19120120_ltb00281911_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Herrentobelverbauung_Dalaas

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Inhalt des Dokuments

Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlderger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 38. Bericht des tandesausschusfes über den Gesetzentwurf betreffend die Verdauung des Herrentobels in der Gemeinde Dalaas. Hoher Landtag! Der Landtag hat in der 8. Sitzung vom 29. September 1909 auf Grund des- Berichtes des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 27. September 1909 folgenden Beschluß gefaßt: „Der Landesausschuß erhält den Auftrag, in Angelegenheit der Verdauung des Herrentobels bei Dalaas unter Zusicherung eines angemessenen Landesbeitrages die nötigen Verhandlungen mit der k. k. Regierung und der Gemeinde Dalaas durchzuführen und auf Grundlage des Ergebnisses dieser Verhandlungen dem Landtage in der nächsten Session eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten." Der volkswirtschaftliche Ausschuß führte damals u- a. aus: Bereits seit 8 Jahren sind an der steilen Lehne des Christberges bei Dalaas, oberhalb der Parzelle Außerpoller Terrainsetzungen und Abbrüche zu beobachten, welche schließlich bei Regenwetter in Form von Murgängen durch das Herrentobel zu Tale gehen, die am Fuße des Christberges gelegenen Kulturgründe in der genannten Parzelle übermuren und die dort befindlichen Wohnhäuser mit dem gleichen Schicksale bedrohen. Ein derartiger Murgang fand am 26. Mai 1906 statt, der sich jedoch noch verhältnismäßig in engeren Grenzen hielt. Im Jahre 1907 fand ein größerer Murgang statt, wobei ein größerer Komplex Kulturgründe übermurt und auf mehrere Jahre hinaus ruiniert wurde Am 10. August 1909 trat ein neuerlicher Ausbruch des Wildbaches ein, welcher die gewohnten Verheerungen anrichtete und auch 7' Wohnhäuser und Stallungen mit Vermurung bedrohte. Es war noch als glücklicher Umstand anzusehen, daß der Ausbruch bei Tag erfolgte, so daß eine erfolgreiche Hilfsaktion eintreten konnte und es durch diese ermöglicht wurde, die Wohnhäuser vor einer Katastrophe zu bewahren. Die wiederholten Ausbrüche des Herrentobels veranlaßten die Gemeinde Dalaas und eine größere Anzahl Jntereflenten, bereits am 8. Juni 1906 beim Landesausschufse bittlich einzuschreiten, die Sachlage durch eine Kommission zu erheben und die Aufnahme der Verdauung dieses Tobels in die Wildbachverba-nungsaktion zu erwirken. Der Landesausschuß beauftragte auf Grund eines von Herrn Landesoberingenieur erstatteten Berichtes mit Beschluß vom 2. Juli 1906 das Landesbauamt mit der Ausarbeitung eines generellen Projektes für Erstellung der notwendigen Verbauungen, welchem Auftrage das Landesbauamt auch entsprach. Das Projekt wurde samt dem sich auf K 60.000'— belaufenden Kostenvoranschlage am 12. Februar 1908 der Gemeinoevorstehung Dalaas zur eventuellen weiter» Veranlasiung übermittelt. 239 Ä8. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages IV. Session der 10. Periode 1911/12. Infolge des Ausbruches und Murniederganges vom 10. August d. I. richtete nun die Gemeindevorstehung unterm 15. September d. I. ein neuerliches Gesuch an den Landesausschuß zur Einleitung der geeigneten Maßnahmen zur Verdauung des Herrentobels, beziehungsweise um Ausführung des vorliegenden Projektes. Die projektierten Verdauungen bezwecken die Sicherung eines umfangreichen Territoriums der besten Kulturgründe, einer Anzahl Häuser und Stallungen, welche äußerst gefährdet sind. Die Projekts­ durchführung stellt sich sonach als äußerst notwendig und dringlich heraus. Die Gemeinde Dalaas ist nicht in der Lage, die beträchtliche Summe von K 60.000 — allein aufzubringen; ebenso ist eii e bedeutendere Beitragsleistung seitens der Interessenten infolge ihrer Armut nicht zu erwarten. Die Verbauung