19121015_ltb00431912_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Frutzbachunterlaufregulierung_Meinungen_Koblach

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:12
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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43 Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1913/13. Beilage 43. Bericht des Landesausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regulierung des Frutzbachunterlaufes in den Gemeindegebieten von Meiningen und Roblach. Hoher Landtag! Die Verdauung der Frutz in ihrem Unterlaufe hat den Landtag schon wiederholt beschäftigt, das letzte Mal in der Sitzung oom 19. Februar 1912. In dem Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 14. Februar 1912, 74. Beilage zu den stenographischen Protokollen pro 1911/12, wurden eine Reihe notwendiger Schutzbauten, deren Ausführung in­ folge der Hochwasserkatastrophe notwendig wurde, ausgeführt, darunter Punkt 8: „Schutz­ bauten im Unterlaufe der Frutz in den Eemeindegebieten von Koblach und Meiningen mit 2 1 0.000 K". Der Landtag faßte damals hinsichtlich der im Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses bezeichneten Bauten nachstehenden Beschluß: „Der Landesausschuß wird beautragt, die Verhandlungen mit der k. k. Regierung hinsichtlich der derselben bereits vorgelegten Projekte über die weiteren Wiederherstellungs­ arbeiten der durch die Hochwasssrkatastrophe zerstörten Wasserschutzbauten und der Sicherstellung der dadurch erwachsenen Kosten fortzusetzen und Hiebei die Mitwirkung des Landes in dem bisher geübten Ausmaße zuzusichern. Der Landesausschuß wird weiters beauftragt, nach erfolgtet Genehmigung der Projekte bei der k. k. Regierung dahin zu wirken, daß in jenen Fällen, in denen die Durchführung einzelner Projekte oder Teile derselben sich als unaufschiebbar erweist, die Bewilligung zur Inangriffnahme der Arbeiten erteilt und staatliche Vorschüsse gewährt werden, in welch letzterem Falle der Landesausschuß ermächtigt wird, derartige Vorschüsse auch von Seite des Landes in bescheidenem Ausmaße zu gewähren." 343 i 43. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Mt Zuschrift des Landesausschusses vom 26. Februar 1912, Z. 1245, wurde bei der I. I. Regierung im Wege der k. k. Statthaftem die Anregung gemacht, die Sicherstellung der Rosten der nötigen Schutzbauten landesgesetzlich und zwar in der gleichen Weise zu regeln, in welcher dieselbe bei einer früheren Frutzregulierung (Gesetz vom 1. Jänner 1902, L. G. Bl. Nr. 3) erfolgt war. Dem von der k. k. Rheinbauleitung verfaßten Projekte wurde seitens des Landesausschusses zugestimmt und die k. k. Regierung um Stellungnahme zu dem Projekte und den Vorschlägen des Landesausschusses ersucht. Mt der Note der k. k. Statthalterei vom 24. April 1912, X Nr. 158/9, wurde dem Landesausschusse eröffnet, daß das k. k. Ackerbau-Ministerium mit dem Erlasse vom 17. April 1912, Z. 11009, nach mit dem k. k. Arbeits-Ministerium gepflogenem Einvernehmen dem bezüglichen Projekte seine Zustimmung erteilt und nur zu dem Rostenvoranschlage bemerkt habe, daß bei dem Umstände, als die in denselben aufgenommenen Pauschalbeträge für Bauleitung und Bauaufsicht, dann für Erhaltung der Bauten während des Baues etwas zu hoch erscheinen, es angezeigt sei, den Rostenooranschlag auf 202.000 K zu reduzieren. Das Mini­ sterium für öffentliche Arbeiten habe sich bereits mit Note vom 7. März 1912, Z. 10890 -Xc bereit erklärt, zu dem Rostenerfordernis einen 15°/oigen Beitrag der staatlichen Wasserbauverwaltung im Höchstausmaße von 30.300 K aus den derselben aus der Post BinnengewässerRorrektion im österreichischen Rheingebiete zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewähren, wenn einerseits die Ausführung dieser Regulierung der k. k. Statthalterei übertragen und andererseits die Erhaltung der Bauten nach Abschluß des Unternehmens durch die beteiligten Gemeinden Meiningen und Roblach sichergestellt werde. Unter den gleichen Bedingungen sichere auch das k. k. Ackerbau-Ministerium nach mit dem k. k. Finanzministerium gepflogenen Einvernehmen für den Falk der landesgesetzlichen Regelung des Unternehmens nach § 7 al. 1 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung einen 40%igen Beitrag aus dem Meliorations­ fonds im Höchstbetrage von 80.800 K zu, welcher nach Maßgabe der Bauzeit auf mehrere Jahresraten verteilt werden würde. Eine Steigerung dieses Betrages nach Analogie des Gesetzes vom 1. Januar 1902, L. E. Bl. Nr. 3, auf 45 o/o des