19121015_ltb00411912_Landwirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Waldaufsichtsdienstregelung

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:12
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1912,ltb1912
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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41, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Beilage 41 Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regelung des Valdaufsichtsdienstes. Hoher Landtag! In der 14. und 15. Sitzung der Session des Jahres 1910 hat der hohe Landtag den Gesetzentwurf betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes mit einer Anzahl an der ursprünglichen Vorlage des Landesausschusses vorgenommenen Änderungen zum Beschlusse erhoben. Diesem Gesetz­ entwürfe, welcher seitens des Landesausschusses mit Zuschrift vom 14. Dezember 1910, Zl. 6096, dem k. k. Ackerbauministerium mit dem Ersuchen um Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion unterbreitet worden war, wurde nun diese erbetene Allerhöchste Sanktion nicht zu teil. Die Gründe hiefür wurden dem Landesausschusse mit Erlaß des k. k. Ackerbauministeriums vom 23. Dezember 1911, Zl. 37.992, durch Statthaltereinote vom 10. Jänner d. I., Zl. 121/1 mitgeteilt. Nach dem obzitierten Erlasse ist der wesentlichste Mangel des Entwurfes in der Fassung des 8 11 zu erblicken. „Gelegentlich der am 21. Juni 1910 in Dornbirn zwischen Vertretern der Regierung und des Landesausschusses abgehaltenen Besprechung war die Formulierung des § 11 in suspenso gelassen worden. Mit dem Erlasse vom 27. September 1910, Zl. 10.677 (mtmüert mit h. o. Rote vom' 30. September 1910, Nr. 64.435) wurde vorgeschlagen, den § 11 dahin zu stilisieren, daß den Waldaufsehern normalmäßige Ansprüche auf Jnvaliditäts- und Alterspensionen, sowie auf Pensionen zu Gunsten ihrer Hinterbliebenen grundsätzlich zuerkannt werven und daß das bezügliche Pensionsnormale von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu erlassen sei. Diesem Vorschlage trägt nun die Fassung des § 11 im beschlossenen Entwürfe keineswegs Rechnung. Denn es ist hier lediglich von der Festsetzung der Grundzüge für die Versorgung die Rede, ohne daß an dieser oder einer andern Stelle des Entwurfes mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht würde, daß den genannten Personen überhaupt ein Anspruch auf die gedachten Versorgungsgenüsse zusteht. Um diesem wesentlichen Mangel abzuhelfen, wäre der § 11 im Sinne der mit dem vorbezogenen Ministerialerlasse angedeuteten Direktiven unizustilisieren, wobei auch zu statuieren wäre, gegen wen der in Rede stehende Anspruch gegeben ist. Das k. k. Ministerium empfiehlt dem § 11 etwa folgenden Wortlaut zu geben: „Den Waldaufseheru steht gegenüber der Gemeinde, beziehungsweise den Gemeinden ihres Aufsichtsgebietes ein normalmäßiger Anspruch auf eine Jnvaliditäts- und Alterspension, sowie aup Pensionen zu Gunsten ihrer Hinterbliebenen zu. 327 41. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 19l2. Die näheren Bestimmungen hierüber werden im Verordnungswege durch die k. k. Statt­ halterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse erlassen." Das k. k. Ministerium hat ferners gegen die Fassung der §§ 4, 5 und 6 Bedenken geäußert, insofern nämlich das bezüglich der Waldaufseher ursprünglich der politischen Behöide zugedachte Ernennungs- und Kündigungsrecht dem Landesausschusse überwiesen werden soll. Der landwirtschaftliche Ausschuß des Landtages hat für die erwähnte Änderung in seinem Berichte (Beilage 59 zum stenographischen Protokolle des Vorarlberger Landtages) den Umstand ins Treffen geführt, daß die Bestellung der Waldaufseher durch die