19130331_ltb00531912_Wehrausschussbericht_Gesetzentwurf_Schiesstandordnung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:53
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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53. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Beilage 53. Bericht des Vehrausschuffes zu dem Gesetzentwürfe betreffend die Schießstandsordnung. Hoher Landtag! Die Notwendigkeit einer Änderung der Schießstandsordnung vom 14. Mai 1874, L. G. Bl. Nr. 29, steht bereits seit Jahren fest und hat die Landesverteidigungsoberbehörde bereits wiederholt beschäftigt. Durch die Einbringung der Regierungsvorlage betreffend das Institut der Landesverteidigung ist die Frage der Reform der Schießstandsordnung brennend geworden, wobei insbesondere zwei Momente hier von besonderem Einflüsse sind: 1. Die Ersetzung der Landesverteidigungsoberbehörde durch die Landesverteidigungskommission unter gewiffen Änderungen des Wirkungskreises und 2. die Landsturmpflicht der k. k. Schießstände. In beiden Punkten darf sich der Wehrausschuß auf seinen Bericht zur Regierungsvorlage betreffend vas Institut der Landesverteidigung berufen. Im Nachstehenden sollen die wesentlichsten in den Verhandlungen des Wehrausschusses zur Erörterung gelangten Änderungen und Neuerungen angeführt werden. Zu § 1. Es wurde bereits in dem Berichte des Landesausschuffes betont, daß der selbständige Charakter der Schießstände und ihr Freibleiben von militäri­ scher Kommandogewalt auch durch das neue Gesetz vollständig gewährleistet wird. Zu § 2. Die Oberleitung über das Schießstandswesen geht künftighin an das Ministerium für Landesverteidigung über, nachdem die bisher mit der Ober­ leitung betraute Landesverteidigungsoberbehörde zu bestehen aufhört, wie dies im Berichte des Landesausschusses und im Wehrausschußberichte zum Landesverteidigungsgesetze ausführlich begründet ist. Mit der Beratung der Durchführungsfragen in Bezug auf die Organisation des Schießstandswesens ist die k. k. Landesverteidigungskommiffion in Tirol und Vorarlberg berufen, welche in diesem Wirkungskreise an Stelle der Landesverteidigungsoberbehörde getreten ist. 425 53. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Zu § 3. Die unmittelbare Leitung ist nach wie vor in der Hand des Landes­ oberstschützenmeisters geblieben. Die Frage der Auswahl der Vertrauens­ männer wird in der Durchführungsverordnung zur Schießstandsordnung zu regeln sein und wird hiebet auf die Vertretung der einzelnen Kategorien der Schießstände tunlichst Bedacht genommen werden. Künftig wird auch in Vorarlberg für das Schießstandswesen ein Referent und das nötige Hilfspersonale zu systemisieren sein, dessen es zur Bewältigung der vermehrten Agenden und zur wirksamen Kontrolle auch bedürfen wird. Der Referent ist gemäß § 4 des Landesverteidigungs­ gesetzes auch Mitglied der Landesverteidigungskommission mit beratender Stimme. Zu § 4. Dieser Paragraph ist im Gegensatze zum bisherigen § 4 lediglich auf k. k. Schießstände abgestellt. Die bisher sogenannten Schützengesellschaften werden in dem neuen Gesetze nicht mehr behandelt. Die Bestimmung über das Vermögen aufgelöster Schießstände soll eine im bisherigen Gesetze bestandene Lücke ausfüllen. Zu § 5. Durch eine Einschaltung im ersten Absätze ist zum Ausdrucke gebracht, daß die k. k. Schießstände landsturmpflichtige Körperschaften sind. Bezüglich der Begründung und der den Schießständen hieraus auch erwachsenden Benefizien wird auf den Bericht des Landesausschusses (Beilage 46) und auf den Wehrausschußbericht über das Landesverteidigungsgesetz verwiesen. Es ist in Aussicht genommen, den Jungschützenschulen eine wesentliche Förderung angedeihen zu lassen; hiedurch soll einerseits die militärische Ausbildung der Jugend, auf die heutzutage in allen Staaten ein besonderes Gewicht gelegt wird, gefördert und ein Vorbereitungskurs für die Stand­ schützen geschaffen werden, andererseits sollen die jungen Leute in den Jungschützenschulen jene Vorbildung im militärischen Turnen und Schießen erhalten, welche sie in den Stand setzt, die im Wehrgesetze vorgesehene Begünstigung des Entfalles einer Waffenübung in Anspruch nehmen zu können. Zu § 6. Hier ist der Begriff der „Privatschießstände" eliminiert und der Begriff „Hauptschießstand" von den Garnisonsverhältniffen unabhängig dahin definiert, daß die Schießstände am Sitze der, politischen Bezirksbehörden den Titel „k. k. Hauptschießstände" führen. ' Zu § 7. In diesem Paragraphe ist der letzte Absatz von Wichtigkeit, der die Vereinigung mehrerer Schießstände zu einem k. k. Schützenbunde vorsieht, wodurch eine regere Pflege des Schießwesens zu erwarten steht. 