19120000_ltb00711911_Wiederherstellungsgesetz_Uferschutzbauten_Ill_bei_Nenzing

Dateigröße 1.64 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 04.07.2021, 22:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

71. Beilage ben (Wogt. Bedd&W be# Botarlbetger ßanbtagA IV. @c(ßoa bet 10. Betiobe 1011/13. Beilage 71. (65 A.) (Scfctj #»m , . , Wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwaffer vom )uni *9tO zerstörten Uferschutzbauten an der )ll im Gemeindegebiete von Nenzing, Parzelle Beschling. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: 8 1. Die Wiederherstellung der zerstörten Schutzbauten am linken Ufer der Jll im Gemeindegebiete von Nenzing (Parzelle Beschling) und zwar von der Parzellengrenze „Nenzing—Beschling" Pros. 400 + 24 m bis zur Einmündung des Gallinabaches in die Jll, Pros. 3074*2 in der Länge von 2693 m ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4 aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte Projekt mit dem Kostenanschläge von K 297.000*— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30 % im Höchstbetrage von K 89.100"—j 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50 % im Höchstbetrage von K 148.500*— ; 3. die Gemeinde Nenzing (Parzelle Beschling) 20 % und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigen­ den Mehrauslagen. 399 71. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Borarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. § Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen zu den derselben durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung der Bauten (§ 7) erwach­ senden Auslagen einen angemessenen Beitrag "'anzu­ sprechen, dessen Höhe durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung durch den Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei unter Aus­ schluß des Rechtsweges festgesetzt wird. § 5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Borarlberger Landesausschuß, bezw. durch das Vorarlberger Landesbauamt. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Nenzing. § 8. Über die Einflußnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Wiederherstellungsbauten in technischer und ökonomischer Be­ ziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeiträge und hinsichtlich der Organisierung des Aufsichts- und Er­ haltungsdienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 400 72. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 78 (67 A.) Gesetz »»- .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwaffer vom )uni 1910 zerstörten Uferschutzbauten an der )ll und am Tabuladabache im Gemeindegebiete von öchlins. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Wiederherstellung der zerstörten Schutzbauten am rechten Ufer der Jll und am Tabuladabache im Gemeindegebiete von Schlins und zwar die Bauten an der Jll von der Gemeindegrenze „Bludesch-Schlins" Profil — 531 m bis zur Gemeindegrenze „SchlinsSatteins" in Profil + 2690 m in der Länge von rund 3222 m und am Tabuladabache von dessen Einmündung in die Jll 424 m auswärts ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R G. Bl. Nr. 4, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte Projekt mit dem Kostenanschläge von K 303.000"— zu dienen. § § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Kosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30% im Höchstbetrage von K 90 900"—; 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50% im Höchst­ betrage von K 151.500" ; 3. Die Gemeinde Schlins 20% und etwaige den Kostenanschlag übersteigende Mehrauslagen. 401 7L. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberg«! Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen zu den derselben durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen einen angemessenen Beitrag anzusprechen, dessen Höhe durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung durch den Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei unter Ausschluß des Rechtsweges festgesetzt wird. § 5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Vorarlberger Landesausschuß, bezw. durch das Vorarlberger Landesbauamt. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen 'die in § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Schlins. § 8. Die Einflußnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Wiederherstellungs­ bauten in technischer und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine der Einzahlung der Baubeträge und hinsichtlich der Organisierung des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsver­ waltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. 91. Teutsch in Bregenz. 402 73. Beilage zu bett stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 73. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend die Regulierung der )ll in der Gemeinde Nüziders. Hoher Landtag! Im ersten Bauprogramme betreffend die Wiederherstellung der durch die Hochwasserkatastrophe des Jahres 1910 zerstörten Wasserbauten (sichergestellt durch das Gesetz vom 12. Mai 1911, L. G. Bl. Nr. 47) wurden zur Verbauung des Jllflusses und Mühlbaches im Gemeindegebtete von Nüziders folgende Beiräge eingesetzt: K 19.000"— a) Provisorische Wasserschutzbauten, Post 8 . . . . „ 30 000" b) Wiederherstellungsarbeiten, „ 35 . K 49.000- — Zusammen Im zweiten Bauprogramme (sichergestellt durch das Gesetz vom 6. September 1911, L. G. Bl. Nr. 12) Post 17 (Nüziders) wurde für weitere Jllflußbauten zum Schutze ausgedehnter Kulturgründe sowie der K 60.000 -, Reichsstraße ein weiterer Betrag vorgesehen von................................... K 109.000'— so daß zu den erfolgten Verdauungen im ganzen zur Verfügung standen Die bezüglichen Bauten sind in solider Weise ausgeführt. Dieselben sollten aber nach dem von der k. k. Bauabteilung Bludenz ausgearbeiteten Projekte flußabwärts auf eine Strecke von zirka 500 m verlängert und ergänzt werden und zwar mit einem Kostenbeträge von K 30.000'—. Das Projekt wurde nach gepflogenem Einvernehmen zwischen der Statthalterei und dem Landesausschusse dem k. k. Ackerbau-Ministerium übermittelt. Mit Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 11. Februar 1912, Vlla Nr. 8/2, wurde dem Landesausschuffe folgendes eröffnet: Gegen das bezügliche Projekt hat das k.k. Ackerbauministerium zufolge Erlasses vom 6. Februar 1912, Zl. 5039, einen Einwand nicht erhoben und folgendes eröffnet: Das Ackerbauministerium bewilligt unter dem Vorbehalte der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittet zur Durchführung des mit K 30.000*— veranschlagten Unternehmens einen 5O"/«igen Beitrag im Höchstbetrage von K 15.000"— und zwar aus der Kreditpost „Meliorationen", infolgedeffen die landesgesetzliche Regelung des Unternehmens, welche für den Fall der Unterstützung aus dem Meliorations­ fonds in Aussicht genommen war, entfällt. Die erwähnte Subvention wird in zwei Raten ä K 7500"— fällig, wovon die erste im Jahre 1912 nach erfolgtet Inangriffnahme der Arbeiten, die zweite dagegen unter Vorlage des Kollaudierungs- und Abrechnungsoperates im Jahre 1913 ausgesprochen werden kann. 403 73. Beilage zu den Itenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. IV. Sesswn der lO. Periode 1911/12. Nach dieser Regierungseröffnung muß die Sicherstellung dieser Bauten nicht im landesgesetzlicheu Wege erfolgen, sondern die Regierung ist bereit, den auf den Staat entfallenden 50 "/«igen Betrag von K 15.000-— aus dem Titel „Meliorationen" in zwei gleichen in den Jahren 1912 und 1913 fälligen Raten auszuzahlen. Es ist sonach nur mehr vorzusorgen, daß das Land auf Grund der vorausgegangen Verhandlungen den 30°/°igen Beitrag im Höchstausmaße von K 9000'— mit Landtagsbeschluß zusichere und die Gemeinde Nüziders sich durch rechtskräftigen Gemeindeausschußbeschluß verpflichtet, den restlichen Betrag von K 6000"— sowie etwaige Mehrkosten und die Instandhaltung der Bauten zu übernehmen. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Zu den mit K 30.000'— veranschlagten Kosten der Fortsetzung und Vollendung der Wiederherstellung der zerstörten Uferschutzbauten an der Jll im Gemeindegebiete von Nüziders leistet das Land 30 %> im Höchstausmaße von K 9000'—, zahlbar in 2 Jahres­ raten ä K 4500'— in den Jahren 1912 und 1913, unter der Voraussetzung, daß die Gemeinde Nüziders sich verpflichtet, die weiteren 20 % des Erfordernisses sowie etwaige Mehrkosten und die Instandhaltung der Arbeiten zu übernehmen." Bregenz, den 14. Februar 1912. Jodok Fink, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 404 74. Beilage zu den slenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 74. Bericht öes volk-wirtschaftlichen Ausschusses über die weitere Aktion betreffend die Fortsetzung der Wiederherstellung der durch die Hochrvasserkatastrophe des Jahres 1910 zerstörten Zchutzbauten an mehreren Bächen und Flüssen in Vorarlberg. Hoher Landtag! Durch die in den letzten Tagen durch den Landtag beschlossenen Gesetzentwürfe betreffend die Wiederherstellung der durch die Hochwasserkatastrophe des Jahres 1910 zerstörten Schutzbauten an mehreren Flüssen und Bächen des Landes ist ein weiterer, hochbedeutsamer Schritt zur Sanierung der durch die Hochwasserkatastrophe verursachten Schäden und zur Abwehr weiterer Gefahren erfolgt. Die Akiion hinsichtlich der Wafferschutzbauten ist damit aber noch nicht zum Abschlüsse gelangt. Es sind noch eine Anzahl weiterer Projekte ausgearbeitet und mit der Regierung bereits die nötigen Verhandlungen eingeleitet worden; diese Verhandlungen sind aber noch nicht zum Abschluffe gelangt und es können daher diese Projekte in der jetzigen Landtagssession nicht mehr der Erledigung zugeführt werden. 1. Verdauung der Alfenz von der Jll bei Bludenz mit einem Kostenvoranschlage von 2. „ „ „ bei Bings............................................ * ‘ 3. „ „ „ „ Klösterle............................................ • e 4. „ „ „ „ Stallehr............................................ • • 5. „ Jll vom Kapf abwärts, Altenstadt * • 6. „ des Polabachcs in Göfis..................................................................... • • 7. „ „ Tufererbaches in Göfis....................................................... 8. Schutzbauteu im Unterlaufe der Frutz in den Gemeindegebieten von Koblach und Meiningen................................................................................... ............. • • K „ tt „ tt tt tt 36.000' — 75.000'— 32.000'— 103.000'— 840.000'— 26.000'— 25.300'— 210.000'— Die Verdauung einzelner Objekte und bestimmter Teile derselben sind dringlicher Natur und es sollte daher vorgesorgt werden, daß mit der Ausführung der allerdringendsten und unaufschiebbarsten Arbeiten nicht so lange zugewartet werde, bis die landesgesetzliche Sicherstellung der benötigten Beträge erfolgt ist. 405. 74 Beilage m den stenogr Berickien des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12 Es wird sonach Sache des Landesausschuffes sein, nach erfolgtet Genehmigung der bezüglichen Projekte seitens des k- k. Ackerbauministeriums mit der Regierung in Verhandlung zu treten, daß dieselbe einerseits die Bewilligung zur Inangriffnahme der unaufschiebbaren Arbeiten der vorbezeichneten Bauten erteile und zur Ermöglichung der Durchführung derselben Borschüffe gewähre. Der Landesausschuß wäre zu ermächtigen, gegebenenfalls zu gleichem Zwecke mäßige Vorschüsse aus Landesmitteln zu bewilligen. Weiter wäre der Landesausschuß zu ermächtigen, bei den bezüglichen Verhandlungen über die landesgesetzliche Regelung die Beitragsleistung des Landes in dem gewöhnlichen Ausmaße in Aussicht zu stellen. Ebenso soll es ihm bei den kleineren Projekten anheimgestellt bleiben, bei der Regierung statt der landesgesetzlichen Sicherstellung die Sicherstellung im Wege der Vereinbarung zwischen Land, Gemeinden und Staat, bei letzterem durch eine Beitragsleistung aus dem Titel „Meliorationen" anzuregen. Nur in dieser Weise wird es möglich sein, die noch immer bedrohten Gemeinden und Orte vor weiteren Gefahren zu schützen. Nach den bisher gemachten Erfahrungen wird es nach erfolgtet Genehmigung der Projekte seitens der Regierung nicht schwer fallen, auch von den beteiligten Gemeinden entsprechende Bauvorschüsse zu erhalten. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der Landesausschuß wird beauftragt, die Verhandlungen mit der k k. Regierung hinsichtlich der derselben bereits vorgelegten Projekte über die weiteren Wiederherstellungs­ arbeiten der durch die Hochwasserkatastrophe zerstörten Wafferschutzbauien und der Sicher­ stellung der dadurch erwachsenen Kosten fortzusetzen und Hiebei die Mitwirkung des Landes in dem bisher geübten Ausmaße zuzusichern. Der Landesausschuß wird weiters beauftragt, nach erfolgtet Genehmigung der Projekte bei der k. k. Regierung dahin zu wirken, daß in jenen Fällen, in denen die Durchführung einzelner Projekte oder Teile derselben sich als unaufschiebbar erweist, die Bewilligung zur Inangriffnahme der Arbeiten erteilt und staatliche Vorschüsse gewährt werden, in welch letzterem Falle der Landesausschuß ermächtigt wird, derartige Vorschüsse auch von Seite des Landes in bescheidenem Ausmaße zu gewähren." Bregenz, am 14. Februar 1912. Mari. Thurnher, Jodok Fink, Berichterstatter. Obmann. Druck von I. N. Teutsch. Brcgcuz. 