politische Behörde „eilte Einschränkung der Autonomie der Gemeinde beinhalte, welche doch anderseits nach dem Gesetz­ entwürfe zur Bezahlung der Bezüge der Waldaufseher herangezogen werde." Demgegenüber hebt das Ministerium hervor, daß die Entlohnung der Waldaufseher nach § 10, Absatz 1, allerdings durch die Gemeinde erfolgen soll, jedoch keineswegs notwendigerweise aus Dem Gemeindesäckel; in erster Reihe kommen nämlich die Beiträge der Waldbesitzer oder Holzbezugsberechtigten in Betracht, welch letztere diese Beiträge nach dem Schlußabsatze des § 10 in Form einer Anzeigegebühr von dem zur Nutzung angemeldeten Nutzholze zu entrichten haben. Die Anschauung, daß der Entwurf in der ihm vom Landesausschusse gegebenen Fassung eine Schmälerung der Gemeindeautonomie beinhalte, erscheine aus dem Grunde nicht zutreffend, weil es sich hier keinesfalls bloß um die Bestellung von Waldaufsehern für Gemeindewälder handelt; vielmehr sollen auch Privatwälder der Aufsicht der Waldaufseher unterstellt werden. Da nun eben nach den Vorschriften des Forstgesetzes — insbesondere nach § 23 — die Überwachung der Wälder ohne Unterschied ihrer Kategorie den politischen Behörden übertragen ist, so liege es doch wohl nur in der Natur der Sache, daß diesen Behörden im vorliegenden Falle jene Funktionen eingeräumt werden, welche ihnen nach ihrer Stellung als Forstaufsichtsbehörden zukommen. Den autonomen Organen bleibe gleichwohl die angestrebte Einflußnahme auf die Bestimmung der zum Waldaufsichtsdienste zu berufenden Persönlichkeiten gewahrt. Diese Erwägungen lassen es als angezeigt erscheinen, daß in den §§ 4, 5 und 6 die daselbst dem Landesausschusse zugedachte Funktion im Sinne des ursprünglichen Entwurfes der politischen Behörde, allenfalls nach Anhörung des Landesausschusses, zugewiesen werde. Gegen die Beibehaltung des neu eingeschalteten zweiten Absatzes des § 6 obwalte kein Bedenken, falls die Worte: „beim Landesauschusse" im Sinne der obigen Ausführungen durch: „bei der politischen Bezirksbehörde" ersetzt werden." Ferner stellte es das k. k. Ackerbauministerium dem Landesausschusse anheim, „ob nicht mit Rücksicht auf die vorgeschlagene Fassung des § 11 auch eine Ergänzung des letzten Absatzes des .§ 10 in der Richtung angezeigt wäre, daß die Gemeinden auch die mit der Jnvalidttäts- und Altersversorgung der Waldaufseher sowie mit der Versorgung der Hinterbliebenen derselben verbundenen Kosten zunächst durch Einhebung einer Auszeigegebühr aufbringen können". Endlich wünscht die Regierung eine andere Textierung im § 14 und mehrere Korrekturen in den §§ 2, 7 und 13. Der Landesausschuß hat die ganze Frage neuerlich einem eingehenden Studium unterzogen und speziell zu dem Zwecke, um sich genauen Einblick in die Waldverhälrnisse der einzelnen Gemeinden sowie in die verschiedenen Arten der Entlohnung der Waldaufseher zu verschaffen, an sämtliche Gemeindevorstehungen Fragebögen hinausgesandt und die Sammlung der dadurch gewonnenen Erhebungen, welche für die seinerzeit auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Verordnungen wichtige Behelfe bilden werden, war die Ursache, daß der Gesetzentwurf selbst nicht mehr in der damals gerade laufenden IV. Session des hohen Landtages zur Verhandlung gelangen konnte. Zufolge Sitzungsbeschlusses vom 28. August d. I. richtete der Landesausschuß eine Zuschrift an die k. k. Statthalterei, in welcher gegenüber dem obzitierten Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums der Standpunkt des Landesausschusses eingehend präzisiert wurde. •• 328 41, üetlage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session bet 10. Periode 1912. In der betreffenden Zuschrift wird folgender Standpunkt eingenommen: „Was die von der k. k. Regierung gewünschten Abänderungen des § 11 anlangt, so kann sich der Landesausschuß, insbesondere mit Rücksicht auf die dermalige Stimmung in Landtagskreisen und auch mit Rücksicht auf die sehr schwerwiegenden Konsequenzen, welche eine gesetzliche Festlegung des Anspruches der Waidaufseher auf Pension in verschiedenen Gemeinden des Landes nach sich ziehen würde, und endlich auch bei den eigenartigen Waldslandsverhältnissen vieler Gemeinden nicht entschließen, den vorgeschlagenen Wortlaut in seiner Gänze zu akzeptieren und schlägt daher eine Abänderung des 8 11 in dem vorliegenden neuen § 13 vor, in welchem den Waldaufsehern wohl ein normalmäßiger Anspruch auf eine Jnvaliditäts- und Altersversorgung und auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen zusteht, nicht aber eine direkte Pension, was im Effekt so ziemlich auf dasselbe hinausläuft. Hiezu muß auch noch benieikt werden, daß in einigen und zwar größeren Gemeinden des Landes die Waldaufseher schon in das betreffende Gehaltsschema der Gemeindebediensteten eingereiht und pensionsberechtigt sind. Desgleichen sah sich der Landesausschuß außerstande, die von der k. k. Regierung vorgeschlagene Abänderung in den §§ 4, 5 und 6 zu akzeptieren. Von den Gedanken geleitet, daß die Stellung eines Waldaufsehers in den Gemeinden möglichst unbeeinflußt von den jeweiligen Gemeindevorstehungsmitgliedern sein solle, damit derselbe seine Pflicht unbeirrt zugunsten der Pflege des Waldes erfüllen könne, hat die Gesetzesvorlage mit den, bisher geltenden Zustande, wonach der Waldaufseher von der Gemeinde allein bestellt werden und lediglich der Bestätigung der politischen Bezirksbehörde zu unterziehen sind, endgiltig gebrochen. Den Gemeinden steht im neuen Entwürfe an Stelle des Ernennungsrechtcs lediglich ein Ternovorschlag zu, aus dem der Landesausschuß den ihm am geeigneisten scheinenden Bewerber ernennt, während der politischen Behörde nach wie vor das Bestätigungsrecht und das Recht der Entlassung aus bestimmten, im Gesetze festgelegten Gründen, die in dem jetzt vorgelegten Entwürfe noch erweitert wurden, zusteht. Eine Übertragung des Ernennungsrechtes an die politische Bezirksbehörde würde im hohen Landtage niemals Annahme finden und auch der Landes­ ausschuß könnte nicht für dieselbe eintreten und nunmehr umsoweniger, als im § 12 des abgeänderten Entwurfes ausdrücklich eine Landeshilfe für jene Gemeinden in Aussicht genommen ist, die infolge ihrer finanziellen Unvermögenheit nicht imstande sind, dem Waldaufseher entsprechende Bezüge aus eigenen Mitteln zu verabfolgen". Den von der Regierung gewünschten Abänderungen in §§ den 2, 7, 13 und 14 stimmte der Landesausschuß zu. Außerdem nahm derselbe selbst »och einige Ergänzungen an dem Gesetzentwürfe vor. In erster Linie wurde bei § 8 ein neues Alinea zwischen das bisherige 1. und 2. eingeschaltet, wonach das Recht der Einflußnahme des Landesausschuffes auf die Waldaussicht in den Gemeindeforsten und auf den Waldaufseher innerhalb des Nahmens der Gemeindeordnung sichergestellt werden soll. Desgleichen wurde im Zusammenhange damit in § 12 die Bestimmung eingefügt, daß den Gemeinden, welche infolge ihrer Unvermögenheit zur Bestreitung der Kosten der Waldaufsicht oder im Falle, daß der Wald nur ein geringes Erträgnis abwirft, ein Landesbeitrag gewährt werden kann, worüber in analoger Anwendung des § 33 des Landesgesetzes betreffend die Erhaltung der Volks­ schulen die Landesvertretung von Fall zu Fall entscheidet. Endlich fand im § 3 eine Bestimmung Eingang, wonach als Vorbedingung der Anstellung eines Waldaufsehers in Hinkunft und zwar mit Rücksicht auf den im § 13 des Gesetzentwurfes aus­ gesprochenen normalmäßigen