19110619_ltb00051911ao_Landesausschussbericht_Verbauung_Luogenbach_Au

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911ao,ltb1911ao
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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5. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Beilage 5* Bericht des tandesausschuffes betreffend die Verdauung des kuogenbaches in Au. Hoher Landtag! Von Seite des Dorfmeisters der Parzelle Argenau, Gemeinde An, wurde bereits im Jahre 1904 darauf aufmerksam gemacht, daß der Luogenbach bei Argenau Schaden anrichte und daß an die Verdauung dieses Wildbaches geschritten werden sollte. Der Landesausschuß betraute das Landesbauamt mit der Vornahme eines Augenscheines an Ort rind Stelle. Nach der Durchführung dieser ersten Erhebung und der entsprechenden Berichterstattung durch das Landcsbauamt wendete sich der Landesausschuß mit der Eingabe vom 7. September 1904 an die Statthalterei mit dem Ersuchen, dieselbe wolle einen k- k. Forsttechniker mit der Projektsaufnahme für die Verbauung dieses Wildbaches betrauen. Diesem Ansuchen wurde entsprochen, indem die forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung mit den Erhebungen betraut wurde. In den folgenden Jahren wiederholten sich die Ausbrüche und Verheerungen, welche dieser Wildbach anrichtete, so daß von Zeit zu Zeit die bereits aufgenommenen Projekte und Kostenvoranschläge nicht mehr zutreffend erschienen und geändert werden mußten. So fand insbesondere am 5. Juni 1908 infolge eines Schlagwetters ein größerer Ausbruch des Luogenbaches statt, welcher bedeutend größern Schaden verursachte als der Ausbruch des Jahres 1904. Die Folge davon war, daß das bereits verfaßte generelle Projekt abgeändert und die Verbauungsaktion in größerem Maßstabe in Aussicht genommen werden mußte. Nach Verhandlungen an Ort und Stelle wurde seitens der forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung ein neuerliches generelles Projekt ausgearbeitet, zu welchem zunächst das Landes­ bauamt Stellung nahm und wobei im Wege der Verhandlung einige Abänderungen an demselben mit Zustimmung der Regierung vorgenommen wurden, so daß am 10. September 1908 die wasserrechtliche Verhandlung vorgenommen werden konnte. Bei dieser Verhandlung wurde konstatiert, daß infolge des neuerlichen Hochwassers in der größeren der in Betracht kommenden Strecke sich das Bachbett um 2—3 Meter vertiefte, größere Lehnenbrüche einerseits, und andererseits an einzelnen Stellen mächtige Anhäufungen von Geschiebe­ material teils am Bachbette, teils auf den angrenzenden Kulturgründen verursachte. 49 5. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911 Zum Zwecke der rationellen Verdauung des in den letzten Jahren geradezu zu einem Wildbache hervorragenden Ranges herausgebildeten Luogenbaches erschien damals bett Technikern in erster Linie die Aufnahme des Detailprojektes nach den damals bestehenden Verhältnissen und die Verfassung eines neuen Kostenvoranschlages geboten. Schon damals wurde darauf hingewiesen, daß der Kostenvoranschlag des generellen Projektes von K 45.000 bezw. 32.000 — angesichts der mittlerweile eingetretenen Verwilderung des Bachbettes eine bedeutende Steigerung erfahren dürfte und zwar in einem höheren Grade, je länger mit der Verdauung zugewartet werde. Anläßlich dieser wasserrechtlichen Verhandlung wurden mit der Vertretung der Gemeinde Au auch Verhandlungen gepflogen über die Beitrazsleistung der Gemeinde bezw. der Interessenten bei Ausführung der Verbauungsaktion. Während die Aufnahme des Detailprojektes, die Verhandlungen über die Genehmigung desselben und über die Beitragsleistung der einzelnen Konkurrenz­ faktoren sich in die Länge zogen, erfolgte unterm 28. Mai 1910 ein neuerlicher Ausbruch des Luogen­ baches, welcher den wettern Anstoß zur raschern Behandlung der Angelegenheit gab. Mit dem Erlasse vorn 16. Juli 1910 hat das k. k. Ministerium des Innern einen vom Reichsratsabgeordneten Jodok Fink und Genossen am 8. Juni 1910 im Abgeordnetenhause eingebrachten Dringlichkeitsantrag, welcher die eheste Verdauung des Luogenbaches und die Gewährung von staatlichen Unterstützungen an die durch Ausbrüche geschädigten Grundbesitzer von Au bezweckte, der Statthalterei übermittelt. Infolgedessen hat die Statthalterei mit Erlaß vom 30. Juli 1910, Zl. 50.991 Wasser, dem Landesausschusse mitgeteilt, daß die Sektion für Wildbachverbauung in Innsbruck unterm 24. Juli 1910, Zl. 2748, eine Äußerung abgegeben hat, welche sowohl die von den Jnteresienten rücksichtlich des Teilprojektes vorgebrachten Wünsche als auch die infolge der Wuhrbrüche vom 22. u. 28. Mai und des Hochwassers vom Juni 1910 notwendig gewordenen Arbeiten umfaßt und einen hienach berechneten Kostenvoranschlag ausweist. Der Kostenvoranschlag würde sich einschließlich eines Fonds für die Erhaltung per K 13.600 — auf K 150.000"— belaufen. Dem Landesausschusse, wie der Gemeinde Au und den übrigen Interessenten war es nun sofort klar, daß die Gemeinde Au zu einem solchen erhöhten Kostenerfordernis nicht den früher in Aussicht genommenen 20°/°igen Beitrag werde leisten können. Der Landesausschuß hat daher in der Eingabe vom 6. August 1900 und vom 1. Oktober 1910 der Regierung gegenüber in eingehender und nachdrücklicher Weise bargetan, daß es unter den geänderten Verhältnissen nur dann möglich sei, das Projekt auszuführen, wenn im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aus dem staatlichen Meliorationsfonds ein 70 % iger Beittag gewährt und der Jnteressentenbeitrag dementsprechend auf 10°/o herabgesetzt werde. