19120210_ltb00621911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Uferschutzbauten_Bregenzerache_bei_Schoppernau

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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62. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. Beilage 63. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwafser vom )uni WO zerstörten Uferfchutzbauten an der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Schoppernau. Hoher Landtag! Für die Wiederherstellung der Nferschutzbauten in Schoppernau wurden in den beiden Elementarbauprogrammen K 78.000"— zur Verfügung gestellt. Mit diesen Mitteln können aber die nötigen Schutz- und Wiederherstellungsarbeiten nicht erstellt werden. Dieselben erfordern vielmehr nach einem vom Landesbauamte ausgearbeiteten Projekte einen wettern Kostenaufwand von K 197.000"—. Das Projekt wurde am 10. Mai 1911 der wasserrechtlichen Verhandlung unterzogen und wurde mit Erkenntnis der k. k. Bezirkshauptmannschaft vom 24. Mai 1911, Zl 46.022/1, die Bewilligung zur Ausführung der Bauten erteilt. Dieselben sind zum größten Teile dringlicher Natur, um die Ortschaft und zahlreiche Kulturgründe vor wettern Gefahren zu schützen. In Erkenntnis der Notwendigkeit und Dringlichkeit der Erstellung dieser Schutzbauten hat das k. k. Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom 24. November 1911, Nr. 36.370, das Projekt genehmigt und im Einvernehmen mit dem Finanz­ ministerium für den Fall der landesgesetzlichen Regelung des Unternehmens nach dem Gesetze vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung einen 50 %igen Staatsbeitrag im Höchstbetrage von K 98.500*— zugesichert. Ebenso hat das k. k. Ackerbauministerium die Zustimmung zu dem beiliegenden Gesetzentwürfe erteilt. Nach § 3 des Gesetzentwurfes haben zur Bestreitung der Kosten zu leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30% im Höchstbelrage von K 59.100 —; 2. der staatliche Meliorationsfond 50 % im Höchstbetrage von K 98.500 —; 3. die Gemeinde Schoppernau 20 % und etwaige den Voranschlag übersteigende Mehrauslagen. 353 63. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger LmdtogeS. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Erstellung von Schutzbauten an der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Schoppernau wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne, etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, am 10. Februar 1912. Martin Thurnher, Iodok Fink, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck üui I. N. Teut ch tn Brec enz. 354 62 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 63 A. (Scfctj vsin . ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwasser vom Juni 1910 zerstörten öchutzbauten an der Bregenzerache im Gemeindegebiete von öchoppernau. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die vollständige Wiederherstellung der zerstörten Schutzbauten an beiden Ufern der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Schoppernau vom Paradies unter dem Bannwalde bis zur Mündung des Schrammund Schreckbaches und zwar am rechten Ufer von Punkt 10—27 und von Punkt 33 41 und am linken Ufer von Punkt 27—38 des Projektes ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte und von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Erkenntnis vom 24. Mai 1911, Zl. 4622/1, wasserrechtlich genehmigte Projekt mit dem Kostenanschläge von K 197.000.— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30 % im Höchstbetrage von K 59.100" — j 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50 °/° im Höchstbetrage von K 98.500 — ; 3. die Gemeinde Schoppernau 20 % und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. 355 63 Jt. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. §4. Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen zu den derselben durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen einen angemessenen Beitrag in einem durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung durch den Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statt­ halterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Ausmaße anzusprechen. § 6. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die Gemeinde Schoppernau unter Leitung des Landes­ bauamtes. § 6. An allfälligen Erfparungen nehmen die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde-Schoppernau § 8. Über die Einflußnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Regulierungs­ arbeiten in technischer und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge und über die Organisierung des Aufstchts- und Erhaltungsdienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsver­ waltung und dem Landesausschufse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 356