406 75«. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV . Seffion der 10. Periode 1911/12. Beilage 76. eem . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochrvaffer vom Juni #(0 zerstörten Uferschutzbauten am linken Ufer der Bregenzerache im Gemeinde­ gebiete von Reuthe. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Wiederherstellung der Uferschutzbauten am linken Ufer der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Reuthe, Parzelle Baien, vom oberen Ende der nach dem Elementarbauprogramme, Post 65, und dem RachtragSElementarbauprogramme vom 11. März 1911, Post 37, in einer Länge von 190 3 m erstellten Wuhrstrecke, das ist vom Profil 0 0 —36 5 bis 0 0— 234 0, somit in einer Länge von 370 5 m, ist nach Maßgabe des R. G. vom 4. Jänner 1900, R. G. Bl. Nr. 4, ein Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte und mit Erlaß des k. k. Ackerbauministeriums vom 24. Jänner 1912, Zl. 3002, genehmigte Projekt mit dem Kosten­ anschläge von K 32.000*— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichm Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30 °/° im Höchstbetrage von K 9.600— j 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 58 °/° im Höchstbetrage von K 16.000 — ; 3. die Gemeinde Reuthe 20 % und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. 407 -75. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12 § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen einen angemessenen Beitrag zu den ihr durch die Ausführung (§ 3) und die 'Erhaltung (§ 7) des gegenständlichen Unternehmens erwachsenden Auslagen anzusprechen, welcher durch gütlichesZÜbereinkommen und in dessen Ermangelung durch den Landes­ ausschuß im Einvernehmen mit der.k. k. Statthalterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. § 5. Die Ausführung der Bauten erfolgt durch den Borarlberger Landesausschuß. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die in § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. 8 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Reuthe. § 8. Über die Einflußnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Regulierungs­ arbeiten in technischer und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge und über die Organisation des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I N. Teutsch in Bregenz 408 76. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12 Beilage 76. Gesetz »="» .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwaffer vom )ahre 1910 zerstörten Uferschutzbauten an der Bregenzerache in der Gemeinde Schnepfau. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die vollständige Wiederherstellung der zerstörten Uferschutzbauten an der Bregenzerache im Gemeinde­ gebiete Schnepfau von der Viehweide bis zur Esche­ brücke und zwar: von Punkt 1—6 und von Punkt 17—25 am rechten Ufer und von Punkt 23—25 am linken Ufer und von der Eschebrücke abwärts bis zur Parzellengrenze SchnevfauHirschau des Projektes ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R G. Bl. Nr. 4, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte, vom k. k. Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom 5. Februar 1912, Zl. 53.553 ex 1911, genehmigte Projekt mit einem Kostenanschläge von K 255.000’— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30% im Höchstbetrage von K 76 500*— ; 409 76. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Borarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1011/12. 