19121012_ltb00391912_Volkswirtschaftsausschussbericht_RV_Schaffung_neues_Wasserrechtsgesetz

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:12
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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39 . Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Beilage 39. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Regierungsvorlage zur Schaffung eines neuen Wasserrechtsgesetzes. e Hoher Landtag! Die vorliegende Regierungsvorlage ist ein Entwurf zu einem ganz neuen Landeswasser­ rechtsgesetze, in gcsetzestechnischrr Hinsicht bestehend aus 12 Artikeln und 120 Paragraphen. Das dermalen bestehende Landesgesetz datiert vom 28. August 1870 und ist aufgebaut aus dem Reichsrahmengesetz über das Wasserrecht vom 30. Mai 1869, R. G. 931. Nr. 93. Das Wasserrechtsgesetz und die aus ihm beruhenden Landesgesetze sind demnach mehr als 40 Jahre alt. Es ist natürlich, das; in dieser langen Zeit sich Mangel und Lücken an der bestehenden Gesetzgebung zeigen, wenn auch von allen Fachmännern anerkannt wird, dach unsere Wasserrechtsgesetze für die Zeit ihrer Erlassung als nicht verfehlt, sondern im Gegenteil als gute Gesetze bezeichnet werden müssen. Im Motivenberichte zur Regierungsvorlage wird aber daraus verwiesen, dast die technische unb ökonomische Entwicklung der letzten Jahrzehnte eine Reihe Probleme gezeitigt haben, die im Rahmen der bestehenden Gesetze ihre Lösung nicht finden. Überdies stellen sich die geltenden Bestimmungen in bezug auf wichtige Materien als unklar und unzulängliche dar, ein Umstand, der fort und fort in der wasserrechtlichen Praris Schwierigkeiten bereite. In den letzten Jahren hat die Wasserrechtsgesetzgebung in anderen Ländern ebenfalls bedeutende Fortschritte gemacht. Es könnte da auf das ungarische Wasserrechtsgesetz, das ita­ lienische, das bayerische und besonders auf die zahlreichen Wasserrechtsgssetze der SchweizerKantone hingewiesen werden. Der vorliegende Regierungsentwurf basiert nicht auf einer Änderung des Reichsrahmen­ gesetzes über das Wasserrecht, sondern stellt sich als ein vollständig autonomes Landesgesetz dar. Hiezu gab die Möglichkeit das Reichsgesetz vom Jahre 1907, R. G. BI. Nr. 15, nach welchem der § 12 des Staatsgrunbgesetzes lautet: „In Angelegenheiten, welche demnach auf Grund der Landesordnung und dieses Staatsgrundgesetzes zum Wirkungskreise der Landesgesetzgebung gehören, kann letztere die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete der Strafjustiz und Polizeistrafjustiz, sowie der Zioilgesetzgebung treffen. Mit dieser Bestimmung fallen daher alle zivilrechtlichen Dinge, welche mit dem Wasserrechte zusammenhängen, von nun an in Die Kompetenz des Landtages." 319 39. -Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Hiedurch ist die Frage, ob das Wasstrrecht eine Reichs- oder Landessache ist, gelöst und sind nur mehr ausschließlich die Länder im Wasserrecht kompetent. Der vorliegende Entwurf hat in Wien eine Reihe von Beratungen mit industriellen und landwirtschaftlichen Korporationen und Vertretern perschiiedener Länder passiert. Der Entwurf ist daher das Resultat langer Perhandlungen und wohl auch mannig­ facher^ Ausgleichungen zu den verschiedenen Interessen der Landwirtschaft einerseits, und der Industrie andererseits, sowie überhaupt der öffentlichen und privaten Interessen. Es ist daher wohl möglich!, daß die Vorlage nicht jeden einzelnen in allen Teilen befriedigt, wie das ja bei Kompromissen nicht selten zutrifft. AIs die hauptsächlichsten Punkte, in denen Neuerungen festgesetzt werden sollen, könnten in Kürze und ohne erschöpfend zu sein, angeführt werden. Das Grundwaffer. Über die Natur des Erundwassers und die Konsequenzen der Rechtsanschauung hier­ über bestaikb bis zur Gegenwart keine einheitliche Auffassung. Es ist nunmehr das Erundwasser als Privatgewässer des Grundeigentümers erklärt. Im übrigen beschränkt sich der Entwurf in den Bestimmungen über die rechtliche Eigenschaft der Gewässer darauf, den bisherigen Rechtszustand aufrecht zu erhalten. Die textlichen Änderungen der diesbezüglichen Bestimmungen verfolgen somit lediglich den Zweck, Zweifel, zu welchen der bisher geltende Text Anlaß gab, zu losen und ausschließen. In dem Kapitel von der Benützung der Gewässer hat zunächst die Einreihung des Grundwassers unter die Privatgewässer es notwendig gemacht, Bestimmungen über die Zulässigkeit der Benützung dieses Prioatgewässers zu treffen. Der Entwurf geht Hiebei davon aus, die Grundwassererschließung nur in jenen Fällen von der vorgängigen behördlichen Bewilligung abhängig zu machen, in welchen der Umfang der Wasserbenützung oder die Art der Erschließung die bestehenden Grundwasserverhältnisse in ausschlaggebender Weise beeinflussen könnten. Eine wichtige Partie betrifft die Befristung des Rechtes der Ausnutzung der Wasser­ kräfte öffentlicher Gewässer, welche Bestinnnung alle neueren Wasserrechtsgesetze aufgenommen haben. Sie ist bemessen, mit 60 Jahren für Privatunternehmungen, mit 90 Jahren für Unternehmungen des Staates, des Landes lind der Gemeinden. Im weiteren sei auch darauf hingewiesen, daß der Entwurf in Berücksichtigung land- und ooltswirtschaftlicher Interessen Mitbenutzungsrechte an bestehenden Anlagen, insbesondere für landwirtschaftliche Zwecke, vorsieht. Ein anderer Punkt betrifft die Enteignung der Privatgewässer. Es können nämlich nach derVorlage Privatsten, fließende Privatgewässer, wenn es wichtige Interessen verlangen, von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landesaucschusse als öffentliche Gewässer erklärt werden. Die Enteignungsmöglichkeit wird im allgemeinen nach dem Entwürfe nicht ausgedehnt, wohl aber enthält, der § 53 eine Bestinnnung, wornach die Enteignung von bestehenden Anlagen zugunsten von neueren großen Anlagen von weitaus überwiegender volkswirtschaftlicher Bedeutung ermöglicht wird. Das ist zu begrüßen, denn es ist bekannt, daß die Existenz eines kleinen Wasserrechtes dazu benützt werden kann, um eine volkswirtschaftliche, viel wichtigere Ausbeutung des Wassers zu hindern. Endlich wäre noch anzuführen, daß der Entwurf den landeskulturellen Interessen auch in der Hinsicht gerecht zu werden bestrebt ist, daß diese Interessen allen anderen vorangestellt und von Amts wegen wahrgenommen werden müssen. In Förderung der Bestrebungen der öffentlichen Korporationen sieht der Entwurf eine Bevorzugung der Gemeinden, des 320 39. