19120927_ltb00211912_Landesausschussbericht_Regulierung_Polabach_bei_Göfis

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:52
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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21 Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Lmrdtages. V. Session der 10 Periode 1912. Beilage 21. Bericht des ltandesausschuffes über die Regulierung des polabaches bei Göfis. Hoher Landtag! Unter den infolge der Hochwasserkatastrophe des Jahres 1910 als notwendig erscheinenden Verbauungsarbeiten befindet sich auch die Regulierung des Polabaches bei Göfis Der Landesausschuß hatte schon vor der letzten Wintersession des Landtages unter Vorlage des Projektes mit der k. k. Regierung Verhandlungen hinsichtlich Sicherstellung der Regulierungskosten gepflogen. Die Entscheidung der Regierung gelangte indessen erst unmittelbar nach Schluß des Landtages in die Hände des Landesausschuffes, infolgedessen eine Erledigung dieses Projektes nicht mehr möglich war. Mit dem in der letzten Landtagssitzung vom 19. Februar ds. Js. (siehe Beilage 74 der stenographischen Protokolle) gefaßten Beschlusse erhielt der Landesausschuß hinsichtlich dieses und sieben weiterer mit der Regierung in Verhandlung stehender Projekte folgenden Auftrag: „Der Landesausschuß" wird beauftragt, die Verhandlungen mit der k. k. Regierung hinsichtlich der derselben bereits vorgelegten Projekte über die weiteren Wiederherstellungsarbeiten der durch die Hochwafferkatastrophe zerstörten Wafferschutzbauten und der Sicherstellung der dadurch erwachsenen Kosten fortzusetzen und Hiebei die Mitwirkung des Landes in dem bisher geübten Ausmaße zuzusichern. Der Landesausschuß wird weiters beauftragt, nach erfolgtet Genehmigung der Projekte bei der k. k. Regierung dahin zu wirken, daß in jenen Fällen, in denen die Durchführung einzelner Projekte oder Teile derselben sich als unaufschiebbar erweist, die Bewilligung zur Inangriffnahme der Arbeiten erteilt und staatliche Vorschüsse gewährt werden, in welch letzterem Falle der Landesausschuß ermächtigt wird, derartige Vorschüsse auch von Seite des Landes in bescheidenem Ausmaße zu gewähren." Mit Rote der k. k. Statthalterei vom 16. Februar d. I., de präs. 20. Febr., Nr. X 281/7, wurde dem Landesausschusse mitgeteilt, daß das k. k. Ackerbauministerium mit Erlaß vom 10. Februar 1912, Z. 5279, in betreff der gegenständlichen Regulierung folgendes eröffnet habe: „In dem Projekte fehlen die für den künftigen Bestand des Kunstgerinnes äußerst wichtige Abschlußschwelle an der Bachmündung sowie die das Dammprofil dortselbst abschließenden Flügelmauern." „Nach Einbeziehung dieser, mit rund K 400'— zu veranschlagenden Herstellung kann das Projekt als anstandsfrei bezeichnet werden. In Ansehung der landeskulturellen Bedeutung des Unternehmens und mit Rücksicht darauf, daß es sich im Gegenstände um die unschädliche Ableitung 85 2t* Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912 eines Gebirgsgewäfsers handelt, wird zu dem sonach auf K 28.600 — erhöhten Erfordernisse unter dem Vorbehalte der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel ein 50°/oiger Staatsbeitrag im Höchstbetrage von K 14.300"— bewilligt und zwar aus der Kreditpost „Meliorationen" infolge dessen die landesgesetzliche Regelung entbehrlich erscheint. Hiebei wird vorausgesetzt, daß die noch durchzuführende wasserrechtliche Verhandlung ein anstandsloses Ergebnis liefert." * „Die erwähnte Subvention wird in 2 Raten ä K 7150"— fällig, wovon die erste nach Inangriffnahme der Arbeiten und der Berichtcrstatlung über das Zutreffen der obigen Voraus­ setzung im Jahre 1912, die zweite im Jahre 1913 unter Vorlage des Kollaudierungs- und Abrechnungsoperates angesprochen werden kann." Am 20. April 1912 fand die wasserrechtliche Verhandlung des Projektes statt. Nachdem inzwischen noch die nötige Grundeinlösung erfolgt war, fällte die k k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 13. Sept. d. I., III Z. 1634/8 das wasserrechtliche Erkenntnis, worin ausgesprochen und entschieden wurde, daß das vom Landesbauamte in Bregenz verfaßte und von der k. k. Statthallerei nach teilweiser Ergänzung genehmigte Projekt für die Verdauung des Polabaches in der Gemeinde Göfis in dem im Projekte vorgesehenen Umfange vom öffentlichen und rechtlichen Standpunkte aus zulässig sei und daher genehmigt werde. Die Gemeinde Göfis hat bereits am 20. Oktober 1908 den Beschluß gefaßt, zu den durch die Regulierung des Polabaches erwachsenden Kosten einen 25°/oigen Beitrag zu leisten. Über Anregung des Landesausschusses (Erlaß desselben vom 8. August 1912, Z. 4102) ergänzte der Gemeii'deausschnß diesen Beschluß in der Sitzung vom 28. August 1912 dahin, daß sich die Gemeinde außer der 2"> %ignt Beitiagsleistung noch weiter dahin verpflichtete, daß sie auch die etwaigen Mehrkosten und die Erhaltung der Regulierungsbauten übernehme. Es bleibt bei dieser Sachlage nur übrig, daß die Landesvertretnng auch noch den auf das Land entfallenden 25°/«igen Beitrag zu den veranschlagten Kosten votiere. Der Landesausschuß stellt sonach den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Zu den mit K 28.600"— veranschlagten Kosten der Regulierung des Polabaches wird ein 25°/oiger Beitrag bis zum Höchüausmaße von K 7150" , zahlbar in zwei gleichen Raten in den Jahren 1913 und 1914 ä K 3575 aus dem Landesfonds bewilligt." Bregenz. am 27. September 1912. Der Landesansschuß: Mart. Thurnher, Referent. Druck tun I. N. Teutsch m Bregenz. 86