Erfordernisses eintreten zu lassen, wäre das Ackerbauministerium nicht in der Lage, weil hiemit gemäß § 7 al. 2 des oben bezogenen neuen Meliorationsgesetzes eine Restringierung der Jnteressentenbeiträge auf 20 °/o und somit in Anbetracht des bereits zugesicherten 15%igen Beitrages der staatlichen Wasserbauverwaltung eine solche des Beitrages der interessierten Gemeinden aus 5% (statt 15% nach dem vorzitierten Gesetze von 1902) verbunden wäre, wofür eine sachliche Berechtigung nicht vorliege. Die Aufteilung der Rosten hätte sonach in nachstehender Weise zu erfolgen: Meliorationsfonds............................................................................40% Land.........................................................................................................30% Staatliche Wasserbauverwaltung......................................................... 15% Gemeinde Meiningen und Roblach .... 15% Zusammen: 100% Mit Note des Landesausschusses vom 20. Mai 1912, Z. 2 529, wurde der I. k. Statt­ halterei der Gesetzentwurf betreffend die Regulierung des Frutzbachunterlaufes in den Gemeindegebieten von Meiningen und Roblach in 9 Exemplaren mit der Bitte übermittelt, denselben dem k. k. Ackerbauministerium zur Genehmigung zu unterbreiten. Hieran anknüpfend machte der Landesausschuß die k. k. Regierung noch auf folgendes aufmerksam: 344 43. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Die der Regulierung nach dem vorliegenden Gesetzentwurfs zu unterziehende Frutz hat anläßlich des Hochwassers vom 8. bis 10. Mai d. I. dis Wuhre über­ flutet und den dahinter befindlichen Damm beschädigt. Nur mit Anstrengung gelang es, einen Dammbruch zu verhindern. Ein Ausbruch der Frutz hätte nicht nur eine Überschwemmung der Gemeinde Koblach zur Folge gehabt, sondern die Fluten hätten sich auch das Rheintal abwärts gewälzt und große Verwüstungen an bewohnten Ort­ schaften, Ackern und Wiesen angerichtet. Es wäre insbesondere auch der Koblacher Kanal in seiner mit großem Aufwande durch den Staat regulierten unteren Strecke sowie in der demnächst der Regulierung durch Staat, Land und Gemeinden zu unterziehenden oberen Strecke desselben der Gefahr der Verwüstung und der Uberschotterung ausgesetzt gewesen, und würden diese Gefahren bei Eintritt eines Hoch­ wassers noch weiter bestehen. Die am 13. und 14. Mai d. I. zusammengetretene, mit der Durchführung der Regulierung des Koblacher Kanales in seiner oberen Strecke betraute Kommission (Landes­ gesetz vom 6. September 1911, L. G. Bl. Nr. 113) hat laut dem in Abschrift beiliegenden Protokolle beschlossen und verfügt, daß zum Schutze des Unternehmens und des ganzen Rheintals ungesäumt die dringendsten Schutzarbeiten an der Frutz ausgeführt werden, der hiezu nötige • Betrag von 10.000 K solle vorschußweise aus dem im Sinne des Gesetzes vom 6. September 1911, L. G. BI. Nr. 113, für die Koblachkanalregulierung zu bildenden Fonds bestritten werden. Der in dieser Weise zur Verwendung gelangende Betrag wäre später nach erfolgter Perfektuierung des jetzt in Vorlage gelangenden Entwurfes (Frutzbachunterlaufregulierung) an den Koblachkanalbaufonds rückzuvergüten. Der Herr Vertreter des k. k. Arbeitsministeriums kennt als Leiter und Obmann der Kobkacher Regulierungskommission die Angelegenheit genau und sind daher weitere Ausführungen nicht notwendig. Angesichts dieser Sachlage erschiene es aber zweckmäßig, wenn durch den gegsnwärtigm Geietzentwurf auch der seinerzeitig zur Rückvergütung gelangen sollende Betrag von 10.000 K die Deckung fände. Dieses konnte geschehen, wenn die k. k. Regierung gestatten würde, daß der im Entwurf vorgesehene Kostenbetrag von 20, 2.000 K auf 212.000 K erhöht würde, was eine entsprechende Änderung des § 4 des Entwirrtes bedingen würde. Die k. k. Statthalterei erklärte sich mit Note vom 31. Mai 1912, X Nr. 158/10, mit der vorgeschlagenen Erhöhung des Erfordernisses von 202.000 K auf 212.000 K ein­ verstanden und schlug eine dieser Erhöhung Rechnung tragende Tertierung vor. Der Landesausschuß übermittelte dann mit Zuschrift vom 8. Juni 1912, Z. 3 373, Den ergänzten und richtiggestellten Gesetzentwurf der k. k. Statthalterei. Gemäß Zuschrift der k. k. Statthalterei vom 28. Oktober 1912, X Nr. 1838/17, hat das k. k. Ackerbauministerium mit Erlaß vom 22. Oktober 1912, Z. 34 688, nach mit dem k. k. Finanzministerium gepflogenem Einvernehmen zur Deckung der mit 212.000 K veranschlagten Kosten der Regulierung des Frutzunterlaufes den mit Erlaß vom 17. April 1912, Z. 11.009, bewilligten 40 °/oigen Beitrag aus dem Meliorationsfonds im Höchitausmaße von 84.800 K unter Ausrechthaltung der seinerzeit gestellten Bedingungen bemessen. In gleicher Weise erfolgte auch die Erklärung des k. k. Arbeitsministeriums betreffend die Gewährung eines 15 o/otgen Beitrages aus den Mitteln der staatlichen Wasserbauverwaltung im Höchstausmaße von 31.800 K. Dem das fragliche Unternehmen regelnden Gesetzentwurf wurde seitens der Regierung in der vom Landesausschuß vorgeschlagenen Fassung vollinhaltlich zugestimmt. Die Angelegenheit erscheint sonach nach langen Verhandlungen bis auf die endgültige Beschlußfassung der Landesoertretung geordnet. 