19110619_ltb00041911ao_Landesausschussbericht_Regulierung_und_Verbauung_Rickenbach_und_Schwarzach

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911ao,ltb1911ao
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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4. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlv. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Beilage 4. Bericht des kcmdesausschuffes betreffend die Regulierung und Oerbauung des Rickenbaches und der öchwarzach. Hoher Landtag! Die eisten Verhandlungen betreffend die Verbammg und Regulierung des Rickenbaches und der Schwarzach datieren auf viele Jahre zurück. Bereits im November 1905 wurde von privater Seite mit Unterstützung der k. k. Rheinbau­ leitung in Bregenz ein Projekt für die Regulierung des Rickenbaches und der Schwarzach mit einem Kostenvoranschlage von K 30.000"— bezw. K 45 000'—, zusammen K 75.000"— ausgearbeitet und hierüber auf Einschreiten der Gemeinden Wolfurt und'Schwarzach am 15. Juni 1906 seitens der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bregenz die wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen wurde über Ersuchen der genannten Gemeinden vorn Landesbauamte im Oktober 1906 eine Ergänzung des Projektes in der Weise vorgenommen, als ein Projekt für die Anlage eines Geschiebe-Ablagerungsplatzes unterhalb des Zusammenflusses der Schwarzach und des Rickenbaches mit einem Kostenvoranschlage von K 23.500 verfaßt wurde. Über das ergänzte Projekt fand am 28. März 1908 eine zweite wasserrechtliche Verhandlung statt und wurde auf Grund derselben mit dem Dekrete der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bregenz vorn 9. Juni 1908, Zl. 10.790, das ergänzte Projekt genehmigt und bestätigt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Waffergenoffenschaft gegeben seien und der Konkurrenzkataster anerkannt werde. Der gegen dieses Erkenntnis ergriffene Rekurs der Staatsbahndirektion Innsbruck wurde im August 1909 mit Zustimmung des Eisenbahnministeriums unter der Voraussetzung zurückgezogen, daß die Ausführung des Unternehmens in finanzieller Hinsicht durch Leistung von Staats- und Landes­ beiträgen erleichtert werde. In der Landtagssitzung vorn 28. September 1909 wurde die prinzipielle Geneigtheit zur Leistung eines Landesbeitrages ausgesprochen und wurde der Landesausschuß beauftragt, wegen Erwirkung eines Staatsbeitrages mit der Regierung in Verhandlung zu treten. Von Seite des Landesbauamtes wurde nach der Hochwasserkatastrophe vorn Juni 1910 darauf hingewiesen, daß das Auslangen mit den voraufgeführten Projektskosten von zusammen K 98.500"— wegen der gesteigerten Arbeitslöhne und der Anfüllung der Rinnsale mit Geschiebe nicht werde gefunden werden. Es wurde daher ein 50 °/oiger Zuschlag in Aussicht genommen, wodurch der damalig projektierte Kostenaufwand sich auf K 148.000'— erhöhte. Am 3. September 1910 wurde der Regierung der Akt mit samt einem bezüglichen Gesetz­ entwürfe mit dem Ersuchen um eheste Genehmigung vorgelegt. 43 4. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode lull. Mit dem Erlasse des k. k- Ackerbaumiiiisteriums vom 24. September 1910 wurde das Projekt der Regulierung der Schwarzach und des Rickenbaches zum Zwecke der Durchführung einiger Änderungen und Ergänzungen rückgemittelt. Es wurde nun zunächst die Angelegenheit im Landtage neuerlich in Behandlung genommen und folgender nach dem Stande derselben die Sache möglichst fördernder Beschluß in der Sitzung vom 17. Oktober 1910 gefaßt: „1. Zu den Kosten der Regulierung der Schwarzach und des Rickenbaches wird ein 30°/°iger Landesbeitrag der wirklich erlaufenden Kosten im Höchstbetrage von 30°/» des nach vorgenommener Ergänzung des Projektes vom Laudesausschusse und dem k. k. Ackerbauministerium zu genehmigenden Kostenvoranschlages unter der Bedingung gewährt, daß die Regierung einen 50 %igen Staatsbeitrag bewilligt und die interessierten Gemeinden, denen das Regreßrecht an die Wassergenossenschaft bezw. Interessenten gewahrt bleibt, 20 % der Kosten des zu ergänzenden Voranschlages sowie die allfälligen Mehrkosten und die Erhaltung der Bauten übernehmen. 