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Landes und des Staates gegenüber Privatbewerbern insoferne vor, als von jedem Gesuche um Verleihung von Wasserkraft - Konzessionen der Landesausschuß und das Ministerium für öffentliche Arbeiten zu verständigen sind. Diesen Körperschaften steht es frei, einen Anspruch innerhalb 3 Monaten zu erheben und in weiterer Frist ein Projekt vorzulegen. Da voraussichtlich, in der weitaus größeren Mehrzahl der Fälle das Interesse der Gemeinden, des Landes oder des Staates als wichtiger erkannt werden wird als die Prioatinteressen, ist durch diese Ausdehnung der Fristen Gelegenheit geboten, die Ansprüche der öffentlichen Korporationen gegenüber den Privatansprüchen zu befriedigen. Der den Landtagen zugegangene Regierungsentwurf ist bis jetzt nur von den Land­ tagen von Kram, Görz und Gradiska und Kärnten verhandelt und .als Gesetzentwurf angenommen worden. Während der Krainer und der Eörzer Landtag den Regierungsentwurf ohne Änderungen angenommen haben, wurden im kärntnerischen Landtag einige Änderungen vorgenommen. Das Landesausschuhsubkomitee, bestehend aus den Abgeordneten Landeshauptmann Rhomberg, Dr. Drerel, Luger, Loser und Jodok Fink, hat unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes und unter tatkräftiger Mitwirkung des Regierungsvertreters Herrn Hofrat Graf Thun-Hohenstein, sowie im Vereine mit einer Anzahl Vertreter verschiedener Kor­ porationen pnd Berufsstände in mehreren Sitzungen die Regierungsvorlage einer eingehenden Beratung unterzogen. Im Nachfolgenden soll auf einige in den Vorberatungen umstrittene Bestinimungen des Entwurfes und auf an der Regierungsvorlage vorgenommene Änderungen hingewiesen werden. Nach dem Absätze 2 des § 10 ist der Grundeigentümer zur Erschließung und Benützung des Grundwassers im Ausmaße des Haus- und Wirtschaftsbedarfes auch zur Anwendung von motorischer Kraft ohne Bewilligung der politischen Behörde berechtigt. Hinsichtlich der weiteren Bestimmung des § 10 des Absatzes 2, wonach dem Grundeigentümer das Recht zusteht, das Grundwasser ohne behördliche Bewilligung auch für gewerbliche Zwecke zu verwenden, wenn die Erschließung und Benützung ohne Antrieb durch eine elementare Kraft erfolgt, wurde auch in Erwägung gezogen, die Konsensfreiheit auch für die Erschließung mittelst motorischen Antriebes dann zu statuieren, wenn höchstens ein Sekundenliter Wasser gefördert werden soll. Der Ausschuß hat aber von dieser Ergänzung der Regierungsvorlage deshalb Umgang genommen, weil einerseits durch eine solche Ergänzung das im Entwürfe aufgestellte Prinzip, die volle Benützungssreiheit nur dann zu gestatten, wenn der Wasserbedarf im richtigen Verhältnisse zum Anteile am vorhandenen Grundwasser steht, durchbrochen worden wäre und weil andererseits die beabsichtigte Ergänzung die Möglichkeit eröffnet hätte, die Bestimmungen der Konsenspslicht zu umgehen. § 24 der Regierungsvorlage sieht für Wasserkraftwerke öffentlicher Körperschaften, Staat, Länder, Gemeinden, eine Konzessionsdauer von 90 Jahren und für ständige Kraftwerke privater Unternehmungen eine solche von 60 Jahren vor. Der Grundsatz, daß öffentliche, der Allgemeinheit zugute kommende Unternehmungen weitergehende Rücksichten verdienen, wurve allgemein als richtig anerkannt. Im Laufe der Verhandlungen wurde mehrseitig darauf verwiesen, daß Fälle vorkommen können, in denen mit Rücksicht auf Größe und Bedeutung der Anlagen die Kosten derselben eine Verlängerung der Konzessionsdauer auch bei privatm Unternehmungen gerechtfertigt erscheinen lassen, insbesonders, wenn bei einer kürzeren Konzcssionsdauer die Amortisation der Anlagekosten nicht zu erwarten wäre. Der Ausschuß könnte sich dieser Ansicht nicht anschließen, da erfahrungsgemäß alle privaten Unternehmungen die Amortisation ihrer Anlagen in einer viel kürzeren Zeit als 60 Jahren vorsehen und auf außerordentliche Verhältnisse, wie die Zerstörung der Anlage durch eine Elementarkatastrophe 321 39, Beilage zu den stenogr. Berickten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. durch die Möglichkeit der Verlängerung der Konzession auf weitere 30 Jahre bedacht genommen ist. Für die Schlußfassung des Ausschusses kam auch noch weiter die Erwägung in Betracht, daß es sich hier um die Überlassung eines der Allgemeinheit gehörigen Gutes zur Ausnutzung an Private handelt und daß es den Interessen der Allgemeinheit widerstreiten würde, wenn für sie die Benützungsmöglichleit auf allzulange Zeit ausgeschlossen " würde. § 26 regelt die Haftpflicht hinsichtlich der durch Wasserbenützungsanlagen verursachten Schäden und verpflichtet den Wasserberechtigten in weitgehender Weise zum Schadenersatz. Diese neue Anordnung erscheint gewiß gerechtfertigt, weil denn doch der Unternehmer derjenige ist, der zu seinem Nutzen die Veränderungen der bestehenden Verhältnisse herbeiführt und demnach auch für den durch die Anlage verursachten Schaden haftbar gemacht werden muß. Im Absätze 2 des § 53 wurde durch Verlängerung der Fristen dem für bestehende Anlagen zu Enteignenden die Einbringung eines die größere Ausnützung seiner Anlage bezweckenden Konkurrenzprojektes erleichtert. § 54 1. Absatz der Regierungsvorlage nimmt als Regel für die Entschädigung bei Enteignungen die Eeldentschädigung, die Entschädigung in Kraft nur bei gegenseitigem