426 53 Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Zu § 8. Bon den neuen Rechten, die den Schießständen gewährt werden sollen, ist insbesondere hervorzuheben, das Recht des korporativen Ausrückens in entsprechender Formation unter Gebrauch militärischer Horn- und Trommel­ signale, ein Recht, das sonst nur den auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 22. August 1851 konstituierten Bürgermiliz- und Schützenkorps zusteht und die Landsturmpflicht des k. k. Schießstandes zur Folge hat. Zu § 9. In diesem Paragraph? ist die Verpflichtung der k. k. Schießstände, die Schießübungsplätze anderen Schützen zur Verfügung zu stellen, ausgedehnt und zwar einerseits auf die Schießübungen der Mittel- und Fachschüler, deren militärische Vorbildung nach dem Muster auswärtiger Staaten nun­ mehr auch in Österreich angestrebt wird, anderseits auf patriotische Körper­ schaften ; in letzterem Falle hat die Schießstandsvorstehung die Schießübung selbst zu leiten und gebührt dem Schießstände eine angemessene Entschädigung. Im Vcrordnungswege werden Bestimmungen getroffen werden, welche diese Verpflichtung der Schießstände im einzelnen regeln, denn es liegt offenbar in der Absicht des Gesetzes, die Überlassung der Schießplätze nur für jene Zeit zu fordern, wo der betreffende Schießstand sie nicht selbst benötigt, wie denn auch eine Überlassung an patriotische Körperschaften sicherlich an gewisse Bedingungen geknüpft werden darf, wie z. B. an eine Beitrags­ leistung für Zwecke der Haftpflichtversicherung. Zu § 10. Das Alter für die Jmmatrikulierung in einen Schießstand wurde im allgemeinen vom 16. auf das 17. Lebensjahr hinausgesetzt und die 16jährigen zur Jmmatrikulierung nur bei gleichzeitiger Aufnahme in eine Jungschützenschule zugelassen. Die Ausschließungsgründe wurden in derselben Weise formuliert, wie für die Ausschließung vom Reicksratswahlrechte; eine Milderung tritt hiedurch insoferne ein, als die Unfähigkeit zur Mitgliedschaft bei einem Schießstände wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung künftig nicht mehr eine bleibende sein, sondern mit dem Aufhören der übrigen gesetzlichen Straffolgen erlöschen wird. Überdies kann der Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit der Statthalterei und dem Landesverleidigungskommando noch vor Ablauf der gesetzlichen Fristen den Eintritt, beziehungsweise dem Wiedereintritt in einen k. k. Schießstand bewilligen. Die Einverleibungsgebühren sind auf die Hälfte herabgesetzt und ist der Schießstandsvorstehung das Recht eingeräumt, diese Gebühr unbemittelten Eintrittswerbern zu erlassen. Das Recht der Schießstände, einen Jahres­ beitrag festzusetzen, ist an die Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters geknüpft worden. Gegen die Verfügungen der Schießstandsvorstehung über die Auf­ nahme eines Mitgliedes ist die Berufung an den Landesoberstschützenmeister eingeräumt. 427 53. ^Beilage ben ßenogt. SBettdßen heg ßotatlbetget ßanbtageß. V. ®efßmt bet 10. $etiobe 1912/13. Zu § 11. Der Kreis der den Jnmatrikulierten gleichgestellten Personen ist erweitert worden. Zu § 12. • Wie bereits in dem Berichte des Landesausschusses dargelegt wurde, ist, den geänderten Verhältnissen Rechnung tragend, die Mindestverpflichtung der Standschützen erhöht worden und zwar von 3 auf 4 Übungen in jedem Jahre und von 30 auf 60 Schüsse. Auch erscheint es aus militärischen Gründen gerechtfertigt, daß für den Entfall der Waffenübungen bei Stand­ schützen insoferne besondere Voraussetzungen ausgestellt wurden, als den Standschützen die Verpflichtung obliegt, mit dem Normalgewehre ein bestimmtes Programm zu durchschießen und gewisse Bedingungen z» erfüllen, welche vom Ministerium für Landesverteidigung im Verordnungswege fest­ zusetzen find. Bei diesen Bedingungen muß man damit rechnen, daß bei manchen Schießständen eine Verlängerung des Schießplatzes und zwar entweder durch Hinausrücken der Scheiben oder durch Zurückrückung des Schießstandcs (Schießhalle) erforderlich sein wirdWenn auch der Wehrausschuß keinen Grund hat, an der loyalen Durchführung dieses Gesetzes durch das Ministerium für Landesverteidigung zu zweifeln, hielt er es doch für angezeigt, Vorsorge zu treffen, daß in dieser Verordnung jenes Lebensjahr, von welchem angefangen die Standfchützenjahre hinsichtlich der Enthebung von einer Waffenübung als anrechenbar anerkannt werden, nicht zu hoch festgesetzt werde, worin eine empfindliche Einschränkung der Standschützenbegünstigung erblickt werden müßte. In dieser Erwägung hat der Wehrausschuß geglaubt, dem ersten Absätze des Punktes 4 den Satz anfügen zu sollen „wobei jedoch das Lebensalter, von dessen Vollendung an die Jahre der erfüllten Standschützenpflicht anzurechnen sind, nicht höher als in § 10, zweiter Absatz festgesetzt werden darf." Im vorletzten Absätze wurde durch die Einschaltung „(Altschützen)" zum Ausdruck gebracht, daß es sich hier um Altschützen handelt. Im letzten Absätze ist die Führung eines „Schießbuches" vorgeschrieben, um manchen in dieser Richtung bisher vorgekommenen Übelständen vorzubeugen. Zu § 13. Die Rechte der Standschützen wurden wesentlich erweitert (Punkt 4 und 5) und wird das Recht, die etwa bei der Truppe erworbene Ober-, beziehungsweise Scharfschützenauszeichnung tragen zu dürfen, sowie der Anspruch auf das vom Kaiser gestiftete Ehrenzeichen für 25-, beziehungsweise 40jährige verdienstliche Mitgliedschaft bei einer landsturmpflichtigen Körperschaft von den Standschützen gewiß freudig begrüßt werden. Zu § 14. Die formelle Durchführung der Ausschließung und deren Wirkungen sind im vorletzten Absätze im einzelnen angeführt. 428 53. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 10 Periode 1912/13. Daß der Austritt und die Ausschließung nicht mehr zulässig sind, sobald einmal der Landsturm aufgeboten ist, erscheint als eine selbst­ verständliche Folge der Landsturmpflicht der k. k. Schießstände. Zu den §§ 15 und 16. Neu ist die Systemisierung eines zweiten Unterschützenmeisters und die Vermehrung der Schützenräte in der Weise, daß deren Zahl durch 3 teilbar ist, nachdem im Interesse eines fachgemäßen Schießunterrichtes für die Jungschützen ein Drittel der Vorstandsmitglieder eine wenigstens einjährige aktive Militärdienflzeit^ ausweisen soll. Unbeschadet des Charakters der Mitgliedschaft in der Schießstandsvorstehung als eines unentgeltlichen Ehrenamtes ermöglicht es der § 15, den Vorstandsmitgliedern für gewisse spezielle Dienstleistungen eine Entschädigung zukommen zu lassen. Im Gegensatze zu dem Wahlmodus der geltenden Schießstandsordnung sollen — analog dem Vorgänge bei der Wahl der Gemeindevorstehung — die Standschützen künftighin nurmehr die Vorstehung in ihrer Gesamtheit wählen, während die Gewählten aus ihrer Mitte den Ober- und die Unter­ schützenmeister wählen. Die Rekursinstanz gegen die von dem Oberstschützenmeister verweigerte Bestätigung ist nunmehr die Landesverteidignngskommission. Zu den §§ 17 und 18. Der Wirkungskreis der Vorstehung erfährt im Entwürfe nach zwei Richtungen hin eine Erweiterung. Erstens hat die Vorstehung die Führung des Matrikelbuches und die Ausfertigung des Schießbuches sowie auch deren Bestätigung behufs Erlangung von Waffenübungsbegünstigungen zu besorgen. Zweitens obliegt der Schießstandsvorstehung die Aufgabe, Jungschützenschulen nach besonderen Vorschriften abzuhalten, die Schießübungen der Mittel- und Fachschüler werktätig zu unterstützen und bei der Einrückung des Landsturmes den Behörden im Bedarfsfälle an die Hand zu gehen. Zur Bewältigung ihrer Aufgaben ist jedoch der Schießstandsvorstehung das Recht eingeräumt, Beiräte bis zur Zahl der Schützenräte und mit gleicher Funktionsdauer zu wählen. Der vierte Absatz des § 17 enthält bezüglich dieser Beiräte verschie­ dene Detailbestimmungen. Die Dauer der Amtswirksamkeit für die gesamte Schießstands­ vorstehung ist einheitlich mit 4 Jahren festgesetzt. Die bisher der k. k. Landes­ verteidigungsoberbehörde zustehende Befugnis, eine Neuwahl der Vorstehung — ganz oder teilweise — vor Ablauf der Amtswirksamkeit vornehmen zu lassen, steht in Hinkunft dem Landesoberstschützenmeister zu. Zu den §§ 19, 20 und 21. Die Entscheidung über Streitigkeiten, bei denen eine Schießstands­ vorstehung selbst Partei ist, wird im Entwürfe (§ 19, 2. Absatz) in zweiter Instanz von der Landesverteidigungsoberbehörde auf die Landesverteidigungs­ kommission übertragen. 429 53. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13 Die im § 20 vorgesehene Ausschließung von sämtlichen Schießständen des Landes als Disziplinarstrafe ist dem Landesoberstschützenmeister — bisher der Landesveiteidigungsoberbehörde — vorbehalten. Dem 3. und 4. Absätze des § 21 der Vorlage wurde im Interesse größerer Deutlichkeit folgende Fassung gegeben: „Das Erkenntnis ist auf Grund des aufgenommenen Proto­ kolles dem betreffenden Schützen mündlich bekannt zu geben. Auf Verlangen oder, wenn er nicht anwesend ist, erfolgt die Zustellung des Erkenntnisses im schriftlichen Wege." „Die Berufung muß binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe, beziehungsweise Zustellung des Erkenntnisses bei dem Landes­ oberstschützenmeister eingebracht werden, welcher endgültig entscheidet." Die im § 22, vorletztes Alinea, der geltenden Schießstandsordnung vorgesehene Berufung gegen das Urteil des Landesoberstschützenmeisters an eine dritte Instanz ist in dem Entwürfe fallen gelassen wordenZu § 22. In diesem Paragraphe ist neu die gesetzliche Festlegung der bisherigen talsächlichen Übung, daß die Anteilnahme der Staatsfinanzen au den Kosten der Schießstandsbauten eine Beteiligung des Landes zur Voraussetzung hat. Wenn den Gemeinden die Verpflichtung auferlegt ist, den Bau der k. k. Schießstände im selbständigen Wirkungskreise zu unterstützen und zu föedern, so bleibt das Ausmaß ihrer Beteiligung doch immerhin ihrer freien Selbstbestimmung anheimgestellt, wie denn auch diese Beteiligung in der Forni von Naturalleistungen erfolgen kann. Die Erklärung des Regierungsvertreters, daß die Staatssubvention für Schießstandsbauten erhöht werden wird, wurde vom Wehrausschufse mit Befriedigung zur" Kenntnis genommen. . ZU § 23. Während der bisherige § 23 nur Grundsätze über die Vermögens­ verwaltung und Kontrolle aufstellt, verteilt der § 23 des Entwurfes in eingehender Weise die einschlägigen Funktionen an die einzelnen Vorstands­ mitglieder und überweist die Aufsicht und Kontrolle über die Vermögens­ verwaltung uud den Haushalt der Schießstände an den Landesoberst­ schützenmeister. Zu § 24. Die detaillierten Bestimmungen des § 24 des Entminfes entsprechen dem § 26 der Schießstandsordnung vom Jahre 1874 und bezwecken eine ordnungsmäßige Rechnungsführung und Evidenthaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Zu § 25. Die in diesem Paragraph enthaltenen neuen Bestimmungen über die Amtsübergabe sollen den ungeschmälerten Übergang des gesamten Eigentums der Schießstände einschließlich ihrer Dokumente an den jeweiligen Amts­ nachfolger gewährleisten. 