19121004_ltb00251912_Landesausschussbericht_Regierungsvorlage_Wasserrechtsgesetz

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Letzte Änderung 05.07.2021, 13:55
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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25. Beüaae zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Beilage 35. Bericht des tandesausschuffes über die Regierungsvorlage betreffend das Wasserrechtsgesetz. Hoher Landtag! Die dem Landesausschusse in der Landtagssitzung vom 26. September 1911 zugewiesene Regierungsvorlage bett essend das Wasserrechtsgesetz wurde von diesem dem Landesausschußsubkomitee zur Vorberatung und Berichterstattung übergeben. Das Subkomitee hat diesen Gegenstand in mehreren Sitzungen einer eingehenden Beratung unterzogen. Zu dielen Beratungen wurden Vertreter verschiedener' Korporationen beziehungsweise berufsständiger Organisationen eingeladen. Infolgedessen haben an den Verhandlungen teilgenommen: a) von Seite des vorarlbergischen Wasserkrafikomitees Herr Altbürgermeister Dr. Peer und Herr Ingenieur Loacker; b) von der Handelskammer Herr Sekretär Dr. Karrer; c) vom Landeskulturrate Herr Präsident Theodor Rhomberg und d) vom Bunde der Industriellen dessen Obmann Herr Julius Rhomberg. Das Resultat der Beratungen ist in dem anliegenden Gesetzentwürfe zum Ausdrucke gebracht. Aus demselben ist zu ersehen, daß an der Regierungsvorlage in nachbezeichneten Paragraphen Änderungen vorgenommen wurden und zwar: §§ 10, 12, 16, 21, 24, 25, 26, 31, 45, 46, 50, 53, 54, 57, 60, 76, 80, 81, 86, 87, 91, 92, 105, 109 und 112. Ebenso wurden die Artikel VI, IX und X abgeändert. Aus einem Vergleiche der angeführten Parapraphe und Artikel des gegenwärtigen Gesetz­ entwurfes mit den bezüglichen der Regierungsvorlage ist der Wortlaut der vorgenommenen Änderungen zu entnehmen. Da voraussichtlich der Landtag diese Vorlage einem Ausschuffe zur Vorberatung zuweisen dürfte, kann im dermaligen Stadium von einer Begründung der vorgenommenen Änderungen wohl abgesehen werden. Der Landesausschuß stellt den Antrag: „Der hohe Landtag wolle dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend das Wafferrechtsgesetz die Zustimmung erteilen." Bregenz, am 4. Oktober 1912. Für den Landesausschuß: Jodok Fink, Referent. Druck von I. 91. Deutsch in Bregen, 111 A» Beilage gn Den ftenogr. 0enc$ten Deß )BorarI6erger Wanbtageß* V. @ef|ton ber 10* $enobe 1913 Beilage 25 A. Wasserrechtsgesetz »««.... wirksam für das Land Vorarlberg. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Dieses Gesetz tritt an dem durch Verordnung der Regierung festzusetzenden Tage, spätestens aber mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden zweiten Kalenderjahres in Kraft. Absah 2. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Ge­ setzes treten alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf Gegenstände dieses Gesetzes beziehen und mit dessen Bestimmungen im Widersprüche stehen, außer Kraft. Artikel II. Unberührt bleiben insbesondere: 1. Die Vorschriften der kaiserlichen Verord­ nung vom 16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852, (Eisenbahnbetriebsordnung); 2. die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, betreffend die Erteilung von Konzessionen für Privateisenbahnbauten; 3. die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen; 4. die Vorschriften des allgemeinen Berg­ gesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146, 113 1 Absatz l. 35 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. und des Gesetzes vom 21. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 77, über die Einrichtung und den Wirkungs­ kreis der Bergbehörden; 5. die wasserrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues; 6. die Vorschriften des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern; 7. die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 1901, R. G- Bl. Nr. 66, betreffend den Bau von Wasferstraßen und die Durchführung von Flußregulierungen. Artikel III. Absatz i. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wafserbenützungs- oder sonstigen, auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiermit verbun­ denen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Absatz 2. Der Bestand und Umfang solcher Rechtsver­ hältnisse ist nach den früheren Gesetzen zu be­ urteilen, die Ausübung und das Erlöschen der Rechte sowie das Verfahren richten sich nach diesem Gesetze. Absatz 3. Der nach § 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 93, geschützte Besitzstand bleibt unberührt. Artikel IV. War bezüglich eines Ansuchens um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Verfahren durch Ausschreibung der Verhandlung bereits eingeleitet, so haben die abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 107 keine Anwen­ dung zu finden; solche Angelegenheiten sind auch im Berufungsverfahren nach dem Gesetze vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, zu beurteilen und zu entscheiden. Artikel V. Absatz l. Für die beim Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes schon geübten Wassernutzungen und bestehenden Wasseranlagen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der behördlichen