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50% im Höchstbetrage von K 127.500" - ; 3. Die Gemeinde Schnepfau 20% und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrausgaben. § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen zu den derselben durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen einen angemessenen Beitrag in einem durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung durch den Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Ausmaße anzusprechen. § 5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Landesausschuß. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Schnepfau. § 8. Über die Einflußnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung des gegenständlichen Regulierungs­ unternehmens in technischer und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, über die Termine für die Einzahlung der Baubeträge und über die Organisierung des Auffichts- und Erhaltungs­ dienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staats­ verwaltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck mn I. N. Teutsch, Breoevz. 410 77. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. iV. Session der 10. Periode I91i/lä Beilage 77. Nach den Beschlüssen der dritten Lesung. von, ♦ ♦ ♦ wirksam für das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirch, betreffend die Einführung der Schweminkanalisation im Gebiete der Stobt Feldkirch. Über Antrag des Landtages Meines.Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: A. Allgemeine Bestimmungen. .§ i. Entw äfferungspflicht. Alle überbauten Grundstücke im Gebiete der Stadt Feldkirch, welche an Straßen, Gaffen, Plätzen oder städtischen Gründen mit Tiefkanälen liegen, sind inner­ halb fünf Jahren vom Tage der Aufforderung durch den Stadtmagistrat von den Besitzern auf eigene Kosten mit entsprechenden Anlagen zur vollständigen Entwäfferung zu versehen und diese an den Tiefkanal anzuschließen. In Fällen, wo die systematische Entwässerung (insbes. Spülaborte) mit Rücksicht auf den Gebäudewert unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, kann dieselbe mit Genehmigung des Gemeindeaus­ schusses unterbleiben. Die Besitzer sind jedoch auch in diesen Fällen gehalten, entsprechende Anlagen zur Ableitung der Überwäffer in den Tieskanal zu erstellen. Auf Grund besonderer Verhältnisse kann von der Entwässerung eines Gebäudes in den Tiefkanal mit Genehmigung des Gemeindeausschuffes ganz oder teil­ weise abgesehen werden und hat dann letzterer zu bestimmen, in welcher Weise und in welcher Frist die Entwässerung von dem Besitzer durchzuführen ist. 411 77, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Entwässerung eines überbauten Grundstückes seitens des betreffenden Besitzers nicht durchgeführt oder den baupolizeilichen Anordnungen bezüglich der Beseitigung der vorgefundenen Mangel oder Ausführung notwen­ diger Abänderungen und Ergänzungen nicht Folge geleistet, so ist der Gemeindeausschuß berechtigt, die Herstellung durch den Stadtmagistrat auf Gefahr und Kosten des säumigen Besitzers auszuführen. Die Stadtgemeinde Feldkirch ist berechtigt, Gebäudebesitzern, welche infolge ihrer wirtschaftlichen Lage einer Berücksichtigung bedürfen, auf ihr Ansuchen die nach­ weisbar durch den Anschluß ihrer Gebäude an den Tiefkanal verursachten Kosten gegen hypothekarische Sicherstellung auf den betreffenden Objekten sowie höchstens 4'/-prozentige Verzinsung und Rückzahlung in längstens 30 Jahresraten vorzuschießen. Diese Vor schüffe sind im Verhältnisse des Baufortschrittes aus­ zubezahlen. Über die Frage der Berücksichtigungswürdigkeit entscheidet auf Grund der vorliegenden Nachweisungen und allfälligen amtlichen Erhebungen der Stadtmagi­ strat unter Vorbehalt des Beschwerderechtes an den Gemeindeausschuß. § 2. Art und Umfang der Entwässerung. Durch die Entwässerungsanlagen sind das Brunnen-, Regen- und Schneewaffer, sämtliche Haus- und Wirtschaftswässer, das durch Wasserspülung verdünnte Piß- und Stallwasser, die Gewerbe- und Fabrikswässer, endlich vermittelst geeigneter Spülaborte (WasserKlosetts) die menschlichen Exkremente nach Maßgabe der bestehenden Verpflichtung (§ 1) abzuführen. Die Abfuhr aller dieser Abwässer in die Straßen­ einläufe ist nicht gestattet. Feste Stoffe, welche die Leitungen verlegen können, besonders Küchenabfälle, Kehricht, Schutt, Sand, Asche u. dgl., ferner feuer- und explosionsgefährliche Stoffe, sowie Stoffe, welche die Kanalwandungen beschädigen könnten (konzentrierte Säuren oder bergt.), dürfen nicht in die Straßenkanäle abgeführt werden. Die Besitzer sind für alle Schäden und Unkosten, welche aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift oder infolge mangelhafter Instandhaltung der Hausentwäfferungsanlagen entstehen, verantwortlich und ersatzpflichtig. § 3. Alle Entwässerungsanlagen sind den sanitären Anforderungen entsprechend und so herzustellen, daß 412 77. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borariberger Landtage-, IV Session der 10. Periode 1911/12. das betreffende Gebäude möglichst vollständig und für sich unabhängig entwässert werden kann Die Entwässerung von Kellern kann unterbleiben, wenn sie vom Besitzer nicht gewünscht wird und zur Abführung der im § 2 aufgeführten Stoffe nicht erforderlich ist. § 4. Auflassung der Anschlüsse au die alten Kanäle. Alle Einlaufe oder Überläufe in die alten Kanäle sind nach Herstellung des Tiefkanales in der betref­ fenden Straße von den Besitzern zu beseitigen und aufzulassen. § 5Baubehördliche Genehmigung der Projekte für die Entwässerung. Zur Herstellung oder Änderung einer jeden Ent­ wässerungsanlage ist die baubehördliche Genehmigung erforderlich; vor deren Erteilung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Das Ansuchen um diese Bewilligung ist unter Vorlage der Pläne in zweifacher Ausfertigung hin­ sichtlich bereits bestehender Gebäude drei Monate vor Beginn der Arbeiten, bei Neubauten hingegen gleich­ zeitig mit dem Antrage auf Baugenehmigung beim Stadtmagistrate einzubringen. § 6. Maßstab und Inhalt der Anlagepläne. Aus den Plänen muß ersichtlich sein: a) Die Lage des zu entwäffernden Gebäudes im Maßstabe von 1 :1000; b) der Grundriß des untersten oder Kellergeschosses eines jeden Gebäudes, in deffen Innern Entwäfferungsanlagen eingerichtet werden sollen, im Maßstabe von 1:100 ; c) das Längenprofil aller Entwässerungsleitungen in den Wagrechten unb in den Senkrechten in dem Maßstab von 1:100; d) für jede zur Verwendung kommende Konstruktion, namentlich Klosett- und Spiilkonstruktion, soferne selbe von der normalen abweicht, sind Detailpläne im Maßstab von 1 :10 einzureichen. Richtige Maßstäbe sind beizufügen. Der Lageplan muß sämtliche auf dem Grund­ stücke befindlichen Gebäude und die anstoßenden An­ wesen sowie die Bezeichnung der Straße oder des 413 77. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Platzes, an betn das Grundstück gelegen ist, mit An­ gabe der Hausnummer enthalten. Ferner ist darin außer der projektierten eine etwa schon bestehende Entwässerung sowie jedenfalls der Straßenkanal einzuzeichnen. Im Grundriß ist die Bestimmung der einzelnen Räume (Küche, Werkstätte, Stallung, Abort und PißRäume 2C.) anzugeben und sind alle projektierten Leitungen mit beigeschriebenem Durchmesser, die genaue Lage, Zahl und Art der projektierten Ausgüsse, Spülaborte, Sinkkästen, Wasserverschlüsse, Sand- und Fettfänge, kurz alles erforderliche Detail einzutragen. Ferner muß aus den Plänen die Richtung der ober­ irdischen Wasserläufe, die Lage der bestehenden Regenfall­ rohre, allfälliger Brunnen, Springbrunnen, Aborte und Versitzgruben, Schlammschächte u. s. w. ersichtlich sein. Aus den Profilen müßen die Höhen der Ober­ flächen längs der projektierten Leitung, das Gefälle der letzteren, die Höhen der Kellersohlen und — wenn möglich — die Fundamentsohlen ersichtlich sein. Sämtliche Höhen sind auf einen vont Stadtmagistrate bestimmten Fixpunkt zu beziehen. Über Lage und Tiefe des Kanales sowie der betref­ fenden Einschlauchungen in den Straßenkanal sowie über in der Nähe liegende Fixpunkte wird den Beteiligten vont Stadtmagistrate (Bauamt) Mitteilung gemacht. Behufs Erlangung dieser Mitteilung ist ein unent­ geltlich zu erhaltendes Formulare auszufüllen. Der Stadtmagistrat (Stadtbauamt) ist berechtigt, in rücksichtswürdigen Fällen hinsichtlich Maßstab und Inhalt der Anlageplätte Erleichterungen zu gewähren. § 7. Zeit der Herstellung. Die genehmigte Entwässerungsanlage muß in der Regel bei bestehenden Gebäuden binnen der im § 1 festgesetzten Frist, bei Neubauten aber jedenfalls vor Erteilung des Benützungskonsenses vollendet sein. Sofern bei Neubauten in der betreffenden Straße ein vorschriftsmäßiger Tieskanal noch nicht