19110000_ltb00061911ao_Gesetz_Regulierung_KoblacherKanal_im_Oberlauf

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:03
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911ao,ltb1911ao
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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6* Beilage zu den uenogr. Berichten des VorarLb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Beilage 6. <Scfct{ ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Aoblacher-Aanales im Oberlaufe. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regulierung des Koblacher Kanales von der Straßenbrücke bei Kvblach, km 0.0 bis km 7.4, am Beginne des von der staatlichen Wasserbauverwaltung in Gemäßheit des Staatsvertrages Dom 30. Dezember 1892, R. G. Bl. Nr. 141 ex 1893, herzustellenden neuen Rinnsales ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes voin 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aus Landesmitteln aus­ zuführendes Unternehmen. § 2. Als technische Grundlage für diese Kanalregulierung hat das vorn k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten mit dem Erlasse vom 1. Juli 1909, Z. 223 — X c ex 1908, im Einvernehmen mit dem k. k. Ackerbauministerium genehmigte Projekt zu dienen. Änderungen des Projektes dürfen nur mit Genehmigung der Staatsverwaltung unter Zu­ stimmung des Landesausschnsses stattfinden. § 3. Zur Bestreitung des Gesamterfordernisses von 489.000 — K leisten: 1. Das Land 25 o/o im Höchstbetrage von K 122.250-—; 55 6. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlb. Landtages. III. (außerordentlich ) Session der 10. Periode 1911 2. der staatliche Meliorationssonds mit Vorbehalt der ver­ fassungsmäßigen Genehmi­ gung 300, , o im Höchstbetrage von K 146.700 —; 3. die staatliche Wasserbauver­ waltung mit Vorbehalt der verfassungsmäßigen, Geneh­ migung, 20 0/0, int Höchstbetrage von K 97.800-—; 4. die Gemeinden Koblach, Mäder, Götzis, Altach und Hohenems 25 o/o, sohin im Ausmaße von K 122.250-—; und die etwaigen den Vor­ anschlagsbetrag von K 489.000-— übersteigenden Mehrkosten. Die Verteilung des Beitrages unter die genannten Gemeinden erfolgt in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens durch den Landesausschuß. Die Einhebung der Teilbeträge der Genreinden erfolgt durch das Land, welches für deren termingemäße Abstaltung haftet und dieselben im Säumnisfalle vorschießt. § 4. Die Verwaltung des Baufonds und die Ausführung der Arbeiten übernimmt die Staats­ verwaltung. § 5. Allfällige Ersparungen kommen den im § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistungen zugute. § 6. Die Erhaltung der ausgeführten Arbeiten bis zum Zeitpunkte der Kollaudierung obliegt dem Baufonde, und von diesem Zeitpunkte angefangen, den im § 3, Punkt 4, genannten Gemeinden nach dem in Ermangelung eines gütlichen Über­ einkommens turnt Landesausschusse rechtzeitig festzusetzenden Verhältnisse. § 7. Die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Beiträge, die Art und Weise der 56 6. Beüage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung und des Landesausschnsses auf den Gang desselben und die Regelung des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Staatsverwaltung und dem LandeFausschusse zu vereinbarenden Vollzugsverordnuug festzusetzen. § 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Mai 1903, L. G. Bl. Nr. 37, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Oberlaufes des Koblacher Kanales außer Wirksamkeit. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes srnd Meine Minister für Ackerbau, für öffentliche Arbeiten und für Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutlch, Bregenz. 57