430 53, Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Zu den §§ 26, 27 und 28. Die Bestimmungen dieser Paragraphen entsprechen im großen und ganzen den §§ 27, 29, 30 und 32 der in Kraft stehenden Schießstandsordnung. Hervorzuheben ist die gewiß gerechtfertigte Anordnung, daß künftighin Schützengaben nur für jene Standschützen gewährt werden, die ihren gesetz­ lichen Pflichten in Bezug auf die Zahl der mitgemachten Schießübungen und der abgegebenen Schüsse nach jeder Richtung hin entsprochen haben oder als Altschützen hievon überhaupt befreit sind. Der zweite Absatz des § 27 bezweckt, auch solchen Schießständen, denen keine weite Distanz zur Verfügung steht, die Möglichkeit zu eröffnen, das Schießen auf weite Distanzen abhalten zu können. Auf Grund der vom Regierungsvertreter gemachten Zusage wurde im § 28 für Kaisergaben der Betrag von K 10.000'— eingesetzt, was mehr als einer Verdoppelung der bisherigen Dotation von 400 Dukaten gleichkommt. Zu § 29. Dieser Paragraph, der den bisherigen §§ 33 und 34 entspricht, behält die Festsetzung der zur Verwendung gelangenden Gewehre sowie der Munition der Entscheidung des Ministeriums für Landesverteidigung vor, das ja nach § 2 zur Oberleitung des Schießstandswesens berufen ist. Der Wehrausschuß hat alle vorangeführten Abänderungen, beziehüngsweise Neuerungen eingehend erwogen und ist Hiebei zu der Überzeugung gelangt, daß die neue Schießstandsordnung, die in manchen Belangen auch eine Abänderung der Schießordnung im Verordnungswege bedingen wird, an sich und im Zusammenhange mit dem Landesvertcidigungsgesetze für die alte Einrichtung des Schießwesens zeitgemäße und ersprießliche Reformen enthält unv aller Voraussicht nach einen neuen Aufschwung dieser spezifischen Institution der Länder Tirol und Vorarlberg herbeizuführen geeignet ist. Der Wehrausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem Gesetzentwürfe betreffend die Schießstandsordnung wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der k. k. Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textesänderungenj beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen noch solche tangieren, mit der k. k. Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen. 431 53. Beilage zu den stenogr. Berichten des SSorot[berget Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 3. Die k. k. Regierung wird aufgefordert, im Falle als nach den Erfahrungen mehrerer Jahre der aus Staatsmitteln für Schießstandsbauten zugesicherte Betrag nicht auf­ gebraucht würde, eine Erhöhung der Schützengaben vorzunehmen. . 4. Die k. k. Regierung wird aufgefordert, wenn der für die Schützengaben in Aussicht genommene Betrag nicht ganz zur Verwendung gelangt, eine Erhöhung der Schützengaben in Erwägung zu ziehen." Bregenz, den 31. März 1913. AdolfMhomberg, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. &rud o m 0, 91, 2eut1d) in #taoen&, 432 53 A. Beilage gu ben ßeiwgt. Verlebte# beß %omtlberger ßanbtageß* V. (SeffWn ber 10. $er*obe 1912/13. Beilage 53 A. oem . . . wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend die Schießstandsordnung. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Zweck des Schießstandswesens. Das Schietzstandswesen in Tirol und Vor­ arlberg hat im allgemeinen den Zweck, als felbftständiges Institut ohne militärische Eingliederung die Elemente der Landesverteidigung vorzu­ bereiten und auszubilden, im besonderen aber der Landsturmorganisation als Stütze zu dienen. Es genießt als gemeinnütziges und volkstümliches Institut den besonderen Schutz und die Unterstützung der Staatsverwaltung, der Land­ tage und der Gemeinden. Durch das Schietzstandswesen wird das In­ stitut der Landesverteidigung ergänzt. (§ 1 des Gesetzes vom............................. betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vor­ arlberg). § 2. Oberleitung. Die Oberleitung über das Schietzstandswesen in beiden Ländern kommt dem Ministerium für Landesverteidigung zu. 433 53 A, Beilage zu Den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10 Periode 1912/13. Zur Beratung der Durchführungsfragen in Bezug auf die Organisation des Schießstandswesens ist die k. k. Landesverteidigungskommission für das Schießstandswesen und in Wehrange­ legenheiten in Tirol und Vorarlberg berufen (§ 3 des Landesverteidigungsgesetzes). § 3. Unmittelbare Leitung. In jedem der beiden Länder leitet unmittel­ bar der Landesoberstschützenmeister das Schießstandswesen, insoferne es sich nicht um Schieß­ übungen handelt, die von Abteilungen der bewaffneten Macht auf Schießübungsplätzen der Schießstände stattfinden. Der jeweilige Landes­ hauptmann ist Landesoberstschützenmeister und wird durch seinen Stellvertreter im Landes­ ausschusse auch in dieser Eigenschaft vertreten. Ihm werden über seinen Vorschlag vom , Landtage ein Referent und das nötige Hilfs­ personale beigestellt und überdies in Tirol 6, tn Vorarlberg 3 Vertrauensmänner zur Ver­ handlung wichtiger Angelegenheiten beigegsben. § 4. Bildung der k. k. Schietzstände. Durch die Vereinigung von wenigstens 20 nach § 10 dieses Gesetzes zum Eintritte berechtigten Personen