19110000_ltb00111911_RV_Wasserrechtsgesetz

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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11 Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10, Periode 1911. Beilage 11. Regierungs-Borlage. Wasserrechtrgesetz »»»»... wirksam für t>a8 Land Vorarlberg. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Absatz 1. Tiefes Gesetz tritt an dem durch Verordnung der Regierung festzusetzenden Tage, spätestens aber mit denr ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden zweiten Kalenderjahres in Kraft. Absatz 2. Mir dem Tage der Wirksamkeit dieses Ge­ setzes treten alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf Gegenstände dieses Gesetzes be­ ziehen und mit dessen Bestimmungen im Wider­ spräche stehen, außer Kraft. Artikel II. Unberührt bleiben insbesondere: 1. Die Vorschriften der kaiserlichen Verord­ nung vtom 16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852, (Eisenbahnbetriebsordnung); 2. die Vorschriften der Ministerialderordnung Amt 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, betreffend die Erteilung vton Konzessionen für Priväteisenbahnbauten; 3. die Vorschriften des Gesetzes tiottt 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes blort Eisenbahnen; 4. die Vorschriften des allgemeinen Berg­ gesetzes vjom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146, 59 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911. und des Gesetzes tiom 21. Juli 1871, R. G-. W. Nr. 77, über die Einrichtung und den Wirkungs­ kreis der Bergbehörden; 5. die wasscrrcchtlichen Bestiinnrungen des Gesetzes tiom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landeskultur aus dem Gebiete des Wasserbaues; 6. die Vorschriften des Gesetzes tiom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, betreffend Vor­ kehrungen pr unschädlichen Ablcirung tion Gebirgswässern; 7. die Vorschriften des Gesetzes tiom 11. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 66, betreffend den Bau tion Wasserstraßen und die Durchführung tion Flußregulierungen. Artikel III. Absatz 1. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenützungs- oder sonstigen, auf Gewässer sich bezieheuden Rechte sowie die hiermit ver­ bundenen Verpflichtungen bleiben ausrecht. Absatz 2. Der Bestand und Umfang solcher Rechtstierhältnisse ist nach den früheren Gesetzen zu be­ urteilen, die Ausübung und das Erlöschen der Rechte sowie das Verfahren richten sich nach diesem Gesetze. Absatz 3. Der paich § 3 des Gesetzes tiom 30. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 93, geschützte Besitzstand bleibt unberührt. Artikel IV. War bezüglich eines Ansuchens um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung am Tage des Jnkrafttrerens dieses Gesetzes das Verfahren durch Ausschreibung der Verhandlung bereits eingeleitet, so haben die abweichenden Be­ stimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 107 keine Anwendung zu finden; solche Angelegenhei.en sind auch im Berufungsverfahren nach dem Gesetze tiom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, zu beurteilen und zu entscheiden. Artikel V. Absatz 1. Für die beim Wirksamkeitsbeginne dieses Ge­ setzes schon geübren Wassernutzungen und be­ stehenden Wasseranlagen, welche nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes der behördlichen Bewilligung unterliegen, jedoch nach den früheren Gesetzen einer solchen nicht bedurften, 60 II. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. 2. Absatz 3. Absatz 4. Absatz 5. Absatz 6. Absatz 7. Absatz 1. ist eine nachträgliche Bewilligung nicht «= forderlich. Derartige Wasserbcnützuugsrechte sind binnen einer im Vevordnungswege zu bestimmenden Frist; auf Anmelden des Berechtigten oder auf Grund amtswegiger Erhebungen in das Wasserbuch einzutragen. Die Behörde hat vor Eintragung in das Wasserbuch festzustellen, ob und inwieweit für ue in Frage stehende Wasserbenützung nach ben früheren gesetzt' chen Borschristen eine wafserrech.liche Bewilligung erforderlich war und be1 atzenden Falles dies der Partei unter Hin­ weis auf § 117 dieses Gesetzes mit der Auf­ forderung bekanntzugeben, binnen einer nicht unter acht Wochen zu bestimmenden Frist um die nachträgliche Bewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes anzusuchen. Wasserbenützungsrechte, welche nach den Be­ stimmungen des Gesetzes vvm 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, in das Wasserbuch einzutragen gewesen wären, deren Eintragung aber bis zum Wirksamkeitsbeginne des gegenwärtigen Gesetzes unterlassen wurde, sind nachträglich aus An­ meldung oder von Amts wegen zur Eintragung zu bringen. Wenn der Bestand und Umfang des Rechtes nicht durch Urkunden oder sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erwiesen wird, hat die politische Behörde in einem nach den Bestimmungen des VI. Abschnittes durchzu­ führenden Verfahren die erforderlichen Fest­ stellungen vorzunehmen. Ergibt sich hierbei, daß die fragliche Wasserbenützung der nach den früheren Vorschriften erforderlich gewesenen Be­ willigung ganz oder teUweise entbehrt, so ist nach Anordnung des dritten Absatzes vorzugehen. Inwieweit in den Fällen der Absätze 3 und 4 eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist nach jenen gesetzlichen Vorschriften zu beur­ teilen, welche in Geltung standen, als die fragliche Wasserbenützung, beziehungsweise deren Erweiterung oder Abänderung eintrat. Die näheren Bestimmungen über die nach­ trägliche Ergänzung der Wasserbücher srnd dem Verordnungswege vorbehalten. Artikel VI. Die auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes vvm 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, 61 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV Session der 10, Periode 1911. gebildeten Wassergenossenschaften sind verpflicch ret, ihre Statuten binnen einer Frist von einem Jahre nach Jnkvafrtreren des neuen Gesetzes den Bestimmungen desselben anzupassen und die geänderten ©tarnten her politischen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Unterläßt es die Genossenschaft, dieser Verpflichtung rechizcitig nachzukommen, so sind die erforderlichen Ab­ änderungen von der polirischen Behörde von Amts wegen vöpzunehMen. Absatz 2, Die Regierung kann nach Einvernehmung des Landesausschusses im Verordnungsw"ge nähere Bestimmungen über die Sratmen und die Geschäftsführung der Wassergenosienschaften er­ lassen, Bor Erlassung der Veroronung ist der landwirtschaftlichen Hauptkorporation Gelegenheit zur Äußerung zu bieten. Absatz 3. Den Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Ausnützung oder Abwehr der Gewässer, welche vor Inkrafttreten des im Absätze 1 bezeichneten Gesetzes entstanden sind, steht es frei, den Be­ stimmungen der §§ 64, 68, 69 und 75 durch Beschluß sich zu unterwerfen. Dieser Beschluß ist der zuständigen politischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Artikel VII. Absah 1. Absatz 2. Absatz l. Die Regierung ist ermächtigt, die Art und Weise der Heranziehung von Sachverstünoigen auf dem Gebiere des wasserrechrlichen Verfahrens im Vevordnungswege zu regeln und hierbei fest­ zustellen, in welchen Fällen und m welcher Weise den Parreicn ein Einfluß auf die Wahl der Sachverständigen einzuräumen ist. Desgleichen ist die Regierung ermächugt, im Vevordnungswege nähere Bestimmungen über bte Wahrnehmung und Vertretung der ösfemllchen Jmeressen im wasserrechrlichen Verfahren zu treffen. Artikel VIII. Zum Zwecke der Schafsung einer Übersicht über die vorhandenen Wasterkräfte und behufs Förderung ihrer rarionellen Ausnützung ist vorn hydrographischen Zemralbureau im Ministerium für öffentliche Arbeiten ein Wasserkraftkataster zu führen. Absatz 2. Die näheren Vorschriften über die Einrichitung und Führung des Wasserkraftkatasters sind im Vepordnungswege i§|u erlassen. 62 11, Beilage zu den stenogr. Berichleu des Vararlbe^ger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. 3. Behufs Durchführung bet für die STnlegung unb (Edibenthaltung be3 Wafferfraftlatiaiß, er§ not^ Wendigen (Erhebungen 'ßeht den Organen deß ^bnograp^ifc^en Dienßc3 da^ 9tedht be§ 3^ teiltet g|u allen Wafieranlagen nadh' dorheriger Slnmelbung beim Unternehmer ober dessen Stelle dertreter giu. Die genannten Organe find don bcr dargelegten Biehörbe mit einem den erhall tcnen Sluftrag gUr ^nr^fnh'rnng ber (Erhebungen bcurlunbenben %adh'ideife §u derselben. Slrtifel IX. l <ßle Legierung iß: ermächtigt, im Bieüorb^ nung^wege nähere Biorfdhriften über bie Anlage, (Erhaltung, Benü^ung unb 91'uflaffung don leiten gu treffen. 9WM 2. Unter leiten im Sinne de3 %efeßte§ find nur südlich h^iQ^ßellte lobertägige Wasser^ anfammlungen, fedoch ni-ht bie im ^ufamUten^ hange mit Wafferfraftanlagen h^^g^ßfHten Wasseransammlungen %u uerßehien. Slrtüel X. %bfa^ i. bem bian ben (Eifenbahnbehörben nah ben (Eifenbahndorfhriften dnrtch#führenben Bier=> fahren find, foferne Wafferdautten (ober Wasser^ benüßung^anlagen in betracht fommen, muh bie materielWechÜi'hen Bestimmungen dieses Mefeße§ angiu'Wenden. Die (Errichtung don 0runb^ wafferbenüßung§anlagen auf (Eifenbahngrunb^ ßücfen ^|um ^mecfe ber Berforgung ber Bahnen mit bem erforderlichen Betriebswasser bebarf fcbadh' feiner befanberen Bewilligung gemäß § 10 be§ @)efehe§. 3lbful) 2. E'antmt in einem nach ben Bestimmungen beä üorßehenben ^Ibfa^e^ burch&uführenocn Berfahccn ber Beßanb ober Umfang eine§ Wafferrechteß in grage, so iß bie (EntfReibung hierüber bon ber (Eifenbahnbehörbe im (Einüernehmcn mit bem $ Mcferbauminißerium g, u fällen. 3. gur Bewilligung für bie Wasserentnahme unb 9!u§nü0ung ber motorifhen Äraft be3 Wassert fmb auch bei ben im Slbfa^e 1 begeihucten kn^ lagen bie Wafferrecht^behörben nach ben Beßimmungen dieses Glefe^e^ berufen. %bfah 4. ßür Wasserbauten unb Wafferbenü^ung^anlagen ber (Eisenbahnen unb .für (Eifenbahn&wccfc sann unbefchabet ber weitergehenden Beßim^ mungen dieses (Skfe^eä ba§ (Enteignungßredht unter Slnwenbung ber Borfhriften de^ @ifenbahn-(Ent^ 63 11. Beilage zn den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV Session der 10. Periode 1911. eignungsgesetzes born 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, ausgeübt werden. Absatz 0. gu jjen wasserrechilichen Verhandlungen über Gesuche um Erteilung der Bewi ligung zur Be­ nützung eines Gewässers oder zu solchen Maß­ nahmen, welche den Schutz ober die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines Gewässers bezweUen, sind, wenn hierdurch Eisenb ahninleresstn be'ührt werden können, die zuständigen Eisenbahn Auf­ sichtsbehörden zu laden. Artikel XI. Inwieweit und unter welchen Bedingungen die in diesem Gesetze behandelten Wasseranlagen im Rayon und im Innern der befestigten Plätze zulässig, beziehungsweise an die Zustimmung der miliiärischen Stellen gebunden sind, wird durch die bezüglichen Vorschriften bestimmt. Artikel XII. Mir dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Ackerbauminister im Einvernehmen mit den be­ teiligten Ministern betraut. Erster Abschnitt. Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer. § 1. Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; erstere bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 a. b. G. 93.). § 2. Alle Gewässer sind öffentliche, insoweit sie nicht infolge gesetzlicher Bestimmung (§ 3) oder be­ sonderer Privatrechtc-titel jemandem zugehören. Absatz 2. An öffentlichen Gewässern können weder Eigen­ tums- noch andere Privatrechte geschaffen werden. Das aus eineni öffentlichen Gewässer mit der Verpflichtung zur Rückleitung in dasselbe oder zur Einleitung in ein anderes Gewässer abgeleitete Wasser bleibt öffentliches Gewässer. Absatz 3. Die Grenrc zwischen dem Bette eines Ge­ wässers und den angrenzenden Grundstücken (User­ linie) bestimmt sich im Zweifel nach dem nor­ malen, das heißt während der längsten Zeit des Jahres dauernden Wasserstande. Die politische Behörde kann die Uferlinie in einem nach den 64 Absatz 1. 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Bestimmungen des VI. Abschnittes durchzu­ führenden Verfahren feststellen. Durch Diese Fest­ stellung wiro der Geltendmachung des auf einem Privatrechtstitel beruhenden Rechtes an den in Betracht kommenden Grundflächen im ordent­ lichen Rechtsweg nicht vorgegriffen. § 3. Folgende Gewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundeigentümer zu: a) das in seinen Grundstücken enthaltene unter­ irdische Wasser (Grundwasser) und das aus seinen Grundstücken zutage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmvnopol unter­ liegenden Salzquellen und der zum Berg­ regale gehörigen Zementwässer; b) die sich auf seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlügen ansammeln­ den Wasser; cj das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder anderen auf Grund und Boden des Grunoeigentümers befindlichen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Ver­ brauchszwecke abgeleitete Wasser; d) Die Abflüsse aus den vorgenannten Gewäs­ sern, solange sie sich nicht in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer ergossen haben. . § 4. Insofern nichts anderes nachgewiesen wird, sind fließende Privatgewässer als Zngehör der­ jenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maß­ gabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes. Zweiter Abschnitt. Von der Benützung der Gewässer. § 5. Absatz l. Die Benützung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Absatz 2. Die Benützung eines Privatgewässers ist unter den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen vorbe­ halten, dem es zugehört. Wenn kein anderes nach­ weisbares Rechtsverhältnis obwaltet, so haben bei 65 11. Beilage zu den sienogr. Berichten des Vorarlberger Landtages IV. Session der 10. Periode 1911. fließenden Privaigewässern die Besitzer jeder der beiden Userseiten nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benützung der Hälfte Der vorübersließenden Wassermenge. Absatz 1. Absatz 2 § 6. Die Benützung öffentlicher Gewässer zur Floßund Schiffahrt wird durch die in Floß- und Schisffahrtsatten, in Konventionen, in besonderen Floß-, Schisfahrts-, Strompolizei- und Kanal­ ordnungen sowie in sonstigen Spezialgesetzen und Verordnungen getroffenen Bestimmungen ge­ regelt. Die politische Behörde kann auch die Be­ nützung fließender Privatgewässer und privater Seen zur Floß- und Schiffahrt durch polizeiliche Anordnungen regeln. § 7. Absatz l Tie Errichtung von Uberfuhranstalten unter­ liegt der behördlichen Bewilligung, insofern diese Anstalten auf schiff- oder flößbaren Gewässern er­ richtet oder gewerbsmäßig betrieben werden sollen. Absatz 2. Tiefe Bewilligung ist nicht erforderlich für Überfuhren, welche zum Zwecke des Arbeite^- oder Marerlaltransportes bei Ausführung öffentlicher Bauten vorübergehend errichtet werden. § 8. Absatz l. Tie Benützung der Gewässer zur Holztrift wird durch das Forstgesetz und die Tristordnungeu, die Benützung der Gewässer zur Fischerei durch die Fischereigesetze geregelt. Absatz 2. Tie Errichtung der Triftanlagen unterliegt überdies der Bewilligung nach den Bestiminnngen dieses Gesetzes. Absatz 1. § 9. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers und die Ufer gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, gegen Beobachtung der Polizeivorschriften an den von dieser Benützung oder Gewinnung nicht aus66 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911 geschlossenen Plätzen ohne besondere behördliche Bewilligung unentgeltlich erlaubt. Absak 2. Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen und zum Tränken ist, soweit er ohne Verletzung öffentlicher oder privater Interessen oder fremder Rechte mit Benützung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Bewilligung unent­ geltlich gestattet. Die Verwaltungsbehörde kann polizeiliche Anordnungen über diesen Gebrauch treffen. § io. Absatz 1 Jede andere Benützung der öffentlichen Gewässer und der privaten Tagwässer, insofern letztere mit öffentlichen oder fremden privaten Tagwässern im Zusammenhange stehen, sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu erforderlichen Triebwerke, Stau­ anlagen und sonstigen Vorrichtungen, durch welche auf fremde Rechte, auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer herbeigeführt werden kann, bedarf der Bewilligung der dazu berufenen politischen Behörde. Absatz 2. Zur Erschließung und Benützung des Grund­ wassers in dem zur Deckung des Haus- und Wirt­ schaftsbedarfes erforderlichen Ausmaße ist der Grundeigentümer ohne Bewilligung der politischen Behörde berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Grundeigentümer auch zur Deckung des Wasserbedaifes für gewerbliche Betriebe zu, insofern die Erschließung und Benützung ohne Antrieb durch eine etementare Kraft und nicht durch artesische Brunnen erfolgt. Für jede andere Benützung des Grundwassers ist die Bewilligung der politischen Behörde einzuholen. Absatz 3. Die Zulässigkeit der Erschließung von Grund­ wasser durch Arbeiten, welche auf Grund einer gemäß dem allgemeinen Berggesetze erlangten Be­ rechtigung vorgenommen werden, ist ausschließlich nach den Bestimmungen des Berggesetzes zu beur­ teilen. Zur Errichtung von Wasseranlagen über Tag hat der Bergwerksbesitzer die Bewilligung der politischen Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. § 11. Bei Erteilung der Bewilligung sind der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenützung zu 67 2 11. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages IV. Session der 10. Periode 1911. bestimmen. Hierbei sind nach Erfordernis der Um­ stände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch regelnde und sichernde Bedingungen festzusetzen. § 12. Absatz i Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenützung ist derart zu bestimmen, daß öffent­ liche Interessen (§ 86) nicht beeinträchtigt .und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Absatz 2. Als eine Verletzung bestehender Rechte ist eine Veränderung des Wasserstandes stießender Gewässer, von Seen oder des Grundwaffers dann nicht an­ zusehen, wenn h'erdurch weder eine Beeinträchti­ gung rechtmäßig geübter Wassernutzungen noch des Grundeigentums herbeigeführt wird. § 13. Absatz 1. Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung richtet sich einerseits nach dem Bedarfe des Bewerbers, andrerseits nach dem Wasserüberschusse, welcher mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand noch verfügbar ist. Absatz 2. Ergibt sich bei bestehenden Anlagen an öffent­ lichen Gewässern ein Zweifel in bezug auf das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wasser­ nutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenützungsrecht höchstens auf den vorhan­ denen Bedarf des Unternehmens erstreckt. § 14. Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wafferbenützung darf in keinem Falle so weit gehen, daß der Anspruch der Gemeinden oder Ortschaften auf Belastung des für die Abwendung von Feuersgefahren und für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke der Wirtschaft ihrer Be­ wohner erforderlichen Wassers verletzt wird. § 15Bei Anlegung von Gräben, Kanälen und Wasser­ leitungen haben die Unternehmer die notwendigen Brücken, Stege und Durchlässe sowie die zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen herzustellen und zu erhalten. § 16Absatz 1. Fischereiberechtigte können gegen die Bewilligung von Wasserbenützungsrechten nur solche Einwen­ dungen erheben, welche die Hintanhaltung von der Fischerei schädlichen Verunreinigungen der Gewässer, 68 11. Beilage zu den stenogr. Sattsten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. die Anlegung von Fischstegen und Fischrechen und die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von künst­ lichen Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken, insofern diesen Ein­ wendungen entsprochen werden kann, ohne der anderweitigen Wasserbenützung eine erhebliche Er­ schwernis zu verursachen. Absatz 2. Im übrigen steht den Fischereiberechtigten bloß der Anspruch auf angemessene, beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 97 zu ermittelnde Entschädigung zu. § 17. Treten neue Unternehmungen mit schon be­ stehenden Anlagen in Widerstreit, so sind vor allem die rechtmäßigen Ansprüche in bezug auf schon bestehende Anlagen sicherzustellen und erst dann die neuen Ansprüche nach Tunlichkeit zu befriedigen. Handelt es sich um die Entscheidung, ob und in welchem Maße das Wasser demjenigen, welchem es zugehört, entbehrlich sei (§ 50, Absatz 1, lit. a), so ist hierbei auf den wechselnden Wasserstand und bei Triebwerken auf eine entsprechende Wasserreserve Rücksicht zu nehmen. § 18. Absatz i. Kommen hinsichtlich öffentlicher Gewässer neue Unternehmungen überhaupt oder bestehende Unter­ nehmungen wegen eines Wasserüberschusses unter sich in Widerstreit, so ist zunächst