19120206_ltb00501911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Wiederherstellungsbauten_Alvierbach_bei_Bürs

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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50. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 50. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Wiederherffellungsbauten am Alvierbache in der Gemeinde Bürs. Hoher Landtag! Im ersten Elementarbauprogramme für Wasserbauten, sichergestellt durch das Gesetz vom 12. Mai 1911, L. G. Bl. Nr. 47, waren für die Wiederherstellung von Uferschutzbauten am Alvierbache in der Gemeinde Bürs eingesetzt: a) für provisorische Bauten, Post 7 . b) für Wiederherstellungsbauten, Post 35 . . . K 25.000'— . „ 60.000'— Zusammen 85.000' — In dem bezüglichen Verzeichnisse Beilage 60 B der stenographischen Protokolle wurde aber bemerkt, daß zur Verbauung nach dem Jahre 1910 noch weitere K 240.000"— notwendig seien. Im zweiten Elementarbauprogramm, sichergestellt durch das Gesetz vom 6. September 1911, L. G. Bl. Nr. 112, wurde für die Alvierverbauung ein weiterer Betrag von K 10.000'— eingesetzt. Mit diesen Beiträgen wurde der Alvierbach auf längere Strecken verbaut und sind diesbezüg­ lichen Schutzbauten in solider Weise hergestellt. Mittlerweile hat die k. k- Bauabteilung in Bludenz für die noch nicht verbauten Strecken des genannten Baches Projekt und Kostenvoranschlag mit einem Erfordernis von K 250.000*— verfaßt. Die Durchführung der projektierten Verbauungsarbeiten ist sehr dringlicher Natur, da das Dorf Bürs und zahlreiche Kulturgründe der fortwährenden Gefahr der Überschwemmung ausgesetzt sind. Mit Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 19. Jänner 1912, VII. a. Nr- 193/28, wurde dem Landesausschuß eröffnet, daß das k. k. Äckerbauministerium sich mit Erlaß vom 8. Jänner d. I., Zl. 52972, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung bereit erklärt habe, zu den mit K 250.000"— veranschlagten Kosten des gegenständlichen Unternehmens für den Fall der landesgesetzlichen Regelung desselben nach § 7, al 2 lit a des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, einen 50%igen Beitrag im Höchstbetrage von K 125 000'— aus dem Meliorationsfonds zu gewähren. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß der vorgelegte Gesetzentwurf lediglich zu der Bemerkung Veranlassung gebe, daß festzusetzen sei, ob Land oder Gemeinde als Unternehmer bestimmt werden und daß int § 4 eine geringfügige stilistische Änderung vorzunehmeit wäre. 311 50. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12 Die erforderlichen Baukosten von K 250.000"— haben nach § 3 des Gesetzes aufzubringen: 1. Das Land 30% bis zum Höchstbetrage von K 75.u00 —; 2. der staatliche Melioralionsfonds 50 % bis zum Höchstbetrage von K 125.000"—. 3. die Gemeinde Bürs 20 % und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrausgaben. Im übrigen enthält der Gesetzentwurf die gewöhnlichen Bestimmungen, wie sie nach dem Meliorationsgesetze vorgesehen sindDer volkswirtschaftliche Ausschuß stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die völlige Wiederherstellung der durch die Hochwässer vom Jahre 1910 zerstörten Uferschutzbauten am Alvierbache in der Gemeinde Bürs wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne, etwa notwendig erscheinende Textesändernngen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, den 6. Februar 1912. Jodok Fink, Mart. Thuruher, Obmann. Berichterstatter. Sinid om 3 9? Se'itfd), #repen& 312 50 Ä. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. Beilage 50 A. Gesetz vsm. . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die völlige Wiederherstellung der durch die Hochwasser vom Jahre 1910 zerstörten Uferschutzbauten am Alvierbache in der Gemeinde Bürs. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die vollständige Wiederherstellung der zerstörten Uferschutzbauten am Alvierbache in der Gemeinde Bürs, bezw die Kanalisierung desselben von seinem Austritte aus dem Talinnern bis zu dessen Einmündung in den Jllfluß ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das von der k. k. Elementarbauleitung in Bludenz einvernehmlich mit dem Vorarlberger Landesbauamte verfaßte, vom k. k. Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom .... genehmigte Projekt mit dem Kostenan­ schläge von K 250.000"— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. das Land Vorarlberg 30 % im Höchstbetrage von K 7 5.000"—5 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50% im Höchstbetrage von K 125.000"—; 3. die Gemeinde Bürs 20% und etwaige, den Vor­ anschlagsbetrag übersteigende Mehrausgaben. § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und 313 50 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Anlagen zu den ihr durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen einen altgemessenen Beitrag in einem durch gütliche Ver­ einbarung und in deren Ermangelung durch den Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statt­ halterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Ausmaße anzusprechen. § 5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Vorarlberger Landesausschuß. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Bürs. Dieselbe ist berechtigt, die Lokalinteressenten um einen angemessenen Erhaltungsbeitrag anzusprechen, welcher in der im § 4 bezeichneten Weise festzusetzen ist. § 8. Über die weitere Einflußnahme der k. k. Staats­ verwaltung auf die Ausführung des gegenständlichen Regulierungsunternehmens in technischer und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bau­ zeit, über die Termine' für die Einzahlung der Bau­ beträge und über die Organisierung des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch tn BregeUz. 314