ein und desselben Ortes oder benach­ barter Orte mit dem ausgesprochenen Zwecke, nach dem gegenwärftgen Gesetze das Schießwesen zu pflegen, kann ein 1. k. Schießstand gebildet werden. Die bezügliche Eingabe ist der zuständigen politischen Bezirks-Behörde vor­ zulegen und seitens derselben begutachtend an den Landesoberstschützenmeister weiterzuleiten. Dieser trifft im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando und der Statt­ halterei die Entscheidung. Ein aus diese Weise gebildeter k. k. Schieß­ stand, dessen Mitglieder Standschützen genannt werden, besteht so lange, als die vorgenannte Zahl derselben vorhanden ist und überhaupt kein gesetzliches Hindernis des Fortbestandes eintritt. Treten solche Fälle ein, so obliegt die bezüg­ liche Begutachtung, beziehungsweise Wahr­ nehmung der zuständigen politischen BezirksBehörde. Die Entscheidung über die Auflösung 434 5$ A. Beilage zu den steuogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10 Periode 1912/13. oder den Fortbestand trifft der Landesobersb­ schützenmeister im Einvernehmen mit dem Landes­ verteidigungskommando und der Statthalterei endgültig. Über das Vermögen aufgelöster Schießstände hat, sofern nicht besondere Vorbehalte bestehen, der Landesoberstschützeilmeister im Einoernehrüsn mit dem Landesverteidigungskommando die erforderlichen Verfügungen für Zwecke des Schießstandswesens des betreffenden Landes gu treffen. § 5. Aufgabe der k. k. Schießstände. Die k. k. Schießstände, die gemäß § 17 des Landesverteidigungs-Eesetzes landsturmpflichtige Körperschaften sind, haben die Aufgabe, das gesamte Schießwesen für die Zwecke der Landes­ verteidigung zu fördern, junge Schützen heran­ zubilden, den Eemeinsinn der Schützen für die Verteidigung des Vaterlandes und die Kaiser­ treue zu beleben und zu pflegen. Zu diesem Behufe sind auch Jungschützenschulen zu errichten, welche den Zweck haben, diese Kategorie von Standschützen im Gebrauche des Armeegewehres zu schulen und im mili­ tärischen Schießwesen vorzubilden. § 6. Benennung der k. k. Schießstände. Die Schießstände Innsbruck und Bregenz führen den Titel: „K. k. Landeshauptschietzstand", die Schießstände am Sitze der politischen Bezirksbehörden den Titel „K. k. Hauptschießstände", die in den Hauptorten der Gerichts­ bezirke gelegenen Schießstände heißen „K. k. Bezirksschietzstände", alle übrigen „K. k. Eemeindeschießstände". Die Landeshauptschießstände und die Hauptschießstände gelten für die betreffenden Gerichts­ bezirke auch als Bezirksschießstände beziehungsweise für die betreffenden Gemeinden als Gemeindeschießstände. Das letztere gilt auch von den Bezirksschießständen. § 7. Gegenseitiges Verhältnis der k. k. Schieß­ stände. Die Rangsordnung der k. k. Schießstände richtet sich nach der im vorstehenden Paragraphe festgelegten Reihenfolge. 435 53 A. Beilage zu den flenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Gleichwohl sind die einzelnen Schietzstände von einander unabhängig. Nur wenn es öffentliche Zwecke, beziehungs­ weise Zwecke der Landesverteidigung erfordern, kann durch den Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem k. I. Landesverteidigungs­ kommando ein bestimmtes Verhältnis der Unterund Uberordnung derselben verfügt werdm. Zur Vereinigung mehrerer k. k. Schietzstände zu einem Schützenbunde behufs regerer Pflege des Schietzwesens ist die Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters einzuholen, welcher das Einvernehmen mit dem Landesverteidigungs­ kommando und der Statthalterei zu pflegen hat. § 8. Rechte der k. k. Schietzstände. Die Rechte eines k. k. Schietzstandes sind: a) Das Recht der Führung des Reichsadlers aus der Vorderseite der Fahne, dem Schilde, den Drucksorten, der Stampiglie und dem Siegel. Auch ist gestattet, aus der anderen Seite der Fahne das Tiroler-, beziehungs­ weise das Vorarlberger Landeswappen anzubringen; h) die Portofreiheit für den dienstlichen Schriftenwechsel und die dienstlichen Sen­ dungen in dem durch das Gesetz über die gebührenfreie Benützung der k. k. Post­ anstalt (Portofreiheit) vom 2. Oktober 1865, R. G. Bl. Nr. 108, festgesetzten Umfange; c) die Stempel- und Eebührenfreiheit auf Grund und nach Matzgabe der Tarifpost 75, lit. a, des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50; d) das Recht zur Abhaltung von Freischietzen in Gemätzheit der betreffenden Vorschriften; e) der Anspruch auf Bestgaben aus Staats­ mitteln und anfällige freiwillige Bestgaben aus Landes- und Gemeindemitteln; f) der bedingte Anspruch auf Beiträge zur Errichtung der Baulichkeiten und zur Erwerbung des nötigen Grundes oder des Rechtes zu dessen Benützung für Schietzzwecke; g) der bedingte Anspruch auf ärarische Waffen, deren Zuweisung vom Landesverteidigungs­ kommando aus den vom Ministerium für 436 53 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Landesverteidigung hiezu gewidmeten Vor­ räten erfolgt; h) der Anspruch auf den Bezug von Muni­ tion aus ärarifchen Vorräten um den Erzeugungspreis (§ 13:2); i) zur höheren Ehrung patriotischer pnd kirch­ licher Feierlichkeiten sowie zur Pflege des Schietzwesens mit Fahne und Gewehren in entsprechender Formation korporativ aus­ zurücken und Hiebei "bte