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß die Hochwasserkatastrophe vom Juni 1910 außer den durch den Luogenbach verursachten Schäden in der Gemeinde Au nach amtlicher Schätzung weitere Schäden von K 585.500"— verursacht hat, von welchen auf Privatparteien K 145.000" — entfallen. Die wirtschaftlich ungünstige Lage der Gemeinde Au und deren Bewohner erhellt auch schon daraus, daß schon vor der Wafferkatastrophe die Gemeinde Au für ihre Umlagen 400 °/o zu den direkten Steuern erheben mußte. In entgegenkommender Welse hat dann auch das Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom 29. Januar 1911, Zl. 47.880, dem Ansuchen des Landesausschusses auf Gewährung eines 70°/°igen Staatsbeitrages entsprochen, das Projekt und den vorgelegten entsprechenden Gesetzentwurf genehmigt und die Anordnung einer neuerlichen wasserrechtlichen Verhandlung verfügt. Diese hat in glatter Weise am 26. April 1911 stattgefunden. Nachdem die Gemeinde Au mit den Interessenten die Leistung eines 10%igen Beitrages und die Übernahme der Erhaltung der Bauten übernommen hat, erübrigt nur mehr die landesgesetzliche Regelung des Unternehmens mit der Zusicherung eines entsprechenden Landesbeitrages. Nach dem zitierten Gesetze vom 4. Januar 1909, R. G. Bl. Nr. 4, hat das Land im Falle, wenn der Staat einen 70 %igeu Beitrag leistet, sich zu verpflichten, die restlichen 30% zu übernehmen, wobei es dem Lailde jedoch zusteht, von der Gemeiilde und den Interessenten 10 % des Erfordernisses einzuheben. 50 5. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Die effektive Leistung des Landes würde daher 20 % der mit K 150.000 projektierten Kosten, b. i K 30.000 betragen. Dieser Betrag wäre nach den Verhältniffen des Baufortschrittes in den Jahren 1911, 1912 und 1913 zu leisten. Wie schon aus dem Voraufgeführten hervorgeht, erscheint die Verdauung des Luogenbaches znr Verhütung größerer Schäden notwendig und dringlich. Bei weitere» Ausbrüchen besteht nicht bloß die Gefahr größerer Verwüstung wertvoller Kulturgründe, sondern auch für die Wohn- und Wirtschafts­ gebäude in der Parzelle Argenau. Der Landesausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betr. die Verdauung des Luogenbaches in der Gemeinde Au wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetzentwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetz­ entwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden. Bregenz, am 19. Juni 1911. Der Landesausschutz. Iodok Aink, Referent. Druck von I. N. Teutsch tn Bregenz. 51 5 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10 Periode 1911. Beilage 5 A. (Sefctj r»»M . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Verdauung des kuogenbaches bei Au. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Ausführung der Verdauung des LuogenbacheS bei Au ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G- Bl. Nr. 4, vom Lande Vorarlberg auszuführendes Unternehmen. § 2. Als technische Grundlage für diese Arbeit hat das von der k. k. forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Innsbruck, verfaßte, vom Ackerbauministerium genehmigte Projekt mit dem Erfordernisse von K 136.400"— zu dienen. Außerdem wird gemäß 8 15 des bezogenen Reichs­ gesetzes ein Betrag von K 13.600 — zur Bildung eines Erhaltungsfonds gewidmet, sodaß das Gesamterfordernis für dieses Unternehmen sonach mit K 150.000"— festgesetzt wird. § 3. Zur Bestreitung der Kosten der gegenständlichen Wildbachverbauung übernimmt nach den Bestimmungen des § 6 des vorgenannten Reichsgesetzes: 1. der staatliche Meliorationsfonds 70 % bis zum Höchstbetrage von K 105.000"—; 2. das Land Vorarlberg das restliche Erfordernis. Dem Lande sind 10°/° von dem Erforderniffe, abgesehen von während der Bauzeit abzu­ stattenden Naturalleistungen, welche in obige 53 5 A. Beilage zu den stenogr. Berrchten des Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10 Periode 1911 10 °/o einzurechnen sind, nach Fertigstellung des Unternehmens von der Gemeinde, bezw. von den Interessenten zu ersetzen. Die Gemeinde Au ist berechtigt, die Interessenten um einen angemessenen Beitrag anzusprechen, welcher durch güliche Vereinbarung und in deren Ermangelung im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. .§4. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die k. k. forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Innsbruck. § 5. An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 6. Die normale Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Au. Für die Deckung der Erhaltungskosten hat in erster Linie das Zinsenerträgnis des im Sinne des § 2 dieses Gesetzes gebildeten Erhaltungsfonds von K 13.600 zu dienenJnsoferne dieses Erträgnis für die Erhaltungs­ auslagen nicht ausreicht, obliegt es der Gemeinde Au, aus eigenen Mitteln für den Mehraufwand aufzu­ kommen. Aus diesem Anlasse ist dieselbe berechtigt, von den Lokalinteressenten einen angemessenen Erhaltungs­ beitrag anzusprechen, welcher in der im § 3 letzter Absatz bezeichneten Weise festzusetzen ist. § 7. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeiträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung und des Landes auf den Gang derselben und die Organisation des Erhaltungsbleustes sind in einer zwischen der Regierung und dem Landesausschusse zu vereinbarenden Vollzugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge des Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. 91. Teutsch in Brogenz. 54