vorhanden ist, ist die Anlage den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend auszuführen, so zwar, daß der Anschluß an den Tiefkanal jederzeit ohne weiteres erfolgen kann. § 8. Anschluß der Leitungen. Jener Teil der Entwässerungsanlage eines über­ bauten Grundstückes, welcher auf öffentlichen oder 414 77. Beilage zu den sienogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. städtischen Grund zu liegen kommt (Anschlußleitung) sowie eine etwaige Fortsetzung auf privatem Grunde bis einschließlich des Revisionsputzstückes (Zuleitung) wird nach dem Entwässerungsplane vom Stadt­ magistrate hergestellt. Der Besitzer eines zu entwässernden Grundstückes hat drei Monate vor Ausführung des Hauptkanales beut Stadtmagistrate bekannt zu geben, an welcher Stelle seines Grundstückes die Ausmündung seiner Entwässeiungsanlage in die Anschlußleitung erfolgen soll; unterläßt er diese Bekanntgabe, so erfolgt die Herstellung der Anschlußleitung in der vom Stadt­ magistrate als zweckmäßig befundenen Weise und hat der Besitzer alsdann die übrige Entwässerungsanlage an diese Anschlußleitung anzupassen. Für die Herstellung der Anschlußleitung und der Zuleitung (Abs. 1) sowie für die Beseitigung ent­ behrlich gewordener Anschlüffe wird eine Gebühr nach den der Gemeinde ei wachsenden Kosten erhoben. Diese Gebühr ist zu erlegen, sobald die Anschluß­ leitung, bezw. Zuleitung fertiggestellt ist. Erfolgt die Herstellung der vorgeschriebenen Ent­ wässerungsanlage und des Anschlusies binnen drei Jahren nach der in § 1 erwähnten Aufforderung, so wird die Anschlußleitung (auf öffentlichem oder städtischem Grunde) im Höchstausmaße von 10 m sowie auch das Revisionspntzstück, jedoch ohne den etwa nötigfallenden gemauerten Schacht, auf Kosten der Gemeinde erstellt. Sollten für ein Anwesen mehr Anschlüsse zweckmäßig sein, so gelten obige Begün­ stigungen nur für einen vom Magistrate zu bestim­ menden Hauptanschluß. Das Recht auf die Benützung der Anschlußleitung dauert nur insolange, als diese besteht und nach den einschlägigen Bestimmungen benützt werden darf. § 9. Ausführung und Beaufsichtigung der Entwässerungsarbeiten. Jeder, der mit der Herstellung oder Änderung einer Entwässerung betraut wird, hat längstens binnen 24 Stunden vor Beginn der Arbeiten dem Stadt­ magistrate (Bauamtskanzlei) hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Ausführung der Entwässerungsanlage ist vom Stadtmagistrate zu überwachen. Kein Teil der Anlage darf überdeckt werden, bevor die Besichtigung seitens des mit der Über­ wachung betrauten Organes stattgefunden hat; diese 415 77. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages- IV. Session der 10. Periode 1911/12. Besichtigung hat in der Regel binnen 24 Stunden nach der Anmeldung zu erfolgen. Teile von Ent­ wässerungsanlagen, welche entgegen dieser Vorschrift überdeckt wurde», sind auf Anordnung des Über­ wachungsorganes wieder frei zu legen. Die Fertigstellung der Entwäfferungsanlage ist dem Stadtmagistrate schriftlich anzuzeigen, worauf die Anlage bezüglich der plan- und vorschriftsmäßigen Ausführung, jedoch ohne Verbindlichkeit, geprüft wird. Nach Vollendung jeder Hausentwässerungsanlage sind die etwa vorhandenen Abort- und Veisitzgruben zu reinigen und zu desinfizieren, erforderlichen Falles über Anordnung der Baubehörde aber mit reinem Materiale anzufüllen oder ganz zu beseitigen. § 10. Erhaltung der Entwässerungs - Anlagen. Die gesamte Entwäfferungsanlage einschließlich Revisionsputzkasten ist vorn Besitzer stets rein uud in gutem Bauzustande zu erhalten und sind etwaige Gebrechen unverzüglich zu beheben. Den zur Kontrolle über die Einhaltung und die Vollständigkeit der Entwäfferungsanlage bestellten Organen ist stets und ohne vorhergehende Anmeldung der Zutritt zu gestatten. Die Erhaltung der im § 8 aufgeführten Anschlußleitung« n obliegt dem Stadtmagistrate. B. Technische Bestimmungen betreffend die Beschaffenheit der Entwässerungsanlagen. § ii. Zu den Leitungen dürfen in der Regel nur asphaltierte Gußeisenrohre oder glasierte Steinzeug­ rohre verwendet werden. Die Verwendung eines anderen Materials ist nur mit Bewilligung des Stadt­ magistrats (Stadtbauamt) zulässig. Jedes Material, welches bezüglich seiner Beschaffen­ heit