie von der gefürsteten Grafschaft Tirol und beni Lande Vorarlberg aufzustellenden Streit hafte bilden integrierende Bestandteile der be^ roaffneten Macht und begreifen: 1. Die nach den Bestimmungen des Wehrgefehes vom 5. Juli 1912, R. G. BI. Nr. 128, in die gemeinsame Wehrmacht einzureihenden Wehrpflichtigen, die, mit Ausnahme der freiwillig in die Kriegsmarine Eingetretenen, in eine nach Dein gesetzlich verfügbaren Stande vom Kaiser zu bestimmende Anzahl Tiroler und Vorarlberger Truppentörper formiert oder in die Gestütsbranche eingeteilt werden, welch letztere zur Versehung des Dienstes der Militärabteilungen in den staat­ lichen Pferdezuchtanstalten berufen ist; 2. die Landesschützen; 3. den Landsturm. Die unter 2 und 3 genannten Streitlräfte bilden das auf diesem Gesetze beruhende In­ stitut der Landesverteidigung; dieses wird durch das gesetzlich geregelte Schietzstandswesen (Schietzstandsordnung) ergänzt. 413 5# 1+ Beilage %w ben Renogr. %eri$ten beg Vorarlberger 8anbtage8. V. (Session bei 10. Sßenobe 1913/13. §2Alle Angelegenheiten der Landesverteidigung gehören in den Wirkungskreis des Ministers für Landesverteidigung, der die Vortrage an den Kaiser erstattet. § 3. Zur Beratung der Durchsührungsfragen in Bezug auf die Organisation des Schieststandswesens und zur Vorberatung der für die Landes­ gesetzgebung bestimmten Wehrvorlagen ist die t. t. Lanoesverteidigungs-Kommission für das Schieststandswesen und in Wehrangelegenheiten in Tirol und Vorarlberg berufen. Die Kommission untersteht unmittelbar dem Ministerium für Landesverteidigung. § 4. Die k.!. Landesverteidigungs-Kommission^H 3) besteht aus dem Statthalter oder seinem Stell­ vertreter als Vorsitzender, dem Landeshauptmann von Tirol als Landes-Oberstschützenmeister oder seinem Stellvertreter im Landesausschusse, dem Landeshauptmanne von Vorarlberg als LandesOberstschützenmeister oder seinem Stellvertreter im Landesausschusse, zwei Abgeordneten des Ti­ roler und einem Abgeordneten des Vorarlberger Landtages, ferner dem Militärreferenten der f. k. Statthalterei, sodann militärischerseits aus dem Korps- und Landesverteidigungskommandanten, dem dem Landesverteidigungskommando zuge­ teilten General, dem Generalstabschef des Korpsund Landesverteidigungskommandos oder ihren Stellvertretern und aus einem Delegierten des Landesverteidigungskommandos; der Kommission gehören auch die Referenten des Tiroler und des Vorarlberger LandesoberstschützenmeifterAmtes mit beratender Stimme an. § 5. Der Dom Kaiser ernannte Landesverteidi­ gungskommandant ist mit dem militärischen Be­ fehle über die Landesverteidigung betraut. Die Stellvertretung erfolgt nach den hierüber bestehenden militärischen Grundsätzen. Der Landesverteidigungskommandant hat, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 und 4, denselben Wirkungskreis wie die Landwehrkommandanten in den übrigen im Reichsrate ver­ tretenen Königreichen und Ländern. 414 52 A. Beilage zu den stcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V Session der 10. Periode 1912/13. Der Landesverteidigungstommandant und die ihm unterstehenden Kommandos, Behörden, Truppen unv Anstalten sind in rein militärischer Beziehung dem Landwehroberkommando, in allen übrigen Angelegenheiten im Wege des Landwehroberkommandos dem Ministerium für Landesverteidigung untergeordnet. Im Kriege untersteht der Landesverteidigungs-Kommanvant und die gesamte Landesver­ teidigung dem vom Kaiser bezeichneten Militärbefehlshaber. 