dasjenige Unter­ nehmen zu berücksichtigen, das dem öffentlichen Interesse dienlicherodervon überwiegender Wichtigkeit für die Volkswirtschaft ist. Absatz 2. Wenn die zweckmäßige Ausführbarkeit des als wichtiger erkannten Unternehmens durch Berück­ sichtigung anderer Unternehmungen nicht aus­ geschlossen wird oder wenn bezüglich der über­ wiegenden Wichtigkeit Zweifel bestehen, so ist das vorhandene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gebrauchs­ zeiten oder durch andere, den Gebrauch entsprechend regelnde Bedingungen in der Art zu verteilen, daß jeder Anspruch bei sachgemäßer Einrichtung der Anlagen und wirtschaftlicher Wasserbenützung soweit als möglich befriedigt wird. Absatz 3. Können aber nicht alle Bewerber beteilt werden, so sind vorzugsweise jene Ansprüche zu berücksichtigen, welche die vollständigere Erreichung des angestrebten Zweckes und die mindeste Belästigung Dritter voraus­ sehen lassen. 2* 69 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Scssio> der 10. Periode 1911. Absatz 4. Die für die Verteilung des Wassers in den Absätzen 2 und 3 aufgestellten Grundsätze sind unter Wahrung des nach § 14 den Gemeinden, beziehungs­ weise Ortschaften zustehenden Anspruches sinngemäß anzuwenden, wenn wegen eingetretenen Wasser­ mangels bereits bestehende Wasserbenützungs­ ansprüche nicht vollständig befriedigt werden können. Hierbei sind bestehende Übereinkommen über die Verteilung des Wassers vor allem zu schützen. § 19. Bei Triebwerken an öffentlichen Gewässern kann die politische Behörde die infolge regelmäßiger periodischer Betriebseinstellungen oder infolge Still­ standes der Werke an Sonntagen oder zur Nachtzeit ungenützt abfließende Wassermenge innerhalb der Zeit der Betriebsunterbrechung für Zwecke der land­ wirtschaftlichen Benützung des Gewässers vergeben, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung des ordnungs­ gemäßen Betriebes der Werke oder anderer be­ stehender Rechte hervorgerufen wird. Absatz 2. Kommen mehrere Bewerber in Betracht, so sind auf die Verteilung der zu vergebenden Wassermenge die Bestimmungen des § 18, Absatz 2 und 3, sinn­ gemäß anzuwenden. Absatz 3. Bedingt die Einräumung derartiger Benützungs­ rechte eine Änderung der bestehenden Anlagen, so sind die Kosten dieser Änderung von denjenigen zu tragen, welchen die weitere Benützung des Gewässers gestattet wird. Absatz 1. § 20. Absatz l. Läßt sich die Benützung des Wassers am zweck­ mäßigsten durch Mitbenützung bestehender Stau- oder Leitungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte verhalten werden, die Mitbenützung zu gestatten, wenn er hierdurch in der Ausübung des ihm zu­ stehenden Wasserbenützungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenützungsrechtes erheischen oder wenn die aus der Mitbenützung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile. Absatz 2. Der Mitbenützungsberechtigte ist verpstichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instand­ haltung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Diese Beträge sind in Ermanglung eines 70 11. Beilage zu den stenogr. Ber'chten des Vorarlberger Lindtages. IV Session der 10. Periode 1911. gütlichen Übereinkommens von der politischen Be­ hörde auf Grund des Gutachtens von Sachver­ ständigen zu bestimmen. Absatz 3. Außerdem hat der Mitbenützungsberechtigte für jeden durch die Einräumung der 9Jiit6em:|)ung ver­ ursachten Nachteil Entschädigung zu leisten, welche beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 97 zu ermitteln ist. Absatz 4. Der Wasserkraftverwertung dienende Unter­ nehmungen, welchen — auch abgesehen von der Einräumung eines Mitbenützungsrechtes — aus dem Bestände fremder Stau- oder Leitungsanlagen ein unmittelbarer und wesentlicher Nutzen erwächst, können auf Antrag des Benützungsberechtigten dieser Anlagen verhalten werden, einen angemessenen Bei­ trag zu den Kosten der Instandhaltung zu leisten. Dieser Beitrag ist in Ermanglung eines gütlichen Übereinkommens von der politischen Behörde auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen zu bestimmen. § 21. Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und im Falle der Verpflichtung, das Wasser in einer bestimmten Höhe zu erhalten, auch der zulässig niederste Wasserstand durch Staupfähle (Normalzeichen, Ham-, Haim- oder Eichpfähle oder Eichstöcke) oder andere bleibende Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, welchem die Be­ nützung dieser Werke und Anlagen zusteht. Das Staumaß muß an einer Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann und für die Beteiligten zugänglich ist, vorschriftsmäßig und in solcher Weise von den Wasserberechtigten hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst ge­ sichert ist. § 22. Die Form der Staumaße und die bei deren Aufstellung zu beobachtenden Vorsichten werden durch Verordnung bestimmt. § 23. Absatz l. Sobald das Wasser über die durch das Stau­ maß festgesetzte Höhe wächst, muß der Wasserberechtigte durch Offnen der Schleusen sowie über­ haupt durch Wegräumung aller vom Stauwerke verursachten Hindernisse den Wasserabfluß so lange befördern, bis das Wasser wieder aus die normale Staumaßhöhe herabgesunken ist. 71 