2. Mit Rücksicht auf die außerordentliche Dringlichkeit der gegenständlichen Bachregulierungen wird der Landesausschuß ermächtigt, nach etfolgter Ausführung der von der Regierung geforderten Ergänzung des Projektes und nach Anerkennung des Kosteuvoranschlages des ergänzten Projektes seitens der Regierung, Zusicherung eines 50%igen Staatsbeitrogcs, Sicherstellung des 20%igen Gemeinde- bezw. Jnteressentenbeitrages samt der Übernahme allfälliger Mehrkosten und der Einhaltung der Bauten durch die Gemeinden bezw. Interessenten bei einem Baubeginn vor der landesgesetzlichen Regelung der niehrerwühnten Bachregulierungen den Landesbeitrag »ach Baufortschritt unter der Bedingung flüssig zu machen, daß die Gemeinden ihren Beitrag gleichzeitig leisten und für die etwa nicht rechtzeitig beigestellten verhältnismäßigen Staatsbeiträge vorschußweise aufkomme». 3. Der Landesausschuß wird beauftragt, die Projektsergänzung mit aller Beschleunigung vornehmen zu lassen, um dann sofort dasselbe der Regierung zur Genehmigung vorzulegen und um Zusicherung des Staatsbeitrages und Baubewilligung einzuschreiten." Am 19. Oktober 1910 wurde eine kommissionelle Verhandlung mit Begehung der beiden Bachläufe abgehalten, da es zweckmäßig schien an der Hand der Projekte den Interessenten die projektierten Bauten sowie die verlangten Abänderungen und Ergänzungen zu erklären und Wünsche und Einwendungen zur eventuellen Berücksichtigung entgegen zu nehmen. Das Ergebnis der Verhandlung war, daß in der Hauptsache den vom k. k. Ackerbaunlinisterium verlangten Abänderungen und Ergänzungen der Projekte zugestimmt wurde. Bezüglich der angeregten Anlage von 2 Schotterablageruugsplützen vor deren Vereinigung int Oberlaufe der Bäche wurde konstatiert, daß dies in Rücksicht auf die Terrainverhältuiffe ausgeschlossen sei; wohl aber könnte und sollte ein zweiter Ablagerungsplatz zwischen dem Staudacherwehr und der Eisenbahnlinie errichtet werden. Die Umänderung und Ergänzung des Projektes verzögerte sich etwas, da infolge der Hochwasserkatastrophe dem Landcsbauamte eine Unmasse unaufschiebbarer Arbeiten zugewiesen wurden und eine momentane Vermehrung von Technikern nicht zu erreichen war. Das ergänzte Projekt wurde sohin am 19. Jänner 1911 dem k k. Ackerbauministerium in Vorlage gebracht. Mit dem Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums vom 9. Februar 1911, Zl. 4652, wurde dem Projekte in den wesentlichen Teilen zugestimnit, jedoch noch einige Aufklärungen abverlangt und eine neuerliche wasserrechtliche Verhandlung angeordnet. Das k. k. Ackerbauministerium hat weiters verfügt, daß nach Maßgabe des Ergebnisses der bezeichneteit Verhandlung das Erfordernis endgiltig richtig zu stellen sei und dabei auf eine Erhöhung der Zuschläge für unvorhergesehene Arbeiten von 6°/0 auf 10% und für Bauleitung und Bauaufsicht von 12 bis 2-5% auf zirka 7% Rücksicht zu nehmen sei. Die wafferrechtliche Verhandlung wurde am 28. März 1911 abgehalten. Bei dieser Gelegenheit wurde bezüglich der vom k. k. Ackerbauministerium angeregten Frage der Verdauung im 44 4. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10, Periode 1911. Talimiern darauf hingewiesen, daß bei dem Umstände, als die Wirkung der Verbauungsaktion erst nach einer Reihe von Jahren zur Geltung kommt, der obere Ablagerungsplatz weder eingeschränkt noch aufgelassen werden kann. Für die Verbauung der bereits im Protokolle vom 6. Mai 1905 erwähnten 3 Anbräche oberhalb der gewölbten Brücke, sowie einer neuen mittlerweile eingetretenen Rutschung im Talinnern wurde seitens der Techniker das Erfordernis mit K 25.000. — ermittelt, welcher Betrag im Sinne des Erlasses des k. k. Ackerbauministeuums vom 9. Februar 1911, Zl. 4652, im Kostenvoranschlage des Gesanilprojektes aufgenommen erscheint. Alles in allein genommen belaufen sich nunmehr die Kosten der Regulierung und Verbauung der Schwarzach und des Rickenbaches insgesamt auf K 322.600'—. Die Aufteilung des Erfordernisses wäre in der Weise in Aussicht genommen, daß im Sinne des Reichsgesetzcs vom 4. Jänner 1909, R G Bl. Nr. 4 auf den staatlichen Meliorationsfonds 50°/o, auf das Land Vorarlberg 30% und auf die Wassergenossenschaft Schwarzach-Rickenbach 20% entfallen. Im Meliorationsvoranschlage pro 1911 erscheinen nun als I. Rate des Staatsbeitrages K 37.000 — eingestellt, welcher Betrag der Hälfte der 50%igen Quote des Staatsbeitrages zu dem ursprünglich mit K 148 000"— veranschlagten Erfordernisse entspricht Bei der Erhöhung desselben nach dem ergänzten Projekte auf K 322.600"— und sohin auch der Quote des Meliorationsfonds auf K 161.300"— verbleibt daher zu Lasten des Meliorationsfonds abzüglich obiger K 37.000 — ein