Anspruch jedes Waldaufsehers auf eine Jnvaliditäts- und Altersversorgung, sowie auf Versorgung seiner Hinterbliebenen, auch ein Alter von unter 40 Jahren gefordert wird. Auf die unterm 28 August, Zl. 440, der k. k. Regierung übermittelte Antwort des Landes­ ausschusses ist bis jetzt eine weitere Stellungnahme des Ackerbauministeriums nicht eingelangt. Der Landesausschuß brachte aber dessenungeachtet den so umgearbeiteten Gesetzentwurf dem hohen Landtage 329 41. Beilage zu den stenogr. Berieten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. in neuerliche Vorlage, welcher dieselbe in der 4. Sitzung betn landwirtschaflichen Ausschusse zur Vorberatung und Berichterstattung zuwies. Der landwirtschaftliche Ausschuß unterzog die so umgänderte Vorlage des Landesausschusies einer eingehenden Beratung uttb nahm an derselben nur einige nicht prinzipielle Änderungen vor, die unstreitig als Verbesieruugen anzusehen sind. So wurde in § 7 von der Aufzählung der 5 in der Landesausschußvorlage enthaltenen Fälle, in welchen auf Grund eines Disziplinarerkenntniffes der politischen Bezirksbehörde das Recht der Dienstesemlassung eines Waldwächters zusteht, Umgang genommen und dieselben in die Ausdrücke grober Dienstesvergehen, Parteilichkeiten und eines schlechten Lebenswandels zusammengezogen, weilz der-Natur der Sache nach unter dem Begriffe „grobes Dienstesvergehen" die Forderung oder Annahme eines Geschenkes und die wissentliche Mitteilung oder Bestätigung einer wesentlichen Unrichtigkeit zu verstehen ist, eine spezielle Aufzählung daher nicht notmendig erscheint. In 8 8 wurden im 2. Alinea die Worte „durch die Gemeindevorstehung" zwischen „beziehungs­ weise" und „auf den Waldaufseher" eingeschoben, damit klar festgestellt wird, daß der Landesausschuß bei seiner Einflußnahme oder der seiner Organe auf die Waldaufseher die autonomen Gemeindebehörden nicht übergehen will. Endlich wurde int § 13 statt des bisherigen 3. Alinea der Landesausschußvorlage, eine andere Fassung beschlossen, wodurch deutlich zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die neuen Bestimmungen dieses Gesetzes über Anstellung, Entlassung auf die bisherigen Waldaufseher keine Anwendung finden, sondern daß die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse und Bezüge dem Verordnungswege überlassen werden soll. Zu § 10 des Entwurfes möchte der landwirtschaftliche Ausschuß ausdrücklich den Wunsch aussprechen und hofft sich hierin vollkommen in Übereinstimmung mit dem Hoheit Landtage, daß nämlich bei der in diesem Paragraphe vorgesehenen Aufstellung des Schemas über die Bezüge der Waldaufseher, bereit Erhöhung und der Art und Anrechenbarkeit der anderen veitragsmäßigen Bezüge, bei Erlassung der bezüglichen Verordnung auf die ortsüblichen Lohnverhältnisse Rücksicht genommen werden sollte. Der landwirtschaftliche Ausschuß stellt zum Schluße auf Grund vorstehender Erwägungen' nachfolgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem vorliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtiget, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwükung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion beschlnßweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne dadurch weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert, noch berattige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregeuz, 15. Oktober 1912. B. Fink, Adolf Rhomberg, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch m Breqenz. 330 41 A. Beilage zu den stenogr. Äerichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Beilage 41A. ißcfct} #0« . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1Zur Besorgung des Forstschutz- und Aufsichts­ dienstes in Gemeinde- und Privatwäldern werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Waldaufseher bestellt. § 2. Jedem Waldausseher ist ein bestimmtes Auf­ sichtsgebiet zuzuweisen. Die Aufsichtsgebiete werden von der Statt­ halterei int Verordnungswege festgestellt. Die diesbezüglichen Vorschläge sind von den politischen Bezirksbehörden über Antrag der Forsttechniker der politischen Verwaltung nach Anhörung der Gemeindevvrstehungen und jener Privatwaldbesitzer zu erstatten, deren Waldbesitz mindestens 10 o/o der Gesamtwaldfläche in der Ortsgemeinde betragt. In der Regel hat ein Aufsichtsgebiet die in einer Ortsgemeinde gelegenen Waldungen zu umfassen. Ausnahmsweise können jedoch nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse unter Bedacht­ nahme auf eine tunlichste Abrundung und behufs 331 41A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Erleichterung der Überwachung durch einen Wald" aufseher in einer Ortsgemeinde mehrere Auf­ sichtsgebiete gebildet oder in verschiedenen Orts­ gemeinden liegende Waldflächen zu einem Aufsichts­ gebiete zusammengezogen werden. § 3. Als Waldaufseher im Sinne dieses Gesetzes kann nur derjenige bestellt werden, welcher das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und den zur Bestätigung und Beeidigung als Wachpersonal zum Schutze der Landeskultur gesetzlich! bestimmten Erfordernissen vollkommen entspricht. Es haben daher hinsichtlich der Eignung der als äBialbi aufseher zu bestellenden Personen die Be­ stimmungen des Landesgesetzes born 14. Februar 1891, L. G. Bl. Nr. 18, mit der Änderung zur Anwendung zu kommen, daß die Befreiung von den im! ß 2 dieses Gesetzes unter Z. 2 und 3 bezeichneten Erfordernissen durch den Nachweis eines mit gutem Erfolge zurückgelegten Waldaufseherkurses oder einer forstlichen Unter­ richtsanstalt einzutreten habe. Die näheren Bestimmungen über den Waldaufseherkurs werden dem Verordnungswege über­ lassen. § 4. Die Bestellung der Waldausseher erfolgt für jedes Aussichtsgebiet durch den Landesausschuß nach vorausgegangener Konkursausschreibung. Die auf Grund der Konkursausschreibung beim Landesausschusse rechtzeitig eingelangten Gesuche sind von diesem der Vertretung jener Orti* gemeinde, in deren Gebiete das betreffende Aus­ sichtsgebiet gelegen ist, mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen 14 Tagen einen Dreiervorschlag an den Landesausschuß zu erstatten. Besteht dieses Aufsichtsgebiet aus zu ver­ schiedenen Gemeindegebieten gehörigen Wald­ flächen, so sind die eingelangten Gesuche jeder der in Betracht kommenden Gemeindever­ tretungen mitzuteilen und steht einer jeden der­ selben das Recht zur Erstattung eines Dreier­ vorschlages zu. Der Landesausschuß hat aus den erstatteten Treiervorschilägen nach gepflogenem Einver­ nehmen mit der politischen Bezirksbehörde den ihm am geeignetsten schönenden Bewerber als 332 41A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberg« Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Waldausseher zu ernennen und demselben feine Bestellung zur Kenntnis zu bringen. Sind im Besetzungsvorschlage der Gemeinde­ vertretung, beziehungsweise in dem im 3. Absätze vorgesehenen Falle in den Besetzungsvorschlägen sämtlicher Gemeindevertretungen zusammen nicht 3 zur Versehung des Waldaussichtsdienstes gesetzlich besäh gte Bewerber namhaft gemacht, so kann der Landesausschuß die Ernennung vor­ nehmen, ohne an die Vorschläge gebunden zu sein. Der ernannte Waldausseher ist von der politischen Bezirksbehvrde nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften als' Wach­ personal zum Schutze der Landeskultur zu beeidigen. Die näheren Bestimmungen über die Konkurs­ ausschreibung und über den Vorgang beim Vor­ schlage und der Ernennung der Waldaufseher werden von der Statthalterei im Verordnungs­ wege getroffen. § 5. Der Waldausseher wird aus Grund eines mit der Gemeinde, beziehungsweise mit den Gemeinden des Aussichtsgebietes (§ 2, Ws. 3) abzuschließenden Dienstvertrages angestellt. Dieser Dienstvertrag bedarf der Genehmigung des Landesausschusses, einvernehmlich mit der politischen Bezirksbehörde. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der Bestellung und endigt- a) mit dem Tode des Waldaufsehers, b) über Kündigung ober c) in­ folge Entlassung. § 6. Sowohl dem Landesausschusse als auch dem Waldaufseher steht das Recht zu, das Vertrags­ verhältnis jederzeit auf 3 Monate zu kündigen. Die zur Erstattung des Dreiervorschlages be­ fugten Gemeindevertretungen sind berechtigt, die Kündigung des Waldaussehers beim Landes­ ausschusse zu beantragen§ 7. Die politische Bezirksbehörde übt die Dis­ ziplinargewalt über die in ihrem Amtsbezirke bestellten Waldaufseher nach Maßgabe der von der 333 41A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorurlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Statthalterei irrt Verordnungswege erlassenen Dis­ ziplinarvorschriften aus. Der pol tischen Bezirksbehörde steht das Recht der Entlassung des Waldaufsehers zu. Die Ent­ lassung kann jedoch nur auf Grund eines Tisziplinarerkenntnisses in dem Falle verfügt werden, wenn hinsichtlich der Person des Waldaufsehers solche Umstünde eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Beeidigung desselben aus­ schließen oder die Entziehung der ihm vermöge der Beeidigung zustehenden Rechte einer öffent­ lichen Wache nach sich ziehen würden. Weiters, wenn sich der Waldaufseher großer Dienstesoergehen, Parteilichkeiten oder eines schlechten Lebens­ wandels schuldig macht. Beim Vorhandensein der vorangedeuteten Um­ stände sind auch die zur Erstattung des Dreier­ vorschlages befugten Gemeindevertretungen berech­ tigt, die Entlassung des Waldaufsehers bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen. 8. Der Waldaufseher untersteht in allen die Waldaufsicht betreffenden Angelegenheiten mittelbar der politischen Bezirksbehörde und unmittelbar dem derselben beigegebenen Forsttechuiker der poli­ tischen Verwaltung. Außerdem steht dem Landesausschusse im Rahmen der Gemeindeordnung (§§ 61, 63 und 88) die ent­ sprechende Einflußnahme aus die Waldaufsicht in den Gemeindeforsten, beziehungsweise durch den Gemeindevorsteher auf den Waldaufseher zu. Die Dienstobliegenheiten des Waldaufsehers werden durch die von der Statthalterei im Ver­ ordnungswege zu erlassende Dienstinstruktion bestimmt. § 9. Nebenbeschäftigungen sind den Waldaufsehern gestattet, soferne hindurch die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen steht der politischen Bezirksbehörde einvernehmlich mit dem Landesausschnsse nach Anhörung der Gemeinde, beziehungsweise der Gemeinden des Aufsichtsgebietes zu. § § 10. Die Entlohnung des Waldaufsehers hat in Bezügen zu bestehen, welche ihm, soferne es sich 334 41A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. um Barbezüge handelt, in monatlichen Raten im vorhinein von der Gemeinde, beziehungsweise den Gemeinden seines Aufsichtsgebietes auszuzahlen sind. Die Aufstellung eines Schemas betreffend die Höhe der Bezüge, die etwaige Erhöhung der­ selben und die Zeitabschnitte, nach deren Ab­ lauf eine Erhöhung einzutreten hat, endlich die Art und Anrechenbarkeit der Leistungen von anderen vertragsmäßigen Bezügen erfolgt im Verordnungsstiege. Die Einreihung der einzelnen Waldaufseher in eine der BezugsAassen (Abs. 2) erfolgt durch! den T-ienstvertrag. § 11. Die Gemeinden haben die aus der Besorgung der Waldaufsicht