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb Landtages. IV. Session der 10. Periode 1011. Absatz 2 Im Unterlassungsfälle sind diejenigen, welche dadurch gefährdet oder benachteiligt werden, vor­ behaltlich des im ordentlichen Rechtswege geltend zu machenden Anspruches auf Schadenersatz, zu verlangen berechtigt, daß dieser Absiuß durch die Ortspolizeibehörde auf Kosten und Gefahr des Säumigen bewerkstelligt werde. § 24. Absatz l. Die Bewilligung zur Benützung eines öffent­ lichen Gewässers kann auf eine bestimmte Zeitdauer eingeschränkt und, insofern es sich um Schiffmühlen oder um Überfuhranstalten (§ 7) handelt, auch gegen Widerruf erteilt werden. Absatz 2. Die Bewilligung zur Ausnützung der motorischen Kraft öffentlicher Gewässer ist für Unternehmungen, welche nach ihrem Charakter nur vorübergehend einer Wasserkraft bedürfen, auf die voraussichtliche Dauer des betreffenden Unternehmens, für Bahn­ unternehmungen auf die Dauer des Bahnbetriebes, für Bergbauzwecke auf die Dauer der Bergbau­ berechtigung, für ständige Betriebe des Staates, der Länder und Gemeinden auf die Dauer von 90 Jahren, in allen anderen Fällen auf die Dauer von 60 Jahren, gerechnet vorn Tage der Rechtskraft der Entscheidung, zu erteilen. Absah 3 Wenn im Sinne des § 20 ein zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers bestimmtes Mitbenützungsrecht an einem nicht befristeten Be­ nützungsrechte verliehen wird, so ist die Dauer des Mitbenützungsrechtes nach Maßgabe der Bestim­ mungen des Absatzes 2 zu bemessen. Absatz 4. Wird ein dem Staate, einem Lande oder einer Gemeinde auf die Dauer von 90 Jahren ver­ liehenes Wasserbenützungsrecht innerhalb der ersten 30 Jahre einem privaten Unternehmer überlassen, so beschränkt sich die Dauer des betreffenden Be­ nützungsrechtes aus 60 Jahre, gerechnet vom Tage der Rechtskraft der ursprünglichen Bewilligung. Absatz 5. Wird eine Anlage, die auf einem befristeten Wasferrechte beruht, durch eine Elementarkatastrophe zerstört, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der restlichen Dauer des Benützungsrechtes zu, wenn das Ansuchen um Verlängerung spätestens drei Monate nach Eintritt des die Zerstörung verursachenden Ereignisses ge­ stellt wurde. Die Gesamtdauer der aus solchen Anlässen gewährten Verlängerungen darf 30 Jahre nicht übersteigen. 72 11. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlbergcr Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Absatz g. Ansuchen um Verleihung einer bereits'benützten Wasserkraft können schon 5 Jahre vor Ablauf der Benützungsdauer gestellt werden. Über solche An­ suchen ist das wasserrechtliche Verfahren sogleich durchzuführen. Wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen oder die Wasserkraft nicht für ein wirtschaftlich bedeutenderes Unternehmen in Anspruch genommen wird, so hat der bisher Berechtigte ein Vorzugsrecht. Absah 7. Wenn der von dem Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck für die Einräumung eines Zwangsrechtes im Sinne des § 50, Absatz 3, oder des § 53 oder mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 18 für die Verleihung eines Wafferbenützungsrechtes maßgebend erscheint, so ist die Bewilligung an die Bedingung zu knüpfen, daß die Änderung dieses Zweckes nicht ohne behördliche Genehmigung erfolgen dürfe. Die Genehmigung kann nicht ver­ weigert werden, wenn dem neuen Zwecke der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche^volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. § 25. Die Bewilligung zum Betriebe einer Überfuhr ist auf die Person des Bewerbers zu beschränken. Alle anderen Wasferbenützungsrechte find bei der Verleihung mit einer bestimmten Wafferbenützungsanlage oder Liegenschaft zu verbinden. Die Ab­ trennung solcher Rechte von der ursprünglichen und deren Übertragung auf eine andere Wasferbenützungsanlage oder Liegenschaft darf nur unter Wahrung der Rechte dritter Personen und mit Bewilligung der zur Erteilung der Benützungsbefugnis zuständigen Behörde stattfinden. § 26. Absatz i. Tritt ein Schaden ein, weil bei der Bewilligung einer Wasferbenützungsanlage hinsichtlich der Rück­ wirkungen auf bestehende Rechte von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wurde, oder werden durch die Anlage unvorhergesehene Beinträchtigungen fremder Grundstücke oder Schädigungen solcher Anlagen und Baulichkeiten, welche schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden haben, hervorgerufen, so ist der Wasferberechtigte auf Antrag des Beschädigten von der politischen Behörde zu verhalten, auf feine Kosten entweder die zur Ab­ wendung der schädlichen Folgen erforderlichen Vor­ kehrungen zu treffen oder aber die entsprechenden Abänderungen an seinem Werke vorzunehmen, soweit 73 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. dies mit dem ordnungsmäßigen Betriebe der Anlage vereinbar ist und insofern die Kosten hierfür gegen­ über den entstandenen Nachteilen nicht unverhältnis­ mäßig hohe sind. Jedenfalls haftet der Wasferberechtigte (unbeschadet allsälliger Regreßrechte an dritte Personen) für den Ersatz alles vorübergehenden oder bleibenden Schadens. Denjenigen Beschädigten, deren Anlagen und Baulichkeiten erst nach der Er­ richtung des Wasserwerkes