Übereinkommen, in Aussicht. Dieser Ansicht hat sich auch die Mehrheit des Ausschusses angeschlossen, weil ihr alleVersuche, den einen oder den anderen Teil gegen seinen Willen zur Annahme einer Entschädigung in Kraft zu zwingen, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Sicherstellung dieser Leistung bedenklich erschien. Den Ausschuß hat auch noch die weitere Erwägung dabei geleitet, daß ein Zwang gegenüber dem Enteigneten schon mit Rücksicht auf das Abhängigleitsverhältnis, in welches er im Falle einer Kraftentschädigung käme, nicht am Platze sei, daß aber auch ein Zwang gegenüber dem Enteigner, Kraft zu leisten, deshalb bedenklich wäre, weil hiedurch in manchen Fällen die Möglichkeit der Ausführung der projektierten Anlage in Frage gestellt würde. Dem Sublomitee wäre es wünschenswert erschienen, die Bestimmungen des § 60 der Regierungsvorlage dahin zu ergänzen, daß zum Zwecke der Erhaltung bestehender Uferschutz­ bauten Zwangsgenossenschaften selbst gegen den Willen aller Beteiligten von Amts wegen gegründet werden könnten. Da aber die Institution der Genossenschaften auf der Annahme basiert, daß zum mindesten ein Teil der Interessierten im gemeinschaftlichen Interesse sich zur Arbeit vereinige erschien, die Realisierung obiger Anregung wenigstens im Rahmen der Bestimmungen über dir Wafsergenossenschaftsn nicht möglich. Die Bestimmungen des § 87 der Regierungsvorlage erschienen dem Ausschusse den Verhältnissen des Landes Vorarlberg nicht völligangepaßt. Die Erhebungen hinsichtlich der für die öffentlichen Zwecke geeigneten Wasserkräfte sind im Lande dermalen noch nicht soweit gediehen, daß der Landesausschuß die Verantwortung auf sich nehmen könnte, schon binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sich für die Zukunft bezüglich jener Gewässer zu binden, welche in erster Linie der Ausnützung durch die öffentlichen Faktoren vorbehalten bleiben sollen. Dabei müßte noch in Erwägung gezogen werden, daß diese Vorarbeiten bis zu dem in der Regierungsvorlage vorgesehenen Zeitpunkts ohne bedeutende Vermehrung des technisch-en Personals des Landes schon deshalb nicht möglich wären, weil das zur Verfügung stehende Personais durch dir infolge der letzten Hochwasserkatastrophe verursachten Arbeiten gänzlich in Anspruch genommen ist. Um sich keines Versäumnisses schuldig zu machen, wäre der Landesausschuß genötigt, alle bedeutenderen Wasserkräfte in das im Absatz 1 des § 87 der Regierungsvorlage vorgesehene Verzeichnis aufnehmen zu lassen, wodurch dem privaten Unternehmungsgeist entschieden mehr Fesseln angelegt morden wären als durch jene Fassung des § 87, welche der Ausschuß übrigens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Kärntner Landtages im Antrag bringt. Nach dem Antrag des Ausschusses wird daher den öffentlichen Faktoren in jedem Einzelfalle Gelegenheit und genügend Zeit zur Entscheidung geboten sein. 322 SO/ Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 19i2. Die in der Regierungsvorlage in § 88 zur Hmtanhaltung einer Zersplitterung der Wasserkräfte getroffenen Vorsorgen erschienen dem Ausschusse als zu weitgehend. Nach der Ansicht des Ausschusses können diese Vorsorgen in allen jenen Fällen entfallen, in welchen es sich um relativ geringfügige Ausnützungsmöglichkeiten handelt. Aus diesem Grunde beschränkt der Antrag des Ausschusses das Anwendungsgebiet der Bestimmungen des § 88 auf jene Wasserkräfte des Landes, welche eins Nützungsmögtichkeit von mehr als 200 HP bieten. Die Bestimmungen der Einführungsartikel scheinen dem Ausschusse in zweierlei Hinsicht Anlaß, gut Abänderung zu bieten. Nach der Ansicht des Ausschusses ist die im Artikel X, Absatz 1 der Regierungsvorlage vorgesehene Ausnahmsbestimmustg für Grundwasserbenützungsanlagen der Eisenbahn durch nichts gerechtfertigt. Der Ausschuß ist nicht in der Lage, sich der Argumentation der Regierungsvorlage im Motioenberichte anzuschließen. Denn die Streichung dieser Bestimmung benimmt der Eisenbahn nicht die Möglichkeit, das erforderliche Erundwasfer sich im Bedarfsfälle ohne weitwendigs Verhandlungen zu beschaffen, wenn durch eine Einschaltung im Absätze 3 dieses Artikels Vorsorge getroffen wird, daß die Eisenbahnbehörde die Grundwasserbenützungsanlagen für die Eisenbahn selbst, also in einem eigeninstanzlichen Verfahren konzessioniert. Diese Streichung hat nach der Auffassung des Ausschusses nur die eine Konse­ quenz, daß die Eisenbahnverwaltungen wie alle anderen Unternehmer aud) für jeden durch solche Anlagen verursachten Schaden zu haften haben. Dies entspricht umsomehr der Billigkeit, als gerade derartige Erundwasserbenützungsanlagen bei dem relativ geringen Grundbesitz der Eisen­ bahn und der Größe ihres Wasserbedarfes nicht ohne Gefahr für den benachbarten Grundbesitz sein können. Der Ausschuß ging schließlich auch von der Ansicht aus, daß dem Landesausschusfe bezüglich aller auf Grundlage dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungsbestimmungen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden muß und nicht nur in jenen Fällen, in welchen dies in der Regierungsvorlage vorgesehen ist; denn diese Bestimmungen dürften zweckmäßiger Weise doch nur oder zum größten Teile in eine Durchführungsverordnung zusammengefaßt werden und es erscheint daher dem Ausschusse nicht ausreichend, wenn der Landesausschuß lediglich bezüglich einzelner Bestimmungen und nicht bezüglich der ganzen Verordnung das Recht auf Gehör hätte, da wohl wenige Verordnungen sowie die Durchführungsverordnung zum Wasserrechtsgesetz von so großem Einfluß auf die Gestaltung der landeskulturellen Verhältnisse sein können. Wenn man nach diesen Detailbesprechungen der wichtigsten Bestimmungen einen Rückblick auf das ganze Gesetz wirft, so muß man zu dem Schlüsse kommen, daß der Entwurf wohl geeignet ist, das wasserwirtschaftliche Verhältnis d es Landes zu fördern. Jedenfalls ist der Entwurf