Betrag von K 124.300, welcher tunlichst in 2 Raten von je K 62.150"— in den Voranschlägen des Meliorationsfonds pro 1912 und 1913 Aufnahme finden sollte. Der 30% ige Landesbeitrag würde K 96.780"— betragen und könnte in 3 Raten in den Jahren 1911, 1912 und 1913 flüssig gemacht im rde». Die restlichen 20%, sowie die allcnfülligen Mehrkosten würde auf die Wassergenossenschaft entfallen. Der Landesausschuß hat einen Gesetzentwurf ausgearbeitet und ihn unterm 11. Mai 1911 der Regierung mit dem dringenden Ersuchen um Genehmigung vorgelegt. Eine Rückantwort ist noch nicht eingelangt, mit Rücksicht auf die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit darf erwartet werde», daß die Äußerung der Regierung bis zur Tagung des Landtages eintreffen werde. Die Regulierung der Schwarzach und des Rickenbaches wurde schon vor Eintritt der Hochwasseikatastrophe des Jahres 1910 allseits als notwendig und dringlich anerkannt. Die Hochwasser­ katastrophe hat die Dringlichkeit der Regulierung dieser Bäche noch wesentlich gesteigert, indeni die Bachläufe mit Steinen angefüllt und Wuhruuge» zerstört wurden, so daß bei einem nur etwas höheren Wasserstande die größte Gefahr für ganze Ortschaften und wertvolle Kulturgründe besteht. Der Landesausschuß stellt daher folgende» Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1 Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betrrffend die Regulierung der Schwarzach und des Rickenbaches wird die Zustinimung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, entweder aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung vor Erwirkung der Aller höchsten kaiserlichen Sanktion solche Textesänderungen beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, die weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangieren noch neue derartige Bestimmungen enthalten." Bregenz, am 19. Juni 1911. Der Landesausschuß. Jodok Jink, Referent. $ntd von I. N. r.utlch, Bregenz. 45 4 A Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb. Landtages. III (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Beilage 4 A. (Sefctj von, .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung der Schwarzach und des Rickenbaches in den Gemeindegebieten von Schwarzach und wolfurt. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regulierung der Schwarzach und des Rickenbaches in den Gemeindegebieten von Schwarzach und Wolfurt, und zwar erstere vom Staudachwehre in Schwarzach bis zur Einmündung in die DornbirnerAch in der Länge von 3 5 knr und letztere vom Weiler Bächlingen bis zur Vereinigung mit der Schwarzach in der Länge von 1"3 km sowie die Anlage zweier Geschiebeablagerungsplätze an der Schwarzach zwischen dem Staudacherwehr und der Konkurrenzstraßenbrücke und unmittelbar unterhalb der Vereinigung der Schwarzach und des Rickenbaches bildet ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2- Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte vorgelegte, mit den Erkenntnisien der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Juni 1908, Zl. 10.790, und 4. April 1911, Zl. 3525/22 wasserrechtlich genehmigte Projekt mit dem Kostenvoranschlage von K 322.600*— zu dienen. Wesentliche Änderungen des Projektes dürfen nur mit Genehmigung des k. k. Ackerbauministeriums unter Zustimmung des Landesausschuffes erfolgen. 47 4 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. § 3 Zur Bestreitung der Kosten per K 322.600 — übernimmt: 1. der staatliche Meliorationsfonds mit Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung 50% bis zum Höchstbetrage von K 161.300' — ; 2. das Land 30 % im Höchstbetrage von K 96.780'—; 3. die Wassergenossenschaft Schwarzach - Rickenbach 20 % und die allenfallsigen Mehrkosten. § 4. Die Ausführung der Regulierungsarbeiten erfolgt durch das Vorarlberger Landesbauamt, während die Verdauung der drei Anbrüche am rechten Ufer des Schwarzachtobels der k. k. forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Innsbruck, obliegt. § 5- An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 6. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Waffergenoffenschaft Schwarzach-Rickenbach. § 7. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang derselben und die Organisation des Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Regierung und dem Landesausschusse zu vereinbarenden Vollzugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch ia Brsa-oz 48