Bewilligung unterliegen, jedoch nach den frü­ heren Gesetzen einer solchen nicht bedurften, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich. 114 A* Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Absatz 2. Absatz 3. Absatz 4. Absatz 5. Absatz 6. Absatz 7. V. Session der 10. Periode 1912. Derartige Wasserbenützungsrechte sind binnen einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist aus Anmelden des Berechtigten oder auf Grund amtswegiger Erhebungen in das Wasserbuch ein­ zutragen. Die Behörde hat vor Eintragung in das Wasserbuch festzustellen, ob und inwieweit für die in Frage stehende Wasserbenützung nach den früheren gesetzlichen Vorschriften eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war und bejahenden Falles dies der Partei unter Hinweis auf § 117 dieses Gesetzes mit der Aufforderung bekanntzugeben, binnen einer nicht unter acht Wochen zu bestimmenden Frist um die nach­ trägliche Bewilligung nach Maßgabe der Bestim­ mungen dieses Gesetzes anzusuchen. Wasserbenützungsrechte, welche nach den Be­ stimmungen des Gesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, in das Wasferbuch einzutragen gewesen wären, deren Eintragung aber bis zum Wirksamkeitsbeginne des gegenwärtigen Gesetzes unterlassen wurde, sind nachträglich auf An­ meldung oder von Amts wegen zur Eintragung zu bringen. Wenn der Bestand und Umfang des Rechtes nicht durch Urkunden oder sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erwiesen wird, hat die politische Behörde in einem nach den Bestimmungen des VI. Abschnittes durchzu­ führenden Verfahren die erforderlichen Fest­ stellungen vorzunehmen. Ergibt sich hierbei, daß die fragliche Wasserbenützung der nach den früheren Vorschriften erforderlich gewesenen Be­ willigung ganz oder teilweise entbehrt, so ist nach Anordnung des dritten Absatzes vorzu­ gehen. Inwieweit in den Fällen der Absätze 8 und 4 eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist nach jenen gesetzlichen Vorschriften zu beur­ teilen, welche in Geltung standen, als die frag­ liche Wasserbenützung, beziehungsweise deren Erweiterung oder Abänderung eintrat. Die näheren Bestimmungen über die nach­ trägliche Ergänzung der Wasferbücher sind dem Verordnungswege vorbehalten. Artikel VI. Absatz i. Die auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, 115 l* 35 A* Beilage gu ben ftenogr. 0ert4fen be8 %oiarsberger 8anbtage&. V. 6efßon ber 10. $enobe 1912. gebildeten Wassergenossenschaften sind verpflichtet, ihre Statuten binnen einer Frist von einem Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes den Bestimmungen desselben anzupassen und die geänderten Statuten der politischen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Unterläßt es die Genossenschaft, dieser Verpflichtung rechtzeitig nachzukommen, so sind die erforderlichen Ab­ änderungen von der politischen Behörde von Amts wegen vorzunehmen. Absatz 2. Die Regierung kann nach Einvernehmung des Landesausschusses im Verordnungswege nähere Bestimmungen über die Statuten und die Geschäftsführung der Wassergenossenschaften erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist dem Landeskulturrate Gelegenheit zur Äußerung zu bieten. Absatz 3. Den Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Ausnützung oder Abwehr der Gewässer, welche vor Inkrafttreten des im Absätze 1 bezeichneten Gesetzes entstanden sind, steht es frei, den Bestimmungen der §§ 64, 68, 69 und 75 durch Beschluß sich zu unterwerfen. Dieser Beschluß ist der zuständigen politischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Artikel VII. Die Regierung ist ermächtigt, die Art und Weise der Heranziehung von Sachverständigen auf dem Gebiete des wasserrech.lichen Verfahrens im Verordnungswege zu regeln und hierbei fest­ zustellen, in welchen Fällen und in welcher Weise den Parteien ein Einfluß auf die Wahl der Sachverständigen einzuräumen ist. Absatz 2. Desgleichen ist die Regierung ermächtigt, im Verordnungswege nähere Bestimmungen über die Wahrnehmung und Vertretung der öffentlichen Interessen im wasserrechtlichen Verfahren zu treffen. Artikel VIII. Absatz i. Absah 1. Zum Zwecke der Schaffung einer Übersicht über die vorhandenen Wasserkräfte und behufs Förderung ihrer rationellen Ausnützung ist vom hydrographischen Zentralbureau im Ministerium für öffentliche Arbeiten ein Wasserkraftkataster zu führen. Absatz 2. Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Wasserkraftkatasters sind im Verordnungswege zu erlassen. 