bestrebt, die mittlere Linie zwischen den Interessen der Landwirtschaft und jenen der Industrie einzuhalten; und wenn in einzelnen Bestimmungen diese mittlere Linie zugunsten der Land­ wirtschaft verschoben erscheint, so kann dies rächt als eine einseitige Bevorzugung dieses Erwerbs­ zweiges erscheinen, sondern nur als die notwendige Folge der natürlichen Verhältnisse, weil ja die Landwirtschaft in viel höherem Maße auf die Benützung des Wassers, zum mindesten an einem bestimmten Punkte, angewiesen ist, als die Industrie. Bei aller Bedachtnahme auf die Interessen der Öffentlichkeit und trotz aller jener Bestimmungen, welche, dem sozialen Zuge unserer Zeit folgend, eine Bevorzugung der öffentlichen Faktoren beinhalten, bietet der Entwurf doch Raum genug für die Betätigung des privaten Unternehmergeistes. Jedenfalls bietet der Entwurf dem privaten Unternehmertum eine Rechtssicherung, deren es nach den heutigen Gesetzen größtenteils entbehrt und durch manche Bestimmungen wie jene der §§25 und 53 solche Vorteile, daß die dem Unternehmer­ tum im öffentlichen Interesse auferlegten Lasten nicht als ungerechtfertigte Härten erscheinen. 323 89. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 1Ö. Periode 1912. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend das Wasserrechtsgesetz wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuh wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Ver­ langen der Regierung einzelne etwa notwendig erscheinende Tertesänderungen des Gesetzentwurfes vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert, noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, den 12. Oktober 1912. Jodok Fink, Referent. Druck )cn I. N. Deutich ii Bregen- 324 39 A* Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Beilage 39 A. Wasserrechtsgesetz wirksam für das Land Vorarlberg. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg stnde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Absatz i. Dieses Gesetz tritt an dem durch Verordnung der Regierung festzusetzenden Tage, spätestens aber mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden zweiten Kalenderjahres in Kraft. Absatz 2. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Ge­ setzes treten alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf Gegenstände dieses Gesetzes beziehen und mit dessen Bestimmungen im Widersprüche stehen, außer Kraft. Artikel II. Unberührt bleiben insbesondere: 1. Die Vorschriften der kaiserlichen Verord­ nung vom 16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852, (Eisenbahnbetriebsordnung); 2. die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, betreffend die Erteilung von Konzessionen für Privateisenbahnbauten; 3. die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen; 4. die Vorschriften des allgemeinen Berqgesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146, 261 i 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. und des Gesetzes vom 21. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 77, über die Einrichtung und den Wirkungs­ kreis der Bergbehörden; 5. die wasserrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landeskultur aus dem Gebiete des Wasserbaues; 6. die Vorschriften des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern; 7. die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 66, betreffend den ’ Bau von Wasserstraßen und die Durchführung von Flußregulierungen. Artikel III. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenützungs- oder sonstigen, auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiermit verbun­ denen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Absatz 2. Der Bestand und Umfang solcher Rechtsver­ hältnisse ist nach den früheren Gesetzen zu be­ urteilen, die Ausübung und das Erlöschen der Rechte sowie das Verfahren richten sich nach diesem Gesetze. Absatz 3. Der nach § 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 93, geschützte Besitzstand bleibt unberührt. Absatz i. Artikel IV. War bezüglich eines Ansuchens um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Verfahren durch Ausschreibung der Verhandlung bereits eingeleitet, so haben die abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 107 keine Anwen­ dung zu finden; solche Angelegenheiten sind auch im Berufungsverfahren nach dem Gesetze vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, zu beurteilen und zu entscheiden. Artikel V. Absatz l. Für die beim Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes schon geübten Wassernutzungen und bestehenden Wasseranlagen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der behördlichen Bewilligung unterliegen, jedoch nach den frü­ heren Gesetzen einer solchen nicht bedurften, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich. 262 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Derartige Wasserbenützungsrechte sind binnen einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist auf Anmelden des Berechtigten oder auf Grund amtswegiger Erhebungen in das Wasserbuch ein­ zutragen. Absatz 3. Die Behörde hat vor Eintragung in das Wasserbuch festzustellen, ob und inwieweit für die in Frage stehende Wasserbenützung nach den früheren gesetzlichen Vorschriften eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war und bejahenden Falles dies der Partei unter Hinweis auf § 117 dieses Gesetzes mit der Aufforderung bekanntzugeben, binnen einer nicht unter acht Wochen zu bestimmenden Frist um die nach­ trägliche Bewilligung nach Maßgabe der Bestim­ mungen dieses Gesetzes anzusuchen. Absatz 4. Wasserbenützungsrechte, welche nach den Be­ stimmungen des Gesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. 