militärischen Hornund Trommelsignale zu gebrauchen. Die näheren Bestimmungen über Formation, Offiziere und Chargen und deren Abzeichen, ins­ besondere auch hinsichtlich der Anbringung der Allerhöchsten Jnitialien werden im Verordnungs­ wege getroffen. § 9. Pflichten der t k. Schietzflände. Die Pflichten eines k. k. Schietzstandes sind im wesentlichen folgende: a) Jeder k. I. Schietzstand mutz für seine Schietzübungen einen den bezüglichen Vor­ schriften entsprechenden Schietzübungsplatz als Eigentum oder sonst verfügbar haben und zwar womöglich mit mindestens zwei Distanzen. Die mindeste Entfernung hat 150 Meter (200 Schritte) zu betragen und ist die Errichtung von Scheibenständen bis zu 450 Metern (600 Schritten) anzustreben. b) Jever k. k. Schietzstand mutz seinen Schietz­ übungsplatz, dessen Eignung vorausgesetzt, in folgenden Fällen zur Verfügung stellen: 1. für die Schietzübungen der Mittel- und Fachschulen; 2. ebenso den in den betreffenden Orten garnisonierenden oder dort übenden Truppen. Die Bedingungen über die Zeit der Benützung und die den k. k. Schiehständen zu bewilligenden Entschädigungen werden durch das k. k. Landesverteidigungskommando im Einvernehmen mit dem Landesoberst­ schützenmeister festgesetzt; 3. patriotischen Körperschaften fallweise zur Abhaltung von Schietzübungen gegen eine angemessene Entschädigung; Hiebei hat jedoch die Schietzstandsvorstehung die Schietzübungen selbst zu leiten. 437 53 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. c) Aus den I. I. Schießständen darf von den Standschützen bei Schießen um Bestgaben aus Staats-, Landes- oder Eemeindemitteln, dann aus der Schießstandskasse nur mit den in der Schießordnung bestimmten Gewehren geschossen werden. Für alle Schießübungen sind die Bestimmungen der Schießstandsordnung und die besonderen Vorschriften der Schießordnung maßgebend. § 10. Eintritt in einen k. k. Schießstand, Der Eintritt in einen k. k. Schießstand und die Übernahme der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt durch die Einverleibung sImmatrikulierung) in das vorn Schießstandr zu führende, im Verordnungswege vorzuschrei­ bende Matrikelbuch. Jeder Tiroler und Vorarlberger, welcher das 17. Lebensjahr vollendet hat und die zum Schießen erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit besitzt, ist berechtigt, in einen k. 1 Schießstand einzutreten. Zur Jmmatrikulierung bei gleichzeitiger Auf­ nahme in eine vorschristsgemäß organisierte Jungschützenschule genügt, die vorerwähnte Tauglich­ keit vorausgesetzt, das vollendete 16. Lebensjahr. Andere innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie heimatberechtigte Personen, die den übrigen Anforderungen dieses Gesetzes ent­ sprechen, können ebenfalls immatrikuliert werden. Ausgeschlossen vorn Eintritte sind: 1. Alle unter Kuratel stehenden Personen, 2. Personen die wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Be­ truges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464, 512 St. ©.), wegen der im § 1 des Gesetzes vorn 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47 und im § 1 des Gesetzes vorn 25. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 78 bezeichneten Straftaten, oder wegen Über­ tretung der §§ 1, 2, 3|, 4 und 5, vorletzter Absatz, des Gesetzes vorn 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89 zu einer Strafe verurteilt worden sind; ferner Personen, die wegen eines Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung nach den §§ 285 bis 292, dann 296 und 297 St. G., einer Übertretung nach den §§ 298 oder 515 438 53 A. Beilage zu den stenogr. Belichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13 St. ©., endlich wegen eines Vergehens nach den Art. IV. und IX. des Gesetzes vom 17. De­ zember 1862, R. G. Bl. Nr. 8 vom Jahre 1863 verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6 3. 1. bis 10. des Gesetzes vom 15. No­ vember 1867, R. G. Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von 10 Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünf­ jährigen Strafe verurteilt wurde und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. 3. Personen, die wegen eines Vergehens nach den §§66 bis 69 des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912. R. G. Bl. Nr. 128 zu einer Strafe ver­ urteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe. 4. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis nach Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht, beziehungsweise nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt. 5. Personen, denen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die betreffenden Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahrsn nach der gerichtlichen Ver­ fügung. 