116 ( 25 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10 Periode 1912 Absatz 3. Behufs Durchführung der für die Anlegung und Eoidenthaltung des Wasferkraftkatasters notwend'gm Erhebungen steht den Organen des hydrographischen Dienstes das Recht des Zu­ trittes zu allen Wasseranlagen nach vorheriger Anmeldung beim Unternehmer oder dessen Stell­ vertreter zu Die genannten Organe sind von der vorgesetzten Behörde mit einem den erhal­ tenen Auftrag zur Durchführung der Erhebungen beurkundenden Nachweise zu versehen. Artikel IX. Die Regierung ist ermächtigt, nach Anhörung des Landeskulturrates im Einvernehmen mit dem Landesausschusse im Verordnungswege nähere Vor­ schriften über die Anlage, Erhaltung, Benützung und Auflassung von Teichen zu treffen. Absatz 2. Unter Teichen im Sinne des Gesetzes sind nur künstlich hergestellte obertäqige Wasseransamm­ lungen, jedoch nicht die im Zusammenhange mit Wasserkraftanlagen hergestellten Wasseransamm­ lungen zu verstehen Absatz l. Artikel X. Absatz l. In dem von den Eisenbahnbehörden nach den Eisenbahnvorschriften durchzuführenden Verfahren sind, soferne Wasserbauten oder Wasserbenützungs­ anlagen in Betracht kommen, auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses.Gesetzes anzuwenden. Absatz 2 Kommt in einem nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes durchzuführenden Verfahren der Bestand oder Umfang eines Wasserrechtes in Frage, so ist die Entscheidung hierüber von der Eisenbahnbehörde im Einvernehmen mit dem Acker­ bauministerium zu fällen. Absatz 3. Zur Bewilligung für die Wasserentnahme aus obertägigen Gewässern und für die Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers sind auch bei den im Absätze 1 bezeichneten Anlagen die Wasserrechtsbehörden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berufen. Absatz 4 Für Wasserbauten und Wasserbenützungsan­ lagen der Eisenbahnen und für Eisenbahnzwecke kann unbeschadet der weitergehenden Bestim­ mungen dieses Gesetzes das Enteignungsrecht unter Anwendung der Vorschriften des Eisenbahn-Ent117 25 A. Beilage zu den sicnogi. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. eignungsgesetzes vom 18. F>bruar 1878, R G Bl. Nr. 30, ausgeübt werden. Absatz 5. Zu den wasserrechtlichen Verhandlungen über Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Be­ nützung eines Gewässers oder zu solchen Maß­ nahmen, welche den Schutz oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines Gewässers bezwecken, sind, wenn hierdurch Eisenbahninteressen berührt werden können, die zuständigen Eisenbahn-Auf­ sichtsbehörden zu laden. Artikel XI. Inwieweit und unter welchen Bedingungen die in diesem Gesetze behandelten Wasseranlagen int Rayon und im Innern der befestigten Plätze zulässig, beziehungsweise an die Zustimmung der militärischen Stellen gebunden sind, wird durch die bezüglichen Vorschriften bestimmt. Artikel XII. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Ackerbauminister im Einvernehmen mit den be­ teiligten Ministern betraut. Erster Abschnitt. Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer. Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; erstere bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 a. b. G. B.). § 2. Absatz l. Alle Gewässer sind öffentliche, insoweit sie nicht infolge gesetzlicher Bestimmung (§ 3) oder be­ sonderer Privatrechtstitel jemanden zugehören. Absatz 2. An öffentlichen Gewässern können weder Eigen­ tums- noch andere Privatrechte geschaffen werden. Das aus einem öffentlichen Gewässer mit der Verpflichtung zur Rückleitung in dasselbe oder zur Einleitung in ein anderes Gewässer abgeleitete Wasser bleibt öffentliches Gewässer. Absatz 3. Die Grenze zwischen dem Bette eines Ge­ wässers und den angrenzenden Grundstücken (Ufer­ linie) bestimmt sich im Zweifel nach dem nor­ malen, das heißt während der längsten Zeit des Jahres dauernden Wasserstande. Die politische Behörde kann die Uferlinie in einem nach den 118 35 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912 Bestimmungen des VI. Abschnittes durchzu­ führenden Verfahren feststellen. Durch diese Feststellung wird der Geltendmachung des auf einem Privatrechtstitel beruhenden Rechtes an den in Betracht kommenden Grundflächen im ordent­ lichen Rechtswege nicht vorgegriffen. § 3. Folgende Gewäsfer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundeigentümer zu: a) das in seinen Grundstücken enthaltene unter­ irdische Wasser (Grundwasser) und das aus seinen Grundstücken zutage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopol unter­ liegenden Salzquellen und der zum Bergregale gehörigen Zementwässer; b) die sich auf feinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlügen ansammelnden Wasser; c) das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder anderen auf Grund und Boden des Grund­ eigentümers befindlichen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Ver­ brauchszwecke abgeleitete Wasser; d) die Abflüsse aus den vorgenannten Ge­ wässern, solange sie sich nicht in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer ergossen haben. § 4. Jnsoferne nichts anderes nachgewiesen wird, sind fließende Privatgewässer als Zugehör der­ jenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maß­ gabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes. Zweiter Abschnitt. Bon der Benützung der Gewässer. § 5. Die Benützung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Absatz 2. Die Benützung eines Privatgewässers ist unter den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen vorbe­ halten, dem es zugehört. Wenn kein anderes nach­ weisbares Rechtsverhältnis obwaltet, so haben bei 119 Absatz i. A5 A, Beilage zu den flenogr. Berichten des Vorurlberger Landtagen. V. Session der 10. Periode 1912. fließenden Privatgewässern die Besitzer jeder der beiden Uferfeiten nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benützung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge. § 6. Absatz i. Die Benützung öffentlicher Gewässer zur Floßund Schiffahrt wird durch die in Floß- und Schiff­ fahrtsakten, in Konventionen, in besonderen Floß-, Schiffahrts-, Strompolizei- und Kanal­ ordnungen sowie in sonstigen Spezialgesetzen und Verordnungen getroffenen Bestimmungen ge­ regelt. Absatz 2. Die politische Behörde kann auch die Be­ nützung fließender Privatgewässer und privater Seen zur Floß- und Schiffahrt durch polizeiliche Anordnungen regeln. § 7. Die Errichtung von Überfuhranstalten unterliegt der behördlichen Bewilliguna, insofern diese Anstalten auf schiff- oder flößbaren Gewässern errichtet oder gewerbsmäßig betrieben werden sollen. Absatz 2. Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für Überfuhren, welche zum Zwecke des Arbeiter- oder Materialtransportes bei Ausführung öffentlicher Bauten vorübergehend errichtet werden. Absatz l' § 8. Die Benützung der Gewässer zur Holztrift wird durch daß Forstgesetz und die Triftordnungen, die Benützung der Gewässer zur Fischerei durch die Fischereigesetze geregelt. Absatz 2. Die Errichtung der Triftanlagen unterliegt überdies der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Absatz 1. Absatz l. § 9. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, ©teilten und Eis, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers und die U'er gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, gegen Beobachtung der Polizeivorschriften an den von dieser Benützung oder Gewinnung nicht 120 25 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. ausgeschlossenen Plätzen ohne besondere behördliche Bewilligung unentgeltlich erlaubt. Absatz 2. Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen und zum Tränken ist, soweit er ohne Verletzung öffentlicher oder privater Interessen oder fremder Rechte mit Benützung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Bewilligung unentgeltlich gestattet. Die Verwaltungs­ behörde kann polizeiliche Anordnungen über diesen Gebrauch treffen. § io. Absatz 1. Jede andere Benützung der öffentlichen Gewässer und der privaten Tagwässer, insofern letztere mit öffentlichen oder fremden privaten Tagwässern im Zusammenhange stehen, sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu erforderlichen Triebwerke, Stauanlagen und sonstigen Vorrichtungen, durch welche auf fremde Rechte, aus das Gesälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer herbeigeführt werden kann, bedarf der Bewilligung der dazu berufenen politischen Behörde. Absatz 2. Zur Erschließung und Benützung des Grundwassers in dem zur Deckung des Haus- und Wirt­ schaftsbedarfes erforderlichen Ausmaße ist der Grund­ eigentümer ohne Bewilligung der politischen Behörde berechtigt. Das gleiche Recht steht dem GrundeigentümerauchzurDeckungdes Wasserbedarfes für gewerb­ liche Betriebe zu, insofern die Erschließung und Be­ nützung ohne Antrieb durch eine elementare Kraft und nicht durch artesische Brunnen erfolgt oder nicht mehr als ein Sekundenliter in Anspruch nimmt, in welchem letzteren Falle eine vorgängige, im Sinne des § 83 ein­ zurichtende Anzeige an die politische Behörde zu machen ist. Für jede andere Benützung des Grundwassers ist die Bewilligung der politischen Behörde einzuholen. Absatz 3. Die Zulässigkeit der Erschließung von Grund­ wasser durch Arbeiten, welche auf Grund einer gemäß dem allgemeinen Berggesetze erlangten Be­ rechtigung vorgenommen werden, ist ausschließlich nach den Bestimmungen des Berggesetzes zu be­ urteilen. Zur Errichtung von Wasseranlagen über Tag hat der Bergwerksbesitzer die Bewilligung der politischen Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. § 11. Bei Erteilung der Bewilligung sind der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenühung zu 121 2 25 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. bestimmen. Hierbei sind nach Erfordernis der Um­ stände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch regelnde und sichernde Bedingungen festzusetzen. § 12. Absatz i. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenützung ist derart zu bestimmen, daß öffent­ liche Interessen (§ 86) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Absatz 2. Als eine Verletzung bestehender Rechte ist eine Veränderung des Wasserstandes fließender Gewässer, von Seen oder des Grundwassers dann nicht an­ zusehen, wenn hierdurch weder eine Beeinträchti­ gung rechtmäßig geübter Wassernutzungen noch des Grundeigentums (§ 4) herbeigeführt wird. § 13. Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung richtet sich einerseits nach dem Bedarfe des Bewerbers, anderseits nach dem Wasserüberschusse, welcher mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand noch verfügbar ist. Absatz 2. Ergibt sich bei bestehenden Anlagen an öffent­ lichen Gewässern ein Zweifel in bezug auf das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wasser­ nutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenützungsrecht höchstens auf den vorhan­ denen Bedarf des Unternehmens erstreckt. Absatz l. § 14. Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung darf in keinem Falle so weit gehen, daß der Anspruch der Gemeinden oder Ortschaften auf Belastung des für die Abwendung von Feuersgefahren und für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke der Wirtschaft ihrer Be­ wohner erforderlichen Wassers verletzt wird. § 15. Bei Anlegung von Gräben, Kanälen und Wasser­ leitungen haben die Unternehmer die notwendigen Brücken, Stege und Durchlässe sowie die zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen herzustellen und zu erhalten. § 16. Absatz i. Fischereiberechtigte können gegen die Bewilligung von Wasserbenützungsrechten nur solche Einwen­ dungen erheben, welche die Hintanhaltung von der Fischerei schädlichen Verunreinigungen der Gewässer, 122 25 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. die Anlegung von Fischwegen und Fischrechen und die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von künstlichen Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise sowie sonstige Maßnahmen im Interesse des Fischbestandes und der Ausübung der Fischerei be­ zwecken, insofern diesen Einwendungen entsprochen werden kann, ohne der anderweitigen Wasser­ benützung eine erhebliche Erschwernis zu verursachen. Absatz 2. Im übrigen steht den Fischereiberechtigten bloß der Anspruch auf angemessene, beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 97 zu ermittelnde Entschädigung zu. § 17. Treten neue Unternehmungen mit schon be­ stehenden Anlagen in Widerstreit, so sind vor allem die rechtmäßigen Ansprüche in bezug auf schon bestehende Anlagen sicherzustellen und erst dann die neuen Ansprüche nach Tunlichkeit zu befriedigen. Handelt es sich um die Entscheidung, ob und in welchem Maße das Wasser demjenigen, welchem es zugehört, entbehrlich sei (§ 50, Absatz 1, lit. a), so ist hierbei auf den wechselnden Wasserstand und bei Triebwerken auf eine entsprechende Wasser­ reserve Rücksicht zu nehmen. § 18. Kommen hinsichtlich öffentlicher Gewässer neue Unternehmungen überhaupt oder bestehende Unter­ nehmungen wegen eines Wasserüberschusses unter sich in Widerstreit, so ist zunächst dasjenige Unter­ nehmen zu berücksichtigen, das dem öffentlichen Interesse dienlicher oder von überwiegender Wich­ tigkeit für die Volkswirtschaft ist. Absatz 2. Wenn die zweckmäßige Ausführbarkeit des als wichtiger erkannten Unternehmens durch Berück­ sichtigung anderer Unternehmungen nicht ausge­ schlossen wird oder wenn bezüglich der überwiegenden Wichtigkeit Zweifel bestehen, so ist das vorhan­ dene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gebrauchs­ zeiten oder durch andere, den Gebrauch entsprechend regelnde Bedingungen in der Art zu verteilen, daß jeder Anspruch bei sachgemäßer Einrichtung der Anlagen und wirtschaftlicher Wasserbenützung soweit als möglich befriedigt wird. Absatz 3. Können aber nicht alle Bewerber beteilt werden, so sind vorzugsweise jene Ansprüche zu berück­ sichtigen, welche die vollständigere Erreichung des angestrebten Zweckes und die mindeste Belästigung Dritter voraussehen lassen. 2* 123 Absatz i. &5A, Beilage gn öen flenogi* #ertd#en be& ^orarlberger lfanbtage&. V. (Session ber 10, $eriobe 1912. Absatz 4. Die für die Verteilung des Wassers in den Absätzen 2 und 3 aufgestellten Grundsätze sind unter Wahrung des nach § 14 den Gemeinden, beziehungs­ weise Ortschaften zustehenden Anspruches sinngemäß anzuwenden, wenn wegen eingetretenen Wasser­ mangels bereits bestehende Wasserbenützungs­ ansprüche nicht vollständig befriedigt werden können Hierbei sind bestehende übereinkommen über die Verteilung des Wassers vor allem zu schützen. § 19. Bei Triebwerken an öffentlichen Gewässern kann die politische Behörde die infolge regelmäßiger periodischer Betriebseinstellungen oder infolge Still­ standes der Werke an Sonntagen oder zur Nachtzeit ungenützt abfließende Wassermenge innerhalb der Zeit der Betriebsunterbrechung für Zwecke der land­ wirtschaftlichen Benützung des Gewässers vergeben, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung des ordnungs­ gemäßen Betriebes der Werke oder anderer bestehen­ der Rechte hervorgerufen wird. Absatz 2. Kommen mehrere Bewerber in Betracht, so sind x auf die Verteilung der zu vergebenden Wassermenge die Bestimmungen des § 18, Absatz 2 und 3, sinn­ gemäß anzuwenden. Absatz 3. Bedingt die Einräumung derartiger Benützungs­ rechte eine Änderung der bestehenden Anlagen, so sind die Kosten dieser Änderung von denjenigen zu tragen, welchen die weitere Benützung des Gewässers gestattet wird. Absatz l. § 20. Absatz l. Läßt sich die Benützung des Wassers am zweck­ mäßigsten durch Mitbenützung bestehender Stau- oder Leitungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte verhalten werden, die Mitbenützung zu gestatten, wenn er hierdurch in der Ausübung des ihm zu­ stehenden Wasserbenützungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenützungsrechtes erheischen oder wenn die aus der Mitbenützung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile. Absatz 2. Der Mitbenützungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instand­ haltung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Diese Beträge sind in Ermanglung eines 124 25 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912 gütlichen Übereinkommens von der politischen Behörde auf Grund des Gutachtens