9tr. 65, in das Wasserbuch einzutragen gewesen wären, deren Eintragung aber bis zum Wirksamkeitsbeginne des gegenwärtigen Gesetzes unterlassen wurde, sind nachträglich auf An­ meldung oder von Amts wegen zur Eintragung zu bringen. Absatz 2. Absatz 5. Wenn der Bestand und Umfang des Rechtes nicht durch Urkunden oder sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erwiesen wird, hat die politische Behörde in einem nach den Bestimmungen des VI. Abschnittes durchzu­ führenden Verfahren die erforderlichen Fest­ stellungen vorzunehmen. Ergibt sich hierbei, daß die fragliche Wasserbenützung der nach den früheren Vorschriften erforderlich gewesenen Be­ willigung ganz oder teilweise entbehrt, so ist nach Anordnung des dritten Absatzes vorzu­ gehen. Absatz 6. Inwieweit in den Fällen der Absätze 3 und 4 eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist nach jenen gesetzlichen Vorschriften zu beur­ teilen, welche in Geltung standen, als die frag­ liche Wasserbenützung, beziehungsweise deren Erweiterung oder Abänderung eintrat. Absatz 7. Die näheren Bestimmungen über die nach­ trägliche Ergänzung der Wasserbücher sind dem Verordnungswege vorbehalten. Artikel VI. Absatz l. Die auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, 263 1* 39 A. Beilage zu den sienogr. Berichten des Vorarlbcrger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. gebildeten Wassergenossenschaften sind verpflichtet, ihre Statuten binnen einer Frist von einem Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes den Bestimmungen desselben anzupassen und die geänderten Statuten der politischen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Unterläßt es die Genossenschaft, dieser Verpflichtung rechtzeitig nachzukommen, so sind die erforderlichen Ab­ änderungen von der politischen Behörde von Amts wegen vorzunehmen. Absatz 2. Die Regierung kann im Verordnungswege nähere Bestimmungen über die Statuten und die Geschäftsführung der Wassergenossenschaften erlassen. Absatz 3. Den Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Ausnützung oder Abwehr der Gewässer, welche vor Inkrafttreten des im Absätze 1 bezeichneten Gesetzes entstanden sind, steht es frei, den Bestimmungen der §§ 64, 68, 69 und 75 durch Beschluß sich zu unterwerfen. Dieser Beschluß ist der zuständigen politischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Artikel VII. Die Regierung ist ermächtigt, die Art und Weise der Heranziehung von Sachverständigen auf dem Gebiete des wasserrechtlichen Verfahrens im Verordnungswege zu regeln und hierbei fest­ zustellen, in welchen Fällen und in welcher Weise den Parteien ein Einfluß auf die Wahl der Sachverständigen einzuräumen ist. Absatz 2. Desgleichen ist die Regierung ermächtigt, im Verordnungswege nähere Bestimmungen über die Wahrnehmung und Vertretung der öffentlichen Interessen im wasserrechtlichen Verfahren zu treffen. Artikel VIII. Absatz i. Zum Zwecke der Schaffung einer Übersicht über die vorhandenen Wasserkräfte und behufs Förderung ihrer rationellen Ausnützung ist vom hydrographischen Zentralbureau im Ministerium für öffentliche Arbeiten ein Wasserkraftkataster zu führen. Absatz 2. Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Wasserkraftkatasters sind im Verordnungswege zu erlassen. Absatz 3. Behufs Durchführung der für die Anlegung und Eoidenthaltung des Wasserkraftkatasters not­ wendigen Erhebungen steht den Organen des 364 Absatz l. 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Y. Session der 10. Periode 1912. hydrographischen Dienstes das Recht des Zu­ trittes zu allen Wasseranlagen nach vorheriger Anmeldung beim Unternehmer oder dessen Stell­ vertreter zu. Die genannten Organe sind von der vorgesetzten Behörde mit einem den erhal­ tenen Auftrag zur Durchführung der Erhebungen beurkundenden Nachweise zu versehen. Artikel IX. Absatz l. Die Regierung ist ermächtigt, int Verordnungs­ wege nähere Vorschriften über die Anlage, Erhaltung, Benützung und Auflassung von Teichen zu treffen. Absatz 2. Unter Teichen im Sinne des Gesetzes sind nur künstlich hergestellte obertägige Wasseransamm­ lungen, jedoch nicht die im Zusammenhange mit Wasserkraftanlagen hergestellten Wasseransamm­ lungen zu verstehen. Artikel X. Absatz l. Absatz 2. Absatz 3. Absatz 4. Absatz 5. In dem von den Eisenbahnbehörden nach den Eisenbahnvorschriften durchzuführenden Verfahren sind, soferne Wasserbauten oder Wasserbenützungs­ anlagen in Betracht kommen, auch die materiell­ rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Kommt in einem nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes durchzuführenden Verfahren der Bestand oder Umfang eines Wasserrechtes in Frage, so ist die Entscheidung hierüber von der Eisenbahnbehörde im Einvernehmen mit dem Acker­ bauministerium zu fällen. Zur Bewilligung für die Wasserentnahme aus obertägigen Gewässern und für die Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers sind auch bei den im Absätze 1 bezeichneten Anlagen die Wasserrechtsbehörden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berufen. Für Wasserbauten und Wasserbenützungsan­ lagen der Eisenbahnen und für Eisenbahnzwecke kann, unbeschadet der weitergehenden Bestim­ mungen dieses Gesetzes, das Enteignungsrecht unter Anwendung der Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, ausgeübt werden. Zu den wasserrechtlichen Verhandlungen über Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Benützung eines Gewässers oder zu solchen 265 I 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Maßnahmen, welche den Schutz oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines Gewässers bezwecken, sind, wenn hierdurch Eisenbahninteressen berührt werden können, die zuständigen Eisenbahn-Auf­ sichtsbehörden zu laden. Artikel XI. Inwieweit und unter welchen Bedingungen die in diesem Gesetze behandelten Wasseranlagen im Rayon und im Innern der befestigten Plätze zulässig, beziehungsweise an die Zustimmung der militärischen Stellen gebunden sind, wird durch die bezüglichen Vorschriften bestimmt. Artikel XII. Vor Erlassung der in diesem Gesetze vorge­ sehenen Verordnungen ist der Landesausschuß einzuvernehmen. Artikel XIII. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Ackerbauminister im Einvernehmen mit den be­ teiligten Ministern betraut. Erster Abschnitt. Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer. § i. Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; erstere bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 a. b. G. SB.). § 2. Alle Gewässer sind öffentliche, insoweit sie nicht infolge gesetzlicher Bestimmung (§ 3) oder be­ sonderer Privatrechtstitel jemandem zugehören. Absatz 2. An öffentlichen Gewässern können weder Eigen­ tums- noch andere Privatrechte geschaffen werden. Das aus einem öffentlichen Gewässer mit der Verpflichtung zur Rückleitung in dasselbe oder zur Einleitung in ein anderes Gewässer abgeleitete Wasser bleibt öffentliches Gewässer. Absatz 3. Die Grenze zwischen dem Bette eines Ge­ wässers und den angrenzenden Grundstücken (Ufer­ linie) bestimmt sich im Zweifel nach dem nor­ malen, das heißt während der längsten Zeit des Jahres dauernden Wasserstande. Die politische Behörde kann die Uferlinie in einem nach den 266 Absatz l. 39 A. Beilage zu den stcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Bestimmungen des VI. Abschnittes durchzu­ führenden Verfahren feststellen. Durch diese Feststellung wird der Geltendmachung des auf einem Privatrechtstitel beruhenden Rechtes an den in Betracht kommenden Grundflächen im ordent­ lichen Rechtswege nicht vorgegriffen. § 3. Folgende Gewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundeigentümer zu: a) das in seinen Grundstücken enthaltene unter­ irdische Wasser (Grundwasser) und das aus seinen Grundstücken zutage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopol unter­ liegenden Salzquellen und der zum Bergregale gehörigen Zementwässer; b) die sich auf seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlügen ansammelnden Wasser; c) das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder anderen auf Grund und Boden des Grund­ eigentümers bestndlichen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Ver­ brauchszwecke abgeleitete Wasser; d) die Abflüsse aus den vorgenannten Ge­ wässern, solange sie sich nicht in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer ergossen haben. § 4. Insofern« nichts anderes nachgewiesen wird, sind fließende Privatgewässer als Zugehör der­ jenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maß­ gabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes. Zweiter Abschnitt. Von der Benützung der Gewässer. § 5. Absatz i. Die Benützung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Absatz 2. Die Benützung eines Privatgewässers ist unter den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen vorbe­ halten, dem es zugehört. Wenn kein anderes nach­ weisbares Rechtsverhältnis obwaltet, so haben bei 267 39 A. Beilage zu ten stcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. fließenden Privatgewässern die Besitzer jeder der beiden Uferseiten nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benützung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge. § 6. Die Benützung öffentlicher Gewässer zur Floßund Schiffahrt wird durch die in Floß- und Schiff­ fahrtsakten, in Konventionen, in besonderen Floß-, Schiffahrts-, Strompolizei- und Kanal­ ordnungen sowie in sonstigen Spezialgesetzen und Verordnungen getroffenen Bestimmungen ge­ regelt. Absatz 2. Die politische Behörde kann auch die Be­ nützung fließender Privatgewäffer und privater Seen zur Floß- und Schiffahrt durch polizeiliche Anordnungen regeln. Absatz l. § 7. Absatz 1. Die Errichtung von Überfuhranstalten unterliegt der behördlichen Bewilligung, insofern diese Anstalten auf schiff- oder flößbaren Gewässern errichtet oder gewerbsmäßig betrieben werden sollen. Absatz 2 Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für Überfuhren, welche zum Zwecke des Arbeiter- oder Materialtransportes bei Ausführung öffentlicher Bauten vorübergehend errichtet werden. § 8. Absatz 1. Die Benützung der Gewässer zur Holztrift wird durch das Forstgesetz und die Triftordnungen, die Benützung der Gewässer zur Fischerei durch die Fischereigesetze geregelt. Absatz 2. Die Errichtung der Triftanlagen unterliegt überdies der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. § 9. Absatz 1. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm. Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder der Wafferlauf, die Beschaffenheit des Wassers und die User gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, gegen Beobachtung der Polizeivorschriften an den von dieser Benützung oder Gewinnung nicht 268 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 1Ö, Periode 1912. ausgeschlossenen Plätzen ohne besondere behördliche Bewilligung unentgeltlich erlaubt. Absatz 2. Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen und zum Tränken ist, soweit er ohne Verletzung öffentlicher oder privater Interessen oder fremder Rechte mit Benützung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Bewilligung unentgeltlich gestattet. Die Verwaltungs­ behörde kann polizeiliche Anordnungen über diesen Gebrauch treffen. § io. Absatz l. Jede andere Benützung der öffentlichen Gewässer und der privaten Tagwässer, insofern letztere mit öffentlichen oder fremden privaten Tagwässern im Zusammenhange stehen, sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu erforderlichen Triebwerke, Stauanlagen und sonstigen Vorrichtungen, durch ’ welche auf fremde Rechte, auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer herbeigeführt werden kann, bedarf der Bewilligung der dazu berufenen politischen Behörde. Absatz 2. Zur Erschließung und Benützung des Grund­ wassers in dem zur Deckung des Haus- und Wirt­ schaftsbedarfes erforderlichen Ausmaße ist der Grundeigentümer ohne Bewilligung der politischen Behörde berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Grundeigentümer auch zur Deckung des Wasser­ bedarfes für gewerbliche Betriebe zu, insofern die Erschließung und Benützung ohne Antrieb durch eine elementare Kraft und nicht durch artesische Brunnen erfolgt. Für jede andere Benützung des Grundwassers ist die Bewilligung der politischen Behörde einzuholen. Absatz 3. Die Zulässigkeit der Erschließung -von Grund­ wasser durch Arbeiten, welche auf Grund einer gemäß dem allgemeinen Berggesetze erlangten Be­ rechtigung vorgenommen werden, ist ausschließlich nach den Bestimmungen des Berggesetzes zu be­ urteilen. Zur Errichtung von Wasseranlagen über Tag hat der Bergwerksbesitzer die Bewilligung der politischen Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. § 11. Bei Erteilung der Bewilligung sind der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenützung zu 269 2 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912 bestimmen. Hierbei sind nach Erfordernis der Um­ stände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch regelnde und sichernde Bedingungen festzusetzen. § 12. Absatz l. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenützung ist derart zu bestimmen, daß öffent­ liche Interessen (§ 86) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Absatz 2. Als eine Verletzung bestehender Rechte ist eine Veränderung des Wasserstandes fließender Gewässer, von Seen oder des Grundwassers dann nicht an­ zusehen, wenn hierdurch weder eine Beeinträchti­ gung rechtmäßig geübter Wassernutzungen noch des Grundeigentums herbeigeführt wird. § 13. Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung richtet sich einerseits nach dem Bedarf« des Bewerbers, andrerseits nach dem Wasserüberschusse, welcher mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand noch verfügbar ist. Absatz 2. Ergibt sich bei bestehenden Anlagen an öffent­ lichen Gewässern ein Zweifel in bezug auf das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wasser­ nutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenützungsrecht höchstens auf den vorhan­ denen Bedarf des Unternehmens erstreckt. Absatz 1. § 14. Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung darf in keinem Falle so weit gehen, daß der Anspruch der Gemeinden oder Ortschaften auf Belassung des für die Abwendung von Feuersgefahren und für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke der Wirtschaft ihrer Be­ wohner erforderlichen Wassers verletzt wird. § 15. Bei Anlegung von Gräben, Kanälen und Wasser­ leitungen haben die Unternehmer die notwendigen Brücken, Stege und Durchlässe sowie die zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen herzustellen und zu erhalten. § 16. Absatz i. Fischereiberechtigte können gegen die Bewilligung von Wasserbenützungsrechten nur solche Einwen­ dungen erheben, welche die Hintanhaltung von der Fischerei schädlichen Verunreinigungen der Gewässer, 870 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912 die Anlegung von Fischwegen und Fischrechen und die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von künstlichen Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise sowie sonstige Maßnahmen im Interesse der Erhaltung des Fischbestandes und der Ausübung der Fischerei bezwecken, insofern diesen Einwendungen ent­ sprochen werden kann, ohneder anderweitigen Wasser­ benützung eine erhebliche Erschwernis zu verursachen. Absatz 2. Im übrigen steht den Fischereiberechtigten bloß der Anspruch auf angemessene, beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 97 zu ermittelnde Entschädigung zu. § 17. Treten neue Unternehmungen mit schon be­ stehenden Anlagen in Widerstreit, so sind vor allem die rechtmäßigen Ansprüche in bezug auf schon bestehende Anlagen sicherzustellen und erst dann die neuen Ansprüche nach Tunlichkeit zu befriedigen. Handelt es sich um die Entscheidung, ob und in welchem Maße das Wasser demjenigen, welchem es zugehört, entbehrlich sei (§ 50, Absatz 1, lit. a), so ist hierbei auf den wechselnden Wasserstand und bei Triebwerken auf eine entsprechende Wasser­ reserve Rücksicht zu nehmen. § 18. Kommen hinsichtlich öffentlicher Gewässer neue Unternehmungen überhaupt oder bestehende Unter­ nehmungen wegen eines Wafferüberschusses unter sich in Widerstreit, so ist zunächst dasjenige Unter­ nehmen zu berücksichtigen, das dem öffentlichen Interesse dienlicher oder von überwiegender Wich­ tigkeit für die Volkswirtschaft ist. Absatz 2. Wenn die zweckmäßige Ausführbarkeit des als wichtiger erkannten Unternehmens durch Berück­ sichtigung anderer Unternehmungen nicht ausge­ schlossen wird oder wenn bezüglich der überwiegenden Wichtigkeit Zweifel bestehen, so ist das vorhan­ dene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gebrauchs­ zeiten oder durch andere, den Gebrauch entsprechend regelnde Bedingungen in der Art zu verteilen, daß jeder Anspruch bei sachgemäßer Einrichtung der Anlagen und wirtschaftlicher Wasserbenützung soweit als möglich befriedigt wird. Absatz 3. Können aber nicht alle Bewerber beteilt werden, so sind vorzugsweise jene Ansprüche zu berück­ sichtigen, welche die vollständigere Erreichung des angestrebten Zweckes und die mindeste Belästigung Dritter voraussehen lassen. 