8 o. Die Gesamtkosten der tirolischk-oorarlbergischen Landesverteidigung belasten im Frieden das Bud­ get des Ministeriums für Landesverteidigung; jene Kosten hingegen, die durch die Mobilisie­ rung und Verwendung der Landesverteidigung zu Kriegszwecken entstehen, werden vom KriegsMinisterium bestritten. § 7. Die Lanvesschützen bilden einen integrierenden Teil der t. k. Landwehr und sind gleich dieser int Kriege zur Unterstützung der gemeinsamen Wehrmacht und zur inneren Verteidigung berufen. Die Landesschühen sind grundsätzlich zur Ver­ teidigung des Landes bestimmt und dürfen dem­ entsprechend außerhalb der Landesgrenze nur in­ soweit verwendet werden, als es die örtlichen Erenzverhältnisse und die strategische Verteidi­ gung des Landes erheischen. Sofern in einem Kriege das Land nicht un­ mittelbar bedroht wäre, wohl aber vom Gesamtintercsse der Reichsverteidigung die Mitwirkung der Landesschützen erheischt würde, kann aus­ nahmsweise eine Verwendung derselben außer Landes mit Zustimmung der Landtage — und nur bei Gefahr im Verzüge gegen nachträgliche Mitteilung an die Landtage — vom Kaiser an­ geordnet werden. Im Frieden tonnen die Landesschützen auch zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicher­ heit im Innern verwendet werden. § 8. Von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg ist - nebst den nach den Be­ stimmungen des Wehrgesetzes für die gemeinsame Wehrmacht entfallenden Rekruten -- für die 415 52 A. Beilage zu den stenogr. Berichien deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13 Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Ver­ hältnisse zur Bevölterungszisfer zu stellen, wie sich das gesetzlich bestimmte Retrutenkontingent der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen irrt Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verhält. Rachs obigen Bestimmungen beziffert sich das Retrutenkontingent für die Landesschützen für das Jahr 1912 mit 770, für das Jahr 1913 mit 830, für das Jahr 1914 mit 882, für das Jahr 1915 mit 930, für das Iabr 1916 mit 967, für das Jahr 1917 und die folgenden Jahre mit jährlich 1004 Mann. Im Falle einer Erhöhung der Gesamtziffer des Relrutenkontingentes der Landwehr der üb­ rigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder oder einer Änderung der im ersten Ab­ sätze erwähnten, auf Grund der Volkszählung festgestellten Bevölkerungszifsern kommt die Fest­ setzung des Rekrutenkontingentes der Landes­ schützen der Landesgesetzgebung zu. Die Organisation der aus den Rekruten des gemeinsamen Heeres sowie der Landesschützen zu bildenden Truppen wird vom Kaiser bestimmt. § 9. Die regelmäßige Dienstpflicht der Landes­ schützen dauert: a) im allgemeinen zwei Jahre im Präsenzdienste und zehn Jahre in der Reserve; b) bei der Kavallerie, dann c) bei den Formationen mit zweijähriger Präsenzdienstzeit für eine dem budgetmäßig festgestellten Stande an Unteroffizieren ent­ sprechende Mannschastszahl, in welche die den Präsenzdienst bei diesen Formationen ' freiwillig fortsetzenden Unteroffiziere sowie die daselbst nach § 19 des Wehrgesctzes freiwillig Eingetretenen mit dreijähriger Präsenzdienstpflicht einzurechnen sind, drei Jahre im Präsenzdienst und sieben Jahre in der Reserve; d) für die in die Ersatzreserve Eingeteilten zwölf Jahre. Personen, die aus dem gemeinsamen Heere zu den Landesschützen übersetzt wurden, ist der schon abgeleistete Teil der Dienstpflicht ein­ zurechnen; auch dürfen sie zu keiner längeren als der ihnen vor der Übersetzung obliegenden Eesamtdienstpslicht verhalten werden. 