345 43. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Der Landesausschutz stellt sonach aus Grund obiger Ausführungen nachstehende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschlietzen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Regulierung des Frutzbachunterlaufes in den Eemeindegebieten von Meiningen und Koblach wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschutz wird ermächtigt, vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der k. k. Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Tertesänderungen, beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen, noch solche tangieren, mit der k. k. Regierung zu verein­ baren und beschlutzweise vorzunehmen." Bregen), am 25. November 1912. Der Landesausschuß: Mart. Thurnher, Referent. Druck von I. N. Teutsch in Brsgcnz. 346 43A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13 Beilage 43 A. »61» . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Frutzbachunterlaufes in den Gemeindegebieten von Rleiningen und Aoblach. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regulierung des Frutzbachunterlaufes in den Gemeindegebieten von Meiningen und Koblach ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Januar 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieser Arbeiten hat das vom Vorarlberger Landesausschusse ver­ faßte, von der k. k. Rheinbauleitung in Bregenz umgearbeitete und vom k. k. Ackerbauministerium mit Erlaß vom 17. April 1912, Zl. 11.009, genehmigte Projekt mit dem Kostenanschläge von 202.000 K zu dienen, welcher Betrag sich nach Zuschlag des Erfordernisses von 10.000 K für Notjchutzbauten am rechtsseitigen Frutzdamme auf 212.000 K erhöht. § 3. Die Ausführung des Projektes erfolgt durch die k. k. Rheinbauleitung in Bregenz im Ein­ vernehmen mit dem Vorarlberger Landesaus­ schusse. Wesentliche Änderungen des Projektes sind von der Zustimmung des k. k. Ackerbauministeriums, des k. k. Mnisteriums für öffentliche Arbeiten und des Vorarlberger Landesausschusses ab­ hängig. 347 43 A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. § 4. Die Bestreitung der Gesamtkosten per 212.000 Kronen erfolgt durch: 1. einen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung zu leistenden Beitrag des staat­ lichen Meliorationsfonds von 40 °/o im Höchstbetrage von 84.800 K; 2. einen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung zu leistenden Beitrag des staat­ lichen Wasserbaufonds von 15 °/o im Höchstausmaße von 31.800 K; 3. einen Beitrag des Landes von 30 °, o bis zum Höchstbetrage von 63.600 K; 4. einen Beitrag der Gemeinden Meiningen und Koblach von 15 °/o. Die Verteilung dieses letzteren Beitrages auf die beiden Gemeinden erfolgt in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens durch den Landes­ ausschuß. § 5. Die Art und Weise der Bauausführung, die Bauzeit sowie die Einzahlungstermins der im § 4 bezeichneten Beiträge sind in der im § 8 vorgesehenen Vollzugsvorschrift zu regeln. § 6. Ersparungen, welche sich bei der Ausführung der Bauten ergeben, haben den im § 4 an­ geführten Beteiligten nach Maßgabe ihrer Bei­ tragsleistung zugute zu kommen. Etwaige Mehrauslagen sind dagegen von den Gemeinden Meiningen und Koblach allein zu tragen. § 7. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten haben die Gemeinden Meiningen und Koblach und zwar jede in ihrem eigenen Gebiete zu übernehmen. § 8. Über die weitere Einflußnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegen­ ständlichen Schutz- und Regulierungsbauten wird in technischer und ökonomischer Beziehung eine zwischen der Staatsverwaltung und dem Landes­ ausschusse zu vereinbarende Vollzugsvorschrift er­ lassen werden. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerbauminister, Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Mein Finanzminister betraut. Druck von I 91. Teutsch in Bregen, 318