von Sach­ verständigen zu bestimmen. Absatz 3. Außerdem hat der Mitbenützungsberechtigte für jeden durch die Einräumung der Mitbenützung verursachten Nachteil Entschädigung zu leisten, welche beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 97 zu ermitteln ist. Absatz 4. Der Wasserkraftverwertung dienende Unter­ nehmungen, welchen — auch abgesehen von der Einräumung eines Mitbenützungsrechtes — aus dem Bestände fremder Stau- oder Leitungsanlagen ein unmittelbarer und wesentlicher Nutzen erwächst, können auf Antrag des Benützungsberechtigten dieser Anlagen verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Instandhaltung zu leisten. Dieser Beitrag ist in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens von der politischen Behörde auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen zu bestimmen. § 21. Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste, und wenn es dieMücksicht auf den geregelten Ablauf des Wassers verlangt, auch der zulässig niederste Wasserstand durch Staupfähle (Normalzeichen, Ham-, Haim- oder Eichpfähle oder Eichstöcke) oder andere bleibende Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, welchem die Benützung dieser Werke und Anlagen zusteht. Das Staumaß muß an einer Stelle, wo es leicht be­ obachtet werden kann und für die Beteiligten zu­ gänglich ist, vorschriftsmäßig und in solcher Weise von den Wasserberechtigten hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. § 22. Die Form der Staumaße und die bei deren Aufstellung zu beobachtenden Vorsichten werden durch Verordnung bestimmt. § 23. Absatz i Sobald das Wasser über die durch das Stau­ maß festgesetzte Höhe wächst, muß der Wasserberechngte durch Offnen der Schleusen sowie über­ haupt durch Wegräumung aller vom Stauwerke verursachten Hindernisse den Wasserabfluß so lange befördern, bis das Wasser wieder auf die normale Staumaßhöhe herabgesunken ist. 125 25 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberg« Landtages. V. Session der 10. Periode 1012. Absatz 2 Absatz l. Absatz 2. Absatz 3. Absatz 4. Absatz 5. Im Unterlassungsfalls sind diejenigen, welche dadurch gefährdet oder benachteiligt werden, vor­ behaltlich des im ordentlichen Rechtswege geltend zu machenden Anspruches auf Schadenersatz, zu verlangen berechtigt, daß dieser Abfluß durch die Ortspolizeibehörde auf Kosten und Gefahr des Säumigen bewerkstelligt werde. § 24. Die Bewilligung zur Benützung eines öffent­ lichen Gewässers kann auf eine bestimmte Zeitdauer eingeschränkt und, insofern es sich um Schiffmühlen oder um Überfuhranstalten (§ 7) handelt, auch gegen Widerruf erteilt werden. Die Bewilligung zur Ausnützung der motorischen Kraft öffentlicher Gewässer ist für Unternehmungen, welche nach ihrem Charakter nur vorübergehend einer Wasserkraft bedürfen, auf die voraussichtliche Dauer des betreffenden Unternehmens, für Bahn­ unternehmungen auf die Dauer des Bahnbetriebes, für Bergbauzwecke auf die Dauer der Bergbau­ berechtigung, für ständige Betriebe des Staates, der Länder und Gemeinden auf die Dauer von 90 Jahren, sonst auf die Dauer von 60 Jahren, gerechnet vom Tage der Betriebseröffnung, zu erteilen. Aus be­ sonders berücksichtigungswürdigen Gründen bei vor­ liegender Zustimmung des Landesausschusses diese Frist statt mit 60 mit 90 Jahren bemessen. Wenn im Sinne des § 20 ein zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers bestimmtes Mitbenützungsrecht an einem nicht befristeten Be­ nützungsrechte verliehen wird, so ist die Dauer des Mitbenützungsrechtes nach Maßgabe der Bestim­ mungen des Absatzes 2 zu bemessen. Wird ein dem Staate, einem Lande oder einer Gemeinde auf die Dauer von 90 Jahren ver­ liehenes Wasserbenützungsrecht innerhalb der ersten 30 Jahre einem privaten Unternehmer überlassen, so beschränkt sich die Dauer des betreffenden Be­ nützungsrechtes auf 60 Jahre, gerechnet vom Tage der Rechtskraft der ursprünglichen Bewilligung. Wird eine Anlage, die auf einem befristeten Wasserrechteberuht, durch eine Elementarkatastrophe zerstört, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der restlichen Dauer des Benützungsrechtes zu, wenn das Ansuchen um Ver­ längerung spätestens drei Monate nach Eintritt des die Zerstörung verursachenden Ereignisses gestellt wurde. Die Gesamtdauer der aus solchen Anlässen gewährten Verlängerungen darf 30 Jahre nicht übersteigen. 126 25 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. Absah 6 Absah 7. Absatz l. Absatz 2. Absah i. V. Session der 10. Periode 1912. Ansuchen um Verleihung einer bereits benützten Wasserkraft können schon 5 Jahre vor Ablauf der Benützungsdauer gestellt werden. Über solche An­ suchen ist das wafferrechtliche Verfahren sogleich durchzuführen. Wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen oder die Wasserkraft nicht für ein wirtschaftlich bedeutenderes Unternehmen in Anspruch genommen wird, so hat der bisher Berechtigte ein Vorzugsrecht. Wenn der von dem Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck für die Einräumung eines Zwangsrechtes im Sinne des § 50, Absatz 3, oder des § 53 oder mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 18 für die Verleihung eines Wasserbenützungs­ rechtes maßgebend