6. Personen, die wegen Trunkenheit oder Trunksucht aus Grund des allgemeinen Straf­ gesetzes oder anderer noch einzuführender Gesetzesbestimmungen mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe. Vor Ablauf der erwähnten Fristen kann jedoch der Landesoberstschützenmeister im Ein­ vernehmen mit der Statthalterei und dem Landesverteidigungskommando den Eintritt, beziehungsweise den Wiedereintritt in einen k. l. Schietzstand bewilligen. Die Einverleibung kann überdies Personen verweigert werden, welche die öffentliche Meinung als hiezu unwürdig bezeichnet. Die Einverleibung kann nur bei einem k. k. Schietzstande und zwar in der Regel bei jenem erfolgen, welcher dem Wohnorte des betreffenden Schützen am nächsten gelegen ist. 439 53 A. Beilage zu den stenogr. Benchten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10 Periode 1912/18. Es ist jedoch gestattet, wenn besondere Gründe dafür sprechen und die betreffenden Schießstandsvorstehungen einverstanden sind, die Einverleibung behufs Teilnahme und Zahlung für die regel­ mäßigen Schießübungen entweder zeitlich oder ständig auf einen anderen k. k. Schießstand ohne neuerliche Entrichtung der Einverleibungsgebühr übertragen zu lassen. Aktiv dienende Angehörige der bewaffneten Macht, der k. I. Gendarmerie und der 11. Grenzfinanzwache können unbeschadet der Rechte und Pflichten ihres Standes in einen k. k. Schieß­ stand eintreten. Für die Einverleibung ist eine besondere Gebühr zu entrichten. Die Einoerleibungsgebühr darf bei den Landeshauptschießständen 3 K, bei den Haupt- und Bezirksschießständen 2 K und bei den Eemeindeschießständen 1 K nicht übersteigen. Dieselbe kann unbemittelten Cintrittswerbern von der Vorstehung erlassen werden. Als Bestätigung der Einverleibung und als Legitimation sind Matrikelscheine nach dem im Verordnungswege vorzuschreibenden Formulare auszufolgen. Den Schießständen ist es gestattet, mit Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters einen Jahresbeitrag festzusetzen. Gegen die von der Schießstandsvorstehung getroffene Verfügung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme ist die Berufung innerhalb 14 Tagen an den Landesoberstschützennreister zulässig, welcher endgültig entscheidet. § 11. Den Immatrikulierten gleichgestellte Per­ sonen, Ehrenmitglieder. Sämtliche aktive Offiziere der bewaffneten Machl und der Gendarmerie, die Beamten der Erenzfinanzwache, dann die aktive Mannschaft derjenigen Truppenkörper, die sich aus Tirol und Vorarlberg ergänzen oder dort garnisonieren, der Gendarmerie und der Erenzfinanzwache sind bei den kaiserlichen Fest- und Freischießen, auch im Falle sie nicht Mitglieder eines k. k. Schießstandes sind, wie solche zu betrachten. Personen, die innerhalb der österreichisch-unga­ rischen Monarchie heimatberechtigt sind und sich um das Schießstandswesen besonders verdient gemacht 440 53 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlderger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. haben, können nach vorher eingeholter Zustimmung des Landesoberstschützenmeisters zu Ehrenmit­ gliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben aus Kaiser- oder Schützengaben nur als immatrikulierte Standschützen Anspruch. 12. Pflichten der Mitglieder. Den Mitgliedern der k. k. Schießstände obliegt: 1. Die Befolgung der Schieß standsordnung und der bezüglichen Durchführungsvorschriften im allgemeinen, die dem Geiste dieses Gesetzes entsprechende und für die Erreichung der Zwecke des Schießstandswesens erforderliche Unter­ ordnung gegenüber den Schießstandsbehörden und die Botmäßigkeit gegenüber den Vorstehungen und deren Organen. Im besonderen müssen die Standschützen: 2. regelmäßig in jedem Kalenderjahre an wenigstens 4 Übungen des eigenen Schießstandes schießvrdnungsmäßig teilnehmen, wobei der Vor­ stellung bei nichtentsprechenden Schießleistungen das Recht zusteht, die Übung als ungültig zu erklären. 3. bei diesen Schießübungen im ganzen wenigstens 60 Schüsse abgeben. 4. Standschützen, welche die Enthebung von der Wasfenübung (§ 13:6) anstreben, müssen Hiebei mit dem Normalgewehre ein bestimmtes Programm durchschießen und gewisse Bedin­ gungen erfüllen; die Festsetzung des Programmes und der Bedingungen erfolgt über Antrag des Landesverteidigungskommandos vom Ministerium für Landesverteidigung, wobei jedoch das Lebens­ alter, von dessen Vollendung an die Jahre der erfüllten Standschützenpflicht anzurechnen sind, nicht höher als im § 10, 2. Absatz, festgesetzt werden darf. Wenn ein Standschütze ohne genügende Recht­ fertigung den besonderen Verpflichtungen ein Jahr lang nicht nachkommt, .so entfällt außer dem Verluste der eventuellen Begünstigungen nach § 13: 6 für ihn auch der Anspruch auf die nächstjährigen Schützengaben und ist dies im Matrikelbuche anzumerken. Wer aber zwei Jahre nacheinander, ohne genügende Rechtfertigung, die vorgeschriebenen Schießübungen nicht mitmacht, wird als aus­ getreten betrachtet und muß aus der Matrikel 441 § 53 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. gelöscht werden; auch hat er im Falle der Wiederaufnahme neuerdings die Matrikelgebühr zu entrichten. Standschützen jedoch, welche das 42. Lebensjahr vollendet haben und durch wenigstens 15 Jahre ihren Verpflichtungen nachgekommen sind (Alt­ schützen), wird die weitere Teilnahme am Schießen freigestellt; sie genießen dieselben Rechte wie die aktiven Standschützen. AIs Nachweis für die Erfüllung der vor­ stehenden Pflichten ist für jeden Standschütz en ein Schießbuch zu führen; die näheren Bestim­ mungen werden im Verordnungswege getroffen. § 13. Rechte der Standschützen. Die Mitglieder eines k. k. Schießstandes haben folgende Vorrechte: 1. Den Anspruch aus die Schützengaben des eigenen Schießstandes und auf die Beste der kaiserlichen Fest- und Freischießen. 