entstanden sind, kommt jedoch nur der Anspruch auf Ersatz des vorn Wasserberechtigten durch ein Verschulden hervorgerufenen Schadens zu. Absatz 2. Die Ersatzansprüche find im ordentlichen Rechts­ wege geltend zu machen. Absatz 3. Wenn durch eine Wasserbenützungsanlage un­ vorhergesehene Rückstauungen oder Versumpfungen herbeigeführt werden, welche eine Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse verursachen, so ist in den im Absätze 1 angeführten Fällen der Wasserberechtigte von der politischen Behörde auch von Amts wegen zu verhalten, die zur Abwendung der schädlichen Folgen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 27. Wenn die anläßlich der Bewilligung der Ein­ leitung von festen Stoffen oder von F-lüssigkeiten in ein Gewässer vorgeschriebenen Maßnahmen den beabsichtigten Ziveck der Hintanhaltung einer öffent­ liche Interessen, den Gemeingebrauch oder fremde Rechte schädigenden Veränderung der Beschaffenheit des Wassers nicht bewirken, kann die politische Behörde jederzeit die zur Erreichung dieses Zweckes weiter erforderlichen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten anordnen. § 28. Absatz l. Die durch die Bewilligung erworbenen Wasser­ benützungsrechte an öffentlichen Gewässern erlöschen: a) durch den der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; b) durch Ablauf der Zeit bei zeitlichen, durch Widerruf bei widerrustichen Wasserrechten; c) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Ausführung der bewilligten Wasserwerke und Anlagen binnen der in der Bewilligungsurkunde hierzu bestimmten oder aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerten Frist; d) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenützung nötigen Vorrichtungen, wenn 74 11. Beilage zu den jtenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. die Unterbrechung der Wasserbenützung über drei Jahre gedauert hat; e) durch Wegsall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasser­ benützungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 24, Absatz 7 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. Absatz 2. War nach erfolgtet Herstellung und Inbetrieb­ setzung einer genehmigten Anlage zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers der ordnungs­ gemäße Betrieb während drei aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen der Erlöschung nach Absatz 1, lit. d vorliegen, so kann dem Berechtigten von Amts wegen oder aus Antrag des Landesausschusses, der Gemeinden oder anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wieder­ aufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes mit der Androhung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablause der Frist die Genehmigung als erloschen werde erklärt werden. Bbsatz 3. Die Erlöschung eines Wasserbenützungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch die Erlöschung eines nach § 20 entstandenen Mitbenützungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen der Erlöschung eines Wasserbenützungsrechtes bleibt das Mitbenützungsrecht nach Maßgabe des § 24, Absatz 3 für die restliche Dauer des ursprünglichen Benützungs­ rechtes erhalten, wenn der Mitbenützungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instand­ haltung der ursprünglichen Anlage übernimmt. § 29. Beabsichtigt der Unternehmer die Wiederherstel­ lung einer zerstörten Wasserbenützungsanlage, so hat er innerhalb der im § 28, Absatz 1, lit. d bezeichneten Frist hiervon die Anzeige unter Vor­ lage der aus die wiederherzustellende Anlage bezughabenden Pläne zu erstatten. Durch diese Anzeige wird der Ablauf der im § 28, Absatz 1, lit. d angegebenen Frist gehemmt. Die politische Behörde hat in einem nach den Bestimmungen des VI. Ab­ schnittes durchzuführenden Verfahren festzustellen, ob die beabsichtigte Wiederherstellung dem früheren Zustande entspricht und ob von dem Unternehmer etwa beabsichtigte Änderungen der Konstruktion der Wasseranlage vom Standpunkte der Wahrung öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind. Liegen die Voraussetzungen des § 26 vor, 75 3 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911. so können auch aus diesem Anlasse die etwa erforder­ lichen Vorkehrungen und Abänderungen hinsichtlich der wiederherzustellenden Anlage vorgeschrieben werden. § 30. Absatz l. Im Falle der Erlöschung eines Wasserbenützungs­ rechtes hat die Behörde auszusprechen, ob und in­ wieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzu­ stellen oder in welcher anderen Art er im öffent­ lichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigten sowie der Anrainer die durch seine Anlagen herbeigeführten Änderungen unschädlich zu machen hat. Absatz 2. In dem in § 28, Absatz 1, lit. d bezeichneten Falle ist die Behörde auch vor Eintritt des Er­ löschens des Wasserrechtes befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vor­ kehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vor­ zuschreiben. Dritter Abschnitt. Von dem Schutze, der Abwehr und der Pflege der Gewässer. § 31. Zum Schutze von Trink- und Nutzwasserver­ sorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit können seitens der politischen Behörde besondere Anord­ nungen über die Benützung und Bewirtschaftung von Grundstücken unter Festsetzung einer ange­ messenen Entschädigung getroffen werden. Absatz 2. Die Entschädigung ist beim Abgang einer güt­ lichen Übereinkunft nach § 97 zu ermitteln und dem Wasserberechtigten unbeschadet allfälliger Regreß­ rechte aufzuerlegen. § 32. Absatz i. Zum Schutze natürlicher oder künstlich er­ schlossener Mineral- und Thermalquellen, deren Erhaltung ihrer Heilwirkung wegen aus über­ wiegenden Gründen des öffentlichen Wohles ge­ boten ist, kann die politische Landesbehörde nach Einvernehmung des Landesausschusses im Verord­ nungswege festsetzen, daß innerhalb topographisch begrenzter Gebiete (Schutzgebiete) für bestimmte Arten von Arbeiten, welche die Ergiebigkeit oder 76 Absatz 1. 