erscheint, so ist die Bewilligung an die Bedingung zu knüpfen, daß die Änderung dieses Zweckes nicht ohne behördliche Genehmigung erfolgen dürfe. Die Genehmigung kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zwecke der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. § 25. Die Bewilligung zum Betriebe einer überfuhr ist auf die Person des Bewerbers zu beschränken. Alle anderen Wasserbenützungsrechte sind bei der Verleihung mit einer bestimmten Wasserbenützungs­ anlage oder Liegenschaft zu verbinden. Die Abtrennung solcher Rechte von der ursprüng­ lichen und deren Übertragung auf eine andere Wasser­ benützungsanlage oder Liegenschaft darf nur unter Wahrung der Rechte dritter Personen und mit Bewilligung der zur Erteilung der Benützungs­ befugnis zuständigen Behörde stattfinden. § 26. Tritt abgesehen von Fällen höherer Gewalt ein Schaden ein, weil bei der Bewilligung einer Wasserbenützungsanlage hinsichtlich der Rück­ wirkungen auf bestehende Rechte von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wurde, oder werden durch die Anlage unvorhergesehene Beeinträchti­ gungen fremder Grundstücke oder Schädigungen solcher Anlagen und Baulichkeiten, welche schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden haben, hervorgerufen, so ist der Wasserberechtigte auf Antrag des Beschädigten von der politischen Behörde zu verhalten, auf seine Kosten entweder die zur Abwendung der schädlichen Folgen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen oder aber die entsprechenden Abänderungen an seinem Werke vorzunehmen, soweit 127 25 A. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. dies mit dem ordnungsmäßigen Betriebe der Anlage vereinbar ist und insofern die Kosten hierfür gegen­ über den entstandenen Nachteilen nicht unverhältnis­ mäßig hohe sind. Jedenfalls haftet der Wasserberechtigte (unbeschadet allfälliger Regreßrechte an dritte Personen) für den Ersatz alles vorübergehenden oder bleibenden Schadens. Denjenigen Beschädigten, deren Anlagen und Baulichkeiten erst nach der Er­ richtung des Wasserwerkes entstanden sind, kommt jedoch nur der Anspruch auf Ersatz des vom Wasserberechtigten durch ein Verschulden hervorgerufenen Schadens zu. Absatz 2. Die Ersatzansprüche sind im ordentlichen Rechts­ wege geltend zu machen. Absatz 3. Wenn durch eine Wasferbenützungsanlage un­ vorhergesehene Rückstauungen oder Versumpfungen herbeigeführt werden, welche eine Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse verursachen, so ist in den im Absätze 1 angeführten Fällen der Wasserberechtigte von der politischen Behörde auch von Amts wegen zu verhalten, die zur Abwendung der schädlichen Folgen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 27. Wenn die anläßlich der Bewilligung der Ein­ leitung von festen Stoffen oder von Flüssigkeiten in ein Gewässer vorgeschriebenen Maßnahmen den beabsichtigten Zweck der Hintanhaltung einer öffenliche Interessen, den Gemeingebrauch oder fremde Rechte schädigenden Veränderung der Beschaffenheit des Wassers nicht bewirken, kann die politische Behörde jederzeit die zur Erreichung dieses Zweckes weiter erforderlichen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten anordnen. Absatz l. § 28. Die durch die Bewilligung erworbenen Wasser­ benützungsrechte an öffentlichen Gewässern erlöschen: a) durch den der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; b) durch Ablauf der Zeit bei zeitlichen, durch Widerruf bei widerruflichen Wasserrechten; c) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Ausführung der bewilligten Wasserwerke und Anlagen binnen der in der Bewilligungsurkunde hierzu bestimmten oder aus rücksichts würdigen Gründen verlängerten Frist; d) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenützung nötigen Vorrichtungen, wenn 128 25 A. Beilage zu den flenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. die Unterbrechung der Wasserbenützung über drei Jahre gedauert hat; e) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasser­ benützungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 24, Absatz 7 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. Absatz 2. War nach erfolgter Herstellung und Inbetrieb­ setzung einer genehmigten Anlage zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers Der ordnungs­ gemäße Betrieb während drei aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen der Erlöschung nach Absatz l, lit. d vorliegen, so kann dem Berechtigten von Amts wegen oder auf Antrag des Landesausschusses, der Gemeinden oder anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wieder­ aufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes mit der Androhung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist Die Genehmigung als erloschen werde erklärt werden. Absatz 3. Die Erlöschung eines Wasserbenützungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch die Erlöschung eines nach § 20 entstandenen Mitbenützungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen der Erlöschung eines Wasserbenützungsrechtes bleibt das Mitbenützungsrecht nach Maßgabe des § 24, Absatz 3 für die restliche Dauer des ursprünglichen Benützungs­ rechtes erhalten, wenn der Mitbenützungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instand­ haltung der ursprünglichen Anlage übernimmt. § 29. Beabsichtigt der Unternehmer die Wiederher­ stellung einer zerstörten Wasserbenützungsanlaae, so hat er innerhalb der im § 28, Absatz 1, lit. d bezeichneten Frist hiervon die Anzeige unter Vor­ lage der auf die wiederherzustellende Anlage bezughabenden Pläne zu erstatten. Durch diese Anzeige wird der Ablauf der im § 2%, Absatz 1, lit. d angegebenen Frist gehemmt Die politische Behörde hat in einem nach den Bestimmungen des VI. Ab­ schnittes durchzuführenden Verfahren festzustellen, ob die beabsichtigte Wiederherstellung dem früheren Zustande entspricht und ob von dem Unternehmer etwa beabsichtigte Änderungen der Konstruktion der Wasseranlage vom Standpunkte der Wahrung öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind. Liegen die Voraussetzungen des § 26 vor, 129 3 25 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912 so können auch aus diesem Anlasse die etwa erforder­ lichen Vorkehrungen und Abänderungen hinsichtlich der wiederherzustellenden Anlage vorgeschrieben werden. § 30. Absatz l. Im Falle der Erlöschung eines Wasserbenützungs­ rechtes hat die Behörde auszusprechen, ob und in­ wieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzu­ stellen oder in welcher anderen Art er im öffent­ lichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigten sowie der Anrainer die durch seine Anlagen herbeigeführten Änderungen unschädlich zu machen hat. Absatz 2. In dem in § 28, Absatz 1, lit. d bezeichneten Falle ist die Behörde auch vor Eintritt des Er­ löschens des Wafferrechtes befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vor­ kehrungen auf Kosten des Wafferberechtigten vor­ zuschreiben. Dritter Abschnitt. Von dem Schutze, der Abwehr und der Pflege der Gewässer. § 31. Absatz l. Zum Schutze von Trink- und Nutzwafferversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit können seitens der politischen Behörde besondere Anordnungen über die Benützung und Bewirtschaftung von Grundstücken, insbesonders Waldungen unter Festsetzung einer an­ gemessenen Entschädigung getroffen werden. Absatz 2. Die Entschädigung ist beim Abgänge einer güt­ lichen Übereinkunft nach § 97 zu ermitteln und dem Wafferberechtigten unbeschadet allfälliger Regreß­ rechte aufzuerlegen. § 32. Absatz l. Zum Schutze natürlicher oder künstlich er« schloffener Mineral- und Thermalquellen, deren Erhaltung ihrer Heilwirkung wegen aus über­ wiegenden Gründen des öffentlichen Wohles ge­ boten ist, kann die politische Landesbehörde nach Einvernehmung des Landesausschuffes im Verord­ nungswege festsetzen, daß innerhalb topographisch begrenzter Gebiete (Schutzgebiete) für bestimmte Arten von Arbeiten, welche die Ergiebigkeit oder 130 25 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Absatz 2. Absatz 3. Absatz 4. Absatz 5. Absatz 6. die Steighöhe der Quellen, den Lauf ihrer Zuflüsse, die Reinheit, die chemische Zusammensetzung oder die physikalischen Eigenschaften des Wassers, ins­ besondere auch die Radioaktivität beeinflussen können, wie beispielsweise für Grabungen, Bohrungen, Sprengungen und Ballführungen aller Art, Fassung von Quellen, Erschließung, Ableitung oder Benützung von Grundwasser, neben der nach anderen Vor­ schriften etwa erforderlichen Genehmigung die Bewilligung der politischen Behörde einzuholen ist. Die^e Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn nach fachmännischer Voraussicht eine Ge­ fährdung einer derartigen Quelle durch die beab­ sichtigten Arbeiten ausgeschlossen ist oder wenn die Bewilligung an solche Bedingungen geknüpft werden kann, die geeignet sind, eine Schädigung der Quelle hintanzuhalten. Zeigt sich in der Folge, daß durch die mit behördlicher Bewilligung ausgeführten Arbeiten die Quelle gefährdet wird, so kann die politische Be­ hörde den Unternehmer verhalten, nachträglich die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der Quelle durchzuführen oder den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen. Zum Schutze von Mineral- und Thermalquellen jeder Art kann die politische Behörde innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes, sowie auch dann, wenn kein Schutzgebiet (Absatz 1) fest­ gesetzt wurde, besondere Anordnungen über die Benützung und Bewirtschaftung bestimmter Grund­ stücke treffen. Wird durch die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zum'Schutze einer Mineral- oder Thermalquelle erlassenen Anordnungen oder Ver­ bote der Grundeigentümer in der freien Benützung seines Grundes beschränkt, so steht ihm gegen den Besitzer der Quelle ein Anspruch auf angemessene, nach § 97 zu ermittelnde Entschädigung unter der Voraussetzung zu, daß er in einer Benützungsweise gehindert wird, welche im Zeitpunkte der Fest­ setzung des Schutzgebietes oder, soferne das Grund­ stück nicht in ein Schutzgebiet fällt, im Zeit­ punkte der Erlassung der besonderen behördlichen Anordnung rechtmäßig ausgeübt wurde oder rechtlich begründet war. Zur Überwachung der Einhaltung der auf Grund dieses Gesetzes zum Schutze von Mineralund Thermalquellen erlassenen Vorschriften können von der Regierung besondere Aufsichtsorgane bestellt werden. 131 3*