19110000_ltb00181911_Gesetz_Abänderung_Landesgesetz_18950914_Viehseuchenwachen

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:06
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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18. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911. Beilage 18« Gesetz »»"* . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, womit das Landesgesetz vom 14. September 1895, €. G. Bl. Nr. 44, betreffend die Tragung der Rosten für die Aufstellung von wachen bei Viehseuchen abgeändert wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. '$fte Kosten, welche bei Viehseuchen in Folge Äeterinärpolizeilicher, auf Grund des Gesetzes tiiotrt 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, Gesetz vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 37, Gesetz vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 180 und der Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 1909, R. G. Bl. Nr. 178, Durchführungsverordnung vom 12. April 1880, R. G. Bl. Nr. 38 und vom 20. November 1909, R. G. Bl. Nr. 181, erlas­ senen Anordnungen durch Ausstellung von Wachen erlaufen sind, insoserne Die Tragung derselben nicht gesetzlich dem Staate, dem Lande oder einzelnen Personen obliegt, zu gleichen Teilen: 1. von der Gemeinde, welche die Wachen aufjzjushellen hat; 2. von dem Gerichtsbezirke, welchem diese Ge­ meinde angehört, verteilt auf alle zum Gerichtsbe!zirke gehörigen Gemeinden nach Ver­ hältnis der Vorschreibung der direkten ärarischen Steuern, jedoch mit Vorbehalt ihrer Vereinbarung über einen anderen Verteilungsmaßstzab und 3. vom Lande zu tragen. 219 18. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911. § 2. Die Liquidierung und Repartition dieser Kosten, sowie die Einbringlrchmachung und Abfuhr der a!u!s 2 lurtö 3 entfallenden Tangenten hat der Landesausschuß g|u besorgen. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeil, mit welchem gleichzeitig das Landesgesetz vom 14. September 1895, St G. Bl. Nr. 44, außer Kraft gesetzt wird. § 4. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und des Innern betraut. Druck v n I. N. $ e »t 11 d), Breaenz. <1220