des Herrentobels in die allgemeine Wildbachverbauungsaktion im österreichischen Rheingebiete einzubeziehen, hat keine Aussicht, da die Geschiebeabfuhr des Döbels nicht so fast in die einen Seitenfluß des Rheins bildende Alfenz erfolgt, sondern vielmehr das Geschiebe bei jedem Unwetter auf die am Fuße des Berges liegenden Kulturgründe und auf die ärarische Straße abgelagert wird. Es muß daher in anderer Weise für Erwirkung der Staats- und Landeshilfe gesorgt werden; hinsichtlich der Staatshilfe treffen ohne Zweifel bei diesem Verbauungsprojekt die Bedingungen zu, unter welchen nach § 6 des Gesetzes vom 4. Jänm r 1909, R- G. Bl. Nr. 4, unter Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G- Bl. Nr. 117 für Ausführung von derartigen Bauten ein Meliorationsfondsbeitrag bis zum Höchstausmaße von 70% der vom Ackerbauministerium genehmigten Kostensumme gewährt werden kann, sofern der Rest vom Lande übernommen wird, wobei es dem letzteren überlassen bleibt, die Gemeinde und die Interessenten zum teilweisen Ersatz des Landesbeitrages heranzuziehen. Zur Begründung der Subyentionsgewährung in dem angedeuteten.Ausmaße spricht der Umstand, daß es sich um die Verbauung eines Wildbaches im öffentlichen Interesse zum Schutze des Bestehenden ohne Ertragssteigerung handelt und daß die Verbauung einer armen Gebirgsvölkerung zugute kommt, welche absolut nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln größere Beiträge zu einem solchen Werke auszubringen. Die vom Landesausschuffe in dieser Angelegenheit eingeleiteten und durchgeführten Verhandlungen nahmen einen etwas längeren Zeitraum in Anspruch, weil vorerst über Auftrag des k. k. AckerbauMinisteriums vom 23. März 1910 Z. 86 27 die k. k. technische Abteilung für Wildbachverbauung Sektion Innsbruck eine Lokalerhebung und Überprüfung des Projektes vorzunehmen hatte. In dem diesbezüglichen Berichte der Wildbachverbauungssektion Innsbruck vom 24. November 1910 Nr. 4217 wird die Durchführung der Verbauungsarbeiten als notwendig und dringend erkannt und die Subventionierung dieses Unternehmens nach den Vorschlägen des Landesausschuffes, nämlich im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909 R- G. Bl. Nr. 4 empfohlen; das Projekt im allgemeinen als entsprechend erklärt, dabei auf einen Irrtum im technischen Berichte aufmerksam gemacht und die Bdrnahme einer kleinen Änderung des Projektes enipfohlen. Diesen Anregungen wurde Rechnung getragen. Die Genehmigung des Projektes erfolgte mit Erlaß des k. k. Ackerbauministeriums vom 13. Juni 1911 Nr. 18099. Hinsichtlich des dem k. k. Ackerbauministerium vorgelegten Gesetzentwurfes betreffend die Sicherstellung der Verbauung des Herrentobels wurden mit Eilaß des k k. Ackeibauministeriums vom 20. Dez. 1911 Nr. 41562 (Statth.-Note vom 24. Dez. 1911 X. Nr. 1149/3) mehrere Änderungen formeller Natur in Vorschlag gebracht und erscheinen dieselben in dem deni Landtage in Vorlage zu bringenden Entwürfe ausnahmslos berücksichtigt. Nach dem in dieser Weise vereinbarten Gesetzentwürfe habe» an den mit K 60.000'— veranschlagten Kosten zu partizipieren 240 28. Beil-ge zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. 1. Der staatliche Meliorationsfonds 66 % im Höchstausmaße von K 39.600"—. 2. Das Land Vorarlberg 34 % 616 zum Höchstausmaße von K 20.400"—, an welch letzterem Betrage die ärariscke Straßenverwaltung 4 % im Ausmaße von K 2400" - und die Gemeinde Dalaas, beziehungsweise die Interessenten 10 °/o im Betrage von K 10.000— an das Land rückzuvergüten haben Außerdem haben die Gemeinde, beziehungsweise die Interessenten die etwaigen Mehrkosten und die Instandhaltung der Bauten zu übernehmen. Die sonach vom Lande wirklich zu übernehmenden Kosten betragen K 12.000"— — 20%, jene des Staates K 42.000" - — 70 % und jene der Gemeinde Dalaas K 6000"— — 10%; letztere hat zudem auch die Mehrkosten und die Kosten der Erhaltung zu tragen. Auf Grund dieser Ausführungen wird gestellt der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen." „l. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Verdauung des Herrentobels in der Gemeinde Dalaas wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert, noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, 20 Jänner 1912. Der Landesausschuß: Mart. Thurnher, Referent. Diuck von I. N. Teutsch in Breqenz. 341 28 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12 Beilage 38 A. Gesetz »»m .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Verdauung des Herrentobels in der Gemeinde Dalaas. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Ausführung der Verdauung des Herrentobels in der Gemeinde Dalaas ist ein nach Maß­ gabe des Reichsgesetzes vom 4. Januar 1909, R. E. BI. Nr. 4, vom Lande Vorarlberg aus­ zuführendes Unternehmen. 2. Als technische Grundlage für diese Verdauung hat das vom Landesbauamte verfaßte und vom k. k. Ackerbau-Ministerium mit dem Erlasse vom 13. Juni 1911, Nr. 18.099 im Einvernehmen mit dem k. I. Ministerium für öffentliche Arbeiten genehmigte Projekt mit dem Erfordernisse von 60.000 K zu dienen. Änderungen des Projektes dürfen nur mit Genehmigung der Staatsverwaltung unter Zu­ stimmung des Landesausschusses stattfinden und sind nur insoserne zulässig, als hiedurch keine Änderung des im § 2 festgesetzten Erfordernisses eintritt. § 3. Zur Bestreitung der Losten der gegenständ­ lichen Wildbachverbauung übernimmt nach den Bestimmungen des § 6 des bezogenen Reichs­ gesetzes : 243 § 28 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. 1. der staatliche Meliorationsfonds mit dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Ge­ nehmigung 66 o/o bis zum Höchstbetrage von 39.600 K; 2. die restlichen 34 °/o des Gesamterfordernisses bis zum Höchstbetrage von 20.400 K werden vom Lande Vorarlberg übernommen, welchem die staatliche Straßenbauverwaltung vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Ge­ nehmigung 4 °/o des Gesamterfordernisses im Höchstbetrage von 2400 K in Gemäßheit des § 6 des bezogenen Gesetzes zu ersetzen hat. Dem Lande sind 10 o/0 von dem Erforder­ nisse, abgesehen von während der Bauzeit ab­ zustattenden Naturalleistungen, welche in obige 10 o/o einzurechnen sind, nach Fertigstellung des Unternehmens von der Gemeinde, bezw. von den Interessenten zu ersetzen. Die Gemeinde Dalaas ist berechtigt, die Interessenten mit Ausnahme der staatlichen Straßenbauverwaltung um einen angemessenen Beitrag anzusprechen, welcher durch gütliche Ver­ einbarung und in deren Ermangelung im Ver­ waltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. § 4. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die k. k. forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Innsbruck. § 5. An anfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistung teil. § 6. Die normale Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Dalaas. Die­ selbe behält sich das Recht vor, einen teilweisen Rückersatz dieser Kosten von den Interessenten mit Ausnahme der staatlichen Straßenbauverwaltung anzusprechen, wobei der Schlußsatz des § 3 analoge Anwendung zu finden hat. § 7. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeiträge, die Art und Weise der Ausführung des Unter­ nehmens, die Einflußnahme der Regierung und 244 28 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarrlbeger Landtages. IV. Zession der 10 Periode 1911/12 des Landes auf den Gang derselben und die Organisation des Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Regierung und dem Landesausschusse zu vereinbarenden Vollzugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, der öffentlichen Arbeiten und der Finanzen betraut. Druck von I. 91. Teutsch in Bregenz. 245