11. Beilage M den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Absah 2. Absatz 3. Absatz 4. Absatz 5. Absatz 6. die Steighöhe der Quellen, den Lauf ihrer Zu­ flüsse, die Reinheit, die chemische Zusammensetzung oder die physikalischen Eigenschaften des Wassers, insbesondere auch die Radioaktivität beeinflussen können, wie beispielsweise für Grabungen, Boh­ rungen, Sprengungen und Bauführungen aller Art, Fassung von Quellen, Erschließung, Ableitung oder Benützung von Grundwasser, neben der nach an­ deren Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung die Bewilligung der politischen Behörde einzuholen ist. Diese Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn nach fachmännischer Voraussicht eine Gefähr­ dung einer derartigen Quelle durch die beabsichtigten Arbeiten ausgeschlossen ist oder wenn die Bewilli­ gung an solche Bedingungen geknüpft werden kann, die geeignet sind, eine Schädigung der Quelle hintanzuhalten. Zeigt sich in der Folge, daß durch die mit behördlicher Bewilligung ausgeführten Arbeiten die Quelle gefährdet wird, so kann die politische Be­ hörde den Unternehmer verhalten, nachträglich die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der Quelle durchzuführen oder den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen. Zum Schutze von Mineral- und Thermal­ quellen jeder Art kann die politische Behörde inner­ halb oder außerhalb eines Schutzgebietes, sowie auch dann, wenn kein Schutzgebiet (Absatz 1) fest­ gesetzt wurde, besondere Anordnungen über die Benützung und Bewirtschaftung bestimmter Grund­ stücke treffen. Wird durch die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zum Schutze einer Mineral- oder Thermalquelle erlassenen Anordnungen oder Verbote der Grundeigentümer in der freien Benützung seines Grundes beschränkt, so steht ihm gegen den Besitzer der Quelle ein Anspruch auf angemessene, nach § 97 zu ermittelnde Entschädigung unter der Vor­ aussetzung zu, daß er in einer Benützungsweise gehindert wird, welche im Zeitpunkte der Fest­ setzung des Schutzgebietes oder, soferne das Grund­ stück nicht in ein Schutzgebiet fällt, im Zeitpunkte der Erlassung der besonderen behördlichen Anord­ nung rechtmäßig ausgeübt wurde oder rechtlich begründet war. Zur Überwachung der Einhaltung der auf Grund dieses Gesetzes zum Schutze von Mineralund Thermalquellen erlassenen Vorschriften können von der Regierung besondere Aufsichtsorgane bestellt werden. 77 3* 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Absatz 7. Diese Organe sind in Ausübung ihres Amtes berechtigt, gegen Vorweisung einer von der politi­ schen Landesbehörde ausgefertigten Legitimations­ karte die für den Quellenschutz in Betracht kommen­ den Grundstücke, Gebäude und Betriebsstätten zu betreten und von ihren Eigentümern oder deren Vertretern die ihren Wirkungskreis betreffenden Aufklärungen zu begehren. Auch sind ihnen über ihr Verlangen die behördlichen Bewilligungsurkunden nebst den dazu gehörigen Plänen oder Zeichnungen vorzuweisen. Absatz 8. Auf Arbeiten, die auf Grund einer gemäß dem allgemeinen Berggesetze erlangten Berechtigung vor­ genommen werden, finden ausschließlich die Be­ stimmungen des Berggesetzes Anwendung. § 33. Absatz l. Zur Errichtung von Brücken, von Bauten an Ufern und von anderen Baulichkeiten, welche das Profil des Hochwasserabflusses fließender Gewässer einschränken, ist nebst der nach anderen Gesetzen etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Absatz 2. Die Gebiete, innerhalb deren für die Ausführung von Baulichkeiten der letztgenannten Art die wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist, sind von der politischen Landesbehörde im Verordnungswege zu bestimmen. § 34. Absatz i. Der Eigentümer eines außerhalb des verbauten Teiles einer Ortschaft gelegenen Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der auf demselben sich ansammelnden oder über dasselbe fließenden Ge­ wässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Absatz 2. Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grund­ stückes zu hindern. Absatz 3. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Vorkehrungen, welche für die ordnungs­ gemäße Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grund­ stücke notwendig sind. § 35. Absatz l. Anlagen zur Entwässerung der verbauten Teile einer Ortschaft (Kanalisation) bedürfen, wenn die Ableitung in öffentliche Gewässer oder in private Tagwässer erfolgen soll oder wenn eine nachteilige 78