19110906_ltb00101911_Motivenbericht_Landesausschussvorlage_Änderung_Gesetz_Rechtsverhältnisse_Lehrerstand

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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10 Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Beilage 10. Motivenbericht zur kandesausschußoorlage betreffend die Änderung des § 8t des Gesetzes vom 5. August 1908, L. G. Bl. Nr. 44, über die Rechtsverhältnisse des tehrerstandes an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Hoher Landtag! In der 9. Sitzung des Landtages vom 7. Oktober 1910 wurde in vorläufiger Erledigung der Gesuche der zwei vorarlbergischeu Lehrervercine in Angelegenheit der Regulierung der Bezüge der älteren Lehrerpensionisten beziehungsweise der Hinterbliebenen derselben nachstehender Beschluß gefaßt: „Der Landesausschuß wird beauftragt, in dieser Sache die nötigen Erhebungen zu pflegen und dem Landtage in der nächsten Session Bericht und Antrag zu stellen." Der Laudesausschuß hat durch seinen Referenten unter Beihilfe von Organen der Schulbehörde das nötige Aktenmaterial, das zur Beurteilung der Sachlage und zur Kenntnis der Höhe der jährlichen Mehrleistungen des Landes bei einer eventuellen Abänderung der jetzt geltenden Bestimmungen notwendig ist, gesammelt, um auf Grundlage desselben im Sinne des bezeichneten Landtagsbeschlusses entsprechende Vorschlage erstatten zu können. Die bezüglichen Erhebungen haben ergeben, daß die Allpensionisten sowie Witwen und Waisen, deren Bezüge nach den Gesetzen von 1871 und 1898 angewiesen wurden, im Gesamten an Ruhe­ genüssen pro Jahr K 64.011 86 beziehen Wollte man die Altpensionisten, sowie die Witwen und Waisen hinsichtlich der Ruhegenüsse den vom Jahre 1909 an in den Ruhestand tretenden Lehrpersoneu und deren Hinterbliebenen nach den Normen des Gesetzes vom Jahre 1908, abgesehen von den Mehrbezügen der I. Gehaltsklasse, gleichstellen, so würde auf die Altpenstonisteu ein Gesamtjahreserfordernis ö)it K 125.971'—, somit ein jährliches Mehrerfordernis von K 61.959 — entfallen. In dem Berichte des Schulausschusses vom 4. Oktober 1910, Beilage 39 der stenographischen Protokolle, wird die Notwendigkeit der Aufbesserung der Versorgungsgenüsse der Altpensionisten und der nach den früheren Gesetzen pensionierten Lehrerswitwen anerkannt und die Forderung eines entsprechenden Ausgleiches mit den Bezügen der nach dem jetzt geltenden Gesetze in Ruhestand tretenden Lehrpersonen als begründet und dringend erklärt. Im bezüglichen Berichte wird ferner ausgeführt: „Zur Begründung der Bitte um Regulierung der Bezüge der Altpensionisten des Lehrerstandes, bezw- ihrer Hinterbliebenen Witwen und Waisen wird ferner auf den Umstand hingewiesen, daß die Klagen über die immer fortschreitende Teuerung allgemein sind, so daß das TeuerungsProblem heute alle, auch die besser situierteu Stände beschäftigt Um so drückender muß die allgemeine Teuerung, 53 10. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. besonders die gerade in den letzten Jahren so enorm erhöhten Preise vieler Lebensmittel für jene sein. welche dieser Teuerung mit den ganz unzureichenden Pensionsbezügeu nach den Lehrergehaltsgesetzea vom Jahre 1899 oder gar vom Jahre 1870 gegenüberstehen. Erwägt man endlich noch, daß die alten Pensionisten des Lehrerstandes in ihrer Aktivität Gehalte hatten, welche Ersparungeu für das Aller ausschlössen und sich heute, im vorgerückten Alter stehend, in ihrem Ruhestand keinem einigermaßen ergiebigen Nebenverdienste widmen können, so ist die Annahme begründet, daß alle jene Altpensionisten, bezw. ihre Witwen, welche nicht aus Vermögen oder Erwerb etwas zum Zusetzen habe», sich in geradezu drückenden Lebensverhältnissen befinden muffen. Der Schulausschuß, welchem gegenständliche Gesuche zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung überwiesen wurden, hat sich die Ueberzeugung verschafft, daß die Bitte um Regulierung der Pensionsbezüge der Altpensionisten des Lehreistandes, bezw. ihrer hinterlassenen Witwen — Waisen dürften kaum mehr in Frage kommen — hinreichend begründet ist, da die Pensionsbezüge nach dem Gesetze vom 28. August 1899 und vom 17. Jänner 1870 im allgemeinen, besonders aber in Rücksicht auf die in den letztverflossenen Jahren außerordentlich gesteigerten Lebensmitülpreise den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen und daher einer Regulierung bedürfen. Der Schulausschuß gibt seiner Ueberzeugung auch dahin Ausdruck, der