beanständet wird, ist von der Verwendung ausgeschloffen. Alle Rohre sind wasserdicht miteinander zu verbinden. Der höchste Punkt in jeder außerhalb des Hauses befindlichen Rohrleitung mit Ausnahme von öffent­ lichem Grund muß mindestens eine Deckung von 416 77. Beilage zu den fienogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV Session der 10. Periode lOll/te. 1"2 m über der Rohroberkante erhalten, wovon nur aus ganz zwingenden Gründen abgegangen werden darf, jedoch auf keinen Fall unter 0 8 m. Rechtwinkelige Einmündungen von Nohrsträngen ineinander, ob in wagrechter oder senkrechter Lage, sind tunlichst zu vermeiden. Richtungsänderungen in der Leitung finb nur mittelst Bögen zu bewirken, Rohrleitungen dürfen sich nicht in der Richtung des Gefälles verengen. Sind Räume zu entwässern, bei welchen die Entwässerungsanlage unter der Rückstauhöhe der bezüglichen Straßenkanäle liegt, so ist durch An­ bringung von Abschlußschiebern (Hochwasserverschlüsse) dem Eindringen des Wassers in diese Räume vorzu­ beugen. Für die einzelnen Teile und besonderen Vorrichtungen der Entwässerungsanlagen liegen beim Stadlmagistrate Normalpläne und die bezüglichen Normen zur Einsicht und Beachtung auf und haben die Entwässerungsanlagen gemäß diesen Normalplänen und Normen ausgeführt zu werden. § 12. Grundleitungen. Die Grundleitungen sind in tunlichst gleichmäßigem Gefälle zu führen, das für den Hauptstrang mindestens 3 °/o betragen soll. Im allgemeinen sind für Grundleitungen innerhalb der Gebäude wenigstens mittelfchwere Gußeisenrohre nach beigeschloffener Gewichtstabelle oder Steinzeug­ rohre zu verwenden. Zur Ableitung der Tagwässer können bis zum Anschlüsse an die Hauptgrundleitung Zementrohre verwendet werden. Die lichte Weite der einzelnen Grundleilungen darf nicht unter 100 mm betragen. § 13. Revisionsschächte und Lampenlöcher. Vor dem Eintritte einer Entwässerungsanlage in die Anschlußleitung ist ein zugänglicher Revisionsschacht oder eiserner Revisionsputzkasten anzubringen. Außerdem müssen in Grundleitungen von mehr als 80 m Länge nach Bedürfnis Revisionsschächte und die dazu gehörigen Lampenlöcher eingeschaltet werden. Der Abstand zwischen einem Revisionsschacht und einem Lampenloch darf nicht mehr als 30 m betragen. 417 77. Beilage zu den slcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. § 14. Fallrohre. Zur Aufnahme der Abwässer aus Bädern, Wasch­ küchen, Küchenausgüssen, Spülaborten (Klosetts) und der Niederschlagwäfscr von Dächern und Gebäudevorsprüngen sind, wenn nötig, gesonderte Fallrohre herzustellen. Diese müssen durch alle Stockwerke bis zum Anschlüsse an die Grundleitung möglichst senkrecht, in ihrem Umfange sichtbar (nicht eingemauert) und mit Ausnahme der Fallrohre für Niederschlagswässer (Regenrohre) im Innern der Gebäude frostsicher geführt werden. Zum Zwecke der Lüftung der Entwässerungsanlage müssen die Fallrohre in den Aborten möglichst senk­ recht, wenigstens 0 5m über Dach geführt werden. Die Fallrohre der Spülaborte, der größeren Wasch­ küchen und Badeeinrichtungen und die Regenfallrohre, letztere jedoch nur in dem Teile bis auf 2 m über Terrain, müssen Mittelschwere, der beigeschlossenen Gewichtstabelle entsprechende, innen und außen asphal­ tierte Gußeisenrohre sein. Die übrigen Abfallrohre können aus innen und außen asphaltierten leichten Gußeisenröhren, Schmiedeisen- ober Bleiröhren bestehen. Die Anschlußbogen an die Grundleitung müssen wenigstens Mittelschwere, innen und außen asphaliierte gußeiserne Formstücke sein. An allen Fallrohren, mit Ausnahme der Regen­ fallrohre, müssen behufs Kontrolle der Leitung in jedem Stockwerke luftdicht verschließbare Rcvistonsöffnungen angebracht sei». Die Lichtweite der Fallrohre bestimmt sich nach der voraussichtlich aufzunehmenden Wassermenge. § 15. Besondere Borrichtungen, Wasser­ verschlüsse. Jede Ableitung aus Waschbecken, Spültischen, Badewannen, Eisschrünken, Pißbecken, Küchen- und sonstigen Ausgüssen, aus den Überläufern von Wasser­ behältern und aus den Spülaborten muß an das Fallrohr mittelst eines besonderen Wafferverschlusses (Syphon) angeschlossen werden. Ausgüsse und Sinkkästen. Die Ausgüsse müssen als Ablauf einen fest an­ gegossenen Seiher von 100 — 120 mm erhalten. 318