416 52 A. Beilage zu den stenogr. Benchlen des Borarlberger Landtages. V. Session der 10. Perwde 1912/13. § io. Die Bestimmungen des Wehrgesetzes vorn 5. Juli 1912, R. E. Bl. Nr. 128, und die Bestimmungen der Wehrvorschriften haben, insoweit |te sich auf die Landwehr beziehen und nicht durch das gegenwärtige Landesgesetz eine Änderung erfahren, auch rücksichtlich der Landes­ schützen Anwendung zu finden. § 11. Hinsichtlich der Wasfen-(Dienst-)übungen finden die Bestimmungen des § 48, Punlt 1, 4 und 5 des Wehrgesetzes auf die Landes­ schützen sinngemäß Anwendung. Personen, die aus dem gemeinsamen Heere zu den Landesschützen übersetzt wurden, dürfen jedoch bei diesen nur zu jener Anzahl von Waffen-(Dienst-)übungen herangezogen werden, zu der sie in dem betreffenden Teile des gemein­ samen Heeres verpflichtet gewesen wären. Jene Landesschützen, die nachweisen, die nach der geltenden Schießstandsordnung vorge­ schriebenen Pflichten der Standschützen Lurch fünf Jahre erfüllt zu haben, sind von der vorletzten Waffenübung und jene Landesschützen, die die Erfüllung der erwähnten Standschützenpflichten durch weitere fünf Jahre nachweisen, nicht Ersatz­ reservisten sind und auch nicht gleichzeitig auf die Begünstigung des § 48, siebenter Absatz des Wehrgesetzes Anspruch besitzen, auch von der letzten Waffenübung gegen Anineldung zu entheben. § 12. Die Personen der Landesschützen sind je nach ihrer Standesgruppe, nach Charge und Rang den entsprechenden Personen der gemeinsamen Wehrmacht gleichgestellt und haben auf dieselben Gebühren Anspruch. Die allgemeinen Dienst- und Distinttionsadzeichen der Chargen, die Ausrüstung uno Bewaffnung, Dienst- und EXerziervorschriften der Landesschützen haben jenen des gemeinsamen Heeres zu entsprechen. § 13. Die Kommandosprache der Landesschützen ist jene des gemeinsamen Heeres.. 417 52 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V Session der 10. Periode 1912/18 § 14. Aus die Versorgung der Landesschützen sowie ihrer Witwen und Waisen finden die für die Militäroersorgung geltenden Bestimmungen An­ wendung. § 15. Die Einberufung und Mobilmachung der gesamten Landesschützen oder eines Teiles der­ selben erfolgt auf Befehl des Kaisers unter Gegenzeichnung des verantwortlichen Ministers für Landesverteidigung. § 16. Der Landsturm steht als integrierender Teil der bewaffneten Macht (§ 1) unter völlerrechtlichem Schutze. § 17. Zum Landsturm sind alle nach Tirol oder Vorarlberg zuständigen, wehrfähigen Staats­ bürger, die weder der gemeinsamen Wehrmacht noch den Landesschützen (Landwehr) angehören, D'om Beginne des Jahres, in dem sie ihr 19. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie ihr 42. Lebensjahr vollstreckt haben, verpflichtet. Die Landsturmpslichtigen werden in zwei Auf­ gebote eingeteilt. In das erste Aufgebot gehören alle vor­ erwähnten wehrfähigen Staatsbürger vom Be­ ginne des Jahres, in dem sie das 19. Lebens­ jahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 37. Lebensjahr vollstreckt haben. Das zweite Aufgebot umfaßt alle vor­ erwähnten wehrfähigen Staatsbürger vom 1. Jänner jenes Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, bis 31. Dezember jenes Jahres, in dem sie das 42. Lebensjahr zurückgelegt haben, beziehungsweise bis zur Vollendung der Landsturmpflicht. Im Falle vollstreckten dreijährigen regel­ mäßigen Präsenzdienstes (§ 9) einfallen jedoch die letzten zwef Jahre, int Falle vollstreckten vierjährigen regelmäßigen Präsenzdienstes in der Kriegsmarine die letzten fünf Jahrs der regel­ mäßigen gesetzlichen Landsturmpflicht. Der Landsturmpflicht nach Maßgabe der Wehrfähigkeit, und zwar bis zum vollendeten 418 52 A. Beilage zu den srenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 60. Lebensjahre, unterliegen alle aus der Kate­ gorie des Offiziers- und Militärbeamtenstandes in den Ruhestand oder das Verhältnis außer Dienst versetzten Personen, soserne sie nicht in den vorbenannten Teilen der bewaffneten Macht verwendet werden. Die Landsturmpflicht erstreckt sich ferner — unbeschadet der früher im allgemeinen festge­ setzten persönlichen Verpflichtungen — auf alle Körperschaften, die einen militärischen Charakter, beziehungsweise militärische Abzeichen tragen, einjchlieszlich der k. k. Schießstände. Das Personal der Gendarmerie, Finanzwache und Staatsforste ist zur Landsturmpflicht nach Maßgabe, als es die Kriegsverhältnisse erheischen und insoweit es die Dienstesrücksichten gestatten, heranzuziehen. Landsturmpflichtige, die für die Besorgung der Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes oder Interesses unentbehrlich sind, können vom Landsturmdienste enthoben werden. Freiwillig zum Dienste im Landsturm sich Meldende, die außerhalb der Heeres-, Land­ wehr- und Landsturmpflicht stehen, können nach Maßgabe ihrer Eignung in den Landsturm auf­ genommen werden. Hinsichtlich derjenigen, die auf Grund der §§ 11 und 12 des Wehrgesetzes vor dem Be­ ginne der Landsturmpflicht freiwillig in den Präsenzdienst des gemeinsamen Heeres (Kriegs­ marine) oder der Landwehr getreten sind, erstreckt sich die Landsturmpflicht nach der Erfüllung ihrer gesetzlichen Gesamtdienstpflicht noch auf die unmittelbar folgenden zehn Jahre. § 18. Der Landsturm darf nur irrt Falle und für die Dauer einer kriegerischen Bedrohung oder eines ausgebrochenen Krieges zum Dienste auf­ geboten werden. Die Aufbietung des Landsturmes geschieht auf Befehl des Kaisers, im Wegs des Ministers für Landesverteidigung in jenem Umfange, als es die Interessen der Verteidigung des Landes erfordern. Die Verwendung des aufgebotenen Land­ sturmes erfolgt in der vom Kaiser bestimmten Organisation. Für diese Verwendung hat die 419 53 A. Beilage zu den stettogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. im § 7, zweiter und dritter Absatz für die Ver­ wendung der Landesschützen normierte Be­ schränkung Zu gelten. Sofern nicht die Inanspruchnahme sämtlicher landsturnipslichtiger Jahrgänge erfordert wird, hat dieselbe, insoweit es die militärischen Rück­ sichten gestatten, in allen Kategorien (§ 17) mit den jüngsten Altersklassen zu beginnen. Wenn während des Krieges zur Erhaltung des systemisierten Standes der von Tirol und Vorarlberg zum gemeinsamen Heere und zu den Landesschützen gesetzmäßig beizustellenden Truppen (§ 8) die Ersatzreserven nicht aus­ reichen, können ausnahmsweise, nach Maßgabe und für die Dauer des unumgänglichen Kriegs­ bedarfes, Landsturmpflichtige, einschließlich der aus der Dienstpflicht des gemeinsamen Heeres und der Landesschützen Entlassenen, vom ersten Aufgebote zu obigem Zwecke herangezogen werden. Diese Landsturmmänner sind jedoch bei Beendigung des Krieges sofort zu entlassen. Diese Heranziehung hat innerhalb der nach dem jeweiligen Erfordernisse zu bestimmenden Kategorien, nämlich der aus der Dienstpflicht des gemeinsamen Heeres und der Landesschützen Entlassenen und der übrigen Landsturmpflichtigrn mit den jüngsten Altersklassen zu beginnen. Nach Maßgabe und für die Zeit des Be­ darfes im Kriege können Landsturmpflichtige auch zur Gendarmerie eingeteilt werden. § 19. Nachdem das Landsturmaufgsbot ergangen ist, unterstehen die Personen des Landsturmes vom Tage ihrer Einberufung zur Dienstleistung bis zu jenem ihrer Beurlaubung oder der Auf­ lösung des Aufgebotes den Militärstrafgesetzen und Disziplinarvorschriften in demselben Um­ fange wie die Personen der Landesschützen. § 20. Diejenigen Lanosturmpsüchtigen, die Ange­ hörige des gemeinsamen Heeres, der Kriegs­ marine, Landesschützen (einschließlich! Ersatz­ reserven) oder der Gendarmerie waren, sowie sonstige Landsturmpflichtige, die für den Fall der Aufbietung des Landsturmes zu besonderen Dienstleistungen designiert und zu solchem Zwecke mit Widmungskarten beteilt werden, sind ver­ pflichtet, sich