371 2 Absatz i. ' 39 A. Beilage zu bett stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Absatz 4. Absatz 1. Absatz 2. Absatz 3. Absatz l. Absatz 2. * V. Session der 10. Periode 1912. Die für die Verteilung des Wassers in den Absätzen 2 und 3 aufgestellten Grundsätze sind unter Wahrung des nach § 14 den Gemeinden, beziehungs­ weise Ortschaften zustehenden Anspruches sinngemäß anzuwenden, wenn wegen eingetretenen Wasser­ mangels bereits bestehende Wasserbenützungs­ ansprüche nicht vollständig befriedigt werden können. Hierbei sind bestehende Übereinkommen über die Verteilung des Wassers vor allem zu schützen. § 19. Bei Triebwerken an öffentlichen Gewässern kann die politische Behörde die infolge regelmäßiger periodischer Betriebseinstellungen oder infolge Still­ standes der Werke an Sonntagen oder zur Nachtzeit ungenützt abfließende Wassermenge innerhalb der Zeit der Betriebsunterbrechung für Zwecke der land­ wirtschaftlichen Benützung des Gewässers vergeben, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung des ordnungs­ gemäßen Betriebes der Werke oder anderer bestehen­ der Rechte hervorgerufen wird. Kommen mehrere Bewerber in Betracht, so sind auf die Verteilung der zu vergebenden Wassermenge die Bestimmungen des § 18, Absatz 2 und 3 sinn­ gemäß anzuwenden. Bedingt die Einräumung derartiger Benützungs­ rechte eine Änderung der bestehenden Anlagen, so sind die Kosten dieser Änderung von denjenigen zu tragen, welchen die weitere Benützung des Gewässers gestattet wird. § 20. Läßt sich die Benützung des Wassers am zweck­ mäßigsten durch Mitbenützung bestehender Stau- oder Leitungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte verhalten werden, die Mitbenützung zu gestatten, wenn er hierdurch in der Ausübung des ihm zu­ stehenden Wasserbenützungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenützungsrechtes erheischen oder wenn die aus der Mitbenützung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile. Der Mitbenützungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instand­ haltung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Diese Beträge sind in Ermanglung eines m 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. gütlichen Übereinkommens von der politischen Behörde auf Grund des Gutachtens von Sach­ verständigen zu bestimmen. Absatz 3. Außerdem hat der Mitbenützungsberechtigte für jeden durch die Einräumung der Mitbenützung verursachten Nachteil Entschädigung zu leisten, welche beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 97 zu ermitteln ist. Absatz 4. Der Wasserkraftverwertung dienende Unter­ nehmungen, welchen — auch abgesehen von der Einräumung eines Mitbenützungsrechtes — aus dem Bestände fremder Stau- oder Leitungsanlagen ein unmittelbarer und wesentlicher Nutzen erwächst, können auf Antrag des Benützungsberechtigten dieser Anlagen verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Instandhaltung zu leisten. Dieser Beitrag ist in Ermanglung eines gütlichen Übereinkommens von der politischen Behörde auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen zu bestimmen. § 21. Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und, wenn es die Rücksicht auf den geregelten Ablauf des Wassers verlangt, auch der zulässig niederste Wasserstand durch Staupfähle (Normalzeichen, Ham-, Haim- oder Eichpfähle oder Eichstöcke) oder andere bleibende Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, welchem die Benützung dieser Werke und Anlagen zusteht. Das Staumaß muß an einer Stelle, wo es leicht be­ obachtet werden kann und für die Beteiligten zu­ gänglich ist, vorschriftsmäßig und in solcher Weise von den Wasserberechtigten hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. § 22. Die Form der Staumaße und die bei deren Ausstellung zu beobachtenden Vorsichten werden durch Verordnung bestimmt. § 23. Absatz l. Sobald das Wasser über die durch das Stau­ maß festgesetzte Höhe wächst, muß der Wafferberechtigte durch Offnen der Schleusen sowie über­ haupt durch Wegräumung aller vom Stauwerke verursachten Hindernisse den Wasserabfluß so lange befördern, bis das Wasser wieder auf die normale Staumaßhöhe herabgesunken ist. 273 39 A. Beilage zu Den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Absatz 2. V. Session der 10. Periode 1912. Im Unterlassungsfalls sind diejenigen, welche dadurch gefährdet oder benachteiligt werden, vor­ behaltlich des im ordentlichen Rechtswege geltend zu machenden Anspruches auf Schadenersatz, zu verlangen berechtigt, daß dieser Abfluß durch die Ortspolizeibehörde auf Kosten und Gefahr des Säumigen bewerkstelligt werde. § 24. Absah i. Absatz 2. Absatz 3. Absatz 4. Absatz 5. Die Bewilligung zur Benützung eines öffent­ lichen Gewässers kann auf eine bestimmte Zeitdauer eingeschränkt und, insofern es sich um Schiffmühlen oder um llberfuhranstalten (§ 7) handelt, auch gegen Widerruf erteilt werden. Die Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft öffentlicher Gewässer ist für Unternehmungen, welche nach ihrem Charakter nur vorübergehend einer Wasserkraft bedürfen, auf die voraussichtliche Dauer des betreffenden Unternehmens, für Bahn­ unternehmungen auf die Dauer des Bahnbetriebes, für Bergbauzwecke auf die Dauer der Bergbau­ berechtigung, für ständige Betriebe des Staates, der Länder und Gemeinden auf die Dauer von 90 Jahren, in allen anderen Fällen auf die Dauer von 60 Jahren, gerechnet vom Tage der Rechttzkraft der Entscheidung, zu erteilen. Wenn im Sinne des § 20 ein zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers bestimmtes Mitbenützungsrecht an einem nicht befristeten Be­ nützungsrechte verliehen wird, so ist die Dauer des Mitbenützungsrechtes nach Maßgabe der Bestim­ mungen des Absatzes 2 zu bemessen. Wird ein dem Staate, einem Lande oder einer Gemeinde auf die Dauer von 90 Jahren ver­ liehenes Wasserbenützungsrecht innerhalb der ersten 30 Jahre einem privaten Unternehmer überlassen, so beschränkt sich die Dauer des betreffenden Be­ nützungsrechtes auf 60 Jahre, gerechnet vom Tage der Rechtskraft der ursprünglichen Bewilligung. Wird eine Anlage, die auf einem befristeten Wasser­ rechte beruht, durch eine Elementarkatastrophe zerstört, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der restlichen Dauer des Benützungsrechtes zu, wenn das Ansuchen um Ver­ längerung spätestens drei Monate nach Eintritt des die Zerstörung verursachenden Ereignisses gestellt wurde. Die Gesamtdauer der aus solchen Anlässen gewährten Verlängerungen darf 30 Jahre nicht übersteigen. 274