19121012_ltb00381912_Schulausschussbericht_Gesetzentwurf_Anstellung_Bezirksschulinspektoren_als_Staatsbeamte

Dateigröße 223.42 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 04.07.2021, 22:12
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

38. Beilage zu bett stenogr. Berichren des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Perrode 1919 Beilage 38. Bericht des Schulausfchuffes über den Gesetzentwurf betreffend die Anstellung der Bezirksschulinspektoren als Staatsbeamte. Hoher Landtag! Die gegenwärtige Stellung der Bezirksschulinspektoren ist eine sehr eigenartige. Ihre Anstellung erfolgt auf unbestimmte Zeit, sie beziehen die Hauptsache ihres Gehaltes aus einer Stellung, in der sie nicht mehr tätig sind, sie sind tatsächlich im Staatsdienste, führen ein wichtiges Amt im k- k. Bezirks­ schulräte und sind doch häufig keine Staatsbeamten. So ist es begreiflich, daß schon seit langer Zeit der Plan besteht, für dieselben eine mehr selbständige Stellung zu schaffen und zwar dadurch, daß sie in den Staatsbeamtenkörper eingegliedert werden. Das ist nun der Zweck des Gesetzentwurfes, den die Regierung zugleich mit „Grundsätzen" über dessen Durchführung dem hohen Hause vorgelegt hat. Durch denselben soll die Möglichkeit geschaffen werden, jene Schulinspekloren, welche vor ihrer Ernennung nicht Staatsbeamte waren, nach derselben als solche anzustellen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Anstellung sind in den „Grundsätzen" enthalten. Die wichtigsten derselben sind folgende: 1. Die Übernahme in den Staatsdienst erfolgt im allgemeinen erst nach Ablauf einer im Schulaussichtsdienste zugebrachten, in jeder Hinsicht zufriedenstellenden Verwendung in der Dauer von mindestens drei Jahren. 2. Die Einreihung geschieht in jene Rangsklaffe, welche den Bezügen und Ansprüchen des betreffenden Inspektors im Zeitpunkte der Übernahme entspricht. 3. Ein Vorrücken in die VIII. Gehaltsklasse ist nur durch Beförderung möglich. 4. Die Bezirksschulinspektoren sind nach vollzogener Übernahme nach den für Staatsbeamte geltenden Normen zu behandeln. Besonders bemerkt sei noch, daß an den Bestimmungen über die Ernennung der Bezirks­ schulinspektoren durch dieses Gesetz nichts geändert wird. Im Schulausschuffe trat die Anschauung zu Tage, daß durch diese Systemisierung die Inspektoren in ihrem Dienste unabhängiger und selbständiger werden, insbesondere in solchen Fällen, in welchen ein energisches Vorgehen angezeigt ist. Andererseits wurde darauf hingewiesen, daß mit diesem Gesetze ein Schritt, wenn auch ein kleiner, zur Verstaatlichung und Bürokralisierung des Volksschulwesens gemacht wird. 857 38. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Mehr nebensächliche Vorteile bietet das Gesetz dadurch, daß provisorische Besetzungen von Lehrstellen, deren Inhaber die Bezirksschulinspektoren auch nach ihrer Ernennung bleiben, nicht mehr so oft nötig sein werden. Der häufige Wechsel der Lehrer, der fast immer einen ungünstigen Einfluß auf die Schule ausübt, wird sich eher vermeiden lassen und zudem wird auch der Normalschulfonds etwas entlastet, da aus ihm die Substituten zu bezahlen sind. Die Majorität des Schulausschuffes stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vorliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Anstellung der Bezirksschul­ inspektoren als Staatsbeamte wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 12. Oktober 1912. Der Obmann i. V. B. Fink, E. Luger. Berichterstatter. Druck von I. 91. Teutsch tn Bregcnz. 258 38 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Beilage 38 A. vorn . . . wirksam für das Land Vorarlberg, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 28 August 1899, £. G. Bl. Nr. 46, betreffend die öchulaufstcht, fallweise außer Wirksamkeit gesetzt werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des § 29 des Gesetzes vom 28. August 1899, L. G. Bl. Nr. 46, betreffend die Schulaufsicht, treten hinsichtlich derjenigen Bezirksschulinspektoren, die als Staatsbeamte angestellt werden, außer Kraft. § 2. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage der Kundmachung. Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird Mein Minister für Kultus und Unterricht beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregen-. 259