einmal in jedem Jahre zu einem, 420 52 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Lorarlberger LandtugeS. V. Session der 10 Periode 1912/13. unter Bedachtnahme auf die Erwerbsverhältnisse im allgemeinen, anzuberaumenden Zeitpunkte bei der Eemeindevorstehung des Aufenthaltsortes vorzustellen; sofern die Gemeindevorstehungen ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht ent­ sprechen oder die Meldung zur Kvnstatierung der Tauglichkeitsverhältnisse notwendig sein sollte, hat die Vorstellung bei der mit Berücksichtigung des Aufenthaltsortes zu bestimmenden Person oder Behörde zu erfolgen. Hiesür darf nicht mehr als ein Tag in Anspruch genommen werden. Für die im Ausland lebenden, oben erwähnten Landsturmpflichtigen ist die schriftliche Meldung der persönlichen Vorstellung gleichzuhalten. Der Minister für Landesverteidigung tarn überhaupt unter besonderen Verhältnissen einzel­ nen Personen gestatten, die Meldung schriftlich zu bewirten. Mit Widmungskarten beteilts Landsturm­ pflichtige sind überdies verpflichtet, jede Ver­ änderung ihres ordentlichen Wohnsitzes innerhalb 30 Tagen der berufenen Behörde persönlich oder schriftlich zu melden. Bei Übertretungen vorstehender Mekdevocschristen haben die Strafbestimmungen der §§ 73 und 75 des Gesetzes vom 5. Zuli 1912, R. E. Bl. Nr. 128, sinngemäße Anwendung zu finden. § 21. Die Landsturmmänner und ihre Offiziere tra­ gen während der Zeit ihrer Verwendung, in­ soweit sie nicht militärisch bekleidet, bewaffnet und ausgerüstet sind, ein gemeinsames, auf Ent­ fernung erkennbares Abzeichen, die Offiziere und Unteroffiziere überdies die militärischen Ehrem und Unterscheidungszeichen. Die mit kaiserlicher Genehmigung schon im Frieden organisierten bewaffneten Körperschaften sowie die k. k. Schießstände haben das Recht, ihre Bekleidung, Ausrüstung und Organisation, mit Vorbehalt kaiserlicher Bestätigung ihrer Kom­ mandanten und Offiziere, auch im Landsturmdienste beizubehalten. § 22. Hinsichtlich der Belohnungen und Auszeich­ nungen, des Anspruches auf Transport, Unter­ kunft, Geld- und Naturalienverpflegung, Behand­ lung in Verwundungs- und Erkrankungsfällen, sowie auch Versorgung, mit Inbegriff der Hin terbliebenen, haben für den Landsturin dieselben 421 52 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13 Bestimmungen wie für die Landesschützen in ent­ sprechender Weise zu gelten. § 23. Die Sturmrollen, in denen die landsturmpflichtigen Personen nach Altersklassen, von der ältesten abwärts, verzeichnet werden, sind von den Eemeindevorstehungen unter Mitwirkung der Matrikelführer anzulegen und evident zu halten. § 24. Dieses Gesetz, durch das die Gesetze vorn 10. März 1895, L. G. BI. Nr. 16 und vorn 16. De­ zember 1908, L. G. BI. Nr. 1 von 1909, außer Wirlsamteit gesetzt weroen, tritt mit dem Tage seiner Kundmachung mit der Maßgabe in Kraft, daß 1. die zu diesem Zeitpunkte bereits assentierten Landesschützen hinsichtlich der Dauer ihrer ersten militärischen Ausbildung und ihrer Präsenz- und Gesamtdienstpflicht nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln sind, und 2. die zu diesem Zeitpunkte auf Grund der Be­ stimmungen des Wehrgesetzes vorn 11. April 1889, R. G. Bl. Nr. 41, nach vollstreckte! Dienstpflicht im gemeinsamen Heere zu den Landesschützen übersetzten Gagisten, Offi­ ziers-, Militärbeamtenaspiranten und Mann­ schaften der Spezialw äffen, Branchen und Anstalten im Falle eines Krieges nach Be­ darf zur Verstärkung der entsprechenden Truppen, Branchen und Anstalten des ge­ meinsamen Heeres verwendet werden tonnen. § 25. Der Minister für Landesverteidigung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. &rud oon 3, 91. Seutfd) in @re@en&, m