hohe Landtag werde umsoweniger sich der Anschauung verschließen können, es sei der Regulierung der Pensionsbezüge der älteren Lehrerpensionisten, bezw. ihrer Hinterbliebenen Witwen näher zu treten, da auch der Staat sich in neuester Zeit veranlaßt sah, in Würdigung der vielfach mißlichen Lage ganzer Kategorien von Altpensionisten unter den k. k. Beamten deren Pensionsbezüge auf gesetzlichem Wege neu zu regeln, bezw. zu erhöhen." Der Landesausschuß ist mit den Ausführungen des landtäglichen Schulausschusses vollkommen einverstanden und auch der Landtag selbst hat sich durch einstimmige Annahme des auf Grund der bezüglichen Ausführungen gestellten Antrages des Schulausschusses bereits auf den gleichen Stand­ punkt gestellt. Gleichwohl dürfte es bei Fassung des bezüglichen Beschlusses niemanden beigefallen sein, die Altpensionisten hinsichtlich ihrer Bezüge auf die gleiche Stufe zu stellen wie die Pensionisten neuen Stils. Jedermann drängte sich nur der eine Gedanke auf, die Notlage der Altpensionisten zu mildern und dieselben vor Nahrungssorgen im Alter zu schützen, da es ja doch vielfach Männer betrifft, welche mit Begeisterung ihre Kraft in den Dienst der Jugenderziehung und des öffentlichen Wohles stellten. Dabei mußte aber auch die durch das Hochwasser des Jahres 1910 herbeigeführte prekäre Finanzlage des Landes ins Auge gefaßt werden und derselben Rechnung getragen werden. Der Landesausschuß ist der Anschauung, die Aktion auf die Altpensionisten und die nach den frühern Gesetzen pensionierten Lehrerswitwen zu beschränken, da auch im Berichte des landtäglichen Schulausschusses davon gesprochen wird, daß Waisen bei dieser Regelung kaum in Betracht kommen und die gepflogenen Erhebungen die Richtigkeit dieser Anschauung bestätigt haben. Hinsichtlich der Lehrerswitwen wird von Seite des Landesausschusses nur die Annahme einer einzigen Bestimmung, nämlich die Aufnahme eines Minimums der Witwenpension beantragt, das im Ausmaße des jetzt» geltenden Gesetzes vom 5. August 1908, L. G. Bl. Nr. 44, § 59, mit K 600'— festgesetzt werden soll, wornach die Witwen alten Stils im Minimalruhegehalte den andern gleich­ gestellt werden. Von den 38 pensionierten Witwen alten Stils beziehen 19, also genau die Hälfte eine Pension unter K 600'—. Die Erhöhung dieser Pensionen auf K 600 — erfordert nach den gepflogenen genauen Erhebungen einen Mehraufwand von nur K 3886'— und wird durch diesen verhältnismäßig geringen Betrag sicher da und dort bestehende Notlage gemildert. Mit Annahme einer solchen Bestimmung hört der Unterschied hinsichtlich des Minimums der Bezüge zwischen Witwenpensionen alten und neuen Stils auf. Was nun die nach den früheren Gesetzen pensionierten Lehrer betrifft, so wäre nach Anschauung des Landesausschuffes unter Festsetzung des gleichen Minimums, wie bei den pensionierten Lehrern 54 10. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorurlbergcr Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. neuen Stils, per K 700'— (Gesetz vom 5. August 1908, § 59) eine prozentuale Erhöhung der Bezüge gesetzlich durchzuführen. Diejenigen Bezüge, die bisher unter K 1000"— betrugen, sollten um 50% mit der Einschränkung auf ein Maximum von K 1300"— erhöht werden. Nach den gepflogenen Erhebungen würde diese Art der Lehrerpensionserhöhung, die sich auf 16 Lehrer erstrecken würde, einen jährlichen Mehraufwand von K 5722"— erfordern. Die statistischen Erhebungen haben weiter ergeben, daß bei einer Erhöhung von 20 °/o der bisherigen Bezüge, einem Minimum von K 700"— und einem Maximum von K 1200" - sich ein Mehrerfordernis von nur K 360V—, bei ein m Minimum von K 700"—, einem Maximum von K 120o"— und einer Erhöhung von 30 % ein MehrerforderniS von K 4356*—, endlich bei einem Minimum von K 700"—, einem Maximum von K 1200"— und einer Erhöhung von 40 % ein Mehrerfordernis von K 4803"— sich herausstellen würde. Die Differenz des Mehrerforderniffes bei diesen verschiedenen Kombinationen ist aber so geringfügiger Natur, daß nian wohl ohne weiters bei dem Vorschlage der Erhöhung von 50 % mit einem Minimum von K 700"— und einem Maxinium von K 1300 — verbleiben kannUnter den Lehrpersonen dieser Kategorie befinden sich je einer mit 13, 16, 18, 20, 23, 24, 25, 28, 34 und 38 und je zwei mit 21, 27 und 35 nach Ablegung der Lehrerbefähigungsprüfung zurückgelegten Dienstjahren. Für jene Lehrpersonen, die nach den früher geltenden Gesetzen in den Ruhestand traten und eine Pension von über K 