durch den Waldaufseher er­ wachsenden Kosten sowie die mit der Jnvaliditätsund Altersversorgung der Waldaufseher und mit der Versorgung der Hinterbliebenen derselben ver­ bundenen Auslagen von den Waldbesitzern in der Regel durch Einhebung einer Waldumlage, berechnet nach der Höhe des Katastral-Reinertrages der Wald­ fläche aufzubringen, während jene Waldbesitzer, gleichviel ob Gemeinden oder Private, deren Wald mit Holzbezugsrechten belastet ist, wiederum berechtigt sind, von den Holzbezugsberechtigten ein Stockgeld oder eine Auszeigegebühr einzuhetzen, falls nicht Privatrechtstitel eine andere Regelung treffen. 12. Gemeinden, deren Wald ein nur geringes Er­ trägnis abwirft, wird im Falle deren Unvermögenheit zur Bestreitung der Kosten der Waldaufsicht ein Landesbeitrag gewährt. Über die Unvermögenheit sowie über die Höhe des jährlichen Beitrages und die Dauer der Beitrags­ leistung hat die Landesvertretung von Fall zu Fall zu entscheiden. § § 13. Dem Waldaufseher steht gegenüber der Gemeinde, beziehungsweise den Gemeinden ihres Aufsichts­ gebietes ein normalmäßiger Anspruch auf eine Jnvaliditäts- und Altersversorgung sowie auf eine Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu. Die näheren Bestimmungen hierüber werden int Verordnungswege erlassen. 335 41A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912. Vorstehende Bestimmungen finden auf die bereits angestellten Waldaufseher keine Anwendung, doch werden die Rechtsverhältnisse dieser sowie deren Bezüge ebenfalls im Verordnungswege geregelt. § 14. Alle zur Durchführung dieses Gesetzes bestimm­ ten Verordnungen sind von der Etat, Halterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu erlassen. In allen jenen Fällen, in welchen es in den Bestimmungen dieses Gesetzes heißt „im Verord­ nungswege", geschieht dieses immer im Einverständ­ nisse mit dem Landesausschusse. Die auf Grund der §§ 3, 4, 7 und 8 zu erlassenden Verordnungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Ackecbauministeriums. § 15. Gegen Verfügungen der politischen Bezirks­ behörde in Handhabung der vorstehenden Bestim­ mungen steht den Beteiligten der bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Rekurs an die Statthalterei binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung folgenden Tage an gerechnet, offen. Die Statthalterei hat in jenen Fällen, in denen es sich um waldwirtschaftliche und vermögensrechtliche Fragen der Gemeinden handelt, die Entscheidung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu treffen. In jenen Rekurssällen, in denen ein Ein­ verständnis mit dem Landesausschusse nicht ge­ boten ist, kann gegen die Entscheidung der Statt­ halterei der Rekurs an das Ackerbauministerium innerhalb der Frist von 4 Wochen, von dem auf den Zustellungstag folgenden Tage an gerechnet, ergriffen werden. In allen jenen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Einvernehmen . oder Einverständnis zwischen den politischen Be­ hörden und dem Landesausschusfe vorgesehen ist, trifft das Ackerbauministerium die Entscheidung. § 16. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Die init diesem Gesetze in Widerspruch stehen­ den Bestimmungen des Gesetzes Vvm 14. Fe­ bruar 1891, L. G. u. V. Bl. Nr. 18, betreffend 336 41A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 1Ö. Periode 1912. die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidi­ gung flür das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachlpersonale und der einschlägigen Verordnungen treten, soweit dieselben sich auf die Waldaufseher beziehen, außer Wirksamkeit. § 17. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern beauftragt. ä>rucl von Z. 91. Teutsch in Bregenj. 337