19120906_ltb00161912_Landesausschussbericht_Erwirkung_Staatsbeiträge_und_Landesbeiträge_Gemeindeschiesstand_Nenzing

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:51
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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i6* Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorurlberger Landtages. V. Session der IÖ. Periode 1912. Beilage 16. Bericht des tandesausschusfes in Sachen der Erwirknng von Staats- und tandesbeiträgen für die Neuherstellnng des k k Gemeindeschießftandes Nenzing. Hoher Landtag! Infolge der Hochwasserkatastrophe vom Juni 1910 wurde das Gebäude des k. k. Gemeindeschießstandes Nenzing derart beschädiget, daß die Neuherstellung einer Schießstätte notwendig erschien. Die dortige Schießstandsvorstehung hat unterm 13. April v. I. ein Ansuchen um Erwirkung von Staats- und Landesbeiträgen unter Schilderung der eingetretenen Verhältnisse eingereicht, welches Gesuch durch den Landesoberstschützenmeister der k. k. Landesverteidigungs-Oberbehörde in Innsbruck unter wärmster Befürwortung unterm 20. April v. I, Zl. 174/Sch. A., übermittelt wurde, wobei gleichzeitig um baldige Vornahme der erforderlichen kommissionellen Begehung ersucht worden war. Nachdem diese letztere am 28. Juli v. I. abgehalten und eine volle Klarstellung in baulicher und finanzieller Hinsicht erzielt wurde, teilte die k. k. Landesverteidigungs-Oberbehörde mit Note vom 12. März d. I., Zl. 404/1. Pol. dem Landesoberstschützenmeister mit, daß sie zur Durchführung des Schießstandsneubaucs einen in mehreren Jahresraten zu erfolgenden Staatsbeitrag von K 3200'—, zahlbar vom Jahre 1915 an, unter der Voraussetzung in Aussicht stelle, daß nach dem üblichen Schlüssel ein Landesbeitrag von K 800'— zum gleichen Zwecke zugesichert werde. Der Landesausschuß, dem die Angelegenheit zur Beschlußfassung unterbreitet wurde, faßte in der Sitzung vom 8. Juni ds. Js. den Beschluß, den Akt dem hohen Landtage zur Beratung und Erledigung abzutreten, weil im Landesfonds-Voranschlage pro 1912 kein Betrag für Schießstandsbauten vorgesehen ist und nach § 25 der Geschäftsordnung der Landcsansschuß nur berechtigt erscheint, bis zu K 500'— in dringenden Fällen Ausgaben zu bewilligen. Die Errichtung eines neuen Gemeindeschießstandes an Stelle des zerstörten erscheint notwendig und da nach § 25 der Schießstandsordnung zur Deckung der Baukosten, sofern die eigenen Einnahmen der Schützcngesellschaft nicht ausreichen, Beiträge des Landes und Staates geleistet werden, die Subvention 67 16. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. des letzteren aber unter der Voraussetzung der Leistung eines Landesbeitrages bereits gesichert ist, stellt der Landesausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Zu den Kosten des Neubaues eines Gemeindeschießstandes'in Nenzing wird ein Landesbeitrag von K 800'— zahlbar in den Jahren 1912 und 1913 aus dem Landes­ fonds bewilligt." Bregenz, 8. Juni 1912. Für den Landesansschuß: Adolf Rhomberg, Referent. Druck von I. 91. Teutsch tn Bregen;. 68