1000 — pro Jahr beziehen, sollte eine Aufbesserung der Bezüge im Ausmaße von 20% erfolgen. Ziebei wäre ein Minimum von K 1300"— festzusetzen, damit nicht die Bezüge einzelner sich niedriger stellten, als die der Kategorie, die bisher unter K 1000" — bezogen hat. Das Maximum wäre mit K 2200"— festzusetzen, wodurch einerseits eine Ermäßigung nach oben erzielt, andernteils aber doch eine mäßige Erhöhung der Bezüge aller Altpensionisten herbeigeführt würde. Diese Art der Aufbesserung der zweiten Kategorie der Altpensionisten, bereit Zahl 23 beträgt, wird einen jährlichen Mehraufwand von K 5778"— erfordern. Nach den gepflogenen Erhebungen ergibt sich, daß bei einer Aufbesserung von 10 % mit einem Minimum von K 1200"— und einem Maximum von K 2000"— sich ein Mehrerfotdernis von nur K 2830"—, bei einer 15%igen Aufbesserung mit einem Minimum von K 1200"— und einem Maximum von K 2100"— ein solches von K 4151— ergeben würde. Die Differenz des Mehr­ erfordernisses bei diesen verschiedenen Kombinationen ist ebenfalls so geringfügiger Natur, daß sich wohl nur die Annahme der 20%igen Erhöhung empfiehlt. Von den in dieser Kategorie befiildlichen Altpensionisten sind je einer mit 27, 31, 39 und 47, zwei mit je 30, 32, 35, 36 und 42, drei mit je 37 und sechs mit je 40 nach Ablegung der Lehrerbefähigungsprüfung zurückgelegten Dienstjahren, somit sind sämtliche Altpensionisten dieser Kategorie Veteranen der Schule in weit vorgeschrittenem Lebensalter. Die nach den angedeuteten Vorschlägen verursachten Mehrauslagen des Pensionsfondes würden sonach betragen: A. Mitwelt........ B. Lehrer mit bisherigen Ruhegenüsseu bis zu K 1000"— C. Lehrer mit bisherigem Ruhegenuffe von über K 1000"— K 3.886*— „ 5.722"— „ 5.778"— Somit zusammen T 15.386*—. Dieser Betrag wird sich aber von Jahr zu Jahr ermäßigen und nach und nach ganz verschwinden. 55 10, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. In Rücksicht auf die vorgeführten tatsächlichen Verhältnisse und entsprechend dem eingangs zitierten Landtagsbeschlusse hat der La desausschuß einen den geschilderten Verhältnissen tunlichst entsprechenden Gesetzentwurf ausgearbeitet und bringt denselben dem hohen Landtage in Vorlage mit dem Antrage: Der hohe Laildtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe, betreffend die Abänderung des § 81 des Gesetzes vom 5. August 1908, L G. Bl. Nr. 44, über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den Volks- und Bürgerschulen, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 6. Scplember 1911. Der L a n d e s a u s s ch n f): Martin Wurnher, Referent. Druct von I. N. Teutsch tn Bekreuz. 56 10 A. Beilage z« den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Beilage 10 A. (Sefe^j vsm. . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Änderung des § 81 des Gesetzes vom 5. August 1908, (. G. Bl.Rr. 44 über die Rechtsverhältnisse des (ehrerstandes an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. § 81 des Gesetzes vom 5. August 1908, L. G. Bl. Nr. 44, betreffend die Rechtsverhältnisse des Lehrer­ standes an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, tritt in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirk­ samkeit und hat künftig zu lauten: § 81. Dieses Gesetz findet aus die vor dem Inkraft­ treten des Gesetzes vom 5. August 1908, L. G. Bl. Nr. 44, schon im Genusse einer Pension oder eines Versorgungsbeitrages stehenden Lehrpersonen, sowie auf eben solche Witwen und Waisen im allgemeinen keine Anwendung, jedoch sollen die Bezüge solcher Lehrpersonen und Witwen aus den Mitteln des Pensionsfonds (§ 73) und zwar vom 1. Jänner 1912 an, in folgender Weise erhöht werden: 1. Lehrpersonen, die bisher nur im Besitze eines Ruhegenusses bis zu K 1000-— waren, erhalten eine 50°/oige Zulage ihrer bisherigen Pensions­ bezüge, jedoch darf der Gesamtbezug K 1300-— nicht überschreiten. Andererseits wird als Minimum der Pensionsbezüge solcher Lehrpersonen der Betrag von K 700-— festgesetzt. 2. Lehrpersonen, die im Genusse eines Ruhe­ gehaltes von mehr als K 1000-— waren, erhalten 57 10 Ä Beilage zu den stenogr. Berichten des Dorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. eine 20 % ige Zulage zu ihren bisherigen Bezügen, bis zu einem Gesamchöchstbetrage von K 2200 — und wird das Minimum des Gesamtbezuges mit K 1300-— bestimmt. 3. Als Minimum der Witwenpension wird der Betrag von K 600-— festgesetzt. Artikel II. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 58