2. Den Anspruch auf den Bezug von Muni­ tion um den Erzeugungspreis für den eigenen Bedarf sowie den bedingten Anspruch aus ärarische Waffen. (§ 8, g und h.) 3. Das Tragen eines eigenen Abzeichens nach Vorschrift der Schießordnung. 4. Das Tragen der etwa bei der Truppe erworbenen Ober-, beziehungsweise Scharfschützen­ auszeichnung. 5. Den Anspruch aus das mit Allerhöchster Entschließung vorn 26. November 1908 gestiftete Ehrenzeichen für 25-, beziehungsweise 40 jährige verdienstliche Mitgliedschaft bei einer landsturmpflichtigen Körperschaft. ' 6. Den Anspruch auf Begünstigung bezüglich der Waffenübungen nach § 11 des Landes­ verteidigungsgesetzes. § 14. Austritt und Ausschließung. Der Austritt aus dem k. I. Schießstande ist jedem Mitgliede infolange gestattet, als nicht bereits Einleitungen zu dessen Ausschließung getroffen sind. Die Ausschließung erfolgt: a) wenn die die Aufnahme in einen Schießstand hindernden oder für die Verweigerung 442 53 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10 Periode 1912/13. der Einverleibung vorgesehenen Umstände (§ 10) eintreten oder b) wenn mit einem Disziplinarerkenntnisse die Ausschließung ausgesprochen wurde. Bei rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen tritt die Ausschließung als unmittelbare Rechts­ folge ein. Die Schießstandsvorstehung hat den Matrikelschein einzuziehen und die Streichung im Matrikelbuche vorzunehmen; sie trägt im Unter­ lassungsfälle die Verantwortung für die hiedurch hervorgerufenen Benachteiligungen der Stand­ schützen. Den Ausgeschlossenen ist das Betreten aller k. k. Schießstände in Tirol und Vorarlberg, beziehungsweise jenes Schießstandes, auf welchen allein sich die Ausschließung bezieht, verboten. Austritt und Ausschließung sind nicht zulässig, wenn der Landsturm aufgeboten ist. § 15. Die Vorstehung. Jeder k. k. Schießstand hat sich eine Vor­ stehung zu wählen. Diese besteht bei sämtlichen Schießständen aus je einem Oberschützenmeistsr, einem I. und einem H. Unterschützenmeister; dann bei den Landeshauptschießstjänden aus 12, bei den Haupt-, beziehungsweise Bezirksschießständen aus 6, bei den Eemeindeschießständen aus 3 Schützenräten. Von den Mitgliedern jeder Schisßstjandsvorstehung muß mindestens ein Drittel eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzeit aus­ weisen. In jenen Garnisonsorten der Kaiserjäger und der Landesschützen, wo !. k. Schießstände sich befinden, hat der rangshöchste Kommandant dieser Truppen Sitz und Stimme in der betreffenden Schießstandsvorstehung. Die Dienstleistung der Mitglieder der Schieß­ standsvorstehung ist Ehrenamt und als solches unentgeltlich. Hiedurch sind jedoch Entlohnungen für spezielle Dienstleistungen, welche nicht unmittel­ bar zur Obliegenheit der Schießstandsvorstehung gehören, nicht ausgeschlossen. § 16. Wahl der Vorstehung. Für den Vorgang bei der Wahl wird ein eigenes Wahlnormale erlassen, welches der Ge­ nehmigung seitens des Ministeriums für Landes443 53 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10 Periode 1912/13. Verteidigung bedarf. Die Gesamtvorstehung wird durch die Standschützen (§§ 10 untn 11) unter Lei­ tung des vom Landesoberstschützenmeister be­ stimmten Kommissärs gewählt. Die gewählten Vorstehungsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Ober- sowie die beiden Unterschützenmeister; von diesen Funktionären muß mindestens einer eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzeit ausweisen. Der Wahlkommissär bringt das Ergebnis der Wahl dem Landesoberstschützenmeister behufs Bestätigung zur Kenntnis. Die Bestätigung kann verweigert werden, wenn die Wahl auf Personen gefallen ist, die nach dem Ermessen des Landesoberltschützenmeisters für dieses Amt nicht ge­ eignet sind. Gegen die Entscheidung des Landesoberstschützenmeisters ist innerhalb einer 14 tägigen Frist die Berufung an die k. k. Landesverteidi­ gungskommission zulässig, welche endgültig ent­ scheidet. Im Falle der rechtskräftig gewordenen Ver­ weigerung der Bestätigung der Vorstehungs­ mitglieder oder der aus ihrer Mitte gewählten Ober- und Unterschützenmeister, verlieren die Nichtbestätigten die Wählbarkeit in die Schießstandsvorstehung für die Dauer einer Amtsperiode. § 17. Wirkungskreis der Vorstehung. Der Vorstehung steht die Leitung aller An­ gelegenheiten des Schießstandes zu. Im be­ sonderen obliegt ihr die Leitung der Schießübungen, die Besorgung des Munitions- und Waffenwesens, die Handhabung der Disziplin, die Instandhaltung der Schießstandsbaulichkeiten und des Schießgerätes, die Vermögensverwaltung, die Führung des Matrikelbuches und die Ausfertigung der Schießbücher sowie auch deren Be­ stätigung behufs Erlangung von Waffenübungsbegünstigungen nach § 11 des Landesverteidi­ gungsgesetzes. Eine weitere Ausgabe der Schießstandsvorstehung ist es, Iungschützenschulen nach den diesbezüglich zu erlassenden Durchführungsvor­ schriften abzuhalten und die Schießübungen der Mittel- und Fachschüler werktätig zu unterstützen, ferners im Falle des Bedarfes bei der Einrückung des Landsturmes den Behörden an die Hand zu gehen. 444